Zweikammersystem
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Ein Zweikammersystem, auch Zweikammerparlament genannt, ist eine Form der Organisation gesetzgebender Gewalt durch zwei Verfassungsorgane, die Kammern oder Häuser genannt werden.
Unter einem Zweikammersystem wird im klassischen Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts der Grundsatz verstanden, dass das Parlament aus zwei unterschiedlich zusammengesetzten Kammern bestehen soll, die aufgrund ihrer verschiedenen Struktur ein politisches Gleichgewicht bei der Gesetzgebung herstellen (siehe Gewaltenteilung).
[Bearbeiten] Erste Kammer
Die eine Kammer ist entweder
- die „Versammlung der Notabeln“, also des Adels bzw. Klerus (britisches Oberhaus, House of Lords), oder sie ist
- in der Form eines Senats eine mehr oder weniger paritätische „Vertretung der Berufsstände“ einschließlich Kunst und Wissenschaft (siehe z. B. den Bayerischen Senat von 1946 bis 2000 oder den irischen Seanad Éireann).
In föderalistischen Staaten wird die eine Kammer aus „Vertretern der Gliedstaaten“ gebildet (Senat der Vereinigten Staaten, Ständerat der Schweiz, Bundesrat in Österreich). Der deutsche Bundesrat der Kaiserzeit und der Bundesrepublik Deutschland war bzw. ist keine parlamentarische Kammer, weil er aus weisungsgebundenen Regierungsvertretern besteht.
[Bearbeiten] Zweite Kammer
Die andere Kammer besteht aus den aus allgemeinen und freien Wahlen hervorgegangenen „Volksvertretern“ (z. B. Abgeordnetenhaus in Preußen im Gegensatz zum Herrenhaus, House of Commons in England, Chambre des députés bzw. Assemblée nationale in Frankreich).
Ursprünglich bestand zwischen beiden Kammern Gleichberechtigung in dem Sinn, dass die Zustimmung beider für den Erlass eines Gesetzes erforderlich war. Im 20. Jahrhundert hat die Volkskammer das Schwergewicht erlangt. In vielen Staaten setzte sich das Einkammersystem durch.
Kritikwürdig am Zweikammersystem ist, dass es dazu neigt, flexible Politik zu verhindern, da eine Kammer oftmals die andere blockieren kann, gerade bei unterschiedlicher politischer Dominanz der Kammern. In Bundesstaaten werden zudem oft Bundesangelegenheiten in der Länderkammer ausgetragen, was einer Zweckentfremdung gleichkommt.