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Politische Grundlagen der Europäischen Union – Wikipedia

Politische Grundlagen der Europäischen Union

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die politischen Grundlagen der Europäischen Union heben sich von denen einzelstaatlicher politischer Systeme deutlich ab. Als supranationaler Zusammenschluss souveräner Staaten auf regionaler Ebene stellt die Europäische Union in politischer Hinsicht eine universalgeschichtliche Neuerung eigener Prägung dar.

Bereits in der Entstehungsphase des europäischen Einigungsprojekts nach dem Zweiten Weltkrieg waren die bis heute fortwirkenden konzeptionellen Unterschiede angelegt, deren einer Pol auf eine bundesstaatliche Ordnung zielt (die Vereinigten Staaten von Europa im Sinne Churchills), während der andere auf einen mehr oder minder losen Staatenbund hinausläuft (Europa der Vaterländer im Sinne de Gaulles). In diesem Spannungsfeld von Zielvorstellungen hat sich auf der Grundlage von Verträgen zwischen den zum jeweiligen Zeitpunkt zugehörigen Mitgliedstaaten das derzeit bestehende Institutionengefüge herausgebildet.

Im Zuge der EU-Erweiterung um neue Mitgliedstaaten sowie im Rahmen des noch nicht ratifizierten Vertrags von Lissabon unterliegen die nachfolgend aufgeführten EU-Organe weiteren Modifikationen, die auf eine Bewahrung und Verbesserung der politischen Handlungsfähigkeit der Union gerichtet sind. Außerdem geht es um den Ausbau demokratischer Strukturen gemäß den Prinzipien der Gewaltenteilung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Fragen der EU-Gesetzgebung.

Flagge der Europäischen Union
Flagge der Europäischen Union

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Entwicklungslinien der Kompetenzverteilung in den EU-Institutionen

Als nachhaltig prägend für die politischen Merkmale des europäischen Einigungsprozesses hat sich erwiesen, dass es die Regierungen der sechs Gründungsmitglieder waren, die ihn initiiert und – gemeinsam mit den Regierungen der nach und nach beigetretenen Mitgliedstaaten – hauptsächlich gestaltet haben. Sie waren und sind es, die entweder auf der Ebene der Regierungschefs (heutzutage im Europäischen Rat) oder als für die Materie zuständige Fachminister (nunmehr als Rat der Europäischen Union bezeichnet) die Weichen für alle wichtigen politischen Entscheidungen der Gemeinschaft stellen. Dazu gehören sowohl Gegenstände der EU-Gesetzgebung als Festlegungen über die finanzielle Ausstattung der Gemeinschaft und Beiträge der Mitgliedstaaten, über die Verteilung der Haushaltsmittel und über regionale Fördermaßnahmen. Auch die Zusammensetzung der Europäischen Kommission und die Benennung ihres Präsidenten wird von der Initiative der Regierungschefs der Mitgliedstaaten bestimmt.

Diese Konzentration politischer Macht ist zwar durch eine sukzessive Aufwertung der Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments und durch die unabhängige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zunehmend weniger ausgeprägt als in den Anfängen der Gemeinschaft. Gleichwohl bleibt das Europäische Parlament in seinen Kompetenzen noch immer deutlich hinter denen einzelstaatlicher Volksvertretungen zurück. Damit ist das Prinzip der Gewaltenteilung auf EU-Ebene nur in abgeschwächter Form verwirklicht. Auch das alleinige Initiativrecht der Exekutive (der Kommission) entspricht nicht nationalen Gepflogenheiten, wo die aus Wahlen hervorgegangenen Organe (Parlament und/oder Länderkammer) häufig Initiativrecht besitzen. Diese Tatsachen speisen nach wie vor kritische Stimmen, die dem Institutionengefüge der EU eine hinreichende demokratische Legitimation absprechen.

Befürworter des bisherigen Werdegangs der EU weisen darauf hin, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten aus demokratischen Wahlen hervorgegangenen sind, die Gemeinschaft also mittelbar durchaus auf demokratischen Grundlagen basiert. Der noch immer merkliche relative politische Kompetenzmangel des Europäischen Parlaments korrespondiere mit dem Umstand, dass ein europäischer demos – im Gegensatz zu den Staatsvölkern der Mitgliedstaaten - als historisch, kulturell und politisch geeinter Volksverband einstweilen nicht existiert. In dem Maße, wie die im Vertrag von Maastricht geschaffene Unionsbürgerschaft als identitätsstiftendes supranationales Band zur Wirkung gelangt, könnte auch der Einfluss des Europäischen Parlaments als Vertretungsorgan der EU-Bürger weiter zunehmen.

[Bearbeiten] Gesetzgebungskompetenzen der Europäischen Union

Die Europäische Union entspricht hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten weder einer Konföderation, also einem losen Bund souveräner Staaten, noch einer Föderation, also einem Bundesstaat. In einigen Politikfeldern wie Außen- und Sicherheitspolitik oder Inneres und Justiz agieren die Mitgliedsländer der Union intergouvernmental, das heißt, sie treffen als souveräne Staaten gemeinsame Entscheidungen. In anderen Bereichen wie in der Binnenmarkt- oder Zollpolitik haben die Staaten der Union die teilweise oder vollständige Zuständigkeit für die Gesetzgebung übertragen, so dass die EU in diesen Bereichen als supranationale Institution handelt. Die Europäische Union ist jedoch kein originäres Völkerrechtssubjekt, da sie ihre Rechtsordnung nicht selbst gestalten kann, sondern ein sogenanntes derivatives Völkerrechtssubjekt, dessen Kompetenzen sich aus der Übertragung von Souveränitätsrechten durch ihre Mitglieder ergeben. Die sogenannte Kompetenzkompetenz zur Gestaltung der Rechtsordnung und der Zuständigkeiten der Union liegt also bei den Mitgliedsländern. Das Bundesverfassungsgericht hat aufgrund dieser besonderen Stellung der Europäischen Union in einem Urteil aus dem Jahr 1993 den Begriff Staatenverbund zur staatsrechtlichen Charakterisierung der EU geprägt.

Bei den gesetzgeberischen Kompetenzen der Europäischen Union wird in Bezug auf die verschiedenen Politikfelder differenziert zwischen ausschließlichen, geteilten und unterstützenden Zuständigkeiten. Handelspolitik und Zollunion unterliegen beispielsweise der ausschließlichen Gesetzgebung durch die EU. Für die Bereiche Binnenmarkt, Landwirtschaft, Energie, Verkehr, Umwelt und Verbraucherschutz gilt die geteilte Zuständigkeit. Die einzelnen Mitgliedstaaten können in diesen Bereichen nationale Gesetze erlassen, wenn die Union nicht gesetzgeberisch tätig wird. In allen anderen Politikfeldern verbleibt die alleinige Zuständigkeit bei den Mitgliedsländern. Darüber hinaus können weitere Kompetenzen nur von den EU-Mitgliedern an die Union übertragen werden. Diese kann also nicht gegen den Willen ihrer Mitglieder weitere Kompetenzen übernehmen.

Die Vielzahl, Detailliertheit und mangelnde Überschaubarkeit der von den Unionsorganen in Kraft gesetzten Binnenmarktnormen und Einzelvorschriften – aus Sicht der Betroffenen ohne die erforderliche Rücksicht auf spezifische Traditionen, regionale Bräuche und Umsetzungsprobleme vor Ort – haben die „Brüsseler Bürokraten“ bei nicht wenigen EU-Bürgern in Verruf gebracht und diese zu Gegnern weiterer Integrationsschritte gemacht. Die unterdessen verbreitete EU-Skepsis hat darin eine ihrer Ursachen.

Diese unerwünschte Entwicklung hat die EU-Verantwortlichen dazu gebracht, die Zentralisierungstendenzen in der Gesetzgebung durch zwei vorbeugende Grundsätze aufzuheben bzw. abzuschwächen. Das mit dem Vertrag von Maastricht in die EU-Politik eingeführte Prinzip der Subsidiarität besagt, dass politische Entscheidungen auf die niedrigste mögliche Ebene verlagert werden sollen, aus Sicht der EU also nach Möglichkeit auf die nationalen, regionalen bzw. lokalen politischen Beschlussorgane der EU-Mitgliedsländer. Die Europäische Union wird also gemäß diesem Prinzip nur unterstützend tätig, wenn untere Entscheidungsebenen nicht in der Lage sind, Probleme selbstständig in angemessener Form zu lösen.

Der zweite Grundsatz ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Nach diesem Prinzip muss eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Dazu ist es zunächst erforderlich, den Zweck einer Maßnahme genau zu definieren. Eine Maßnahme ist dann geeignet, diesen Zweck zu erreichen, wenn sie seine Realisierung bewirkt oder befördert. Sie ist erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, das genauso oder besser geeignet ist und zugleich die von dieser Maßnahme Betroffenen weniger belastet als andere zur Verfügung stehende Mittel. Eine Maßnahme ist angemessen im Sinne des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, wenn nach offener Abwägung aller Vor- und Nachteile der Maßnahme die Nachteile im Verhältnis zu den Vorteilen nicht überwiegen.

[Bearbeiten] Legislativorgane der EU

Als Gesetzgeber der EU fungiert eine Art Zweikammersystem, wie es auch auf nationalstaatlicher Ebene vielfach existiert. Vergleichbarkeit besteht insbesondere mit föderal organisierten Systemen, wie z.B. dem der Bundesrepublik Deutschland.

Die eine Kammer, das Europäische Parlament, entspricht als Volksvertretung dem Deutschen Bundestag. Als Repräsentationsorgan der EU-Gesamtbürgerschaft wird das Europäische Parlament seit 1979 direkt gewählt. Für die Abhaltung dieser Wahlen gibt es zwar einen gemeinsamen Zeitraum; es gelten aber dafür die jeweils auf nationalstaatlicher Ebene festgelegten Modalitäten des Wahlrechts und die ebenfalls innerhalb der Mitgliedstaaten je gesondert ermittelten Kandidatenvorschläge. Eine genau proportionale Vertretung der Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament besteht nicht. Bevölkerungsärmere Staaten sind gegenüber bevölkerungsstarken überproportional vertreten. Dadurch haben auch kleine Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ihre Parteiensysteme und politischen Kräfteverhältnisse auf EU-Ebene einigermaßen angemessen abzubilden.

Die andere Gesetzgebungskammer auf Unionsebene, der Rat der Europäischen Union (Ministerrat), ist das Vertretungsorgan der Regierungen aller Mitgliedstaaten, so wie der Bundesrat aus Regierungsvertretern der einzelnen Bundesländer besteht. Allerdings ist das Gewicht dieser beiden Kammern auf EU-Ebene in charakteristischer Weise anders verteilt als in Deutschland. Die Vorrangstellung besitzt hier nämlich nicht das Europäische Parlament, sondern der Rat der EU. Wie in der Bundesrepublik Deutschland der Deutsche Bundestag nur zum Teil auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen ist, so gilt dies im Zusammenhang mit der EU-Gesetzgebung für den Rat der EU, der nicht in allen Feldern der Mitwirkung des Europäischen Parlaments bedarf.

[Bearbeiten] Modalitäten der Entscheidungsfindung im Gesetzgebungsprozess

[Bearbeiten] Der Rat der EU als Gesetzgebungsorgan

Von erstrangiger Bedeutung für das Zustandekommen von Rechtsakten der EU ist also stets die Entscheidungsfindung im Rat der EU. Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen Gesetzgebungsmaterie, die einen einstimmigen Beschluss erfordert (z.B. Agrarpolitik und Strukturförderung, Innen- und Justizpolitik, Teile der Außen- und Sicherheitspolitik), solcher, die mit einfacher Mehrheit der Mitgliedstaaten zu entscheiden ist (kommt praktisch kaum mehr zur Anwendung), und solcher, die eine qualifizierte Mehrheit erfordert. In der Häufigkeit der Anwendung überwiegt das letztgenannte Verfahren unterdessen bei weitem. Dabei haben die Einzelmitglieder je nach Bevölkerungszahl des von ihnen vertretenen Staates von 3 (Malta) bis zu 29 Stimmen (u.a. Deutschland) in das Abstimmungsergebnis einzubringen, eine Differenzierung des Stimmengewichts, wie sie auch im deutschen Bundesrat für die einzelnen Länder ähnlich gilt.

Für das Zustandekommen von Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gilt aber einstweilen weiterhin das Prinzip der dreifachen Mehrheit, die nur gegeben ist, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • positives Votum von annähernd ¾ der gewichteten Stimmen (255 von 345 Stimmen);
  • die zustimmenden Mitgliedstaaten repräsentieren mindestens 62% der EU-Bevölkerung;
  • Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedstaaten im Modus: je Staat eine Stimme.

Damit sind die Modalitäten des Entscheidungsverfahrens im Rat noch keineswegs erschöpfend beschrieben. Die Kompliziertheit der Regelungen ist darauf zurückzuführen, dass es gilt, sowohl die unterschiedlichen Bevölkerungszahlen und Bedeutungsansprüche der Mitgliedstaaten als auch deren je nach Politikfeld abgestuften Souveränitätsvorbehalte auszubalancieren.

[Bearbeiten] Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments

Der Sitz des Europäischen Parlaments in Straßburg
Der Sitz des Europäischen Parlaments in Straßburg

Gegenüber dem deutschen Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene, das hinsichtlich der Beteiligung des Bundesrates unterscheidet zwischen Einspruchsgesetzen, bei denen der Bundestag den Einspruch des Bundesrates mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder überstimmen kann, und Zustimmungsgesetzen, für deren Zustandekommen die Zustimmung des Bundesrates unabdingbare Voraussetzung ist, erweist sich das Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene nochmals als differenzierter angelegt. Es gibt Bereiche, wie z.B. die Agrarpolitik, wo das Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlaments gegenüber dem Rat der EU ganz schwach ausgebildet ist und lediglich ein Anhörungsverfahren vorsieht. Mehr Einfluss übt das Europäische Parlament z.B. in dem Bereich der Wirtschaftspolitik aus, in denen das Verfahren der Zusammenarbeit mit dem Rat der EU vorgeschrieben ist. Doch auch hier kann der Rat seinen Standpunkt – allerdings nur mit einem einstimmigen Votum - letztlich durchsetzen. Letzteres gilt nicht mehr für die Bereiche notwendiger Zustimmung des Europäischen Parlaments, wie bei der Erweiterung der EU um neue Mitgliedstaaten und auch nicht im Verfahren der Mitentscheidung, dem unterdessen ca. ¾ aller EU-Rechtsakte unterzogen werden. Beim Verfahren der Mitentscheidung müssen sich Europäisches Parlament und Rat letztlich auf einen gemeinsamen Text einigen, anderenfalls kommt der Rechtsakt nicht zustande (z.B. auf den Feldern der Umweltgesetzgebung, des Binnenmarkts, der Beschäftigungspolitik oder der Kulturförderung).

Das Europäische Parlament entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit. Nur für wenige Entscheidungen von besonderem Gewicht wie ein Misstrauensvotum gegenüber der Kommission und die Ablehnung des EU-Haushalts ist eine 2/3-Mehrheit nötig.

Weder das Europäische Parlament noch der Rat der EU besitzen jedoch – anders als in Deutschland Bundestag und Bundesrat – das Recht der Gesetzesinitiative. Diese liegt auf EU-Ebene formal allein bei der Europäischen Kommission, die allerdings auch die Vorschläge und Vorstellungen beider Gesetzgebungskammern in ihre Entwürfe einfließen lässt und auch von diesen aufgefordert werden kann, eine Gesetzesvorlage zu einer bestimmten Materie zu erarbeiten.

[Bearbeiten] Exekutivorgane der EU

Der Sitz der EU-Kommission in Brüssel
Der Sitz der EU-Kommission in Brüssel

Auch bezüglich der ausführenden Gewalt erweist sich das Kompetenzgeflecht komplizierter, als es vielleicht auf den ersten Blick scheint. Zwar gibt es mit der Europäischen Kommission und ihrem Präsidenten ein eigens für exekutive Zwecke geschaffenes und tätiges Organ. Doch sind Stellung und Kompetenzen dieser Kommission wiederum deutlich abweichend von denen nationaler Regierungen nebst zugehörigen Bürokratien. Wohl hat der Präsident der Europäischen Kommission eine annähernd ähnliche Stellung unter den jeweils für bestimmte Politikbereiche zuständigen Kommissaren, wie sie ein Regierungschef gegenüber seinen Ressortministern ausübt; doch werden er wie auch seine Kommissionskollegen nicht allein, noch nicht einmal vorrangig von der Volksvertretung bestimmt, sondern von den Regierungen der Mitgliedstaaten berufen, vom Europäischen Parlament lediglich bestätigt oder im Ganzen abgelehnt. Exekutive beruft also Exekutive – ein Defizit im Sinne der Gewaltenteilungslehre.

Die Kompetenzen der Europäischen Kommission gehen dagegen über die nationaler Regierungen zum Teil deutlich hinaus, nicht nur hinsichtlich der alleinigen Gesetzesinitiative. Die Europäische Kommission fungiert auch als „Hüterin der Verträge“. Sie wacht über deren Einhaltung ebenso wie über die Durchführung der EU-Rechtsakte in den Mitgliedstaaten und verfügt dabei auch über Sanktionsmöglichkeiten. Gegenüber den oft zähen Kompromissverhandlungen und Entscheidungsblockaden im Rat hat sie die Rolle eines Motors der Gemeinschaft.

Demgegenüber bildet der Europäische Rat gewissermaßen eine übergeordnete Zusatzexekutive. Denn dieses aus allen Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie – ohne Stimmrecht – deren Außenministern und dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammengesetzte Organ hat zwar formal nur beratende Funktion, bestimmt aber gleichwohl die Richtlinien der Politik in der Union. Hier werden in strittigen Fragen Verhandlungen, die im Rat ergebnislos geblieben sind, fortgeführt und in Kompromisse umgesetzt – oder auch nicht. Kommt es zu Blockaden im Europäischen Rat, stagniert die Union politisch. Der einstweilen fortbestehende halbjährliche Wechsel der Präsidentschaft im Europäischen Rat, die unter den Regierungschefs der Mitgliedstaaten rotiert, erschwert zusätzlich die Kontinuität der politischen Arbeit auf allen EU-Ebenen.

Mittelbar der EU-Exekutive zuzurechnen sind auch Organe in den Mitgliedstaaten, die mit der Umsetzung der EU-Verordnungen, -Richtlinien und –Entscheidungen befasst sind und insoweit der Kontrolle durch die Europäische Kommission unterliegen.

[Bearbeiten] Rechtsprechung und Finanzkontrolle

Die Einhaltung der Verträge und das ordnungsgemäße Funktionieren der Union zu gewährleisten, gehört zu den Aufgaben der Europäischen Kommission. Darin unterstützt wird sie vom Europäischen Gerichtshof, der Verstöße, die ihm von der Kommission, von einzelnen Mitgliedstaaten oder auch von einzelnen EU-Bürgern angezeigt werden, rechtlich bewertet und mit Sanktionen belegen kann. Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofs - und des ihm für Klagen natürlicher und juristischer Personen vorgeschalteten Europäischen Gerichts erster Instanz - haben vor ihrer Nominierung für den Europäischen Gerichtshof in den Mitgliedstaaten als Richter und Juristen in herausragender Position gewirkt und bilden mit ihrer sechsjährigen Amtszeit (wiederholte Berufung möglich) eine unabhängige, supranationale Judikative, die sich in ihren Entscheidungen regelmäßig dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet zeigt.

Urteile des Europäischen Gerichtshofs betreffen hauptsächlich Klagen der Kommission gegen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nichtumsetzung bzw. Nichteinhaltung von Beschlüssen sowie Klagen der Mitgliedstaaten gegen die Kommission bezüglich der Überschreitung ihrer Kompetenzen. Darüber hinaus beantwortet der Europäische Gerichtshof Anfragen von nationalen Gerichten bezüglich der Auslegung von EU-Recht.

Während der Europäische Gerichtshof in der EU eine ähnliche Funktion ausübt wie das Bundesverfassungsgericht in Deutschland bei Organklagen auf Bundesebene und bei Grundrechtsverletzungen, entspricht die Funktion des Europäischen Rechnungshofs der des Bundesrechnungshofs in Deutschland. Der Europäische Rechnungshof prüft Einnahmen und Ausgaben im EU-Haushalt und wendet sich mit Stellungnahmen an das Europäische Parlament und an die Europäische Kommission. Die Haushaltskontrolle soll der effektiven Verwendung der Finanzmittel in der Union dienen, Missbräuche aufdecken und ihnen vorbeugen.

[Bearbeiten] Problemfelder hinsichtlich der politischen Funktionstüchtigkeit der EU

Die bereits erwähnten Souveränitätsvorbehalte und speziellen Interessen der Mitgliedstaaten erklären nicht nur das komplexe Geflecht von Entscheidungsregeln, Zuständigkeiten und Sonderfällen im politischen Gefüge der EU, sondern drohen mit zunehmender Zahl der Mitgliedstaaten auch die Einigungsmöglichkeiten im gegebenen institutionellen Rahmen zu erschöpfen. Davon betroffen wären ein wegen wachsender Abgeordnetenzahlen ineffektiv arbeitendes Europäisches Parlament, eine mit mindestens einem Kommissar pro Mitgliedstaat gleichfalls überbesetzte Europäische Kommission und ein Rat der EU, der zur Erzielung von Mehrheiten für notwendige Reformen noch weit mehr Zeit in Kompromissverhandlungen verbringen müsste und mit noch mehr diesbezüglichen kompletten Misserfolgen zu rechnen hätte, als sie im gegebenen Rahmen bereits zu verzeichnen sind.

Seit den Beschlüssen über die Osterweiterung der EU mussten daher dringende Bemühungen auf eine zukunftsfähige Anpassung des Institutionengefüges und der darin geltenden Entscheidungsverfahren gerichtet sein. Solche Elemente sind im noch zu ratifizierenden Vertrag von Lissabon enthalten und geeignet, die supranationalen Strukturen der EU zu stärken. Eine Europäische Kommission, in der nicht mehr jeder Mitgliedstaat ständig vertreten wäre, nähme aus nationalstaatlicher Perspektive einen anderen Charakter an als die bisherige. Und ein Rat der EU, in dem die Hürden für das Zustandekommen qualifizierter bzw. einfacher Mehrheitsentscheidungen zunehmend abgebaut würden, hätte als Rückversicherungseinrichtung für die Wahrung nationaler Sonderinteressen weitgehend ausgedient, zumal falls sich die Entscheidungskompetenzen weiter zugunsten des Europäischen Parlaments verschöben. Der nach den ablehnenden Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden einstweilen stockende Ratifizierungsprozess lässt erkennen, dass in dieser Hinsicht mit schnellen und durchgreifenden Lösungen eher nicht zu rechnen ist.

[Bearbeiten] Perspektiven und Alternativen der weiteren politischen Entwicklung

Die gescheiterten Verfassungsreferenden in Frankreich und den Niederlanden sind auch deshalb mit besonderer Besorgnis registriert worden, weil sich darin die Bevölkerungsstimmung in zwei der Gründerstaaten spiegelt, die 1952 den europäischen Einigungsprozess eingeleitet haben und seither stark davon profitiert haben. Man hat sie daher eher als Befürworter, denn als Bremser weitergehender Integrationsbemühungen erwartet. Ungewiss schien bis dahin eher die diesbezügliche Einstellung Großbritanniens und der mittel- und osteuropäischen Neumitglieder,die mit der Auflösung des Ostblocks nach dem Ende der Sowjetunion ihre nationale Unabhängigkeit und volle Souveränität erst zu Beginn der 1990er Jahre wiedergewonnen hatten. Sie vor allem schienen dafür in Frage zu kommen, weitergehende Souveränitätseinbußen nicht mittragen zu wollen.

Die Europäische Union steht damit einmal mehr vor der Alternative, sich hauptsächlich über die allen gemeinsamen Vorteile von Zollunion und Binnenmarkt zu definieren oder mit der Integration auf anderen wichtigen Feldern ebenfalls voranzukommen, sodass sie auch politisch nach außen als Einheit auftreten und entsprechenden Einfluss gewinnen könnte. Eine zusätzliche Komplikation in diesem Zusammenhang bewirkt die Tatsache der geplanten Aufnahme weiterer Staaten wie Kroatien und Türkei (um nur Beitrittskandidaten zu nennen, mit denen bereits ein Beitrittsvertrag geschlossen ist bzw. mit denen Beitrittsverhandlungen begonnen haben). Denn das Problem einer möglichen Lähmung der EU durch Überdehnung hat bereits im Kontext der Osterweiterung mancherorts den Eindruck entstehen lassen, als könnte es nur eines von beidem geben: entweder die fortgesetzte Erweiterung der EU oder ihre Vertiefung. Dem wird von anderer Seite entgegengehalten, dass zusätzliche Erweiterungen nur in Verbindung mit angemessenen Integrationsfortschritten zu tragfähigen Ergebnissen führen könnten.

Auf einen Mittelweg zwischen diesen beiden Alternativen zielt das Modell der verstärkten Zusammenarbeit einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die sich in dem Willen vereinen, den Integrationsprozess auf bestimmten Feldern sozusagen als Avantgarde voranzutreiben (Umsetzungsbeispiel: Schengener Abkommen). Der problematische Aspekt einer neuerlichen Trennung unter den gegenwärtigen Mitgliedstaaten der EU kommt in den für dieses Konzept auch gängigen Begriffen „Kerneuropa“ und „Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten“ zum Ausdruck (siehe auch Zukunft der Europäischen Union).

Die künftigen politischen Strukturen der EU sind also derzeit offen, Veränderungen des Status Quo aber höchst wahrscheinlich.

[Bearbeiten] Literatur

  • Jürgen Hartmann: Das politische System der Europäischen Union. Eine Einführung. Campus Fachbuch Verlag, Frankfurt am Main/ New York 2001, ISBN 3-59-336737-8
  • Dietmar Herz: Die Europäische Union. Verlag CHBeck, München 2002, ISBN 3-40-644759-7
  • Nicole Schley, Sabine Busse, Sebastian J. Brökelmann: Knaurs Handbuch Europa. Verlagsgruppe Droemer Knaur GmbH & Co. KG, München 2004, ISBN 3-42-677731-2
  • Frank R. Pfetsch, Timm Beichelt: Die Europäische Union. Eine Einführung. Geschichte, Institutionen, Prozesse. 2. Auflage. Uni-Taschenbücher GmbH, Stuttgart 2005, ISBN 3-82-521987-9
  • Simon Hix: The Political System of the European Union. Palgrave MacMillan, ISBN 0-33-396182-X

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Siehe auch

Portal
 Portal: Europäische Union – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Europäische Union
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