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Europäische Union – Wikipedia

Europäische Union

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dieser Artikel behandelt die Europäische Union (Abkürzung „EU“). Weitere Bedeutungen von „EU“, „Eu“ und „eu“ finden sich unter EU (Begriffsklärung).
Europäische Union

Europaflagge
Details zur Europaflagge[1]
Hymne
Ode an die Freude[2]
Wahlspruch
In varietate concordia (In Vielfalt geeint)[3]
Mitgliedstaaten
Amtssprache 23 Amts- und Arbeitssprachen
Sitz des Europäischen Parlaments Straßburg (und Brüssel und Luxemburg)[4]
Sitz des Rats der Europäischen Union Brüssel (und Luxemburg)[4]
Sitz der Europäischen Kommission Brüssel (Luxemburg)[4]
Sitz des Europäischen Gerichtshofs Luxemburg[4]
Sitz der Europäischen Zentralbank Frankfurt am Main[4]
Sitz des Europäischen Rechnungshofs Luxemburg[4]
Vorsitzender des Europäischen Rats Janez Janša
Kommissionspräsident José Manuel Durão Barroso
Präsident des Rats der Europäischen Union Dimitrij Rupel
Parlamentspräsident Hans-Gert Pöttering
Fläche 4.324.782 km²[5]
Bevölkerung 491 Millionen[5]
Bevölkerungsdichte 113 Ew./km²[5]
Gründung 1. November 1993
Feiertag 9. Mai (Europatag)[6]
Währung Euro (nur Eurozone)
Zeitzonen UTC 0 bis +2 (europäisches Festland)
Internet-TLD .eu

Die Europäische Union (EU) (engl.: European Union, franz.: Union Européenne) ist ein aus 27 europäischen Staaten bestehender Staatenverbund. Die Bevölkerung in den Ländern der EU umfasst derzeit rund eine halbe Milliarde Einwohner. Gemeinsam erwirtschaften die Mitgliedstaaten im Europäischen Binnenmarkt das größte Bruttoinlandsprodukt der Welt.

Gegenwärtig gründet sich die EU auf den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europäische Union, auf dem die sogenannten drei „Säulen“ des Staatenverbunds basieren: Europäische Gemeinschaften (EG), Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).[7]

Nach mehreren Erweiterungsrunden steht der Staatenverbund derzeit vor internen Strukturproblemen. Der Europäische Rat hat daher am 13. Dezember 2007 den Vertrag von Lissabon unterzeichnet, der diese grundlegenden Probleme im Bereich der politischen Grundlagen der Europäischen Union entschärfen soll. Seine Ratifizierung in den Mitgliedstaaten soll bis Mitte 2009 abgeschlossen sein.[8]

Inhaltsverzeichnis

Handlungsmotive und Ziele

Die Europäische Union beruht auf den gemeinsamen Grundwerten Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und auf den Grundfreiheiten, die jegliches politisches Handeln bestimmen sollen.[9] Zu diesen Grundwerten müssen sich im Zuge der Kopenhagener Kriterien auch Beitrittskandidaten bekennen.

Das Ende des Zweiten Weltkrieges ist einer der entscheidenden Ausgangspunkte des in den Folgejahren begonnenen europäischen Einigungs- und Integrationsprozesses: Ziel war neben einer dauerhaften Versöhnung der ehemaligen Kriegsgegner die Friedenssicherung durch die zunächst wirtschaftliche Vernetzung und in der Folge auch politische Annäherung der beteiligten Staaten. Ein wichtiger Faktor waren auch sicherheitspolitische Erwägungen im sich verschärfenden Kalten Krieg und die Einbindung Westdeutschlands in den westeuropäischen Block.[10]

In der Gegenwart bestimmt die im Jahr 2000 verabschiedete Lissabon-Strategie für die Europäische Union das ökonomische und soziale Ziel, „bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu werden, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.“[11]

Die Europäische Union strebt für sich selbst an, „im Rahmen des globalen Ziels der nachhaltigen Entwicklung [als] ein Vorbild für den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritt in der Welt“ wirken zu können.[12]

Auch in den Bereichen der Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt die Europäische Union vertraglich definierte Ziele, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Wahrung und Vertretung eigener Interessen sowie einem an der Charta der Vereinten Nationen und den Menschenrechten ausgerichteten, friedens- und sicherheitsorientieren Auftreten.[13]

Mit dem im Jahr 2000 eingeführten Europäischen Programm für den Klimaschutz ist auch die Reduzierung der Auswirkungen des anthropogenen Klimawandels als gemeinsames politisches Ziel der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten formuliert worden.[14]

Geschichte

Hauptartikel: Geschichte der Europäischen Union

Die Gründungsmitglieder und Flagge der EGKS
Die Gründungsmitglieder und Flagge der EGKS

Der Schuman-Plan vom 9. Mai 1950 schlug vor, die gesamte französisch-deutsche Kohle- und Stahlproduktion einer gemeinsamen Behörde zu unterstellen.[15] In Folge dessen wurde die Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, als sog. „Montanunion“) am 18. April 1951 durch Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande gegründet.[16]

1957 wurden die Römischen Verträge unterzeichnet und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), sowie die Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. „Euratom“) gegründet.[17]

Mit dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurden 1967 gemeinsame Institutionen für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft als Institutionen der Europäische Gemeinschaften (EG) eingesetzt.[18]

Neben den Stationen fortschreitender Integration hat es aber auch Rückschläge und Phasen der Stagnation gegeben, beginnend mit dem Scheitern einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (abgekürzt EVG) in der französischen Nationalversammlung 1954.[19] In den 1960er Jahren bremste Charles de Gaulle als Präsident Frankreichs das Vorankommen der Gemeinschaft mit der „Politik des leeren Stuhls“ und mit seinem wiederholten Veto gegen den britischen Beitritt zur EWG.[20][21] In der ersten Hälfte der 1980er Jahre war es dann Margaret Thatcher als Premierministerin des Vereinigten Königreichs, die deutliche Differenzen über Ausgleichszahlungen an das Vereinigten Königreich (sog. Britenrabatt) herbeiführte.[22] Erst mit der Einheitlichen Europäischen Akte (abgekürzt EEA) 1987 entwickelte die EWG unter dem Kommissionspräsidenten Jacques Delors die konkrete Planung zur Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts, der zum 1. Januar 1993 eingeführt wurde.[23]

Das Ende der Ost-West-Konfrontation und die damit im Zusammenhang stehende Wiedervereinigung Deutschlands führte Anfang der 1990er Jahre zu neuer Schubkraft im europäischen Integrationsprozess.[24] Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde mit dem Vertrag über die Europäische Union in Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt.[25]

Mit der Aufnahme von zehn vorwiegend mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) zum 1. Mai 2004 und von zwei weiteren osteuropäischen Ländern zum 1. Januar 2007 in die EU und der Aussicht auf weitere Beitritte in der Zukunft verband sich die Vorstellung, dass der Bruch, der die Völker Europas in der Folge des Zweiten Weltkriegs und des Kalten Kriegs voneinander getrennt hatte, endlich überwunden werden könne.[26]

Saal, in dem der Vertrag über eine Verfassung für Europa unterzeichnet wurde
Saal, in dem der Vertrag über eine Verfassung für Europa unterzeichnet wurde

Im Oktober 2004 wurde der vom Europäischen Konvent erarbeitete Vertrag über eine Verfassung für Europa in Rom unterzeichnet. Dieser Vertrag hätte von allen damals 25 Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen, um im normalen Verfahren in Kraft treten zu können. Im Mai und Juni 2005 lehnten ihn jedoch die Franzosen und die Niederländer in Volksabstimmungen ab. [27] Infolgedessen einigte man sich auf eine Unterbrechung des Prozesses der Verfassungsratifizierung während einer „Zeit der Reflexion“,[28] sodass von einer „Lähmung Europas“[29] die Sprache war.

Als Ersatz für den letztlich gescheiterten Vertrag über eine Verfassung für Europa erarbeitete der Europäische Rat unter deutscher und portugiesischer Ratspräsidentschaft stattdessen im Jahr 2007 den Vertrag von Lissabon, der ebenfalls auf eine institutionelle Stärkung der Gemeinschaft zielt und am 13. Dezember unterzeichnet wurde.[30] Bis Mitte 2009 – zur Europawahl 2009 – sollen ihn alle Staaten ratifiziert haben.[8] Am 12. Juni 2008 wurde der Vertrag von Lissabon in Irland durch ein von der irischen Verfassung vorgeschriebenes Volksreferendum abgelehnt.[31]

Geographie

Satellitenfoto Europas
Satellitenfoto Europas

Mit Ausnahme von Zypern, das man in den vorderasiatischen Raum einordnet und trotzdem aufgrund von kulturellen Bindungen als europäisches Land gilt[32], werden alle Mitgliedstaaten eindeutig dem europäischen Subkontinent zugeordnet. Daher erweist sich eine geographische Betrachtung des Gebietes der Länder, die zur EU gehören, als sehr ähnlich zu einer Raumanalyse Gesamteuropas.

Unterschiede ergeben sich zum einen daraus, dass einige europäische Staaten (z. B. die Schweiz und Norwegen) nicht der EU angehören. Ferner gelten für einige von EU-Mitgliedstaaten abhängige Gebiete weitreichende Ausnahmeregelungen, z. B. für die Insel Man und die Kanalinseln, die zwar zum EU-Zollgebiet gehören, aber von den meisten weiteren EU-Politikbereichen ausgenommen sind.[33] Zum anderen gehören zur EU auch außereuropäische Gebiete einiger Mitgliedstaaten. Dabei handelt es sich um die französischen Überseedepartements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion sowie die Kanaren, Ceuta und Melilla als Teil Spaniens, ferner die portugiesischen Inselgruppen der Azoren und Madeira.

Die Staatsgebiete der derzeitigen Mitgliedstaaten umfassen zusammen eine Grundfläche von 4.324.782 km²[5]. Das Gebiet der Mitgliedstaaten der EU erstreckt sich dabei in der Einteilung des Ständigen Ausschusses für geographische Namen[34] im Wesentlichen über Süd-, West- und Mittel- und Nordeuropa.

Überwiegend liegt die EU in der warmgemäßigten Klimazone.[35] Dabei nehmen von West nach Ost maritime Einflüsse ab und das Klima ist zunehmend kontinental geprägt, d.h. die Temperaturunterschiede zwischen den Jahreszeiten werden größer und die Niederschlagsmenge geringer. Der Norden der EU ist der kaltgemäßigten und subpolaren Klimazone zuzurechnen; der Einfluss des Golfstroms ist schwächer als in einigen nicht zur EU gehörenden Gebieten Nordeuropas. Im Süden herrscht mit dem Mittelmeerklima ein subtropisches Klima vor. Die Sommer sind heiß und trocken, die Winter mild und niederschlagsreich.[5] Durch einige Überseegebiete hat die EU auch Anteil an den Tropen.

Eine Betrachtung unter ökologischen Aspekten zeigt auf, dass man (bei der potentiellen natürlichen Vegetation) von einem Landschaftsraum mit vorwiegend borealer Nadelwaldvegetation im Norden (vor allem Schweden und Finnland), sommergrünem Laub- und Mischwald in den zentralen Breiten (z. B. Deutschland und Vereinigtes Königreich) und subtropisch-mediterranem Hartlaubgewächs im Süden (vor allem Spanien, Italien und Griechenland) ausgehen kann.[36]

Neben den 23 Amtssprachen der Europäischen Union gibt es noch eine Vielzahl von Regional- und Minderheitensprachen in Europa.[37]

Außerdem lässt sich ein geographischer Mittelpunkt des Gebietes der EU-Mitgliedstaaten berechnen. Dieser liegt innerhalb des Stadtgebietes von Gelnhausen.[38]

Die Staatsgebiete der Mitgliedstaaten kommen zusammengerechnet auf eine Küstenlinie von 65.992,9 km. Auf dem europäischen Festland haben die Staaten der EU Außengrenzen mit insgesamt 16 Nicht-Mitgliedstaaten [5], darüber hinaus auf dem afrikanischen Kontinent mit Marokko und in Südamerika mit Brasilien und Surinam.

Demographie

Die Mitgliedstaaten weisen zusammengerechnet eine Bevölkerung von rund einer halben Milliarde Menschen auf. Während die natürliche Population vorwiegend stagniert oder sogar zurückgeht, ist es vor allem die Immigration, die die Bevölkerung auf einem stabilen Level hält. [39]

Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten

Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder der EWG
Gründungsmitglieder der EWG

Der heutigen Europäischen Union gingen eine Vielzahl von früheren ähnlichen Zusammenschlüssen voraus, die mit der im Jahre 1951 als Basis aller künftigen Integrationsschritte gegründeten Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl begannen. Diese war eine Sechsergemeinschaft aus Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden. Es folgten die Römischen Verträge von 1957, durch die EWG und EURATOM hinzukamen, aber in denen die teilnehmenden Staaten gleich blieben.

Drei dieser Gründungsmitglieder – Belgien, die Niederlande und Luxemburg – beschlossen 1958 mit dem Benelux-Vertrag eine nochmals intensivierte Wirtschaftsgemeinschaft, die dem 1993 verwirklichten Europäischen Binnenmarkt als Vorbild dienen konnte.

Eine gewisse Bedeutung ist dieser Ausgangssituation eines Bündnisses dieser sechs Staaten immer noch zuzusprechen: So vor allem bei verschiedenen Konzepten einer abgestuften Integration, z.B. eines „Europas unterschiedlicher Geschwindigkeiten“, eines „Europa à la carte“ oder eines „Kerneuropa“.

Bisherige Erweiterungen

Hauptartikel: EU-Erweiterung

Entwicklung von 1952 bis 2007
Entwicklung von 1952 bis 2007

1973 traten der Europäischen Gemeinschaft in der ersten Norderweiterung das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark, nicht aber Norwegen bei. Während die norwegische Regierung sich für einen Beitritt ausgesprochen hatte, lehnte die Bevölkerung ihn in einer Volksabstimmung ab.

In den 1980er Jahren wurden Griechenland (1981), Portugal und Spanien (beide 1986) aufgenommen. Das zu Dänemark gehörende autonome Grönland trat 1985 als bisher einziges Territorium aus der damaligen EWG aus.

Mit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 vergrößerte sich die Zahl der Bürger innerhalb der Europäischen Union um die rund 16 Millionen neuen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, deren Staatsgebiet sich seitdem auch auf die Fläche der ehemaligen DDR mit den dortigen neuen Bundesländern erstreckt.

Schweden, Finnland und Österreich wurden 1995 in die nach dem Vertrag über die Europäische Union entstandene Europäische Union aufgenommen. Die Norweger stimmten trotz erneuter Regierungsbemühungen in einem Referendum wieder gegen den Beitritt.

Mit der so genannten Osterweiterung traten am 1. Mai 2004 zehn Staaten der Europäischen Union bei. Darunter waren acht Staaten aus dem ehemaligen Ostblock (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakei und Ungarn) sowie Malta und Zypern (faktisch jedoch nur der griechische Südteil der Insel). Am 1. Januar 2007 wurden als 26. respektive 27. Mitgliedstaat Rumänien und Bulgarien in die Union aufgenommen. Durch diese Erweiterung ist die Bevölkerung in der Europäischen Union auf fast eine halbe Milliarde Menschen angewachsen.

Heutige Mitgliedstaaten

Hauptartikel: Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Deutschland Österreich Belgien Bulgarien Zypern Dänemark Spanien Estland Finnland Frankreich Griechenland Ungarn Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Polen Portugal Rumänien Vereinigtes Königreich Tschechien Slowakei Slowenien Schweden Kroatien Türkei Mazedonien Madeira Azoren Kanarische Inseln Französisch-Guayana Guadeloupe Martinique Réunion

Mitgliedstaaten (blau) und Beitrittskandidaten (rosa) der Europäischen Union (anklickbare Karte)
Mitgliedstaaten (blau) und Beitrittskandidaten (rosa) der Europäischen Union (anklickbare Karte)

Derzeit sind folgende 27 Staaten Mitglieder der Europäischen Union (offizieller EU-Code der Mitgliedstaaten in Klammern):

Belgien Belgien (BE) Italien Italien (IT) Rumänien Rumänien (RO)
Bulgarien Bulgarien (BG) Lettland Lettland (LV) Schweden Schweden (SE)
 DanemarkDänemark Dänemark (DK) Litauen Litauen (LT) Slowakei Slowakei (SK)
Deutschland Deutschland (DE) Luxemburg Luxemburg (LU) Slowenien Slowenien (SI)
Estland Estland (EE) Malta Malta (MT) Spanien Spanien (ES)
Finnland Finnland (FI) Niederlande Niederlande (NL) Tschechien Tschechien (CZ)
Frankreich Frankreich (FR)  OsterreichÖsterreich Österreich (AT) Ungarn Ungarn (HU)
Griechenland Griechenland (GR) Polen Polen (PL) Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich (GB)
Irland Irland (IE) Portugal Portugal (PT) Republik Zypern Republik Zypern (CY)

Beitrittskandidaten

Hauptartikel: Beitrittskandidaten der EU

Beitrittskandidaten und potenzielle Bewerberländer
Beitrittskandidaten und potenzielle Bewerberländer

Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Union zu werden, sofern er die erklärten Grundsätze der EU (siehe oben) achtet.[40] Der Beitritt kann jedoch erst dann vollzogen werden, wenn die sog. Kopenhagener Kriterien erfüllt sind.[41][42] So kann man beispielsweise die Ächtung der Todesstrafe als Beitrittsbedingung ansehen.[43][44]

Um diese Bedingungen zu erfüllen, werden sowohl beratende als auch real-unterstützende Hilfen gewährt.[45] Im Rahmen von Beitrittspartnerschaften wird so auf die Angleichung an EU-Standards gehofft. Dazu gehört unterdessen auch ein Twinning-Prozess mit Kooperationshilfen für den Verwaltungsaufbau in den potenziellen Bewerberländern.

Grundsätzlich wird in der Fachterminologie zwischen „Beitrittskandidaten“ und „potenziellen Bewerberländern“ unterschieden. Ferner ist auch eine Unterscheidung zwischen Beitrittskandidaten, mit denen bereits Beitrittsverhandlungen geführt werden und Beitrittskandidaten, bei denen die Beitrittsverhandlungen noch nicht offiziell aufgenommen wurden, üblich.

So war Kroatien bereits seit dem 18. Juni 2004 offiziell ein Beitrittskandidat, aber die Beitrittsverhandlungen wurden nach anfänglichen Schwierigkeiten (die EU bemängelte die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien) erst am 4. Oktober 2005 aufgenommen.

Seit dem 4. Oktober 2005 werden auch Beitrittsverhandlungen der Türkei mit der Europäischen Union geführt, die nach Expertenmeinung bis zu 15 Jahre andauern könnten und ergebnisoffen geführt werden. Der türkische Beitritt ist ferner auch innerhalb der EU selbst sehr umstritten.

Im Dezember 2005 wurde Mazedonien der Status eines Beitrittskandidaten zuerkannt. Der Termin für den Beginn der Verhandlungen ist jedoch noch offen.

Auch bei den potenziellen Bewerberländern unterscheidet man zwischen den Ländern, mit denen schon ein vorbereitendes Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) geschlossen wurde, und Ländern, bei denen dies noch nicht möglich war.

Mit Albanien und Montenegro wurde das Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen bereits unterzeichnet, jedoch noch nicht von allen EU-Mitgliedern ratifiziert und ist damit noch nicht völkerrechtlich gültig. Bei Bosnien-Herzegowina und Serbien wurde das Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwar inzwischen paraphiert aber noch nicht unterzeichnet bzw. ratifiziert.[46]

Es bestehen auch Überlegungen, weitere Länder in die EU aufzunehmen, jedoch sind diese eher langfristig und auch nicht offiziell zu sehen.

Innere Struktur

Das „Drei-Säulen-Modell“

Hauptartikel: Drei Säulen der Europäischen Union

Mit dem Vertrag über die Europäische Union sind für die EU Strukturen geschaffen worden, die seither gewöhnlich im folgenden Drei-Säulen-Modell abgebildet werden.

Das Drei-Säulen-Modell
Das Drei-Säulen-Modell

Die EU ist demnach durch eine Kombination von supranationalen (staatenübergreifenden) und intergouvernementalen (zwischenstaatlichen) Institutionen und Entscheidungsmechanismen gekennzeichnet.

Überragende Bedeutung hat die sogenannte „Erste Säule“, denn die Rechtsakte, die von den Europäischen Institutionen beschlossen werden, werden durch die im Primärrecht konstruierte Rechtssetzungskompetenz der Europäischen Gemeinschaften bindend.[47] Außerdem begründet sich die besondere Bedeutung der Rechtsetzung der EG auch darin, dass die Rechtsakte, die im Bereich der Politikfelder der EG entstehen, als abgeleitetes Recht der EU gelten können und von der europäischen Institution selbst aufgestellt werden. Im Gegensatz dazu ist die Rechtssetzung der beiden anderen Säulen lediglich auf der Basis der Zusammenarbeit der Regierungen zu sehen.[48]

Die Europäischen Gemeinschaften

Hauptartikel: Europäische Gemeinschaften und Rechtsetzung der EG

Die Europäischen Gemeinschaften (EG) bilden den supranationalen Kernbereich der EU. Sie umfassen die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft. Bis 2002 gehörte auch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu den Europäischen Gemeinschaften. Zu den ihnen zugeordneten Politikfeldern gehören insbesondere die Zollunion, der Europäische Binnenmarkt, die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, die Forschungs- und Umweltpolitik, das Gesundheitswesen, der Verbraucherschutz, die Sozial- und Einwanderungspolitik sowie die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.

Die Bündelung und Verschmelzung souveräner Kompetenzen von Einzelstaaten in diesem Kernbereich zeigt sich in mehrfacher Hinsicht:

  1. Entscheidung des Rats der Europäischen Union nach dem Mehrheitsprinzip, in der Regel im Mitentscheidungsverfahren. In den meisten Politikfeldern ist im Rat der Europäischen Union die Überstimmung von Einzelstaaten mit qualifizierter Mehrheit möglich, im Europäischen Parlament gelten demgegenüber je nach Verfahrenskonstellation andere Mehrheitserfordernisse
  2. Bindungswirkung des EG-Rechts: bei EG-Verordnungen unmittelbar geltendes Recht, bei EG-Richtlinien Pflicht der Mitgliedstaaten zur Umsetzung in das jeweilige nationale Recht
  3. Zwingende Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)[49]

Die Unabhängigkeit der Europäischen Kommission, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Rechnungshofs wird in dieser „ersten Säule“ besonders deutlich.

Aufgrund des im Mitentscheidungsverfahren vorgesehenen Parlamentsvorbehalts (Zustimmungserfordernis) hat das Europäische Parlament dem Rat der Europäischen Union beziehungsweise dem Europäischen Rat gegenüber eine bedeutende Kompetenzerweiterung erfahren.

Am Zustandekommen von Rechtsakten der EG sind die Europäische Kommission (alleiniges Initiativrecht), der Rat der Europäischen Union, der Europäische Rat und das Europäische Parlament beteiligt. Dabei wird zwischen EG-Verordnungen (ohne nationalen Umsetzungsakt unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig), EG-Richtlinien (erst ab der Umsetzung in nationales Recht bindend) und Entscheidungen (EG) (jeweils Rechtsakt im Einzelfall, ähnlich einem Verwaltungsakt) unterschieden.

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Hauptartikel: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union

Der Hohe Vertreter für die GASP, Javier Solana
Der Hohe Vertreter für die GASP, Javier Solana
Das EUFOR-Logo
Das EUFOR-Logo

Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) als ein wichtiges Element des Integrationsprozesses in der EU hat die internationale Wahrung der gemeinsamen Interessen und Werte, Förderung der internationalen Zusammenarbeit, die Durchsetzung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Friedenserhaltung zum Ziel. In der Entwicklungspolitik unterhält die Europäische Union besondere Beziehungen zu den AKP-Staaten und übernimmt damit auch Verantwortung für die im Zeitalter der europäischen Kolonialherrschaft entstandenen Schäden und Spätfolgen.

Entscheidungen im Rahmen der GASP werden im intergouvernementalen Modus getroffen. Das heißt, dass die EU als Ganzes nach außen nur handlungsfähig ist, wenn sich alle Staaten einig sind. Hierzu verständigen sich die Mitgliedstaaten zu außen- und sicherheitspolitischen Fragen auf gemeinsame Standpunkte, die die EU zu außenpolitischem Handeln befähigen, damit gebündelte gemeinsame Interessen von der EU mit größerem politischen Gewicht international vertreten werden können. Repräsentant der EU nach außen ist der Hohe Vertreter für die GASP, der zugleich Generalsekretär des Rats der Europäischen Union ist.

Teil der GASP ist die Sicherheitspolitik (ESVP), die auf Abrüstung und eine Europäische Sicherheitsordnung zielt und sich auf die Westeuropäische Union stützt. Sie umfasst das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, den Militärausschuss, den Militärstab, den Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung und die EU-Planungszelle für zivile und militärische Belange. Außerdem existiert eine Europäische Verteidigungsagentur mit der Aufgabe, „zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors“ beizutragen.

Da die EU über kein eigenes Militär verfügt, muss sie im Bedarfsfall (zum Beispiel für die EU-Friedensmission EUFOR) auf Streitkräfte der Mitgliedstaaten zurückgreifen, welche autonom über die Bereitstellung entscheiden.

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Hauptartikel: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Mitglieder bei Europol
Mitglieder bei Europol

Die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) als dritte „Säule“ ist von intergouvernementaler Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geprägt, da die Mitgliedstaaten im „sensiblen“ Bereich Justiz/Inneres noch nicht bereit sind, Hoheitsrechte zu vergemeinschaften, d. h. in die Regelungskompetenz der EU zu übertragen. Eine Ausnahme davon stellt die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen dar, die seit dem Vertrag von Amsterdam in die supranational geprägte 1. Säule übernommen worden ist. Bei den im Bereich PJZS gefassten „Beschlüssen“ handelt es sich nicht um Rechtsakte der EU, sondern um die Inhalte multilateraler Verträge zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Ziele der PJZS sind in Artikel 29 Vertrag über die Europäische Union bestimmt: Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels, der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betruges.

Als Institutionen wurden ein Europäisches Polizeiamt (Europol), das der Koordination und Informationssammlung dient, sowie eine Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) geschaffen, die für die Koordination mitgliedstaatlicher Ermittlungsverfahren zuständig ist. Die Europäische Polizeiakademie (EPA) dient der Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen.

Recht der Europäischen Union

Hauptartikel: Europarecht

Das als „EU-Recht“ bezeichnete Recht der Europäischen Union gliedert sich zunächst auf in Primärrecht und Sekundärrecht. Europäisches Primärrecht beinhaltet die wesentlichen vertraglichen Grundlagen der Union wie den Vertrag von Nizza, während Rechtsakte wie Verordnungen und Richtlinien wesentliche Bestandteile des europäischen Sekundärrechts darstellen, das sich aus den Kompetenzen der im Primärrecht geschaffenen Organe ableitet.[48] Oberste Instanz der Rechtsprechung ist der Europäische Gerichtshof.

Die Rechtsmaterie entsteht sowohl aus der Rechtssetzung der Europäischen Gemeinschaften (supranationale „erste Säule“) als auch den aus Übereinkünften im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (intergouvernementale „zweite“ bzw. „dritte Säule“). Entsprechend treten zu den Rechtsakten Regelungen aus bi- oder multilateralen Verträgen mit Drittländern oder internationalen Organisationen oder zwischen den Mitgliedstaaten selbst hinzu.

Politische Hauptorgane

Das institutionelle Gefüge der Gemeinschaft ist seit ihren Anfängen 1952 oft verändert worden. Eine im Sinne der klassischen Gewaltenteilungslehre klare Zuordnung einzelner Institutionen zu Legislative, Exekutive und Judikative ist in der EU nur bedingt verwirklicht. Hinsichtlich Legislative und Exekutive sind bei den beteiligten Organen Rat und Kommission vermischte Kompetenzen unverkennbar. Mindestens teilweise ist dies auch darauf zurückzuführen, dass die Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten, also die einzelstaatlichen Exekutivspitzen, in der EU nach wie vor die etwas wichtigere Rolle in der Legislative spielen.

Die Europäische Union selbst hat nicht den Status einer juristischen Person inne, so dass die nachfolgend genannten Organe aus formaljuristischer Sicht nicht als EU-Organe zu bezeichnen sind. Vielmehr bedient sich die Union gemäß Art. 5 des Vertrags über die Europäische Union zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Organe der Europäischen Gemeinschaften, in deren Rahmen auch weiterhin die Unterzeichnung internationaler Verträge vorgenommen wird.[50]

Exekutive Legislative Legislative Judikative
Europäische Kommission Rat der Europäischen Union Europäisches Parlament Europäischer Gerichtshof
Europäische KommissionÜber dieses Bild
Rat der Europäischen UnionÜber dieses Bild
Europäisches ParlamentÜber dieses Bild
Europäischer GerichtshofÜber dieses Bild
  • schlägt Gesetze vor
  • führt den Haushaltsplan aus
  • überwacht die Umsetzung der europäischen Gesetze und des Haushaltes
  • entscheidet über Gesetze und den Haushalt
  • schließt internationale Verträge
  • entscheidet über Gesetze und den Haushalt
  • kontrolliert die Kommission
  • sichert die Einheitlichkeit der Auslegung europäischen Rechts

Europäischer Rat

Hauptartikel: Europäischer Rat

Noch im Justus-Lipsius-Gebäude untergebracht, wird der Europäische Rat in den Résidence Palace umziehen
Noch im Justus-Lipsius-Gebäude untergebracht, wird der Europäische Rat in den Résidence Palace umziehen

Der Europäische Rat ist das wichtigste Gremium der EU, bislang jedoch formal keines ihrer Organe. Er tagt generell in Brüssel.[51] Jedoch ist es auch üblich, dass bei besonderen Verhandlungen, die anstehen, sich die Regierungschefs jeweils in dem Staat treffen, der den Ratsvorsitz innehat. So zum Beispiel bei den Reformbemühungen rund um den Vertrag von Lissabon.

Der Europäische Rat setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer, deren Außenministern sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammen, wobei die Außenminister und der Kommissionspräsident nur beratende Funktion haben. Der Europäische Rat hat innerhalb des politischen Systems der EU die Richtlinienkompetenz, das heißt, er legt Leitlinien und Ziele der Europäischen Politik fest. Jedoch ist der Europäische Rat nicht direkt am Gesetzgebungsverfahren der EU beteiligt. Der Vorsitz im Europäischen Rat wechselt derzeit halbjährlich zwischen den Mitgliedsländern.

Vorsitz im Europäischen Rat und im Rat der Europäischen Union
Jahr, Land (1. Halbjahr, 2. Halbjahr)
2007 Deutschland, Portugal 2008 Slowenien, Frankreich 2009 Tschechien, Schweden
2010 Spanien, Belgien 2011 Ungarn, Polen 2012 Dänemark, Zypern
2013 Irland, Litauen 2014 Griechenland, Italien 2015 Lettland, Luxemburg
2016 Niederlande, Slowakei 2017 Malta, Vereinigtes Königreich 2018 Estland, Bulgarien
2019 Österreich, Rumänien 2020 Finnland, ?  

Rat der Europäischen Union

Hauptartikel: Rat der Europäischen Union

Stimmverteilung im Rat der Europäischen Union (je dunkler, desto mehr Stimmen)
Stimmverteilung im Rat der Europäischen Union (je dunkler, desto mehr Stimmen)

Der Rat der Europäischen Union (auch Ministerrat genannt) ist eines von zwei beschließenden Organen der Europäischen Gemeinschaften. Er ist einerseits Teil der Legislative, die in ihrer Zusammensetzung einem Zweikammersystem entspricht und repräsentiert darin die Mitgliedstaaten. Er setzt sich – je nach Politikfeld – aus den jeweiligen Fachministern der nationalen Regierungen zusammen. Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament beschließt er die entscheidenden Rechtsakte. Je nach Politikfeld ist entweder eine einstimmige Entscheidung oder eine qualifizierte Mehrheit im Rat der Europäischen Union notwendig.

Da der Rat der Europäischen Union internationale Verträge abschließt, ist er auch Teil der Exekutive. Der Vorsitzende ist der Präsident des Rats der Europäischen Union. Seine Amtszeit und seine Staatszugehörigkeit korrespondieren mit dem jeweiligen Vorsitz im Europäischen Rat (s.o.).

Europäisches Parlament

Hauptartikel: Europäisches Parlament

Plenarsaal des Europäischen Parlaments in Straßburg
Plenarsaal des Europäischen Parlaments in Straßburg

Das Europäische Parlament ist der zweite Teil der Legislative der Europäischen Gemeinschaften. Es wird seit 1979 alle fünf Jahre direkt von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt und repräsentiert innerhalb der Legislative direkt die Bevölkerung.

Das Europäische Parlament hat zur Zeit 785 Mitglieder. Die Zahl der Abgeordneten pro Land richtet sich grundsätzlich nach der Bevölkerungszahl. Kleinere Länder sind aber überproportional vertreten, um auch diesen Ländern eine angemessene Repräsentation ihrer nationalen Parteienlandschaft zu ermöglichen. Das Europäische Parlament hat zwei Tagungsstätten, eine in Brüssel und eine zweite in Straßburg. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Parlamentes und seine Stellvertreter, die vierzehn Vizepräsidenten. Gemeinsam bilden sie das Präsidium.

Europäische Kommission

Hauptartikel: Europäische Kommission

Die Europäische Kommission hat im institutionellen Gefüge der Europäischen Union vornehmlich exekutive, aber auch legislative Funktionen. Sie hat das alleinige Initiativrecht in der EG-Rechtssetzung und schlägt demnach Rechtsakte (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen) vor, die sie dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union unterbreitet. Als Exekutivorgan sorgt die Kommission für die korrekte Ausführung der europäischen Rechtsakte, die Umsetzung des Haushalts und der beschlossenen Programme. Sie ist die „Hüterin der Verträge“ und sorgt gemeinsam mit dem Europäischen Gerichtshof für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts. Als Vertreterin der Gemeinschaft auf internationaler Ebene handelt sie vor allem in den Bereichen Handel und Zusammenarbeit internationale Übereinkommen aus.

Die Kommission ist ein von den Mitgliedstaaten unabhängiges und supranationales Organ der Europäischen Gemeinschaften. Die Kommissare dienen ihrem Auftrag nach allein der Union, nicht ihren jeweiligen Herkunftsstaaten. Als Organ ist die Kommission bislang in Art. 211 ff. EGV, Art. 124 ff. EURATOM als Gemeinschaftsorgan verankert.

Die Europäische Kommission besteht aktuell aus 27 Kommissaren, von denen einer als Kommissionspräsident die Kommission leitet. Bis 2009 ist dies in der Kommission der Portugiese José Manuel Durão Barroso.

Europäischer Gerichtshof

Hauptartikel: Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das oberste Gericht, also das rechtsprechende Organ der Europäischen Gemeinschaften. Neben dem Europäischen Gerichtshof existiert seit 1989 noch das ihm vorgeschaltete Europäische Gericht erster Instanz. Beide Instanzen bestehen aus je einem Richter pro Mitgliedstaat, wobei der EuGH zusätzlich von neun Generalanwälten unterstützt wird. Diese werden von den nationalen Regierungen für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Alle drei Jahre erfolgt eine teilweise Neubesetzung beider Instanzen. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Gerichtshofes.

Europäischer Rechnungshof

Hauptartikel: Europäischer Rechnungshof

Logo des Europäischen Rechnungshofes
Logo des Europäischen Rechnungshofes

Der Europäische Rechnungshof (EuRH) wurde 1975 geschaffen und ist zuständig für die Rechnungsprüfung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Union und für die Kontrolle der Haushaltsführung im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit.

Der Europäische Rechnungshof hat zur Zeit 27 Mitglieder, eins aus jedem Mitgliedstaat, die vom Rat der Europäischen Union für sechs Jahre ernannt werden. Die Mitarbeiter des EuRH (derzeit rund 800) bilden Prüfungsgruppen für spezifische Prüfvorhaben. Sie können jederzeit Prüfbesuche bei anderen Organen, in den Mitgliedstaaten sowie in weiteren Ländern durchführen, die EU-Hilfen erhalten. Rechtliche Schritte kann der EuRH jedoch nicht unternehmen. Verstöße werden den anderen Organen mitgeteilt, damit entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.

Die Arbeit des EuRH erreichte 1998 und 1999 eine breite Öffentlichkeit, als er der Europäischen Kommission die Zuverlässigkeitserklärung versagte. Der dann folgende Rücktritt der Santer-Kommission ist aber nicht als unmittelbare Reaktion auf den Bericht des Rechnungshofes zu verstehen; denn seit der Rechnungshof Zuverlässigkeitserklärungen abgibt (seit Beginn der neunziger Jahre), waren diese stets negativ.

Europäische Zentralbank

Hauptartikel: Europäische Zentralbank

Der „Eurotower“, Sitz der Europäischen Zentralbank in Frankfurt am Main
Der „Eurotower“, Sitz der Europäischen Zentralbank in Frankfurt am Main

Die Geldpolitik in den Euro-Ländern wird seit dem 1. Januar 1999 von der Europäischen Zentralbank (Sitz in Frankfurt am Main) bestimmt. Die Bank ist von der nationalen Politik unabhängig. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Wahrung der Preisstabilität. Im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB/Zentralbankrat) legt sie die Leitzinsen fest.

Die grundlegenden Aufgaben der EZB finden sich in Artikel 105 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:

Innere Verwaltung

Als alleinige Inhaberin des Initiativrechts für das Einbringen von Vorschlägen für neue Rechtsakten und Hauptbestandteil der Exekutiven ist die Europäische Kommission das zentrale Organ der europäischen Tagespolitik. Insofern ist die Verwaltungsstruktur der Kommission auch als die innere Verwaltungsstruktur der EU zu sehen. Politisch sind dort vor allem die Kommissare der verschiedenen Ressorte zu sehen. Die Generaldirektionen und die weiter untergeordneten Strukturen leisten sowohl bedeutende Beiträge zu der Entwicklung der Politik der Kommission als auch interne, allgemeine und außenbezogene Dienste.

Finanzhaushalt

Mitgliedstaat Bevölkerung (Mio.) Haushalts-
beiträge 2005
(Mio. Euro)
Euro pro Bürger
Deutschland 82,4 21.313 259
Frankreich 59,6 16.888 283
Italien 57,3 13.996 244
Vereinigtes Königreich 59,3 12.339 208
Spanien 46,1 8.901 214
Niederlande 16,2 5.412 334
Belgien 10,4 4.091 393
Schweden 8,9 2.817 317
Polen 38,2 2.367 62
Österreich 8,1 2.209 273
Dänemark 5,4 2.066 383
Griechenland 11,0 1.848 168
Finnland 5,2 1.512 291
Portugal 10,5 1.385 132
Irland 4,0 1.366 342
Tschechien 10,2 999 98
Ungarn 10,1 896 89
Slowakei 5,4 382 71
Slowenien 2,0 285 143
Luxemburg 0,4 238 595
Litauen 3,5 211 60
Zypern 0,7 157 224
Lettland 2,3 126 55
Estland 1,4 99 71
Malta 0,4 51 128
Gesamt 455,7 101.954 223,7

Zur Finanzierung der Ausgaben verfügt die Europäische Union über so genannte Eigenmittel, die sich aus Beiträgen der Mitgliedstaaten sowie zum geringeren Teil aus an die EU abzuführenden Import-Zöllen an den Außengrenzen zusammensetzen.

Die Beiträge der Mitgliedstaaten resultieren zum einen aus an die EU abzuführenden Umsatzsteuern. Die notwendigen zusätzlichen Einnahmen werden proportional zum Bruttoinlandsprodukt der Staaten abgeführt. Eine diesbezügliche Ausnahme stellt wegen seines vergleichsweise wenig ergiebigen Agrarsektors bis auf weiteres das Vereinigte Königreich dar, das seit 1984 zwei Drittel seiner Nettobeiträge zurückerstattet bekommt (Britenrabatt).

Der Finanzhaushalt der EU und die Höhe der von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge hierzu sind Gegenstand vielfältiger Auseinandersetzungen und mühsamer Kompromisse, zumal die Rückflüsse von Finanzmitteln der Gemeinschaft in die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch ausfallen. So stehen einander im Europäischen Rat die Lager der Nettozahler- und der Nettoempfängerstaaten gegenüber. Während letztere bemüht sind, ihren Status zu halten, versuchen die Nettozahler, ihre Zahlungen wenigstens zu verringern. Der status quo ist für Außenstehende mitunter schwer nachvollziehbar. Irland zum Beispiel ist Nettoempfänger, obwohl es nach Luxemburg das zweithöchste Durchschnittseinkommen der EU aufweist. Spanien, Portugal und Griechenland wiederum erhalten pro Einwohner zum Teil deutlich höhere EU-Mittel als die ärmeren Neumitglieder. Deutschland wiederum trägt netto deutlich höhere Belastungen als viele andere Mitglieder, wenn man die Leistungsfähigkeit des Landes (gemessen am Bruttoinlandsprodukt) betrachtet.

Für die Eigenmittel im EU-Haushalt gilt eine Gesamtobergrenze von 1,24 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) aller Mitgliedstaaten. Die Haushaltsmittel für das Jahr 2008 werden sich wie folgt verteilen (Angaben laut Verpflichtungsermächtigungen): 33 % auf die Landwirtschaft; 44 % auf Struktur- und Kohäsionsfonds sowie Wettbewerbsfähigkeit (interne Politikbereiche wie Forschungspolitik, transeuropäische Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze); 11 % für ländliche Entwicklung (u. a. Umweltschutz); 5 % auf externe Politikbereiche wie Entwicklungsmaßnahmen, humanitäre Hilfen oder Maßnahmen zugunsten von Demokratie und Menschenrechten; 1 % auf Sicherheit, Bekämpfung von Kriminalität und die Wahrung unionsbürgerschaftlicher Rechte. Der Rest bleibt für Verwaltungsausgaben (32.000 Bedienstete) und Reserven.

Die Grundlage für den jährlichen EU-Haushalt bildet ein Finanzplanungsinstrument, der sogenannte mehrjährige Finanzrahmen. Die Haushaltsmittel, die darin für die Jahre 2007–2013 vorgesehen sind, belaufen sich auf rund 975 Mrd. €.

In einer kürzlich ins Leben gerufenen Haushaltsüberprüfung durch die Kommission (angeregt vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat) steht die gesamte Haushaltspolitik derzeit zur Debatte. Die öffentliche Konsultationsphase, die noch bis April 2008 andauert, soll dazu beitragen, Reformvorschläge zu konkretisieren mit dem Ziel, den EU-Haushalt für zukünftige Herausforderungen fit zu machen. Vorschläge dazu können auf einer Webseite[52] eingereicht werden, auf der auch das Konsultationspapier eingesehen werden kann. Auf Grundlage der Konsultation wird die Kommission im kommenden Jahr ihre Vorschläge für eine Haushaltsgestaltung nach 2013 einreichen.

Politikfelder

Die Politikbereiche, die nachfolgend im Hinblick auf ihre Gestaltung durch die EU betrachtet werden, sind fast ausnahmslos zugleich Felder einzelstaatlicher Einflussnahme und Durchführung.

Es gelten nach dem Vertrag über die Europäische Union die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Subsidiarität meint hier, dass die EU nur für solche Regelungen sorgen soll, die staatenübergreifend nötig sind und mehr positive Wirkung versprechen als einzelstaatliche oder regionale Maßnahmen. Zulässig im Sinne der Verhältnismäßigkeit ist eine Maßnahme der EU wiederum nur, wenn der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht besser erreicht werden kann und wenn die Abwägung von Vor- und Nachteilen positiv ausgeht.

In der Bundesrepublik Deutschland sind zwei Drittel aller im Bereich Innenpolitik verabschiedeten Gesetze auf Initiativen oder Rechtsakte auf EU-Ebene zurückzuführen.

Wirtschaftspolitik

Die Mitgliedstaaten der EU erwirtschaften zusammen ein Viertel des weltweiten Bruttosozialprodukts. Damit ist die Europäische Union der größte Wirtschaftsblock der Erde. Zwar sind alle Mitgliedstaaten auch eigenständige Mitglieder in der Welthandelsorganisation (WTO), doch Sprecherin für sie ist als WTO-Mitglied die Europäische Gemeinschaft. Verglichen mit den im Agrarsektor eingesetzten EU-Mitteln ist der auf Industrie- und Gewerbeförderung entfallende Anteil eher gering. In diesem Bereich zeigt sich der Einfluss der Gemeinschaft vor allem bei der Vorgabe von Normen und Wettbewerbsregeln, über deren Einhaltung die Kommission wacht. Die Kernkompetenz zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt liegt beim Wettbewerbskommissar der Europäischen Kommission, der die jeweiligen Kartellbehörden der einzelnen Staaten als supranationales Organ ergänzt. Neben der Kontrolle der Wirtschaft ist er auch für die Genehmigung von Subventionen in den Mitgliedstaaten zuständig. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Staaten bestimmte Firmen wettbewerbswidrig unterstützen.

Die in diesem Bereich zur Verfügung stehenden, begrenzten Mittel sollen unter anderem dazu eingesetzt werden, die Kooperation vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Forschung und Entwicklung innovativer Produkte für Wachstumsmärkte zu fördern.

Währungsunion

Hauptartikel: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion

Europäische Währungsunion
Europäische Währungsunion

Die Geschichte der europäischen Einigung nach dem Zweiten Weltkrieg ist geprägt von der überragenden Bedeutung wirtschaftlicher Integrationsschritte. Angestoßen durch die Vergemeinschaftung des Kohle- und Stahlsektors und fortgeführt mit der Schaffung von EWG und EURATOM 1957 sowie mit der Verwirklichung des Binnenmarkts 1993, ist auf der Grundlage des Vertrag über die Europäische Union der Euro als gemeinsame Währung eingeführt worden: 1999 für die Zentral- und Geschäftsbanken, 2002 als Barzahlungsmittel in allen beteiligten Mitgliedstaaten.

Großbritannien und Dänemark haben bei den Verhandlungen zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion für sich die Möglichkeit einer Nichtteilnahme an der Währungsunion vorbehalten, von der sie auch bisher Gebrauch machen. Alle anderen Staaten der EU sind zur Teilnahme an der Währungsunion verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist aber für alle teilnehmenden Staaten die Erreichung bestimmter für die Geldwertstabilität als maßgeblich angesehener Bedingungen, die als Konvergenzkriterien bezeichnet werden und sich auf Staatsverschuldung, Zinsniveau und Inflationsrate beziehen. Schweden vermeidet durch Nichteinhaltung der Konvergenzkriterien die Teilnahme an der Währungsunion, da eine Volksabstimmung 2003 gegen den Euro entschied.

Die Konvergenzkriterien haben bereits im Vorfeld der Einführung des Euro zu einem im eingetretenen Ausmaß kaum erwarteten Konvergenzschub in der Finanz- und Wirtschaftspolitik geführt, der durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt mit einer Nachhaltigkeitsperspektive verbunden worden ist.

Leitungsorgan der Währungsunion ist die nach dem Vorbild der Deutschen Bundesbank unabhängig gestellte Europäische Zentralbank (siehe oben). Zurzeit gehören 15 Mitgliedstaaten der Eurozone an.

Gemeinsames Zoll- und Handelsgebiet

Hauptartikel: Europäische Zollunion und Europäischer Binnenmarkt

Die wirtschaftlich bedeutendste Grundfreiheit ist der freie Verkehr von beweglichen Sachen (Waren) im Gemeinschaftsgebiet. Aufgrund der Warenverkehrsfreiheit sind Ein- und Ausfuhrzölle und mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen (Kontigentierungen) innerhalb des Binnenmarktes unzulässig.

Seit 1968 gilt innerhalb der Europäischen Union eine Zollunion, das heißt, der Handel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten darf nicht durch Zölle oder gleichwirkende Abgaben behindert werden. Für den Handel mit anderen Staaten gilt ein von dem Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossener einheitlicher Zolltarif (TARIC, Kombinierte Nomenklatur), welcher ein wichtiges Merkmal und Verhandlungsobjekt der EU-Wirtschaftspolitik darstellt.

Im gesamten Unionsgebiet gilt ein in Ansehung der Staatsbürgerschaft geltendes allgemeines Benachteiligungsverbot. Diese Inländergleichbehandlung hat für Warenkaufleute, die Waren in einem anderen EG-Mitgliedstaat veräußern, zur Folge, dass sie keinen anderen Vorschriften unterworfen werden dürfen, als denjenigen, welche auch für die Inländer des betreffenden EG-Mitgliedstaates gelten.

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht grundsätzlich das Verbot von mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen vor. Derartige Beschränkungen sind nur dann statthaft, wenn zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aus sittlichkeits- und gesundheitspolizeilichen Erwägungen, aus Gründen des Lebensschutzes von Mensch und Tier und Pflanzen, wegen des nationalen Kulturguts von künstlerischen, geschichtlichen oder altertumswissenschaftlichen Wert oder wegen des Schutzes von gewerblichen Eigentum solche nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind und diese Erwägungsgründe im Vergleich mit der Freiheit des Warenverkehrs in ihrer Bedeutung überwiegen.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Warenverkehrsfreiheit hat diese Grundfreiheit zum Motor für die weitere Marktintegration gemacht. Er hat die Warenverkehrsfreiheit dadurch wesentlich erweitert, dass auch solche mitgliedstaatliche warenbezogene Vorschriften, die EG-Ausländer genauso wie Inländer behandeln und keine Kontingentierungen vorsehen, dann unzulässig sind, wenn sie den Warenhandel in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Mitgliedstaaten erschweren. Gemäß dem EuGH stehen solche Vorschriften Kontingentierungen bezüglich ihrer Wirkung gleich.[53] Damit werden auch Bestimmungen erfasst, die Inländer und EG-Ausländer gleichsam treffen. Durch diese Erweiterung ist etwa die Vorschrift für die Bierhersteller gefallen, die ihnen in Deutschland nur Bier nach dem deutschen Reinheitsgebot zu vertreiben gestattete. Da das Reinheitsgebot sowohl für deutsche wie für EG-ausländische Hersteller galt, war es zwar nicht benachteiligend, kam aber für die außerhalb Deutschlands in der EG hergestellten Biere praktisch einem Einfuhrverbot nach Deutschland gleich. Mitgliedstaatliche Vorschriften, die den Handel hemmen, sind aber in den Fällen erlaubt, in denen auch mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen erlaubt wären. Außerdem sind solche Vorschriften dann statthaft, wenn diese nicht warenbezogen sondern vertriebsbezogen sind.[54] Dem Rat der Europäischen Union bleibt es unbenommen EG-Richtlinien für die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Gemeinsame Handelspolitik

Hauptartikel: Gemeinsame Handelspolitik

Im Zuge der Gemeinsamen Handelspolitik regelt die EU im Rahmen ihrer 1. Säule, also der Europäischen Gemeinschaft, die Ein- und Ausfuhren von und nach Drittstaaten. Diese ist grundsätzlich dem Gedanken des weltweiten Freihandels verpflichtet, kann jedoch zur Abwehr wirtschaftlicher Gefahren auf ein umfangreiches Regularium von Schutzinstrumenten tarifärer wie nicht-tarifärer Art zurückgreifen. Neben den autonomen Maßnahmen kommt auch der vertraglichen Handelspolitik große Bedeutung zu, hier insbesondere den WTO-Abkommen.

Landwirtschaft und Fischerei

Hauptartikel: Gemeinsame Agrarpolitik und Gemeinsame Fischereipolitik

Trotz ihres vergleichsweise geringen Beitrags zum Bruttosozialprodukt der EG hat die Agrarpolitik bereits früh eine herausragende Bedeutung in der Gemeinschaft erlangt. Durch eine Initiative der Europäischen Kommission 1960 auf den Weg gebracht, wurde im Januar 1962 durch den Rat der Europäischen Union eine erste gemeinsame Agrarmarktordnung eingeführt. Angestrebt waren eine Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktivität und die Vermeidung von Preisschwankungen, was den Produzenten eine gut auskömmliche Lebenshaltung und den Verbrauchern eine stabile Versorgung zu angemessenen Preisen sichern sollte.

Prozentuale Darstellung des Anteils der einzelnen Nationalstaaten am EU-Farm-Land (englisch)
Prozentuale Darstellung des Anteils der einzelnen Nationalstaaten am EU-Farm-Land (englisch)

Ein zu diesem Zweck errichtetes System von Garantiepreisen hat einerseits zu wenig marktkonformen Produktionsüberschüssen („Butterberge“, „Milchseen“ und andere mehr) geführt und andererseits den Haushalt der Gemeinschaft über Jahrzehnte mit gut der Hälfte der EG-Gesamtausgaben belastet. Alle Reformansätze zum Abbau der Preissubventionen scheiterten über lange Zeit an drastischen Formen bäuerlichen Protests und an dem hier beibehaltenen Einstimmigkeitsprinzip im Rat der Europäischen Union.

Erst unter dem Eindruck umweltschädlicher und entwicklungspolitisch negativer Nebenfolgen sowie im Hinblick auf die im Falle der Untätigkeit haushaltssprengende Wirkung der Osterweiterung wurde nach verschiedenen Quotenregelungen auch eine Absenkung der Erzeugerpreise (mit Ausgleichszahlungen) und eine Annäherung an die Weltmarktpreise für Agrarerzeugnisse eingeleitet.

Während die Forstwirtschaft auf EU-Ebene bisher kaum eine Rolle gespielt hat, ist die Gemeinsame Fischereipolitik – trotz geringer Bedeutung im Haushalt der Gemeinschaft (2004 lag das Budget der GFP bei 931 Millionen Euro und damit bei etwa 0,75 % des EU-Gesamtbudgets) – bereits seit Anfang der 1970er Jahre ein wichtiges Streitobjekt in den Verhandlungen und bei der Austarierung politischer Kompromisse im Rat der Europäischen Union. Aufgabe der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, die Fischwirtschaft im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips zu fördern. Um der Überfischung und dem Rückgang der Fischbestände zu begegnen, setzt die Gemeinschaft Fangquoten für die verschiedenen Mitgliedstaaten und bestimmte Fischarten fest.

Im Rahmen ihrer Strukturpolitik hat die EU einerseits eine Reduzierung der nationalen Fischfangflotten durchgesetzt; andererseits sorgt sie in besonders betroffenen Regionen für Ausgleichsmaßnahmen und fördert den Einsatz umweltgerechter Technik.

Dienstleistungen, Informations- und Kommunikationstechnologien

Bruttoinlandsprodukt pro Kopf
Bruttoinlandsprodukt pro Kopf

Mit der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie vom 12. Dezember 2006 wurde durch Schaffung einer EU-weiten Freihandelszone für Dienstleistungen eine weitere Liberalisierung des Europäischen Binnenmarkts erreicht. Die Europäische Kommission sieht die Dienstleistungsrichtlinie als einen wichtigen Bestandteil der Lissabon-Strategie an. Als EG-Richtlinie bedarf sie der Umsetzung in jeweiliges nationales Recht durch die einzelnen Mitgliedstaaten.

Sie hat den Abbau von bürokratischen Hindernissen und zwischenstaatlichen Hemmnissen sowie die Förderung des grenzüberschreitenden Handels mit Dienstleistungen zum Ziel und sieht weitere Erleichterungen für niedergelassene Dienstleister vor (unter anderem Schaffung einheitlicher Ansprechpartner, elektronische Verfahrensabwicklung u. a. m.). Ihr Anwendungsbereich umfasst nicht nur klassische Dienstleister wie Frisöre, IT-Spezialisten, Dienstleister im Baubereich und Handwerker, sondern zum Teil auch so genannte Daseinsvorsorgeleistungen wie Altenheime, Kinderbetreuung, Behinderteneinrichtungen, Heimerziehung, Müllabfuhr, Verkehrssysteme etc., soweit diese im betreffenden Mitgliedstaat bereits unter Marktbedingungen erbracht werden.

Zur Verwirklichung der EU-weiten Freihandelszone für Dienstleistungen fördert die Europäische Union auch neue Technologien. So wurden zahlreiche Koordinierungsgremien gegründet, um einheitliche Standards zu entwickeln, damit der Europäische Binnenmarkt nicht durch unterschiedliche technische Standards in der Entwicklung gehemmt wird. Beispielsweise hat das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mittlerweile weltweit verwendete Standards im Telekommunikationsbereich geschaffen. Beispiele dafür sind Euro-ISDN, GSM und DECT.

Regionale Strukturförderung

Hauptartikel: Förderprogramme der EU

Innerhalb der EU gibt es eine Reihe von Regionen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit unter dem EU-Durchschnitt liegt, meist als Folge nachteiliger wirtschaftsgeographischer Standortfaktoren. Ein klassisches Beispiel dafür ist der Mezzogiorno in Italien. Solchen Regionen – deren Anzahl und Flächengröße durch den Beitritt der MOEL enorm zugenommen hat – wird eine spezielle Förderung gewährt, sodass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten angeglichen wird und regionale Disparitäten zurückgehen. Die Fördermittel werden meist einzelnen Wirtschaftssektoren zugewiesen, um eine gezieltere Hilfe leisten zu können. Darüber hinaus existieren Programme zur Verbesserung der Infrastruktur.

Typischer Hinweis auf EFRE-Unterstützung einer Baumaßnahme
Typischer Hinweis auf EFRE-Unterstützung einer Baumaßnahme

Der Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ist einer der drei Strukturfonds, die für den wirtschaftlichen Aufholprozess der ärmeren Regionen sorgen sollen. Um dies zu realisieren werden unter anderem mittelständische Unternehmen unterstützt, damit dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen werden, Infrastrukturprojekte durchgeführt und technische Hilfsmaßnahmen angewandt.

Der EFRE kann dabei im Rahmen von drei Zielen tätig werden: Das Ziel „Konvergenz“ gilt für Regionen, deren Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner unter 75 % des EU-Durchschnitts liegt. Einigen Regionen, die ursprünglich förderfähig gewesen wären, aber jetzt durch die EU-Erweiterungen seit 2004 das 75 %-Kriterium nicht mehr unterschreiten, wird eine abnehmende Übergangshilfe namens „phasing-out“ zugesprochen. Durch das Konvergenzziel wird überwiegend die Modernisierung der Wirtschaftsstruktur sowie die Arbeitsplatzschaffung angestrebt. Das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ betrifft alle Regionen, die nicht im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ oder der Übergangshilfe förderfähig sind. Regionen die bis 2006 mit der Kategorie „Ziel 1“ gefördert wurden, aber deren BIP über 75 % des EU-Durchschnitts der Mitgliedstaaten vor 2004 liegt, erhalten eine abnehmende Übergangshilfe namens „phasing-in“. Die Prioritäten des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ liegen in der Stärkung der Forschung, Entwicklung und Finanz-Engineerings sowie in der Umwelt und Risikoprävention. Das dritte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ konzentriert sich auf die grenzüberschreitende wirtschaftliche und soziale Entwicklung, und die transnationalen Zusammenarbeit.[55][56]

Der zweite Fonds ist der Europäische Sozialfonds, der wie der EFRE in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt. Er hat die Verbesserung der Bildungssysteme und des Zugangs zum Arbeitsmarkt zum Ziel.

Der 1993 eingerichtete Kohäsionsfonds soll dazu dienen, wirtschaftliche und soziale Disparitäten unter den Mitgliedstaaten zu verringern. Förderfähig im Rahmen dieses Fonds sind Vorhaben im Zusammenhang mit Umwelt- und Verkehrsinfrastrukturen in Mitgliedstaaten der EU, deren Bruttoinlandsprodukt pro Kopf unter 90 % des EU-Durchschnitts liegt (seit dem 1. Mai 2004 Griechenland, Portugal, Spanien, Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei und Slowenien).

Für die regionale Entwicklung in den Mitgliedstaaten will die EU in den Jahren 2007 bis 2013 rund 360 Milliarden Euro an Fördermitteln ausgeben. Oft werden die Finanzhilfen der EU nicht direkt von Brüssel ausbezahlt, sondern indirekt über nationale und regionale Behörden der Mitgliedstaaten. Direkt bezahlt die Europäische Kommission Gelder an staatliche oder private Organisationen, wie etwa Universitäten, Unternehmen, Interessenverbände und nichtstaatliche Organisationen. Überwiegend werden EU-interne Projekte gefördert.

Mit externen Förderungen werden auch Projekte in Ländern, die der EU beitreten wollen, gefördert. Sie dienen u. a. der Unterstützung von Nachbarschaftsbeziehungen und der Stabilisierung der Empfängerländer. Darüber hinaus wird humanitäre Hilfe für die Dritte Welt geleistet.

Wettbewerbsförderung

Um Wirtschaftskartelle und -monopole in der EU zu verhindern und einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, wurden die Kartellbehörden der einzelnen Staaten durch die Einrichtung des Amtes des Kommissars für Wettbewerb der Europäischen Kommission ergänzt. Neben der Kontrolle der Wirtschaft ist er auch für die Genehmigung von Subventionen in den Mitgliedstaaten zuständig. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Staaten bestimmte Firmen wettbewerbswidrig unterstützen. Subventionen sind nur für wirtschaftlich schwache Regionen zulässig (z. B. Ostdeutschland).

Die EU-Wettbewerbspolitik hat wesentlich dazu beigetragen, dass viele monopolartige Unternehmen, zum Beispiel im Telekommunikationsbereich, bei der Gas-, Wasser- und Stromversorgung und im Eisenbahnbereich, ihre Sonderstellung aufgeben und sich der Konkurrenz anderer Anbieter auf dem Markt stellen mussten. Unter dem Druck des Wettbewerbs ist es in davon betroffenen Unternehmen nicht nur zu veränderten Lohn- und Arbeitsbedingungen gekommen, sondern auch vielfach zu einem umfangreichen Abbau von Arbeitsplätzen. Die Liberalisierung wurde und wird deshalb in Teilen der Öffentlichkeit kritisch gesehen.

Gesellschaftspolitik

Im Bereich der Gesellschaftspolitik sind die einzelstaatlichen Souveränitätsvorbehalte und die Einforderung des Subsidiaritätsprinzips im Allgemeinen stärker ausgeprägt, als in einigen Feldern der Wirtschaftspolitik. Dies zeigt sich auch darin, dass der Rat der Europäischen Union in sozialpolitischen Fragen stärker an das Einstimmigkeitsprinzip gebunden geblieben ist. Die Bedeutung der nationalen Politikgestaltung in diesen Feldern ist also entsprechend wichtiger.

Bildungspolitik und Forschungsförderung

Der durch technologische Innovationsschübe und globale Vernetzungsmöglichkeiten bedingte schnelle Wandel nicht nur der klassischen Industrieländer zu potentiellen Informations- und Wissensgesellschaften hat auch in der EU dazu geführt, dass die mit diesem Bereich über Jahrzehnte wenig befassten Gemeinschaftsorgane hier neuerdings bedeutende Aktivitäten entfalten. Die bildungspolitische Dimension der Lissabon-Strategie zielt auf die Herstellung eines europäischen Bildungs- und Beschäftigungsraumes im Zeichen des lebenslangen Lernens.

Die Einführung eines europäischen Leistungspunktesystems und die Entwicklung eines „Europäischen Qualifikationsrahmens“ („EQF“, eine Art Zuordnungsraster von Kompetenzen und Bildungsabschlüssen zu bestimmten Niveaustufen) sollen Kompetenzen und Bildungsabschlüsse international besser lesbar machen und dadurch Freizügigkeit und Mobilität in Europa befördern. Im Hochschulbereich dient dazu unter anderem das ECTS (European Credit Transfer System = „Europäisches Kreditpunkte-Transfer-System“), ein europäisches System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen. Ausgangsbasis für die Berechnung und Vergabe der Punkte ist das durchschnittliche Arbeitspensum, das zur Erreichung der angestrebten Qualifikation benötigt wird. Das System, das in allen europäischen Ländern auf denselben Vergabeprinzipien beruht, erleichtert die Anerkennung von Studienaufenthalten im Ausland und verbesserte damit potentiell Qualität und Umfang der Studierendenmobilität in Europa.

In Analogie zum Hochschulbereich wird auch für die berufliche Bildung ein Leistungspunktesystem entwickelt. Dadurch soll dem individuell Lernenden in ganz Europa ermöglicht werden, seinen Lernerfolg beziehungsweise seine erworbene Kompetenz zu dokumentieren. Die Punkte sollen gleichfalls überall in Europa angerechnet werden können. Angestrebt wird damit eine erhöhte Durchlässigkeit der unterschiedlichen Bildungssysteme in Europa, die aber eine Neustrukturierung der Aus- und Weiterbildungsgänge in den Mitgliedstaaten voraussetzt.

Der durch 29 europäische Bildungsminister 1999 vereinbarte „Bologna-Prozess“ ist darauf angelegt, einen „europäischen Hochschulraum“ zu schaffen. Dazu dienen soll – neben dem Punkte-Akkumulationssystem für die Anrechnung von im In- oder Ausland absolvierten Studienleistungen – ein zweistufiges System von Studienabschlüssen: Bachelor und Master. Die in Deutschland angebotenen Bachelor- und Masterstudiengänge haben im Sommersemester 2005 etwa 27 % des gesamten Studienangebots ausgemacht. Über die Hälfte der Bachelor- und Masterstudiengänge in Deutschland wurden völlig neu entwickelt, die übrigen entstanden bei der inhaltlichen und strukturellen Reform vorhandener Studiengänge. Die neuen Studiengänge werden in Modulen angeboten, über 70 Prozent von ihnen beinhalten ein Leistungspunktsystem und studienbegleitende Prüfungen.

Auf der Konferenz von Bergen im Mai 2005 wurde eine Zwischenbilanz der Fortschritte gezogen, die der Bologna-Prozess zu verzeichnen hat, und es wurden Schwerpunkte für die „zweite Halbzeit“ bis 2010 festgelegt. Die Konferenz entschied positiv über die Aufnahme der neuen Mitgliedsländer Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldau und Ukraine. Damit umfasst der Bologna-Prozess jetzt 45 Staaten.

Im Juli 2004 hat die Europäische Kommission einen Legislativvorschlag für die neue Generation der EU-Bildungsprogramme nach 2006 vorgelegt. Es wird demnach ein einziges Gesamtprogramm zur Förderung des lebenslangen Lernens geben, das nach vier verschiedenen Bildungsbereichen gegliedert ist: allgemeine (Schul-)Bildung, berufliche Bildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung.

Die Aktivitäten zur Schaffung eines durchlässigen europäischen Bildungs- und Beschäftigungsraums werden durch eine Reihe von zum Teil bereits länger bestehenden Programmen unterstützt, für die SOCRATES seit 1995 alle Kooperationsmaßnahmen im allgemeinbildenden Bereich umfasst. ERASMUS fördert im Hochschulbereich die länderübergreifende Kooperation sowie den Austausch von Studenten und Dozenten; COMENIUS unterstützt Schulpartnerschaften; LINGUA fördert den Fremdsprachenunterricht auf EU-Ebene, während LEONARDO DA VINCI entsprechende Aktivitäten im Bereich der beruflichen Bildung anregt.

Der von der Europäischen Kommission gegründete Europäische Forschungsrat soll die wissenschaftliche Grundlagenforschung fördern. Insgesamt 22 in das „Scientific Counsil“ berufene Wissenschaftler sollen die zu unterstützenden Projekte von politischer Einflussnahme unabhängig nach Exzellenzkriterien und ohne Rücksicht auf regionalen Proporz vergeben. Die Finanzmittel des Europäischen Forschungsrats fördern zusätzlich zu den bisherigen thematischen Programmen Forschung ohne unmittelbare Anwendung: hierfür steht der Begriff Frontier Research, also Forschung an den Grenzen des Wissens.

Nach Aufnahme der Amtsgeschäfte am 27. Februar 2007 stehen dem Forschungsrat zunächst jährlich eine Milliarde Euro an Vergabemitteln zur Verfügung. Das Programm soll u. a. dazu dienen, die EU als Forschungsstandort für Hochqualifizierte attraktiver zu machen, herausragende Wissenschaftstalente besser zu identifizieren und personelle Lücken in der Spitzenforschung zunächst vor allem durch die Förderung von Nachwuchswissenschaftlern aufzufüllen. [57]

Kulturpolitik

Mit der gemeinsamen Kulturpolitik will die EU „einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes“ (Artikel 151 EGV) leisten. Die Schaffung eines „europäischen Kulturraums“ ist damit offizielles Ziel der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU. [58] So hat es auch das Europäische Parlament am 5. September 2001 in einer Entschließung über die kulturelle Zusammenarbeit in Europa beschlossen. [59]

Liverpool (Bild) und Stavanger sind Kulturhauptstädte Europas im Jahr 2008
Liverpool (Bild) und Stavanger sind Kulturhauptstädte Europas im Jahr 2008

Ausdruck des kulturellen Engagements der EU waren in den Jahren 1996 bis 1999 die Programme Kaleidoskop (Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten), Ariane (Förderung des Bereichs Buch, Lesen und Übersetzung) und Raphael (Förderung des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung). In den Jahren 2000 bis 2004 wurden im Rahmen des Nachfolgeprogramms Kultur 2000 insgesamt 167 Millionen Euro für Projekte ausgegeben, die auf einen gemeinsamen Kulturraum zielten [60]. Kultur 2000 wurde 2004 um zwei Jahre verlängert und soll durch ein neues Kulturförderprogramm für die Jahre 2007 bis 2013 abgelöst werden. Der Großteil der EU-Fördermittel für Kultur von etwa 80 % kommt aus den EU-Strukturfonds, macht allerdings nur etwa 3 % aller Strukturfondsmittel aus.

Einen besonders öffentlichkeitswirksamen Akzent setzt die Aktion „Kulturhauptstadt Europas“. Dieser Titel wird jährlich einer europäischen Stadt verliehen, gelegentlich auch zweien zugleich. In dem entsprechenden Jahr finden in den „Kulturhauptstädten“ zahlreiche kulturelle Veranstaltungen statt. Die so ausgezeichneten Städte erfreuen sich erhöhter Aufmerksamkeit und können mit steigenden Besucherzahlen rechnen.

Darüber hinaus existieren weitere Programme, wie beispielsweise seit 1982 zur Förderung von Regional- oder Minderheitenkulturen das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen (EBLUL) und seit 1987 das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator. Die EU legt erklärtermaßen Wert darauf, die Sprachen und Sprachenvielfalt, d. h. auch die Minderheitensprachen in der Europäischen Union, zu achten und zu respektieren.

In der EU werden heute 23 Sprachen als offizielle Amtssprachen der Europäischen Union anerkannt, mit denen alle Gremien der EU kontaktiert werden können. Zuletzt wurden die Sprachen Irisch, Bulgarisch und Rumänisch mit Wirkung vom 1. Januar 2007 als weitere Amtssprachen anerkannt. Von den Amtssprachen werden Englisch, Französisch und Deutsch als interne Arbeitssprachen verwendet, um die Verständigung zwischen den Mitarbeitern der europäischen Institutionen zu erleichtern. Je nach Institution hat sich von diesen drei Arbeitssprachen jeweils eine Arbeitssprache als vorherrschend herausgebildet (zum Beispiel Englisch in der EZB). Im Europäischen Parlament können Redebeiträge in jeder Amtssprache gehalten werden und werden von Dolmetschern simultan übersetzt. Abgeordnete, Journalisten und andere Zuhörer können in der Sprache ihrer Wahl die Debatten über Kopfhörer verfolgen. Die Abgeordneten sprechen deshalb meist in ihrer Landessprache, Beamte und geladene Experten verwenden häufig Englisch oder Französisch.

Sozial- und Beschäftigungspolitik

Hauptartikel: Sozialpolitik der Europäischen Union

Die Sozialpolitik der EU stützt sich in materieller Hinsicht hauptsächlich auf den 1960 gegründeten Europäischen Sozialfonds, dessen Mittel für Maßnahmen zur Berufsbildung, Umschulung, zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit (75 % der Fördermittel) und zur Wiedereingliederung von Arbeitslosen verwendet werden. Darüber hinaus ist mit der Verankerung sozialer Grundrechte im Vertrag über die Europäische Union das Anliegen verbunden, normierend auf die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten einzuwirken. Das zeigt sich unter anderem in einer akzentuierten Gleichstellungspolitik zugunsten von Frauen, in Antidiskriminierungsvorgaben und in Vorgaben zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Mit dem Vertrag von Amsterdam hat sich die EU zudem eine aktive Beschäftigungspolitik zum Programm gemacht, auch wenn dafür kaum zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen. Angestrebt wird eine zwischen der EU und den Mitgliedstaaten koordinierte Strategie, die vor allem auf bessere Qualifizierung der Arbeitsuchenden und auf Arbeitsmarktflexibilität gerichtet ist. Ebenfalls gefördert und gefordert wird eine unter den Mitgliedstaaten koordinierte beschäftigungspolitische Strategie.

Verbraucherschutz

Erstmals im Vertrag über die Europäische Union von 1993 haben Verbraucherschutzinteressen in das europäische Vertragswerk Eingang gefunden. Als vorrangige Ziele werden nicht nur einheitliche Qualitätsstandards in Produktion und Handel angestrebt, sondern auch Gesundheitsschutz sowie Aufklärung und Information der Verbraucher. Dies zeigt sich zum Beispiel bei der zwingenden Kennzeichnungspflicht genmanipulierter Produkte.

Nach den bei der Rinderseuche BSE deutlich gewordenen Defiziten des Verbraucherschutzes wurde 1997 die „Zentrale für Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz“ eingerichtet, die unter anderem für Pflanzenschutz, Veterinär- und Lebensmittelkontrollen zuständig ist. So kann die Freizügigkeit für Waren im Binnenmarkt durch Ausfuhrverbote partiell suspendiert werden, wenn eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher durch bestimmte Produkte besteht.

Die 1985 eingeführte Produkthaftungsrichtlinie legt die Beweislast für ein fehlerfreies Produkt im Schadensfall auf die Herstellerseite, so unter anderem bei Kinderspielzeug, Textilien und Kosmetika. Gegenstand der EU-Verbraucherpolitik sind darüber hinaus zum Beispiel auch Erstattungsansprüche bei Pauschalreisen, irreführende Werbung und missbräuchliche Vertragsklauseln insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr.

Umwelt- und Energiepolitik

Eine aktive Umweltschutzpolitik wurde von der EG bereits seit Anfang der 1970er Jahre betrieben, zum Beispiel in den Bereichen Gewässerschutz, Luftreinhaltung und Abfallentsorgung. Stand zunächst der nachsorgende Umweltschutz im Sinne der Beseitigung eingetretener Schäden im Vordergrund, so wird unterdessen das Prinzip der Vorbeugung immer stärker betont. Seit dem Vertrag von Amsterdam sind bei sämtlichen Maßnahmen der Gemeinschaft Umweltbelange zu berücksichtigen, ein Querschnittsprinzip wie das der Subsidiarität. Ein konkreter Anwendungsbereich dafür ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Planung von Wirtschafts- und Infrastrukturprojekten, die als einheitliches Verwaltungsverfahren der Genehmigung baulicher Maßnahmen vorausgeht.

Einzelstaaten haben die Möglichkeit, strengere Umweltmaßstäbe anzulegen als die für die gesamte EU gültigen, sofern daraus keine Handelshemmnisse entstehen. Andererseits kann die Gemeinschaft Sanktionen gegenüber Mitgliedstaaten verhängen, die EU-Normen nicht in angemessener Frist in die eigene Rechtsordnung übernehmen.

Mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sollen natürliche Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen und damit die biologische Vielfalt erhalten werden. Ausgewiesene Schutzgebiete in den EU Mitgliedstaaten sollen sich zu einem europäischen ökologischen Netz entwickeln.

Hinsichtlich des globalen Klimaschutzes durch Begrenzung des Treibhausgasausstoßes nimmt die EU – bei schwankendem Engagement und Erfolg einzelner Mitgliedstaaten – insgesamt eine relativ konstruktive Haltung unter den wichtigen internationalen Akteuren ein, wie sich vor allem bei der Durchsetzung des Kyoto-Protokolls gezeigt hat. Darin geht es um die Reduktion von Kohlenstoffdioxid-Emissionen, die bei der Verbrennung von Kohle, Öl und Erdgas entstehen. Der Emissionsrechtehandel soll der Realisierung dieser Reduktionsziele dienen. Die Ersetzung fossiler Brennstoffe durch regenerative Energien andererseits wird von der EU durch das Programm ALTENER gefördert.

Die Energiepolitik der Europäischen Union ist bislang noch schwach institutionalisiert. Ein eigenständiges Energiekapitel existiert bislang nicht im Primärrecht. Vereinzelte energiepolitische Initiativen (z. B. zur Förderung der Energieeffizienz oder zur Entflechtung der Energieversorgungsunternehmen) werden deshalb über den Umweg der Umwelt- oder der Binnenmarktpolitik abgewickelt. Das Feld der Energieaußenpolitik hingegen verbleibt in der intergouvernementalen zweiten Säule, ist also vom Wohlwollen aller Mitgliedstaaten abhängig. Seit der Vorlage eines energiepolitischen Grünbuchs durch die Europäische Kommission (im März 2006) ist jedoch eine breite Debatte ins Rollen gekommen. Die Staats-und Regierungschefs haben sich beim Frühjahrsgipfel 2007 darauf verständigt, dass die EU sich zukünftig verstärkt um eine „nachhaltige, sichere und wettbewerbsfähige“ Energieversorgung bemühen soll. In der Gestaltung ihres jeweiligen Energiemixes sollen Mitgliedstaaten jedoch souverän bleiben.

Verkehrspolitik

Der neue Airbus A380, dessen Fertigung durch EU-Subventionen unterstützt wurde
Der neue Airbus A380, dessen Fertigung durch EU-Subventionen unterstützt wurde

In der Verkehrspolitik der EU, die in erster Linie auf Optimierung der Mobilität von Personen und Gütern im Binnenmarkt gerichtet ist, spielt auch das Ziel der Umweltverträglichkeit ebenfalls eine Rolle, die sich vor allem in der programmatischen Akzentuierung des Schienenverkehrs zeigt. 1996 legte die Europäische Kommission ein Weißbuch zur „Revitalisierung der europäischen Eisenbahnen“ vor, das die Bildung sogenannter transeuropäischer Freeways für den Güterschienenverkehr vorsieht. In einem Segment des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze (TEN) gibt es Großprojekte wie die Hochgeschwindigkeitsstrecke Paris-Brüssel-Köln-Amsterdam-London. Bis 2020 sollen die verschiedenen europäischen Regionen miteinander vernetzt werden. Straßen, Eisenbahnstrecken, Binnenwasserstraßen, der kombinierte Verkehr (Vernetzung verschiedener Verkehrsträger) Häfen, Flughäfen und Umschlaganlagen für den Güterfernverkehr, auch Verkehrsmanagement, Informations- und Navigationssysteme sind im TEN-Projekt enthalten.

Die zunehmende Belastung von Wohnbevölkerung und Umwelt, die sich aus dem Überschreiten der Verkehrswegekapazität vor allem im Straßenverkehr, aber auch in der Luftfahrt ergibt, bedingt durch die Vorrangstellung von PKW und LKW im heutigen Verkehrssystem, trägt die Europäische Kommission mit Vorschlägen Rechnung, die den Nutzern vermehrt Wege- und Umweltkosten anlasten und erhöhte technische Umweltstandards der Fahrzeuge vorsehen.

Jenseits der binnenmarktorientierten Verkehrspolitik verfolgt die EU eine eigene Weltraum-Politik, deren Umsetzung in enger Zusammenarbeit mit der ESA erfolgt. Für die Raumfahrt-Politik der EU und die Koordination mit der ESA und weiteren Partnern ist der zu diesem Zweck gebildete Europäische Weltraumrat zuständig.

Außenpolitik

Hauptartikel: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union

Die Europäische Union verfügt über eine Vielzahl von außenpolitischen Verbindungen. So repräsentiert sie die einzelnen Staaten teilweise auch allein und macht so ihr großes außenpolitisches Gewicht spürbar.

Internationale Beziehungen

Zwar hat die EU keine Rechtspersönlichkeit, jedoch als größter Wirtschafts-Zusammenschluss von mehreren Staaten durchaus erheblichen politischen Einfluss. So unterhält die EU nicht nur in den Mitgliedstaaten, sondern auch in vielen weiteren Staaten (insbesondere bei den EFTA-Mitgliedern) Botschaften und diplomatische Vertretungen. Die internationalen Beziehungen werden oftmals in auf die wirtschaftlichen Interessen beider Parteien ausgelegten bi- und multilateralen Abkommen geregelt. Gegenüber anderen Staaten und Organisationen wird die Europäische Union von dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die allerdings im Auftrag des Rates handelt, vertreten. Teilweise hat aber auch das Europäische Parlament in den wichtigsten außenpolitischen Fragen das Mitspracherecht. Die Beziehungen zwischen der EU und anderen Staaten werden auch als Ausgleich von Interessen betrachtet (siehe Entwicklungspolitik).

Die EU und andere, eng mit der EU verbundene internationale Organisationen (EFTA, CEFTA, Mittelmeerunion, Staaten in Beitrittsverhandlungen)
Die EU und andere, eng mit der EU verbundene internationale Organisationen (EFTA, CEFTA, Mittelmeerunion, Staaten in Beitrittsverhandlungen)

Durch die Europäische Nachbarschaftspolitik hat die EU ein dichtes Netz von Verträgen mit ihren Nachbarn geschlossen. Beispiel für diese Politik sind vor allem die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU aber auch die Euro-mediterrane Partnerschaft. Ein weiterer Punkt der internationalen Beziehungen ist die gezielte Vorbereitung von angrenzenden Staaten auf die Mitgliedschaft in der EU. Diese wird nun oftmals durch sog. Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen geregelt. Die beitrittswilligen Staaten werden dadurch sowohl wirtschaftlich also auch politisch stärker an die EU gebunden, wodurch die Beitrittsgespräche einfacher werden sollen.

Neben den Abkommen mit den AKP-Staaten (siehe Entwicklungspolitik) existieren auch Bündnisse mit anderen Vereinigungen, beispielsweise als sogenannte Dialogpartner mit den ASEAN-Staaten. Auch zum Mercosur unterhält die EU gute Beziehungen. Zwar sind die Kontakte zur NAFTA auch existent, jedoch durch das unklare und gespaltene Verhältnis der Mitgliedstaaten zu den USA getrübt.

Assoziierte Staaten und Gebiete

Europäische Zwergstaaten mit besonderem EU-Rechtsstatus
Europäische Zwergstaaten mit besonderem EU-Rechtsstatus

Die Europäische Union unterhält besondere politische und wirtschaftliche Beziehungen zu den Zwergstaaten, die zwar auf dem europäischen Kontinent liegen, aber nicht dem Staatenverbund angehören. Meist ergeben sich diese besonderen Vertragsverhältnisse zu Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und der Vatikanstadt aus deren territorialer und damit arbeitsmarktabhängiger Verbundenheit zu den EU-Nachbarländern Spanien, Frankreich, Italien oder Österreich. Mit dem Fürstentum Andorra, Monaco, San Marino und der Vatikanstadt bestehen besondere Währungsvereinbarungen. Das Fürstentum Liechtenstein verwendet weiterhin den Schweizer Franken. Naher Osten (Asien) und Nordafrika: Seit Mitte 2000 gibt es ein Assoziationsabkommen zwischen Israel und der EU vom Typ „Europa-Mittelmeer“.

Assoziierte Überseegebiete nach Art. 182 EGV
Assoziierte Überseegebiete nach Art. 182 EGV

Die Europäische Union hat darüber hinaus mit Gebieten und Ländern, die durch eine koloniale Entwicklungsgeschichte mit einem Mitgliedstaat der EU verbunden sind und die meist außerhalb Europas liegen, Assoziationsabkommen und Zoll- oder Handelsverträge abgeschlossen. Man unterscheidet dabei verschiedene Grade der Integration.

  • Das Europarecht kennt einige mit der kontinentaleuropäischen Verwaltungsstruktur vollständig gleichberechtigte Überseegebiete. Sie sind integraler Bestandteil der Europäischen Union, gehören zum Geltungsbereich des gesamten Acquis Communautaire und führen damit auch den Euro als Währung. Hierzu gehören die Überseedépartements Frankreichs Französisch Guayana, die Karibikinseln Martinique und Guadeloupe sowie Réunion im Indischen Ozean.
  • Die meisten überseeischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören den Verträgen entweder an oder sind diesen assoziiert. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 182 EGV, nach dem die Europäische Union das Ziel der „Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung“ und die „Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen“ mit den assoziierten Ländern und Hoheitsgebieten ins Auge fasst. Nach Art. 184 EGV sind diese Gebiete auch Teil der europäischen Zollunion, Abgaben auf Warenimport und -export zwischen den Gebieten und dem europäischen Festland sind verboten.
  • Daneben kennt das Völkerrecht auch der Verwaltung der Mitgliedstaaten unterstellte Hoheitsgebiete, für welche die Gemeinschaftsverträge keine direkte Gültigkeit besitzen, sie sind somit auch nicht Teil der EU. Dennoch gelten in ihnen die Bestimmungen der Zollunion. Hierzu gehören namentlich für Großbritannien die Kanalinseln, die Isle of Man und Gibraltar.
  • Schließlich wurden für autonome Gebiete mit ausgeprägter regionaler Identität Sonderregelungen geschaffen, die weder eine Zugehörigkeit zur Europäischen Union noch nach Art. 3 Abs. 1 des Zollkodex der EU zu deren Zollgebiet vorsehen. Hierzu gehören die dänischen Autonomiegebiete Färöer und Grönland.

Bilaterale Verträge: EU–Schweiz

Nachdem sich die Schweizer 1992 gegen den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) entschieden hatten, obwohl die Eidgenossenschaft Mitglied der EFTA ist, begannen Ende 1994 die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über besondere Beziehungen. In der Zwischenzeit wurden mehrere bilaterale Abkommen unterzeichnet, welche in den Verträgen Bilaterale I (u. a. Personenverkehr (Personenfreizügigkeit)) und Bilaterale II (u. a. Beitritt der Schweiz zu den Abkommen von Dublin und Schengen bezüglich Sicherheit und Asyl) zusammengefasst wurden.

Die Schweiz unterstützt die Osterweiterung der EU durch die Kohäsionszahlung von einer Milliarde Schweizer Franken, verteilt auf zehn Jahre.

Entwicklungspolitik

Hauptartikel: Entwicklungspolitik der Europäischen Union

Empfängerländer privilegierter EU-Entwicklungshilfe
Empfängerländer privilegierter EU-Entwicklungshilfe

Auch in der Entwicklungspolitik betätigt sich die Europäische Union. Die europäischen Staaten tragen damit die Verantwortung für die unter ihrer (vor allem England und Frankreich) Herrschaft während der Kolonisation entstandenen Schäden. Dies bezieht sich vor allem auf Afrika und Teile von Südamerika.

Unter den autonomen Maßnahmen sind die Handelsvergünstigungen für Entwicklungsländer durch das Allgemeine Präferenzsystem, das Rohstoffregime sowie insbesondere die Humanitäre Hilfe durch ECHO zu nennen. Daneben werden durch bi- oder multilaterale Verträge einer Reihe von Staaten zusätzliche Handelsprivilegien eingeräumt. Am wichtigsten ist insofern der mit den AKP-Staaten geschlossene Cotonou-Vertrag, das Nachfolgeabkommen der Lomé-Abkommen, daneben sind die Verträge mit den Staaten der MEDA- und der ALA-Gruppe hervorzuheben. Meist verpflichten diese Abkommen die Partnerländer im Gegenzug zur Einhaltung bestimmter demokratischer und rechtsstaatlicher Standards.

Kritische Betrachtung

Bürgerferne

Es zeigt sich angesichts der Referenden über den Vertrag über eine Verfassung für Europa in Frankreich und den Niederlanden eine nicht vorhandene Identifikation der Bevölkerung mit der EU in Verbindung mit einer allgemeinen Europaskepsis. Nach Meinung aus Politikerkreisen und EU-Befürwortern bilde nicht die EU, sondern noch immer der jeweilige Nationalstaat für die Bürger in der EU den traditionellen politischen Orientierungsrahmen und zugleich jene Öffentlichkeit, in der sie – auch durch Sprachbarrieren bedingt – Orientierung suchen und ihre Interessen artikulieren. Die Bevölkerung bilde bis jetzt noch keine durch Zusammengehörigkeitsgefühl geeinte Bürgerschaft, die nationalen Kulturen und die im nationalstaatlichen Rahmen gemachten historisch-politischen Erfahrungen herrschten einstweilen noch vor. „Brüssel“ liege für viele fernab, trete aber als „bürokratischer Störfaktor“ in Erscheinung, wenn zum Beispiel das in Deutschland für die Bierproduktion bislang geltende Reinheitsgebot zugunsten des europäischen Wettbewerbs aufgeweicht werden solle.

Anders als die Deutsche Einheit von 1990 sei die EU nicht aus Initiativen der Bevölkerung hervorgegangen, sondern aus Regierungsinitiativen und -vereinbarungen, deren Sinn, Zweck und Inhalt der Bevölkerung erst noch nachträglich vermittelt werden müssten. Es sei zwar schon mit verschiedenen Maßnahmen versucht worden, der strukturell bedingten Bürgerferne der EU entgegenzuwirken, so 1979 mit den ersten Direktwahlen zum Europäischen Parlament, mit der Einführung einer Unionsbürgerschaft, der Schaffung eines Europäischen Bürgerbeauftragten, dem individuellen Petitionsrecht beim Europäischen Parlament sowie den regelmäßigen Eurobarometer-Umfragen.

Mitgliedsländer des Schengener Abkommens
Mitgliedsländer des Schengener Abkommens

Als auch für den Durchschnittsbürger deutlich spürbare Erleichterung wird hingegen der 1995 gemäß dem Schengener Abkommen wirksam gewordene Verzicht auf Kontrollen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs in einer Reihe europäischer Staaten (darunter auch Nichtmitglieder der EU) von der Bevölkerung sehr geschätzt. Aber auch der Euro als gemeinsame Währung spielt diesbezüglich eine große Rolle.

In der Bevölkerung besteht verstärkt der Glaube, dass die meisten Landsleute über europäische Fragen (und damit auch über die europäischen Institutionen an sich) nicht besonders gut informiert sind.[61] Dieses Empfinden lässt sich auch auf eine gewisse Komplexität der inneren Strukturen der EU zurückführen, die dadurch entsteht, dass einerseits im Laufe der geschichtlichen Entwicklung die innere Struktur der europäischen Zusammenschlüsse häufigem Wandel ausgesetzt war und andererseits meistens einstimmige Abstimmungsergebnisse nötig waren und so nur Kompromisslösungen in Frage kamen.[62]

Demokratiedefizit

Hauptartikel: Demokratiedefizit der Europäischen Union

Als 1979 die ersten Direktwahlen zum Europäischen Parlament stattfanden, war dieses Repräsentationsorgan der Gesamtbevölkerung der Gemeinschaft gegenüber dem Rat der Europäischen Union noch in einer ausgeprägt unterlegenen Stellung. Daraus ergab sich aus staatsrechtlicher Sicht für manche ein bedenkliches Demokratiedefizit der Gemeinschaft, da der Rat der Europäischen Union als Gesamtorgan der beteiligten einzelstaatlichen Regierungen – als vereinigte Exekutive gewissermaßen – auch die Gesetzgebung in der Gemeinschaft hauptsächlich bestimmte. Auch wenn dafür argumentiert werden konnte, dass diese Akteure der Exekutive alle einer demokratischen Kontrolle auf nationalstaatlicher Ebene unterlagen, war doch auf Gemeinschaftsebene das Gewaltenteilungsprinzip nicht angemessen berücksichtigt. Seither haben zwar die Einheitliche Europäische Akte, der Vertrag über die Europäische Union und die nachfolgenden Verträge die Stellung des Europäischen Parlaments gegenüber dem Rat der Europäischen Union deutlich aufgewertet, eine Gleichstellung ist aber noch immer nicht gegeben; und der nochmalige Kompetenzzuwachs, wie ihn der Vertrag von Lissabon bringen soll, kann manche Vorbehalte nicht entkräften: „Solange sich nicht im Rahmen der nationalen Öffentlichkeiten das übliche Spektrum der Meinungsbildung um einschlägige Themen erweitert und solange sich die nationalen Öffentlichkeiten bei europäischen Themen nicht füreinander öffnen, können die Bürger von einer formal gestärkten Stellung des Parlaments selbst keinen Gebrauch machen.“[63]

Eine weitere problematische Facette des Demokratie-Prinzips im Rahmen der Europäischen Union – mit der eben genannten teilweise zusammenhängend – ergibt sich aus der Überlagerung der Volkssouveränität auf nationalstaatlicher Ebene durch Maßnahmen der demokratietheoretisch angreifbaren Gremien der Europäischen Union. Als Österreich 2000 eine Mitte-Rechts-Regierung aus der ÖVP und FPÖ bildete, wurden seitens der damals 14 anderen Mitgliedstaaten der EU diplomatische Sanktionen durchgesetzt.[64]. Die Aufforderung der anderen Mitgliedstaaten, bilaterale Kontakte mit österreichischen Politikern zu meiden und österreichische Bewerber bei der Ausschreibung internationaler Stellen nicht zu berücksichtigen[65], wurde in etwa ein halbes Jahr später nach einem Bericht über die Menschenrechtssituation und die Auswirkungen der Sanktionen durch drei Gutachter der EU (bekannt als „Die drei Weisen“) zurückgezogen.[66] Rechtlich legitimiert wären Sanktionen nur bei einer schwerwiegenden Verletzung demokratischer Grundprinzipien, die jedoch nicht nachgewiesen werden konnte.[67]

Handlungsunfähigkeit

Die nach dem Ende der Ost-West-Konfrontation 1989/90 von der Gemeinschaft gesehene und eingegangene Verpflichtung, nun auch den bis dahin sowjetischer Hegemonie unterworfenen Völkern Osteuropas den Beitritt zu ermöglichen, war verbunden mit der Perspektive, dass eine sich daraus ergebende stark erweiterte Gemeinschaft struktureller Reformen sowohl im Bereich des Finanzhaushalts als auch im institutionellen Bereich bedürfte. Solche Anpassungsreformen haben im Agrarbereich, bei der regionalen Strukturförderung und bei der Modifizierung des Briten-Rabatts – mit den üblichen Schwierigkeiten behaftet – stattgefunden, sind aber im Hinblick auf das Institutionengefüge vorerst steckengeblieben.

Mit der Einführung des Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit durch den Vertrag von Amsterdam bzw. Nizza wurde versucht, einer drohenden Blockierung europäischer Entscheidungsprozesse durch stärkere Kooperationsmöglichkeiten für integrationsgeneigte Mitgliedstaaten entgegenzuwirken.

Letztlich erfordert die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Rats der Europäischen Union nach der umfänglichen Osterweiterung jedoch eine durchgreifende Stärkung des Mehrheitsprinzips und den möglichst gänzlichen Verzicht auf das Einstimmigkeitsprinzip, wenigstens im Bereich der „ersten Säule“ (siehe oben), die nicht in der Form der Regierungszusammenarbeit organisiert ist. Und die Arbeitseffizienz der Kommission hängt maßgeblich davon ab, dass die Anzahl der gleichzeitig amtierenden Kommissionsmitglieder deutlich hinter der vermehrten Anzahl der Mitgliedstaaten zurückbleibt. Die im gescheiterten Vertrag über eine Verfassung für Europa dafür jeweils vorgesehenen Regelungen müssten im Rahmen des Vertrags von Lissabon aber noch bestätigt und ratifiziert werden.

Der Sozialphilosoph Jürgen Habermas mahnt: „Auch die Herausforderungen, denen Europa als Ganzes ausgesetzt ist, verlangen eine Entscheidung zwischen der Alternative der Hinnahme einer Devolution oder dem Entschluss zur fortschreitenden Integration.“ Habermas betrachtet eine auf Integration setzende EU zudem vor dem Hintergrund der im internationalen Rahmen zu lösenden Menschheitsprobleme und meint, es bestehe „in der multikulturell gespaltenen, aber systemisch ausdifferenzierten Weltgesellschaft keine Aussicht auf die transnationale Institutionalisierung einer Weltinnenpolitik, wenn sich die Nationalstaaten nicht – neben ‚geborenen’ Weltmächten wie den USA, Russland, China und Indien – zu global handlungs- und verhandlungsfähigen regionalen Regimes in der Art der EU zusammenschließen.“ [68]

Die Umsetzung der Politik der EU wird auch dadurch erschwert, dass die Europäische Union – anders als die Gemeinschaften der „Ersten Säule“ – keine juristische Person ist. Mangels Rechtsfähigkeit kann der Staatenverbund also nicht selbst handeln und insbesondere kein Recht erlassen.

Im Vertrag von Lissabon ist demgegenüber eine Rechtspersönlichkeit für die Europäische Union vorgesehen. Die Überlegung, die Europäische Union zu einem Völkerrechtssubjekt zu machen, hat zahlreiche Hintergründe, die sich unter dem Ziel einer kohärenteren Außenwirkung der EU zusammenfassen lassen.

  • Abschluss von internationalen Verträgen – Bisher kann die Europäische Union nur in den Personen ihrer Mitgliedstaaten je einzeln internationale Verträge und Abkommen unterzeichnen und selbst nach Art. 24 EUV nur eigene Übereinkünfte mit Drittstaaten schließen. Rechts- und Politikwissenschaftler kritisieren hier vor allem einen fehlenden Drang zur Verbindlichkeit gesamteuropäischer Außenhandelspolitik.
  • Völkerrechtliche Vertretung – die fehlende Rechtspersönlichkeit verhindert nach Auffassung vieler Politologen, Völkerrechtler und Politiker, dass die Europäische Union außenpolitisch als Akteur mit einheitlichen Stellungnahmen, Strategien und Kontaktpersonal auftritt. Als Beispiel für dieses Defizit wird in dem Zusammenhang regelmäßig das uneinheitliche Verhalten der Mitgliedstaaten im Irakkrieg 2003 genannt, als unter anderem Polen, Spanien, Italien und Großbritannien sich einer von den USA geführten Koalition für eine militärische Intervention im Zweistromland anschlossen. Die Einrichtung einer Rechtspersönlichkeit steht damit auch im Kontext einer Beschleunigung des Integrationsprozesses im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
  • Justizielle Anfechtbarkeit der Entscheidungen – Die Möglichkeit, die Europäische Union selbst neben ihren Organen für Verwaltungsakte vor dem Europäischen Gerichtshof oder anderen Instanzen anzuklagen, wird insbesondere vor dem Hintergrund der Stärkung von Bürgernähe, Rechtssicherheit und politischer Kontrolle diskutiert.
  • Mitgliedschaft in internationalen Organisationen – Die Europäische Union ist selbst nicht Mitglied in internationalen Organisationen. Es gibt jedoch verschieden realistische Szenarien, nach denen die Europäische Union Mitglied der Vereinten Nationen bzw. im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen werden soll.

Ökonomische Hauptziele

Entstehung und Geschichte der EU sind vor allem von Integrationsfortschritten auf wirtschaftlichem Gebiet bestimmt, die auch die tragende Funktion der „ersten Säule“ für die Gemeinschaft ausmachen.

Andererseits hat es seit den Anfängen der europäischen Integration immer auch bedeutende Pläne und Initiativen gegeben, das Einigungswerk von der ökonomischen auf die politische und gesellschaftliche Ebene auszudehnen, in der Erwartung, dass nur ein derart geeintes Europa auf Dauer als Einheit bestehen und weltpolitisch eine wichtige Rolle übernehmen könnte. In der politischen Praxis haben sich an dieser Zielstellung – und noch mehr an deren konkreter Umsetzung – die Geister geschieden: Nach wie vor stehen den eher bundesstaatlich-supranational ausgerichteten Strömungen die freihändlerisch-intergouvernementalen bremsend beziehungsweise blockierend gegenüber. Der Vertrag über die Europäische Union hat den politischen Einigungsprozess wieder stärker zum Programm gemacht, die Entscheidung aber steht aus.

In der Außenwirkung erweist sich die Wirtschaftspolitik der Europäischen Union teilweise als eher schädlich für Entwicklungsländer. So haben die garantiepreisbedingten hohen Produktionsüberschüsse im EU-Agrarbereich, die in Entwicklungsländern über Jahrzehnte zu Dumpingpreisen auf die Märkte gelangten, die örtliche Eigenproduktion nicht selten behindert oder zum Erliegen gebracht. Und die Entwicklungshilfen der EU und ihrer Mitgliedstaaten wurden und werden vielfach aufgewogen durch hohe Einfuhrzölle, die die EU für Produkte erhebt, die zu den vorrangigen Exportartikeln solcher Länder gehören.

Entwicklungsmöglichkeiten

Nach den mit der Einführung des Euro und mit der noch nicht abgeschlossenen Osterweiterung der EU verbundenen tiefgreifenden Veränderungen zeigte die Gemeinschaft angesichts des ausgesetzten Ratifizierungsprozesses der Verfassung Lähmungserscheinungen. Sie resultierten nicht zuletzt aus einer unionsweit geführten, aber gänzlich ungeklärten Debatte über die „Finalität Europas“, die sich um Ziele und Grenzen des europäischen Einigungsprozesses dreht. Dabei handelte es sich einerseits um eine vertikale Komponente: Wie viel supranationale Vertiefung soll künftig noch angestrebt werden?; andererseits um eine horizontale Komponente: Gibt es – und wenn ja, wo – geographische oder kulturelle Grenzen, über die hinaus die EU nicht erweitert werden sollte?

In der vertikalen Dimension stehen einander wiederum die Verfechter möglichst ausgeprägter Souveränintätsvorbehalte der einzelnen Mitgliedstaaten und Befürworter einer engen politischen Union gegenüber. Als Teilschritt in einem Prozess dahin haben manche der letzteren das Modell eines Kerneuropas beziehungsweise eines „Europas unterschiedlicher Geschwindigkeiten“ im Blick, das es einem zu vertiefter Integration entschlossenen Teil der Mitgliedstaaten erlaubte, solche Ansätze sozusagen als Vorhut der übrigen Gemeinschaft zu verwirklichen (wogegen sich andere mit dem Hinweis auf eine Spaltungsgefahr für die Union gewendet haben).

In der horizontalen Dimension geht es gegenwärtig vor allem um die Frage, ob die Aufnahme des Beitrittskandidaten Türkei ernsthaft weiter betrieben werden soll. Gegner führen unter anderem an, dass die EU bereits mit der Osterweiterung im Übermaß gefordert sei, dass der islamische kulturelle Hintergrund nicht zum christlich geprägten Europa passe, dass der außereuropäische geographische Schwerpunkt der Türkei und die Ausdehnung der Binnenmarktfreizügigkeit auf Anatolien sowohl die Stabilität als auch die Identität der Gemeinschaft bedrohen und die EU automatisch in die Konfliktzonen des Nahen Ostens involvieren.

Dem halten Befürworter eines erfolgreichen türkischen Beitrittsprozesses entgegen, dass dem von Atatürk auf säkulare Grundlagen gestellten türkischen Staatswesen die Aufnahme bei Erfüllung der gängigen Beitrittskriterien (siehe oben) seit langem zugesichert sei und dass die Türkei gerade als Mitgliedstaat der EU eine kulturell wie strategisch wichtige Brückenfunktion im Verhältnis zwischen westlicher und islamischer Zivilisation übernehmen könne. Mit solchen Einschätzungen ist zum Teil auch die Perspektive einer geographisch gar nicht abgrenzbaren EU verbunden, die ihre integrierende und befriedende Wirkung überall dort entfalten könnte, wo ihre Normen angenommen und ihre Kriterien erfüllt werden.

Literatur

Übersicht:

  • Philipp Lambach, Christoph Schieble: EU Consours. Leitfaden zur Europäischen Union. 2. Auflage. ViaEurope, Berlin 2007, ISBN 3-939938-00-9
  • Martin Brusis: Zwischen europäischer und nationaler Identität. Zum Diskurs über die Osterweiterung der EU. In: Ansgar Klein u. a. (Hrsg.): Europäische Öffentlichkeit, Bürgergesellschaft, Demokratie. Leske und Budrich, Opladen 2003, S. 255–272

Geschichte:

  • Frank Niess: Die europäische Idee – aus dem Geist des Widerstands. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2001, ISBN 3-518-12160-X
  • Gerhard Brunn: Die Europäische Einigung von 1945 bis heute. Reclam, Stuttgart 2002, ISBN 3-15-017038-9

Politikwissenschaft:

  • Steffen Dagger, Michael Kambeck (Hrsg.): Politikberatung und Lobbying in Brüssel. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2007, ISBN 3-531-15388-9
  • Markus Jachtenfuchs, Beate Kohler-Koch: Europäische Integration. 2. Auflage. Leske und Budrich, Opladen 2003, ISBN 3-8252-1853-8
  • Thomas Jäger, Melanie Piepenschneider (Hrsg.): Europa 2020. Szenarien politischer Entwicklung. Leske und Budrich, Opladen 2002, ISBN 3-8100-1356-0
  • Beate Kohler-Koch, Wichard Woyke (Hrsg.): Die Europäische Union. Beck, 1996, ISBN 3-406-36909-X (Lexikon der Politik, Bd. 5)
  • Christine Landfried: Das politische Europa. Differenz als Potenzial der Europäischen Union. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1040-9
  • Werner Weidenfeld (Hrsg.): Die Europäische Union. Politisches System und Politikbereiche. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2004, ISBN 3-89331-546-2 (Schriftenreihe der BPB, Bd. 442)
  • Werner Weidenfeld, Wolfgang Wessels (Hrsg.): Europa von A bis Z. 9. Auflage. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2006, ISBN 3-89331-475-X (Schriftenreihe der BPB Bd. 393)

Rechtswissenschaft:

  • Manfred A. Dauses (Hrsg.): Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts. 17. Auflage. Beck, München 2006
  • Stephan Keiler, Christoph Grumböck (Hrsg.): EuGH-Judikatur aktuell. Linde, Wien 2006, ISBN 3-7073-0606-2
  • Thomas Oppermann: Europarecht. 3. Auflage. Beck, München 2005, ISBN 3-406-53541-0
  • Alexander Thiele: Grundriss Europarecht. 5. Auflage. Niederle Media, Altenberge 2006, ISBN 3-9806932-2-8

Weblinks

Wiktionary
 Wiktionary: Europäische Union – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik
Commons
 Commons: Europäische Union – Bilder, Videos und Audiodateien
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 Wikimedia-Atlas: Europäische Union – geografische und historische Karten

Einzelnachweise

  1. Europäische Kommission, Die europäische Flagge, abgerufen 12. Mai 2008
  2. Europäische Kommission, Die europäische Hymne, abgerufen 12. Mai 2008.
  3. Europäische Kommission, Europatag, abgerufen 12. Mai 2008.
  4. a b c d e f Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 6. PROTOKOLL ÜBER DIE FESTLEGUNG DER SITZE DER ORGANE UND BESTIMMTER EINRICHTUNGEN, SONSTIGER STELLEN UND DIENSTSTELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION (C 310/260 DE), in: Amtsblatt der Europäischen Union, abgerufen 12. Mai 2008.
  5. a b c d e f Central Intelligence Agency, European Union, in: The World Factbook 2008, abgerufen 12. Mai 2008 (englisch).
  6. Europäische Kommission, In Vielfalt geeint, abgerufen 12. Mai 2008.
  7. REGIERUNGonline, Vertrag über die Europäische Union (Maastricht Vertrag), abgerufen 23. Februar 2008.
  8. a b [PDF] Europäischer Rat (Brüssel), Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Punkt 11, abgerufen 29. März 2008.
  9. Vertrag über die Europäische Union (Konsolidierte Fassung), Art. 6, abgerufen 18. Februar 2008.
  10. Gustav Schmidt, Die Römischen Verträge und der (Kalte Krieg) Ost–West–Konflikt, abgerufen 29. März 2008.
  11. [PDF] Taskforce Beschäftigung unter Vorsitz von Wim Kok, Jobs, Jobs, Jobs – Mehr Beschäftigung in Europa schaffen, abgerufen 18. Februar 2008.
  12. Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Amtsblatt Nr. 320 E vom 15/12/2005 S. 0164 - Entschließung des Europäischen Parlaments zur Halbzeitüberprüfung der Lissabon-Strategie, in: Amtsblatt der Europäischen Union, abgerufen 18. Februar 2008.
  13. Vertrag über die Europäische Union (Konsolidierte Fassung), Artikel 11, abgerufen 21. März 2008.
  14. Europäische Kommission, Climate Change, abgerufen 2. März 2008.
  15. Europäische Kommission, Erklärung vom 9. Mai 1950, abgerufen 2. Mai 2008.
  16. Europäische Kommission, 1951, abgerufen 2. Mai 2008.
  17. Europäische Kommission, 1957, abgerufen 2. Mai 2008.
  18. Europäische Kommission, 1967, abgerufen 2. Mai 2008.
  19. Europäische Kommission, 1954, abgerufen 2. Mai 2008.
  20. European Navigator (Centre Virtuel de la Connaissance sur l'Europe), Étienne Deschamps: The ‘empty chair’ policy, abgerufen 12. Mai 2008 (englisch).
  21. Europäische Kommission, 1963, abgerufen 2. Mai 2008.
  22. Europäische Kommission, 1963, abgerufen 2. Mai 2008.
  23. Europäische Kommission, 1987, abgerufen 2. Mai 2008.
  24. REGIERUNGonline, Die Europäische Einigung - eine einzigartige Erfolgsgeschichte, abgerufen 2. Mai 2008.
  25. Europäische Kommission, 1993, abgerufen 2. Mai 2008.
  26. Günter Verheugen, Rede vom 31. März 2003 an der Technischen Universität Budapest, abgerufen 20. Februar 2008.
  27. Europäisches Informations-Zentrum (EIZ) Niedersachsen, Ein neuer Vertrag für die Europäische Union, abgerufen 2. Mai 2008.
  28. Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, ERKLÄRUNG DER STAATS- UND REGIERUNGSCHEFS DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION ZUR RATIFIZIERUNG DES VERTRAGS ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA, abgerufen 2. Mai 2008.
  29. Jochen Hehn, Der große Integrator, in: WELT ONLINE - Leitartikel, abgerufen 18. Februar 2008.
  30. Europäische Kommission, Der Vertrag auf einen Blick, abgerufen 2. Mai 2008.
  31. Norddeutscher Rundfunk, [Ein schwarzer Tag für die EU http://www.tagesschau.de/ausland/irland64.html], Stand: 13. Juni 2008 19:51 Uhr, abgerufen 14. Juni 2008.
  32. Dr. W. F. Schmidt-Eisenlohr, Cypern, in: Westermann Lexikon der Geographie, Dr. Wolf Titze (Hrsg.), 1. Aufl., Braunschweig 1968-1972, S. 740.
  33. Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man (L 73 vom 27.3.1972, S. 164 (DE, FR, IT, NL)), in: Amtsblatt der Europäischen Union, abgerufen 25. Mai 2008.
  34. Ständiger Ausschuss für geographische Namen, StAGN-Empfehlung zur Großgliederung Europas, abgerufen 12. Mai 2008.
  35. Diercke Weltatlas, Braunschweig: Westermann 1974, S. 25, 83, 177.
  36. Center for Sustainability and the Global Environment (Institute for Environmental Studies, University of Wisconsin-Madison), Potential Vegetation Europe, abgerufen 21. Juni 2008.
  37. Europäische Kommission, Sprachenvielfalt, abgerufen 24. Mai 2008.
  38. Institut Géographique National, Le nouveau centre de l’Europe, abgerufen 12. Mai 2008 (französisch).
  39. [PDF] Europäische Kommission (Generaldirektion für Beschäftigungspolitik, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit), Demographic Trends, Socio-Economic Impacts and Policy Implications in the European Union, S. 10, abgerufen 29. März 2008 (englisch).
  40. Vertrag über die Europäische Union (Konsolidierte Fassung), Art. 49, abgerufen 30. März 2008.
  41. Europäische Kommission: Beitrittskriterien, abgerufen 20. Februar 2008.
  42. [PDF] Europäischer Rat (Kopenhagen), Schlussfolgerungen des Vorsitzes, S. 13, abgerufen 20 Februar 2008.
  43. [PDF] Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 1 Abs. 8, abgerufen 20. Februar 2008 iVm.
  44. [PDF] Europäisches Parlament, Rat und Kommission: Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 2 Abs. 2, abgerufen 20. Februar 2008.
  45. Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA), Art. 1 ff, abgerufen 20. Februar 2008.
  46. Europäische Kommission, Beitrittskandidaten und potenzielle Bewerberländer, abgerufen 20. Februar 2008.
  47. Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften: Organe und Verfahren: Verträge, abgerufen 21. Februar 2008.
  48. a b Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften: Organe und Verfahren: Abgeleitetes Recht, abgerufen 21. Februar 2008.
  49. Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I. 3. Auflage – Springer, Wien/New York
  50. Europa-Lexikon: Europäische Gemeinschaft (EG), REGIERUNGonline.
  51. Vertrag von Nizza
  52. Europäische Kommission: Den Haushalt reformieren, Europa verändern
  53. sog. Dassonville-Entscheidung EuGHE 1974, 837, 852
  54. Keck-Entscheidung, EuGHE in NJW 1994, 121
  55. Regionalpolitik – Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung
  56. Regionalpolitik – Welche Regionen?
  57. Der Tagesspiegel, 28. Februar 2007, S. 27: „Mehr Exzellenz für Europa“.
  58. Europäische Kommission: Kulturelle Zusammenarbeit. Europäisches Kulturportal, 7. Juli 2006
  59. Europäisches Parlament: Entschließung des Europäischen Parlaments zur kulturellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union (2000/2323(INI)), in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C72E vom 21. März 2002, S. 144. (PDF)
  60. Europäische Kommission: Kulturelle Vielfalt, in: Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Union. Brüssel, Luxemburg, 2006, S. 120f, ISBN 92-79-00589-8
  61. [PDF] Generaldirektion Kommunikation: Eurobarometer 67, S. 118, abgerufen 22. Februar 2008.
  62. Ulrich Werner: Die EU oder: Viele Köche - dicker Brei., abgerufen 22. Februar 2008.
  63. Jürgen Habermas: „Erste Hilfe für Europa“. In: Die Zeit, 29. November 2007, S. 6.
  64. The Guardian: US joins campaign to isolate new leaders, 5. Februar 2000.
  65. Der Tagesspiegel: Alle gegen Haider – EU will Österreich wegen Haider isolieren, 1. Februar 2000.
  66. Rheinische Post: EU-Weise empfehlen Aufhebung der Sanktionen gegen Österreich, 8. September 2000 (8. Juli 2006)]
  67. Gerd Langguth: EU-Boykott gegen Österreich?, Langfassung des Artikels aus dem Bonner Generalanzeiger vom 8. Februar 2000.
  68. Jürgen Habermas: „Erste Hilfe für Europa“. In: Die Zeit, 29. November 2007, S. 6.


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