Europäische Zollunion
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Nach dem EG-Vertrag (EGV) bilden die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Zollunion. Darüber hinaus sind auch die EWR-Mitgliedstaaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) und die Türkei mit der Europäischen Zollunion verbunden.
Zwischen den EG-Mitgliedstaaten (und analog auch im Handel mit den übrigen oben genannten Staaten) sind Ein- und Ausfuhrzölle (Art. 25 EGV) sowie mengenmäßige Handelsbeschränkungen (Art. 28-29 EGV) verboten. Zudem verfügen sie über einen Gemeinsamen Zolltarif, der für alle Mitgliedstaaten verbindlich vom EU-Rat auf Vorschlag der EU-Kommission festgelegt wird (Art. 26 EGV).
Mit dem Europäischen Binnenmarkt und der Wirtschafts- und Währungsunion hat die Europäische Integration jedoch einen weitaus höheren wirtschaftlichen Integrationsgrad erreicht.