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Schwangerschaftsabbruch – Wikipedia

Schwangerschaftsabbruch

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Bei einem Schwangerschaftsabbruch, auch Abtreibung oder in der Medizin Interruptio (lateinisch für Unterbrechung) genannt, wird der Fruchtsack mit dem Embryo respektive dem Fötus aus der Gebärmutter abgesaugt oder nach Verabreichung eines Medikaments durch Zusammenziehen der Gebärmutter ausgestoßen. Davon zu unterscheiden ist der Abort, der als übergeordneter Begriff auch einen nicht bewusst herbeigeführten Spontanabort (Frühgeburt) bis zur 24. Schwangerschaftswoche (SSW) beinhaltet.

Inhaltsverzeichnis

Begriffliche Aspekte

In der Medizin wird die Dauer einer Schwangerschaft vom ersten Tag der letzten Regelblutung an berechnet (p. m.). In manchen Gesetzgebungen (z. B. in Deutschland) beziehen sich Fristen für einen Schwangerschaftsabbruch auf den Befruchtungszeitpunkt (p. c. oder p. o.). Da die Empfängnis nur unmittelbar nach der Ovulation etwa 14 Tage nach der Regelblutung möglich ist, sind somit zwei Wochen dazuzurechnen, um zu der in der Medizin üblichen Berechnung der Schwangerschaftswochen (SSW) zu kommen. Die Angaben in diesem Artikel beziehen sich, wenn nicht anders ausgesagt, auf die medizinische Zählung.

Sofern Mediziner von Schwangerschaftsmonaten sprechen sind damit auch nicht kalendarische Monate gemeint, sondern jeweils vier Wochen. Aus diesen Gründen können sich scheinbare Abweichungen in den Zeitangaben ergeben.

Eingriffe vor der Nidation (Einnistung der Blastozyste in der Schleimhaut der Gebärmutter) gelten nach deutschem Recht nicht als Abbruch. Die Einnistung findet etwa eine Woche nach der Befruchtung bzw. etwa drei Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung statt.

Mit Embryo (von griechisch έμβρυο, émvrio – die ungeborene Leibesfrucht, im Inneren Keimen) bezeichnet man die Frucht ab Empfängnis/Zeugung bis zur neunten Schwangerschaftswoche. [1] Nach Abschluss der Organbildung Ende der 10. SSW bis zur Geburt spricht man vom Fetus (lateinisch für „die Brut, Nachkommenschaft“).

Als Spätabbruch bezeichnet man Abbrüche nach der 14. SSW. Solche Spätabbrüche werden in Deutschland zumeist aufgrund einer schweren Behinderung des Fötus vorgenommen, seltener wegen einer unmittelbaren gesundheitlichen Gefährdung der Schwangeren.

Fruchtbarkeit nach einem Abbruch

Ein komplikationsloser Abbruch hat keine negativen Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit. Nach dem Abbruch der Schwangerschaft stellt sich der Körper sehr schnell wieder um. Nach etwa zwei Wochen findet häufig der nächste Eisprung statt und die Frau kann wieder schwanger werden. Es wird deshalb empfohlen, sofort nach dem Abbruch mit einer wirksamen Verhütungsmethode zu beginnen.

Methoden des Schwangerschaftsabbruches

Absaugmethode/Vakuumaspiration (chirurgisch)

Die Absaugmethode ist die in Deutschland häufigste Methode (ca. 80 %), einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen. Warum es deutliche nationale Unterschiede in der Häufigkeit der Anwendung dieser Methode gibt, ist unklar. Die Absaugmethode kann von der 6. bis zur 14. Schwangerschaftswoche angewendet werden. In der Mehrzahl der Fälle wird sie bis zur 10. SSW eingesetzt. Der Eingriff ist für erfahrene Ärzte und Ärztinnen einfach und in wenigen Minuten durchführbar. In vielen Ländern ist der Eingriff unter lokaler Betäubung Standard, z. B. in Österreich wird er meistens unter Vollnarkose durchgeführt.

Die Schmerzausschaltung erfolgt durch eine kurze Vollnarkose oder durch örtlich/regionale Betäubung. Der Gebärmutterhals wird festgehalten und die Öffnung des Muttermundes mit speziellen Stiften leicht gedehnt. Dann wird mit einem stumpfen Röhrchen (Saugcurette; ca. 6 bis 10 mm Durchmesser) der Fruchtsack mit dem Embryo und das mütterliche Schwangerschaftsgewebe sowie die Schleimhaut aus der Gebärmutter abgesaugt. (In der 10. SSW ist das Embryo ca. 19 bis 24 mm groß [2]). Anschließend wird mit Ultraschall eine Nachkontrolle durchgeführt, um sicherzugehen, dass keine Gewebereste zurückgeblieben sind, die ggf. gezielt abgesaugt oder mit einer stumpfen Curette ausgeschabt werden.

Der Abbruch mit der Absaugmethode hat unter guten medizinischen Bedingungen eine sehr geringe Komplikationsrate. Vereinzelt treten danach Krämpfe der Gebärmutter auf, die meistens mit Menstruationsbeschwerden vergleichbar und entsprechend mit krampflösenden Medikamenten leicht zu therapieren sind. Der Eingriff wird fast immer ambulant durchgeführt. Eine Nachuntersuchung ist in den meisten Fällen nicht notwendig, wenn unmittelbar nach der Absaugung eine Ultraschallkontrolle durchgeführt wurde.

Ausschabung/Curettage (chirurgisch)

Bei der Curettage (auch Kürettage) wird nach der Aufdehnung des Muttermundes mit Hilfe von Hegarstiften die Ausschabung der Gebärmutter mit einer so genannten Curette (ein löffelartiges Instrument) vollzogen, womit der Fruchtsack mit dem Embryo und die Gebärmutterschleimhaut entfernt werden. Eine Curettage wird auch aus anderen Gründen bei Frauen durchgeführt, die nicht schwanger sind. Diese früher gebräuchliche Methode des Schwangerschaftsabbruches ist vor allem durch die Absaugung abgelöst worden und wird als alleinige Methode zum Schwangerschaftsabbruch kaum noch angewendet.[3] Heute kommen Curettagen dann zum Einsatz, wenn nach einem Schwangerschaftsabbruch mit anderen Methoden noch Reste des Embryos oder sonstige Gewebereste aus der Gebärmutter zu entfernen sind.

Medikamentöser Abbruch

Mifepriston, die früher auch als RU-486 bezeichnete und heute unter dem Handelsnamen Mifegyne erhältliche so genannte „Abtreibungspille“, blockiert die Wirkung des Gelbkörperhormons (Progesteron). Dies führt dazu, dass sich der Muttermund öffnet. Etwa zwei Tage später nimmt die Frau ein bis zwei Tabletten eines Prostaglandins (Misoprostol, Handelsname Cytotec), die dazu führen, dass sich die Gebärmutter zusammenzieht und die Gebärmutterschleimhaut mitsamt dem Fruchtsack und dem Embryo ausstößt. Der Vorgang ist vergleichbar mit einem Spontanabort oder einer stärkeren Regelblutung. Die Einnahme der Medikamente erfolgt unter ärztlicher Aufsicht. Nach ein bis zwei Wochen ist eine Nachuntersuchung erforderlich[4].

Diese Methode wird in den meisten europäischen Ländern und den USA bis zur siebten Woche (nach dem ersten Tag der letzten Periode) eingesetzt, in England, Schweden und Norwegen bis zur 9. Woche. 7 % der Abbrüche in Deutschland werden mit Hilfe dieses Präparates durchgeführt. In der Schweiz und Schweden sind es etwa 50 %. Bei etwa 5 % der Behandlungen ist der medikamentöse Abbruch nicht erfolgreich bzw. es bleibt soviel Restmaterial in der Gebärmutter zurück, dass noch eine chirurgische Behandlung notwendig ist, die meist in Form einer Curettage erfolgt. [5].

Medikamentöse Spätabbrüche

In Deutschland werden jährlich um 2200 Spätabbrüche durchgeführt, das sind etwa 1,9 % aller Abbrüche.[6] Bei Abbrüchen aus gesundheitlichen Gründen (medizinische Indikation) nach der 14. SSW ist die Kombination von Mifegyne gefolgt von einem Prostaglandin inzwischen die Standardmethode, da sie weniger risikoreich ist und weniger Schmerzen erzeugt als andere früher gebräuchliche Methoden wie etwa die alleinige Gabe von Prostaglandin. Dadurch wird eine künstliche Fehlgeburt bzw. Totgeburt ausgelöst. Ein Abbruch nach der 14. SSW wird wegen möglicher Komplikationen nur in Krankenhäusern durchgeführt.

Etwa ab der 22. Schwangerschaftswoche kann es bei Spätabbrüchen vorkommen, dass die Föten überleben, meist jedoch mit schweren oder sehr schweren Behinderungen. Das in Deutschland bekannteste Beispiel ist der als Oldenburger Baby bekannt gewordene Junge Tim. Um Lebendgeburten zu verhindern, wird deshalb bei möglicherweise gegebener Lebensfähigkeit des Fötus diesem oft Kaliumchlorid injiziert, welches einen Herzstillstand auslöst, oder die Blutzufuhr der Nabelschnur unterbunden (Fetozid), da nach dem Gesetz jeder Arzt verpflichtet ist, lebensverlängernde Intensivmaßnahmen nach der Geburt sofort einzuleiten, unabhängig vom Hintergrund der konkreten Situation.

Hysterotomie

Eine nur sehr selten[7] angewandte Methode des Abbruchs von fortgeschrittenen Schwangerschaften ist die Hysterotomie (auch: kleiner Kaiserschnitt oder Uterotomie). Dabei wird die Gebärmutterhöhle operativ geöffnet und der tote Fötus sowie die Plazenta entnommen. Eine Frau, die so abgebrochen hat, kann anschließend wieder schwanger werden. In der Regel ist dann bei der Geburt aber ein Kaiserschnitt erforderlich.

Nidationshemmung

Einige Maßnahmen verhindern die Einnistung einer befruchteten Eizelle. Dazu zählten die vor mehr als zwanzig Jahren verwendeten Spiralen, die damals noch kein Kupfer oder Hormon enthielten. Die geringe Menge Kupfer in den heute gebräuchlichen Spiralen machen die Spermien befruchtungsunfähig, weshalb zum Beispiel auch Eileiterschwangerschaften bei Frauen mit Spirale sehr selten sind.

Die so genannte „Pille danach“ verhindert oder verzögert nach neueren Erkenntnissen den Eisprung, ist also ein Ovulationshemmer. Ob sie bei einer Einnahme nach dem Eisprung auch die Einnistung einer befruchteten Eizelle verhindert, ist wissenschaftlich umstritten. Die WHO verneint eine solche nidationshemmende Wirkung der Pille danach [8]. Dem widerspricht jedoch beispielsweise James Trussell von der Princeton University (USA) unter Hinweis auf zahlreiche neuere Studien [9], nach denen die Wirkung von ‚emergency contraceptive pills‘ auf Verhinderung der Ovulation und Fertilisation oder der Verhinderung der Implantation eines befruchteten Eis beruht. Demzufolge kann eine befruchtete Eizelle an der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation) gehindert werden, da der kontrazeptive Effekt der Pille danach nach einem bereits erfolgten Eisprung nicht mehr zum Tragen kommt. (Interzeption)[10].

In den meisten Ländern und auch in Deutschland ist im juristischen Sinne der Beginn einer Schwangerschaft mit der Einnistung gegeben. Deshalb gelten Nidationshemmer nicht als Abbruch einer Schwangerschaft, da sie vor der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter wirken. Diverse Personengruppen, wie konservative politische Gruppierungen oder Kirchen, betrachten sie trotzdem als Abbruch und argumentieren mit ethischen Überlegungen, nach denen eine Schwangerschaft mit der Befruchtung beginnt.

Risiken für die Frau

Körperliche

Wenn der Abbruch unter guten klinischen Bedingungen durchgeführt wird, gibt es nur selten Komplikationen, wie stärkere Blutungen oder Entzündungen. Ernste körperliche Komplikationen treten mit einer Häufigkeit von unter 1 % auf, die Häufigkeit variiert je nach der gewählten Methode dem Zeitpunkt des Abbruchs und den spezifischen Risikofaktoren der Schwangeren.

Es wird diskutiert, ob es auch bei einem komplikationslosen Abbruch zu körperlichen Spätfolgen kommen kann. Laut einigen Studien kann die Dehnung des Gebärmutterhalses zu einer Zervixinsuffizienz führen, die das Risiko von Fehl- und Frühgeburten erhöht. Nach Aussagen des Guttmacher Institute weisen diese Studien jedoch methodische Mängel auf und Schwangerschaftsabbrüche innerhalb der ersten drei Monate erhöhten das Risiko von späteren Früh- und Fehlgeburten nicht. Schädlich seien eventuell Abtreibungen im zweiten Trimenon (4-6 Schwangerschaftsmonat).[11]

Ein Abbruch wirkt sich auf jeden Fall nicht unmittelbar auf die Fruchtbarkeit aus. Bereits nach zwei bis drei Wochen kommt es zum nächsten Eisprung und die Frau kann wieder schwanger werden.

In Ländern und Kulturen, in denen Abbrüche illegal sind, werden sie meist von unqualifizierten Menschen – so genannten Engelmacherinnen – oder den betroffenen Frauen selbst durchgeführt. Wegen der Illegalität kommen die Frauen meist sehr spät zum Abbruch, etwa im 4.–5. Monat. Ebenfalls wegen der Illegalität werden unsachgemäße Methoden unter unhygienischen Bedingungen angewendet, wodurch es sehr häufig zu Komplikationen und auch Todesfällen kommt. Illegale Abbrüche sind laut WHO in Ländern, in denen der Abbruch verboten ist, eine wesentliche Mitursache für die hohe Sterblichkeit von Frauen im gebärfähigen Alter, etwa früher in Europa sowie heute in Afrika.[12]

Entgegen der mehrfach geäußerten Vermutung, Schwangerschaftsabbrüche würden das Brustkrebs-Risiko erhöhen, konnte eine Metaanalyse 2004 keinen signifikanten Zusammenhang der Häufigkeit des Auftretens von Brustkrebs mit vorausgegangenen Schwangerschaftsabbrüchen finden.[13] Auch andere Studien mit hohen Fallzahlen konnten einen solchen Zusammenhang nicht nachweisen.[14][15][16]

Psychische

Die Studienlage zu psychischen Risiken von Schwangerschaftsabbrüchen ist uneindeutig. Danach kann nicht eindeutig ausgesagt werden welche, oder ob es überhaupt spezifische Risiken gibt.

In einigen Studien gab es keine Unterschiede in der psychischen Gesundheit bei Frauen die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen ließen und anderen Frauen.[17] Andere Studien kamen zum Schluss, dass Frauen, die eine ungewollte Schwangerschaft beenden, weniger psychische Probleme haben, als die, die sie austragen. Eine große US-amerikanische achtjährige Studie fand, dass Frauen nach einem Schwangerschaftsabbruch mehr Selbstbewusstsein und mehr Selbstwertgefühl zeigten.[18] Wieder andere Studien stellten fest, dass Frauen, die abtrieben, mehr psychische Probleme hatten, als Frauen ohne Schwangerschaftsabbrüche. Es wurde dabei aber nicht nur mit Frauen verglichen, die eine ungewollte Schwangerschaft austrugen, sondern mit Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten oder eine Schwangerschaft austrugen (egal ob gewollt oder ungewollt). Die Entscheidung für einen Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft ist für einen Teil der Frauen mit Gewissenskonflikten unterschiedlichen Ausmaßes verbunden. Die meisten Frauen berichten jedoch unmittelbar nach dem Abbruch über ein Gefühl der Erleichterung (siehe auch das Buch „Traurig und befreit zugleich“ [19]). Bei einem Teil der Frauen kommt es eventuell mittel- oder langfristig zu Trauer und/oder Schuldgefühlen. [20]

Aufsehen erregte 1996 eine Studie, wonach die Suizidrate in Finnland bei Frauen nach einem Schwangerschaftsabbruch rund dreimal so hoch ist, wie die durchschnittliche Suizidrate unter Frauen. Der Autor kam zu der Einschätzung, dies könne auf die Wirkung einer Abtreibung auf die mentale Gesundheit der Frau zurück zuführen sein. Es könnten aber auch andere Erklärungen zutreffen, da das Verhältnis zwischen Selbsttötung, psychischen Störungen und sozialen Faktoren sehr komplex sei. So könnte es z. B. auch sein, dass suizidgefährdete Frauen häufiger Schwangerschaftsabbrüche vornehmen ließen. Der Begründungszusammenhang der erhöhten Selbstmordrate sei mit den vorliegenden Daten nicht genauer aufklärbar gewesen. [21] Laut einer Studie der Washington State University gab es keinen Zusammenhang zwischen Schwangerschaftsabbrüchen und Suiziden.[22]

In den USA vertritt der Abtreibungsgegner Philip Ney die Existenz des „Post-Abortion Syndrome“ (PAS). Er war der Meinung, dass Frauen, die nach einer Abtreibung nicht ausreichend Trauerarbeit leisten, häufig depressiv werden und deshalb Gefahr laufen, den Suizid als einzigen Ausweg zu sehen. [23] PAS ist kein anerkanntes medizinisches Syndrom. So kommen Grimes und Creinin zum Ergebnis: „The alleged 'postabortion trauma syndrome' does not exist.“[24][25] Es ist in der Medizin (Frauenheilkunde und Psychiatrie) und Psychologie (Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-IV) nicht beschrieben.


Gesellschaftliche Kontroverse

Schwangerschaftsabbrüche waren und sind in nahezu allen Kulturen verbreitet. Die Positionen zum Abbruch sind dabei äußerst verschieden und häufig werden Abbrüche kontrovers diskutiert. Die Kontroverse dreht sich dabei zumeist um die Fragen,

  • wovon das Lebensrecht eines Embryos bzw. Fötus´ abhängt
  • ob oder ab wann Embryos bzw. Föten Menschenwürde besitzen
  • wie ggf. mit der Kollision zwischen verschiedenen Rechten (Recht der Frau und Recht des Embryos/Fötus´) umzugehen ist
  • wie sich dies auf die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Frau auswirkt
  • wer gegebenenfalls über das Leben des Kindes entscheiden darf: die betroffene Frau oder andere gesellschaftliche Institutionen, wie Ärzte oder Gerichte
  • ob ggf. eine Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs die Zahl der Abbrüche senkt oder inwieweit dadurch nur eine Verlagerung von legalen Abbrüchen auf illegale Abbrüche, mit oft gravierenden Folgen (Sterilität, Komplikationen, Todesfälle) erfolgt.

Grundannahmen zum Beginn menschlichen Lebens

Die ethische Beurteilung hängt meistens davon ab, ab wann man in der menschlichen Entwicklung in vollem Umfang von einem Menschen ausgeht. Als Kriterien, wann jemandem der Status als Mensch zukommt, werden gegenwärtig unter anderem benannt:

  • Selbstbewusstsein
Der genaue Entstehungszeitpunkt von Selbstbewusstsein kann allgemein schwer festgelegt werden. Ein voll entwickeltes Selbstbewusstsein liegt nach Erkenntnissen der Psychologie jedoch erst einige Zeit nach der Geburt vor, womit auch Kleinkinder bei Anwendung dieses Kriteriums nicht als vollwertige Menschen zu gelten hätten.
  • Empfindungsfähigkeit
Bei Annahme der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit als entscheidendem Kriterium, wird von Ähnlichkeiten des Beginns der Hirntätigkeit bei Embryonen und des Endes der Hirntätigkeit bei Eintritt des Todes (siehe Hirntod) ausgegangen. Auch hier ist ein exakter Zeitpunkt individuell nicht feststellbar. Es kann lediglich festgestellt werden, ab wann die organischen Grundvoraussetzungen einer Empfindungsfähigkeit entwickelt sind und diese folglich bestehen kann, nicht muss.
  • Zeugung
Der umfassendste Ansatz setzt die Entstehung des Menschen mit seiner Zeugung gleich, weil der genetische Code der befruchteten Eizelle sich von dem der Körperzellen des Vaters und der Mutter unterscheidet. Er ist also bereits individuell, so dass es sich bei der befruchteten Eizelle nicht um einen Teil des Körpers der Frau handelt. Zudem ist der genetische Code der befruchteten Eizelle eindeutig der eines Menschen.

Altertum

Bei den Persern galt ein Abbruch als ein schlimmeres Verbrechen als Ehebruch. Frauen, die Kinder abtrieben, enthielten damit ihrem König potentielle Soldaten vor. Aus denselben Gründen war Männern das Onanieren untersagt, weil dabei Samen verloren ging und keine Kinder gezeugt werden konnten.

Abbruch ist für die klassische Antike vielfach belegt. Im Corpus Hippocraticum wird die Anwendung eines Pessars verboten. Die Aussagen zum Abbruch sind schwer zu deuten und einer der meistdiskutierten Punkte in der Geschichte der Medizin. In der Version, die heute noch bekannt ist, werden sowohl chirurgische als auch orale Abbruchmethoden nicht ausgeschlossen. Dafür, dass Abbrüche weder verboten noch verpönt waren, spricht auch eine andere Stelle des Corpus, in dem einer Prostituierten geraten wird, solange auf und ab zu springen und mit den Hacken gegen das Gesäß zu schlagen, bis der Fötus abgestoßen wird.

Im attischen Recht gibt es nur eine Stelle mit Bezug zum Abbruch. Dort wird einer Schwangeren ein Abbruch untersagt, wenn ihr Mann während der Schwangerschaft verstirbt. Hier geht es jedoch nicht um moralische Probleme, sondern darum, dass somit ein Erbe geboren werden konnte, der dem Mann nachfolgte.

Die griechische Medizin unterscheidet auch zwischen Abbruch und Verhütung. Außerdem gibt es Probleme mit der Terminologie. Möglicherweise sind medizinische Mittel, die kontrazeptiv eingesetzt wurden – um etwa Menstruationsblut auszutreiben – auch als Abbruchmittel verwendet worden, ohne dass der Abbruch als solcher benannt wurde. Das ist auch deshalb nicht mehr einfach zu deuten, weil der Prozess der Zeugung anders als heute interpretiert wurde und eine Befruchtung noch nicht als der Beginn der Schwangerschaft, sondern als Teil eines längeren Prozesses interpretiert wurde. So konnte die Auslösung einer ausgebliebenen Menstruation auch ein Abbruch gewesen sein, da eine beginnende Schwangerschaft nicht als solche betrachtet wurde.

Von Bedeutung war für die griechischen Ärzte auch der Grund eines Abbruchs. Laut Soranos gab es zwei Gruppen. Die erste legte den hippokratischen Eid in der Weise aus, dass Abbrüche untersagt waren. Andere Ärzte hießen Abbrüche aus therapeutischen Gründen oftmals gut. Abbrüche wegen sozialer und kosmetischer Gründe wurden jedoch meist abgelehnt.

Im römischen Recht der Republik und der frühen Kaiserzeit gab es kein Verbot des Abbruchs, da der Fötus nicht als unabhängiges Leben, sondern als Teil der Mutter angesehen wurde. Somit hatte ein ungeborenes Kind keinen Rechtsstatus. Unter Septimius Severus und Antoninus Pius wurde Abbruch dann verfolgt und mit zeitweiser Verbannung bestraft, wenn die Frau einen Abbruch ohne Erlaubnis ihres Mannes vornahm. Abbruch war demnach sozial und rechtlich akzeptiert, wenn Vater oder Ehemann die Zustimmung gaben und die Frau den Abbruch überlebte. Tat sie das nicht, war dies ein Strafdelikt, das auf den Trankverabreicher zurückfiel.

Das antike Judentum trat gegen die Kindstötung auf, wie sie zum Beispiel im Kult des Moloch praktiziert worden war, und lehnte auch Abbrüche ab, es sei denn, das Leben der Mutter war durch die Schwangerschaft gefährdet. Beispielsweise verurteilte Philo von Alexandria (1. Jahrhundert) die Nichtjuden wegen der weit verbreiteten Praktiken von Abbrüchen und Kindstötung.

Das üblichste Abbruchmittel war die Gabe eines Abbruchtrankes. Allerdings war die Gabe nicht ungefährlich, da sie zu Magenverstimmungen und Kopfbeschwerden führen konnten. Soranos rät, zunächst körperlich anstrengende Übungen und starke Massagen anzuwenden. Dazu sollte es Umschläge und Bäder geben. Schließlich folgte der Aderlass und Schütteln. Wenn dann nichts anderes mehr hilft, sollten milde Zäpfchen eingesetzt werden. Spitze Gegenstände sollen wegen des damit verbundenen Risikos möglichst nicht eingesetzt werden. Dennoch gibt es schriftliche Zeugnis über deren Verwendung während der gesamten römischen Kaiserzeit.

Allerdings galten auch bereits geborene Babys nach römischem Recht noch nicht als vollkommen menschlich. Daher war ein weiteres häufig verwendetes Mittel zur Geburtenregelung die Tötung des Kindes nach der Geburt. Dies hing damit zusammen, dass der Abbruch der Leibesfrucht mit den damaligen unvollkommenen Mitteln mit der Gefahr verbunden war, dass die Mutter stirbt oder bleibende körperliche Schäden erleidet. Daher wurden Kinder häufig ausgetragen und dann entweder ihrem Schicksal überlassen (Aussetzung) oder direkt nach der Geburt getötet. Der Fund der Überreste von etwa 100 Kleinkindern in einem römischen Bad in Askalon wird dieser Methode der Geburtenregelung zugeordnet.

Religiöse Positionen

Naturreligionen

Eine allgemeine Aussage über die vielen teilweise sehr verschiedenen Naturreligionen ist kaum möglich.

Vielerorts, insbesondere bei matrilinear lebenden Völkern, gilt die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch als alleinige Angelegenheit der Frau oder ihrer Sippe und die Kindesväter haben kein Mitspracherecht. In einigen an Seelenwanderung glaubenden Naturvölkern wird ein Schwangerschaftsabbruch nicht als Tötung angesehen, sondern als Angebot an das Kind, zu einem besser geeigneten Zeitpunkt wiederzukehren. Die Ureinwohner Australiens und andere Nomadenvölker setz(t)en Abbruch gezielt zur Geburtenregelung ein.

Christentum

Antike

Bereits frühe christliche Quellen lehnen den Abbruch ab. So sagt die Didache, einer der frühesten nicht-biblischen Texte, in Kapitel 2: „Du sollst nicht töten, […] du sollst kein Kind abtreiben, du sollst kein Neugeborenes töten.“ Auch der etwa gleichzeitige Clemens von Rom und spätere Kirchenväter (Basilius von Caesarea, Augustinus von Hippo, Johannes Chrysostomos) sprachen sich einhellig gegen den Abbruch aus. Der christliche Barnabasbrief aus dem ersten oder zweiten Jahrhundert fordert etwa: „Töte das Kind nicht durch Abtreibung, noch auch töte das Neugeborene!“ Dem schließt sich Tertullian in seiner „Aufforderung zur Keuschheit“ an und schreibt im 13. Kapitel: „Es ist uns ebensowenig erlaubt einen Menschen, der sich vor der Geburt befindet, zu töten als einen schon geborenen.“ Minucius Felix schreibt in seinem Dialog Octavius, 30. Kapitel in der ersten Hälfte des dritten Jahrhunderts: „nicht bei uns, […] aber bei euch sehe ich, wie die neugeborenen Kinder ausgesetzt werden; dass manche Frauen durch eingenommene Arzneimittel den Keim künftiges Lebens vernichten und einen Kindesmord begehen.“ Ephräm der Syrer, †373, schreibt im zehnten Kapitel seiner Rede über den Jüngsten Tag: „die ihre Leibesfrucht vernichtet, […] die ihr Kind zur Fehlgeburt gemacht, die wird am Jüngsten Tag durch dieses Kind selbst zur Fehlgeburt gemacht, und es entzieht ihr Leben und Licht des jenseitigen Lebens. … Das ist die Vergeltung für diejenigen, die ihren Kindern das Leben nehmen.“ Basilius von Caesarea verurteilt im Jahr 374 in seinem Brief an Amphilochius von Ikonium einen Abbruch: „Eine Frau, die absichtlich die Leibesfrucht abtreibt, macht sich eines Mordes schuldig. Eine spitzfindige Unterscheidung zwischen der Leibesfrucht vor und nach der Geburt gibt es nicht. […] Die Frau gefährdet sich selbst und dazu kommt die Vernichtung des Embryos, der zweite, beabsichtigte Mord. […] Die Kirchenbuße soll nicht bis zum Tode ausgedehnt werden.“ Der Kirchenlehrer und Erzbischof von Ravenna Petrus Chrysologus, †450, hebt in einer Predigt (Sermo 72) die Gottesverwandtschaft des Menschen vor der Geburt hervor: „Ihr Glücklichen, […] schon bevor euch eure Mutter sieht, hat der Vater im Himmel euch als Gotteskinder angenommen, in einer einzigartigen und dauernden verwandtschaftlichen Beziehung.“

Mittelalter und Moderne

Bei den Theologen herrschte lange die Lehre der Sukzessivbeseelung vor; demnach findet die Beseelung nach und nach stufenweise fortschreitend statt (Augustinus, Hieronymus, Thomas von Aquin, Alfons von Liguori). Sie geht auf Aristoteles zurück, der meinte, ein Fetus habe zunächst eine pflanzliche Seele (anima vegetativa oder vegetalis), auf Grund derer er überhaupt lebt, dann eine empfindende tierische Seele (anima sensitiva oder animalis), und erst 40 Tage (bei einem männlichen Fetus) bzw. 90 Tage (bei einem weiblichen Fetus) nach der Empfängnis eine vernunftbegabte menschliche Seele (anima intellectiva oder rationalis oder humana). In der christlichen Tradition änderte man die 90 Tage in 80 Tage, in Anlehnung an die biblischen Reinheitsgebote nach einer Geburt: Maria war nach der Geburt Jesu 40 Tage unrein (Lukas 2,22) und durfte nicht den Tempel betreten. Bei Geburt einer Tochter wäre sie 80 Tage unrein gewesen (3. Mose 12).

Gemäß der Sukzessivbeseelung unterschied das katholische Kirchenrecht bis 1869 zwischen dem fetus inanimatus und dem fetus animatus, dem unbeseelten und dem beseelten Fetus. Eine Abtreibung war immer Sünde (3 bis 14 Jahre Buße), aber nur die Abtreibung eines beseelten Fetus wurde als Mord betrachtet und mit Exkommunikation, manchmal sogar mit Todesstrafe belegt. Im mittelalterlichen Corpus Juris Canonici hieß es: „Der ist kein Mörder, der eine Abtreibung vornimmt, bevor die Seele dem Körper eingegossen ist.“ Da man das Geschlecht noch nicht feststellen konnte, wurde erst bei Abtreibung eines 80 Tage alten Fetus exkommuniziert. Vor dem 80. Tag galt der Fetus als „Körperteil der Mutter“ (pars viscerum). Die frauendiskriminierende Auffassung von der späteren Frauenbeseelung - Menschsein trat demnach bei Männern eher ein als bei Frauen - hatte also, was die Strafe der Exkommunikation bei Abtreibung betrifft, eine Fristenlösung von fast drei Monaten zur Folge. Ein Beispiel: Papst Innozenz III., †1216, entschied im Fall einer Karthäusermönchsgeliebten, die auf Veranlassung des Mönches abgetrieben hatte, dass der Mönch keiner Tötung schuldig sei, falls der Embryo (gemäß der aristotelischen Biologie) noch nicht beseelt war. Eine kurze Änderung erfolgte 1588 durch Papst Sixtus V. in der Bulle Effraenatam Perditissimorum, die auch Abtreibung des unbeseelten Fetus unter Exkommunikation und Todesstrafe stellte, was aber von Papst Gregor XIV. schon 1591 rückgängig gemacht wurde.

Entsprechend dieser Moralvorstellungen stand auch nach weltlichem Recht, etwa der für Jahrhunderte maßgebenden Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, nur die Abtreibung der drei Monate alten beseelten Leibesfrucht unter Strafe, allerdings dann unter einer sehr harten, nämlich dem Tod durch Schwert.[26] Das angelsächsische Recht bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts bestrafte Abtreibungen erst als Mord, nachdem Kindsbewegungen (quickening) spürbar waren. In Irland wurde 1831 sogar geurteilt, dass eine Schwangerschaft nicht reichte, um die Vollstreckung des Todesurteils einer Frau aufzuschieben, wenn nicht bereits Kindsbewegungen spürbar waren.

Neuzeit bis Gegenwart

Die Unterscheidung zwischen dem fetus inanimatus und dem fetus animatus, dem unbeseelten und dem beseelten Fetus, wurde von Papst Pius IX. 1869 in der Bulle Apostolicae Sedis abgeschafft. Seitdem spricht das Kirchenrecht nur noch vom fetus, und die offizielle deutsche Übersetzung übersetzt fetus sogar mit „Kind“ (Canon 871 CIC 1983). Das Kind empfängt seine Seele bereits zum Zeitpunkt der Zeugung (Simultanbeseelung). Die Möglichkeit, dass sich ein Fetus bis ca. zwei Wochen nach der Empfängnis in eineiige Zwillinge trennt, oder dass sich umgekehrt zweieige Zwillinge zu einem einzigen Fetus verschmelzen (Chimäre, kommt seltener vor), hindert die Katholische Kirche nicht, bereits bei der Zeugung von einem Individuum auszugehen. Bei dieser Änderung spielte das 1854 von Pius IX. erklärte Dogma der Unbefleckten Empfängnis Mariens eine Rolle. Pius IX stützte sich auf den Leibarzt des Papstes Innozenz X., Paul Zacchias, der schon 1661 sagte, die vernunftbegabte Seele (anima rationalis) werde dem Menschen im Augenblick der Empfängnis eingegossen, denn sonst würde ja das Fest der Unbefleckten Empfängnis Mariens eine vernunftlose Materie feiern, was jedoch der allerseligsten Jungfrau „unangemessen“ sei.[27]

In der „Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute“ Gaudium et Spes von 1965 hält das II. Vatikanische Konzil der Katholischen Kirche fest: „Gott, der Herr des Lebens, hat nämlich den Menschen die hohe Aufgabe der Erhaltung des Lebens übertragen, die auf eine menschenwürdige Weise erfüllt werden muss. Das Leben ist daher von der Empfängnis an mit höchster Sorgfalt zu schützen. Abtreibung und Tötung des Kindes sind verabscheuenswürdige Verbrechen“ (Artikel 51). Und Papst Johannes Paul II. gibt die Lehre der Katholischen Kirche in dieser Frage in der Enzyklika Evangelium vitae (Nr. 62) von 1995 mit folgenden Worten wieder: „Mit der Autorität, die Christus Petrus und seinen Nachfolgern übertragen hat, erkläre ich deshalb in Gemeinschaft mit den Bischöfen – die mehrfach die Abtreibung verurteilt und, obwohl sie über die Welt verstreut sind, bei der eingangs erwähnten Konsultation dieser Lehre einhellig zugestimmt haben – dass die direkte, das heißt als Ziel oder Mittel gewollte Abtreibung immer ein schweres sittliches Vergehen darstellt, nämlich die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen. Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt.“ Nach der aktuellen katholischen Morallehre ist also der Abbruch einer Schwangerschaft zu jedem Zeitpunkt Mord. Dies wird naturrechtlich begründet und beansprucht daher als Norm für alle Menschen zu gelten, nicht nur für Christen. Nach Canon 1398[28] CIC 1983 zieht sich genauso wie zuvor nach Canon 2350 CIC 1917 wer eine Abtreibung vornimmt die Strafe der Exkommunikation zu.[29] Damit ahndet das aktuelle Kanonische Recht eine Abtreibung zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft sogar stärker als Mord, für den in der Regel keine Exkommunikation vorgesehen ist.

Die orthodoxe Kirche beruft sich auf die Kirchenväter und hat Schwangerschaftsabbrüche immer als Sünde gesehen. Auch namhafte evangelische Theologen (im 20. Jahrhundert z. B. Dietrich Bonhoeffer und Karl Barth) haben sich entschieden gegen die Tötung des ungeborenen Lebens ausgesprochen.

Islam

Zum Thema Abbruch existieren im Islam verschiedene Haltungen. Generell wird die Tötung ungeborenen Lebens missbilligt. Der Koran untergliedert die Entwicklung im Mutterleib in drei Phasen. In überlieferten Aussprüchen des Propheten Mohammed ist davon die Rede, dass jede dieser drei Phasen 40 Tage dauern würde. Laut dieser Tradition empfängt der „Klumpen Fleisch“ am 120. Tag der Schwangerschaft die Seele, die ihm von einem Engel eingehaucht wird. Nach anderer Interpretation wird der Mensch bereits nach 40 Tagen beseelt. Nach Meinung einiger Gelehrter darf deshalb bei körperlichem oder seelischen Leiden der Mutter abgetrieben werden. In den letzten 20 Jahren wurden von manchen Gelehrten zudem auch der Abbruch bei einem behinderten Embryo und eines Embryo, der aus einer Vergewaltigung entstand, unter bestimmten verfahrensrechtlichen Auflagen erlaubt. Andere Gelehrte stufen wiederum die Entfernung der Leibesfrucht ebenso als schwere Sünde ein, da die Frucht als Teil des weiblichen Körpers betrachtet wird und dieser Körper von Allah anvertraut wurde und damit unantastbar ist. Nach dem 120. Tag ist der Abbruch verboten, ausgenommen die Geburt gefährdet mit Sicherheit das Leben der Mutter.

Philosophische Positionen der Gegenwart

Vor allem im angelsächsischen Sprachraum wird gegenwärtig mit utilitaristischen Ansätzen eine philosophische Bewertung von Schwangerschaftsabbrüchen versucht. Zu nennen wären hier Vertreter wie Don Marquis, David Boonin, Louis Pojman, Stephen D. Schwarz, John Gillespie, Harry J. Gensler und John Noonan. Im deutschen Sprachraum besonders bekannt geworden ist der australische Philosoph Peter Singer.

Peter Singer

Einer der bekanntesten Abtreibungsbefürworter ist der australische Philosoph Peter Singer, der vor allem durch seine Tierrechts-Ethik bekannt wurde. Singer vertritt die Anschauung, dass Spezieszugehörigkeit keine moralisch relevante Eigenschaft ist. Statt dessen baut Singer seine Ethik auf dem Interesse der Betroffenen und den Konsequenzen einer Handlung (Konsequenzialismus) auf. Daher ist für ihn auch die Frage, ob oder ab wann ein Fötus als Mensch zu definieren ist, unbedeutend. Für die Frage, ob die Tötung eines „nicht menschlichen oder menschlichen Tieres“ ethisch falsch oder richtig ist, sind für Singer vor allem vier Kriterien bedeutsam:

  • Die Wirkung auf andere: Nach Singer haben Schwangerschaftsabbrüche keine negativen Konsequenzen für andere, da jeder Mensch, der darüber nachdenken kann, nicht von der Handlung betroffen ist. Die Legalität des Schwangerschaftsabbruchs kann also keine Angst bei diesen hervorrufen.
  • Wünsche und Interessen des Opfers: Nach Singer hat ein Fötus überhaupt keine Interessen, weil er geistig noch nicht weit genug entwickelt ist. Damit hat er auch kein Interesse weiterzuleben.
  • Recht auf Leben: Nach Singer geht ein Recht auf Leben aus einem Interesse am Leben hervor. Ein Recht zuzuschreiben hat nur dort Sinn, wo auch ein Interesse an dem Gegenstand des Rechtes vorhanden ist.
  • Wahrung der menschlichen Autonomie: Der Fötus verfügt über keine Autonomie, daher kann diese auch nicht verletzt werden.

Außerdem wendet sich Singer gegen das „Potentialitätsargument“. Viele Abtreibungsgegner argumentieren, dass bei einer Abtreibung zwar keine Interessen oder Rechte verletzt werden, es sich bei dem Fötus jedoch um ein potentielles menschliches Leben handelt und es aufgrund dieses Potentials falsch ist, den Fötus zu töten. Singer meint hierzu, dass es keinen Grund gibt, einem potentiellen X dieselben Rechte zuzusprechen wie einem wirklichen X. [30]

Don Marquis

Der US-amerikanische Philosoph Don Marquis vertritt eine nicht religiös begründete Position gegen Abtreibungen. In seinem bekannt gewordenen Aufsatz „Why Abortion is Immoral“ stellt er für die traditionellen Argumentationsmuster ein Patt fest. In deren Argumentationen käme es jeweils zu einer entgegengesetzten Charakterisierung des Fötus (z. B. schon Mensch – noch kein Mensch), die dann notwendig zu einer ebenso entgegengesetzten Bewertung nach allgemeinen Moralprinzipien führten. Dabei gerieten beide Grundannahmen in bestimmten Grenzfällen in logische Probleme. In beiden Ansätzen glaubt er sogar einen möglichen naturalistischen Fehlschluss[31] zu erkennen.

Marquis nimmt für sich in Anspruch, in dieser Frage einen generelleren Ansatz gefunden zu haben.
Ausgehend von der jedem Menschen intuitiv einsichtigen Annahme, es sei falsch ihn selbst zu töten, entwickelt er, dass dasjenige, was eine Tötung grundsätzlich falsch mache, die Auswirkung auf das Opfer sei und zwar im Wesentlichen dadurch, dass diesem seine Zukunft genommen werde. Er nennt seinen Ansatz „Valuable-future-like-ours“-Theorie (etwa: „Theorie der wertvollen Zukunft wie unserer“)[32]. Marquis kommt mit dieser Argumentation zu dem Ergebnis, dass Abtreibung abgesehen von seltenen Ausnahmefällen (prima facie) unmoralisch sei. Sein Ansatz bietet seiner Meinung nach auch den Vorteil, dass damit eine einsichtige Abstufung des Lebensschutzes möglich sei, wo andere Ansätze in logische Konflikte gerieten. [33][34]

Frauenbewegung

In der Frauenbewegung war der Abbruch seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein Thema. Während Feministinnen der Frühzeit eher zur Ablehnung des Abbruchs tendierten, setzte sich vor allem ab den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts die Forderung mit dem Argument der „Selbstbestimmung der Frau“ durch („ob Kinder oder keine, bestimmen wir alleine“; „mein Bauch gehört mir“). So setzte sich die Frauenbewegung politisch für die Straffreiheit des Abbruchs, teilweise auch für ein Recht dazu, ein. Gräfin Bülow von Dennewitz aus Dresden war Vorkämpferin des Rechtes auf „Geburtenregelung“. Nach der Einführung der Antibabypille Mitte des 20. Jahrhunderts wurden die Diskussionen auch innerhalb der Frauenbewegung sehr kontrovers geführt, da nun im Gegensatz zu vorher einigermaßen sichere Verhütungsmittel zur Verfügung standen.

Linke Politiker und Ärzte wie der Arzt und Schriftsteller Friedrich Wolf (Theaterstück „Cyankali“) unterstützten diese Forderung aus sozialen Gründen. In der DDR bestand seit 1972 die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs bis zur 12. Woche. In der Bundesrepublik Deutschland wurde heftig darum gekämpft, besonders die Anzeigenkampagne nach französischem Vorbild, bei der sich hunderte von Frauen „outeten“, trieb die Diskussion voran.

Die Entwicklung der deutschen Gesetzgebung

Mittelalter

  • 507: In der Lex Salica heißt es: Wer ein Kind im Mutterleibe getötet hat, oder bevor es einen Namen erhalten hat, und dessen überführt worden ist, werde um 4000 Denare, das sind 100 Schillinge, gebüßt.

Neuzeit

  • 1532: Der Begriff „Abtreibung“ taucht zum ersten Mal in der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl des V. auf. Strafe für die Abtreibung der mindestens drei Monaten alten „beseelten“ Leibesfrucht: Folter durch den „glühenden Zangenriss“ und Tod durch das Schwert.
  • 1768: Unterzeichnung der „Constitutio criminalis“ von Kaiserin Maria Theresia. Strafe für den Abbruch: Hinrichtung durch das Schwert. In der Folgezeit war auch das Auspeitschen lediger Ex-Schwangerer an der Tagesordnung.
  • 1794: Das „Allgemeine Preußische Landrecht“ setzt vorübergehend geringere Strafen fest.
  • 1813: im Strafgesetz für Bayern, das für Selbstabbruch die Strafe von vier bis acht Jahren Arbeitshaus vorsieht, bei Fremdabbruch eine 16- bis 20-jährige Zuchthausstrafe.
  • 1870: Das Preußische Reichsstrafgesetzbuch wird verabschiedet, das Abbrüche per Gesetz verbietet.
  • 15. Mai 1871: Die Urfassung des § 218 des Strafgesetzbuches tritt in Kraft, in der eine Schwangere, „welche ihre Frucht abtreibt oder im Leib tötet“, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft wird. Bei „mildernden Umständen“ konnte die Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe umgewandelt werden.

Erste Hälfte 20. Jahrhundert

  • 1908: Die Frauenrechtlerin Camilla Jellinek fordert auf der Generalversammlung des Bundes deutscher Frauenvereine die Abschaffung von § 218. Nach einer äußerst heftig geführten Debatte folgt die Mehrheit Jellineks Vorschlag nicht.
  • 1909: Mehrere Entwürfe aus dem Reichstag sehen eine Änderung des § 218 mit dem Ziel der Strafmilderung vor.
  • 1920: Ein Antrag der SPD im Reichstag, den Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten straflos zu lassen, scheitert an den Mehrheitsverhältnissen im Reichstag.
  • 1926: Der Abbruch wird vom Verbrechen zum Vergehen gemildert und nur noch mit Gefängnis bestraft.
  • 1927: Das Reichsgericht erkennt die medizinische Indikation des Schwangerschaftsabbruchs erstmals an (RGSt 61, 242). Argument: Wenn das Leben der Mutter durch das Embryo in Gefahr ist, dann liegt ein übergesetzlicher rechtfertigender Notstand vor, nach dem der Abbruch gerechtfertigt ist. 1975 wurde diese Konstruktion in Gestalt des noch heute gültigen § 34 StGB positiviert.

Nationalsozialismus

  • 1935: Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses führt eine von der nationalsozialistischen Haltung zu Eugenik und Sterilisation motivierte Option auf Schwangerschaftsabbruch bei einer zu Sterilisierenden (Sechs-Monats-Fristenregelung) ein. Formale Bedingung für einen straffreien Abbruch war unter anderem die „Einwilligung der Schwangeren“; in der Praxis dürften die Wünsche und Vorbehalte von als „minderwertig“ definierten Frauen allerdings oft missachtet worden sein.
  • 1943: Verschärfung der Strafe bei Abbruch für den Fall, dass „die Lebenskraft des deutschen Volkes“ fortgesetzt beeinträchtigt wird. Die Todesstrafe für die Durchführung von Abbrüchen wird vorgesehen. Andererseits bleibt ein Abbruch straflos, wenn sie die Fortpflanzung „minderwertiger Volksgruppen“ verhindert. Dies erlaubte in der Endphase des Krieges auch den legalen Abbruch für deutsche Frauen, die Opfer der Massenvergewaltigungen durch sowjetische Soldaten geworden waren. Eine Vergewaltigung durch Westalliierte Soldaten war kein Anlass für einen legalen Abbruch. (Siehe den Erlass des Reichsministeriums des Inneren vom 14. März 1945 mit der Nummer „B b 1067/18,8,II“)

Zweite Hälfte 20. Jahrhundert

  • 1945-1948: Durch Gesetze der Besatzungsmächte wird die NS-Strafrechtsnovelle aufgehoben. Der Abbruch bleibt aber strafbar. In den Ländern der sowjetischen Besatzungszone werden zwischen 1945 und 1949 unterschiedliche Indikationenmodelle eingeführt, die jedoch nur bis 1950 gültig bleiben.
  • 1950: In der DDR wird mit dem „Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau“ ein eher restriktives Indikationen-Modell zur bedingten Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischen und eugenischen Gründen eingeführt, das bis 1972 in Kraft bleibt. Mit der eugenischen Indikation, die über das parallele Abbruchrecht der Bundesrepublik deutlich hinausgeht, greift die DDR Weimarer Traditionen der Arbeiterbewegung auf.
  • 4. August 1953: Abschaffung der Todesstrafe für Fremdabbruch. (im Wortlaut des StGB; faktisch wurde jegliche Todesstrafe mit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 abgeschafft)
  • 60er Jahre: Die einsetzende Bewegung der Liberalisierung des Abbruchrechts wird von scharfen Debatten und Protesten begleitet. Besonders viele Gegner findet der Abbruch unter den Christen, Juden und Muslimen, hierbei ragen die römisch-katholische und die orthodoxe Kirche sowie viele evangelikale Christen heraus. Die aufkommende „Frauenbewegung“ und die Emanzipationswelle fordern in vielen Demonstrationen („Mein Bauch gehört mir“) die Abschaffung des § 218 StGB. Es kommen mehrere Entwürfe zur Reform des Strafrechts in den Bundestag, die aber erst nach der Regierungsbildung unter Willy Brandt ab 1972 nach und nach beraten werden können.
  • 9. März 1972 In der DDR Verabschiedung des „Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft“. Es beinhaltet eine Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch, nach der der Abbruch innerhalb der ersten drei Monate erlaubt ist. Abgeordnete der Fraktion der Ost-CDU stimmen aus religiösen Gründen dagegen − dies war das erste und bis 1989 einzige Mal von Gegenstimmen in der von der SED gelenkten Volkskammer.
  • 18. Juni 1974: Fristenlösung in der Bundesrepublik, die einen Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft straffrei lässt.
  • 21. Juni 1974: Das von CDU/CSU angerufene Bundesverfassungsgericht erlässt eine einstweilige Anordnung, dass diese Fristenregelung in wesentlichen Teilen verfassungswidrig sei. Die Reform tritt somit nicht in Kraft.
  • 25. Februar 1975: Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass die Fristenlösung wesentliche Teile des Grundgesetzes verletzen würde (BVerfGE 39, 1). Das Bundesverfassungsgericht sagte im Urteil: „Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung auch unter Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG, und hat auch Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frau.“ Es wird eine so genannte Indikationslösung vorgeschlagen.
  • 18. Mai 1976: Neufassung des § 218 StGB tritt in Kraft und sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für denjenigen vor, der eine Schwangerschaft abbricht. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich. Begeht die Schwangere die Tat, so wird sie mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. In vier Fällen (Indikationen) bleibt ein Schwangerschaftsabbruch aber straffrei: medizinische, kriminologische, eugenische und Notlagenindikation.
  • 1988-1989: In Memmingen findet ein denkwürdiger Prozess gegen einen Frauenarzt statt, da dieser Abbrüche durchführte und dabei die Notlage der Patientinnen selbst feststellte, anstatt auf die vorgeschriebene Beratung durch eine Beratungsstelle zu bestehen. Der Prozess wurde auch als „moderner Hexenprozess“ bezeichnet, wegen der Art der Verfahrensführung, der Zeugenvernehmung und der Tatsache, dass ein Richter zurücktreten musste, da er selbst an einem Abbruch bei seiner Partnerin mitgewirkt hatte.

Nach der Wende

  • 3. Oktober 1990: alte Bundesländer: Indikationsregelung, neue Bundesländer: Fristenregelung (bisheriges DDR-Abbruchrecht).
  • 26. Juni 1992: Bundestag verabschiedet Schwangeren- und Familienhilfegesetz: Fristenregelung mit Beratungspflicht.
  • 4. August 1992: Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (s.o.).
  • 5. August 1992: Schwangeren- und Familienhilfegesetz tritt teilweise in Kraft. Es treten nicht in Kraft: Art. 13 Nr. 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) und Art. 16 (Aufhebung der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR fortgeltenden Vorschriften).
  • 28. Mai 1993: Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Übergangsregelung für das gesamte Bundesgebiet ab 16. Juni 1993 (BVerfGE 88, 203).
  • 25. August 1995: Veröffentlichung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes. Es tritt in wesentlichen Teilen am 1. Oktober 1995 in Kraft.

Rechtslage in Deutschland

Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 des Strafgesetzbuches im Allgemeinen rechtswidrig. Er ist jedoch nach § 218a StGB in einer Reihe von Ausnahmefällen zulässig. Diese sind:

  1. Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilgenommen hat. Hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (d. h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) zulässig.
  2. Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat ist (die so genannte kriminogene Indikation). Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen zulässig.
  3. Es besteht eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, welche nur durch eine Abtreibung abgewendet werden kann (die so genannte medizinische Indikation). Dieser Fall ist nicht an eine zeitliche Frist gebunden.

In jedem Fall darf der Abbruch nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden.

In den Ausnahmefällen 2 und 3 ist der Abbruch ausdrücklich nicht rechtswidrig. In der Fassung des § 218a StGB vom Juli 1992 war auch im Fall 1 der Abbruch nicht rechtswidrig[35]; dies wurde jedoch 1993 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt[36]. Das Strafgesetzbuch wurde daraufhin 1995 so geändert, dass in diesem Fall der Abbruch nicht mehr ausdrücklich für „nicht rechtswidrig“ erklärt wird, aber der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches als nicht erfüllt gilt[37]. Damit ist der beratene Abbruch für alle Beteiligten nicht strafbar[38]. Die Frage der Rechtswidrigkeit wollte der Gesetzgeber mit diesem Wortlaut hingegen offen lassen[39]; inwieweit dieses Ziel erreicht wurde, ist umstritten[40]. Die vordringende Auffassung stellt den Tatbestandsausschluss de facto einem Rechtfertigungsgrund gleich[41].

Das Gesetz regelt nicht konkret, wer dafür zuständig ist, das Vorliegen dieser Ausnahmefälle zu beurteilen; allerdings muss nach § 218b Abs. 1 die Beurteilung einer medizinischen oder kriminogenen Indikation durch einen unabhängigen Arzt erfolgen, der den Abbruch nicht selbst vornimmt. Im Falle eines Abbruchs nach Beratung, also ohne eine medizinische Indikation, zwischen der 12. und 22. Woche bleibt die Mutter selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar. Sollte das Kind den Abbruch überleben, muss Erste Hilfe geleistet werden.

Erleidet die Schwangere einen Hirntod und wird wie im Fall des Erlanger Babys künstlich am Leben erhalten, kann das Beenden der lebenserhaltenden Maßnahmen einen Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen darstellen. In der Rechtsprechung gibt es starke – häufig auch regionale – Unterschiede, was die Verfolgung von Rechtsverstößen angeht.

Handlungen, deren Wirkung vor der Nidation einsetzt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt kein Schwangerschaftsabbruch, sondern ein Tötungsdelikt vor, sobald die Eröffnungswehen eingesetzt haben, da zu diesem Zeitpunkt „die Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“ angenommen wird (BGHSt 32, 194).

Bei Spätabbrüchen

Ein Spätabbruch ist in Deutschland und in den meisten anderen Ländern nur erlaubt, wenn eine medizinische Indikation vorliegt, d. h. eine Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit der Frau (mütterliche Indikation). Ein Spätabbruch ist allein weil eine schwerwiegende Fehlbildung oder Behinderung des Fötus (embryopathische Indikation) oder wenn das Kind nach einer Geburt nicht lebensfähig wäre, nicht gem. § 218 a StGB zulässig. Stellt das Gericht fest, dass sich die Schwangere zur Zeit eines solchen rechtswidrigen Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat, kann es von Strafe absehen. Die embryopathische Indikation wurde in Deutschland abgeschafft, ist jedoch in anderen Ländern nach wie vor in Kraft. Ein Spätabbruch wegen schwerer Fehlbildungen erfolgt in Deutschland nunmehr offiziell wegen Gefährdung der psychischen Gesundheit der Frau.

In der Praxis ist es jedoch nicht immer möglich eine Fehlbildung frühzeitig sicher festzustellen. Deshalb entscheiden sich einige Frauen/Paare dazu, einen Abbruch auch bei großer Wahrscheinlichkeit einer schweren Beeinträchtigung durchzuführen. [42]

Außerdem kommt es auch zu Fehldiagnosen, so dass von Schwangerschaftsabbrüchen auch ein in der offiziellen Statistik nicht ausgewiesener Anteil gesunder Föten betroffen ist und schwere Behinderungen, die einen Abbruch rechtfertigen könnten, unentdeckt bleiben.
Eine Untersuchung an der Charité (Berlin) von 2003 stellte bei einer Analyse früherer wissenschaftlicher Arbeiten erhebliche Schwankungen in der Fehlerquote verschiedener diagnostischer Verfahren fest. Bei unerfahrenen Diagnostikern z. B. bis zu 80 % nicht entdeckte morphologische Fehlbildungen durch Sonografie (gegenüber möglichen 10 % bei damit sehr erfahrenen Ärzten).[43]

Bezogen auf die durchgeführten Abbrüche kommt die Untersuchung für die Universitätsklinik Charité auf einen Wert von 6 % der Abbrüche, die aufgrund falsch positiver Diagnosen (d. h. die diagnostizierten Fehlbildungen lagen gar nicht vor) durchgeführt wurden, bei Einsatz aller diagnostischen Verfahren.[44]

Immer wieder ist eine Fehlbildung zwar für die betroffene Frau/das Paar ein Grund für einen Spätabbruch, aber die Ärzte lehnen den Eingriff ab. Ist der Abbruch für die Frau trotzdem zwingend, hat sie meist nur die Möglichkeit, diesen im Ausland durchführen zu lassen, oft in Holland. Die niederländische Statistik weist etwa 500–600 Spätabbrüche an Frauen aus Deutschland aus, wobei allerdings keine Indikationen erhoben werden[45].

Kostenübername

Die jeweilige Einordnung eines Abbruches hat Auswirkungen auf die Übername der Kosten. Diese betragen für den Schwangerschaftsabbruch selbst in den ersten drei Monaten etwa 360 € (medikamentöser Abbruch) oder 460 € (Vakuumaspiration). Die Kosten für Vor- und Nachuntersuchung sowie Behandlung etwaiger Komplikationen werden von allen Kostenträgern (gesetzliche Krankenkassen, Beamtenbeihilfe, "Sozialämter", private Krankenversicherung) übernommen.

Abbrüche von Schwangerschaften mit medizinischer Indikation gelten als Krankheitskosten die von allen Kostenträgern übernommen werden. Schwangerschaftsabbrüche mit kriminologischer Indikation werden von den gesetzlichen Kostenträgern ebenfalls übernommen. Private Krankenversicherungen tun dies nicht automatisch.

Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung müssen von der Frau selbst bezahlt werden. Allerdings werden bei Frauen mit geringem eigenem Einkommen (2008 unter 966 € bzw. 941 € im Osten) auch die Kosten für diese Abbrüche über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechntet, und dann vom jeweiligen Bundesland erstattet. Dies muss jedoch vor dem Eingriff beantragt werden. Auch Frauen ohne Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse haben hierauf Anspruch. [46]

Statistik

Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland [47]
Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006
Lebendgeburten[48] 766 999 734 475 719 250 706 721 705 622 685 795 672 724
Abbrüche insgesamt 134 609 134 964 130 387 128 030 129 650 124 023 119 710
nach rechtlicher Begründung:
Beratungsregelung 130 945 131 340 127 079 124 583 126 313 120 825 116 636
Medizinische Indikation 3 630 3 575 3 271 3 421 3 308 3 177 3 046
Kriminologische Ind. 34 49 37 26 29 21 28
nach Zeitpunkt:
bis einschl. 14. Woche 132 512 132 883 128 338 125 769 127 445 121 803 117 390
15. bis einschl. 24. Woche 1 943 1 904 1 861 2 044 2 005 2 049 2 137
ab 25 Wochen 154 177 188 217 200 171 183
nach vorherigen Lebendgeburten:
keine 51 687 53 352 51 941 51 728 52 334 50 357 48 760
mindestens 1 82 922 81 342 78 446 76 302 77 316 73 666 70 950
davor 1 34 268 34 413 33 147 33 405 34 030 32 657 31 055
davor 2 33 361 32 277 31 302 29 652 30 330 28 629 27 726
davor 3 11 040 10 705 9 992 9 625 9 434 8 911 8 776
davor 4 2 900 2 883 2 725 2 435 2 382 2 394 2 344
davor 5 und mehr 1 353 1 334 1 280 1 185 1 140 1 075 1 049
Stand: 31. Dezember 2007
Da die statistischen Daten sich auf die Dauer der Schwangerschaft ab der Befruchtung (p.c.) beziehen,
wurden die Angaben auf die üblichere medizinische Angabe der Schwangerschaftswochen (p.m.) umgerechnet.

In der Tabelle werden statistische Daten über Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland im Zeitraum von 2000 bis 2006 dargestellt mit der Zahl der Lebendgeburten als Bezugsgröße. Im dargestellten Zeitraum gingen die Abbrüche (fast kontinuierlich) ebenso zurück wie auch die Zahl der (Lebend-)Geburten. Das Verhältnis blieb dabei nahezu konstant bei etwa 18 %.
Die dargestellte Statistik schlüsselt die Abbrüche nach der Begründung und dem Zeitpunkt des Abbruches sowie der Zahl der bereits vor dem Abbruch von den Frauen lebend zur Welt gebrachten Kindern auf. Daraus ergibt sich, dass der weit überwiegende Teil (über 97 %) der Abbrüche nach der Beratungsregelung vorgenommen wird und auch ein Teil mit anderer Indikation bis einschießlich der 14. Woche nach der Befruchtung vorgenommen wird, so dass bis dahin über 98 % aller Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Zahl der sogenannten „Spätabbrüche“ entgegen dem allgemeinen Rückgang der Schwangerschaftsabbrüche zugenommen hat. Es werden also medizinische Gründe (s. o.) immer später zur Begründung eines Abbruches herangezogen.

Die Anzahl der Abbrüche nach kriminologischer Indikation fällt offiziell kaum ins Gewicht, allerdings ist die Dunkelziffer solcher Delikte allgemein hoch und oft werden Schwangerschaften auch über die Beratungsregelung abgebrochen ohne Angabe des Grundes, dass sie infolge eines Verbrechens entstanden sind. Andere statistische Erhebungen[49] zur Altersverteilung der Frauen beim Schwangerschaftsabbruch zeigen, nach den vorläufigen Daten von 2006, dass gut 13 % der Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, unter 20 Jahre alt sind. Abbrüche sind also nicht vor allem ein Phänomen sehr junger Frauen. Der Schwerpunkt der Abbrüche verteilt sich relativ gleichmäßig über die Altersklassen von 20 bis 40 Jahren mit einer abfallenden Tendenz bei höherem Alter der Frauen. Etwa 60 % der Frauen haben bei einem Schwangerschaftsabbruch bereits ein oder mehrere Kinder.

Weiterhin lässt auch eine insgesamt nicht erfasste Anzahl von deutschen Frauen nach wie vor Abbrüche im Ausland vornehmen. Allein für die Niederlande wurden im Jahre 2004 1.158 Abbrüche an in Deutschland wohnhaften Frauen ausgewiesen (dabei ist die Erfassung allerdings nicht vollständig). Etwas über die Hälfte davon lässt den Abbruch ab der 14. Woche durchführen. Welche Indikationen vorlagen und in welchem Maße es sich dabei um Fälle handelt, in denen deutsche Ärzte einen Abbruch abgelehnt haben, wird von der niederländischen Statistik nicht erfasst.[50]

Rechtslage in Österreich

Seit 1975 ist in Österreich ein von einem Arzt nach vorhergehender Beratung vorgenommener Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate straffrei. Ein späterer Schwangerschaftsabbruch ist straffrei, wenn die Schwangerschaft für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bedeutet (medizinische Indikation), wenn die Schwangere zum Zeitpunkt ihrer Schwängerung noch nicht 14 Jahre alt war, oder wenn das Kind schwer behindert geboren werden würde (eugenische Indikation).

Niemand ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei Lebensgefahr für die Schwangere. Niemand darf wegen Mitwirkung oder Verweigerung der Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch benachteiligt werden.

Statistik

Österreich führt keine offizielle Statistik über Schwangerschaftsabbrüche. Die Schätzungen gehen extrem auseinander und scheinen oft weltanschaulich motiviert[51][52].

Rechtslage in der Schweiz

Seit dem 1. Oktober 2002 ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche auch in der Schweiz landesweit straffrei. Dies geschah nach einer Volksabstimmung, bei der die so genannte Fristenlösung eine Zustimmung von 72,2 Prozent der Stimmbürger fand. Artikel 118 bis 120 des Strafgesetzbuches regeln den Schwangerschaftsabbruch. Bis zur 12. Schwangerschaftswoche wird die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch der Frau überlassen und dieser ist in diesem Fall straffrei. Nach der 12. Woche ist ein Schwangerschaftsabbruch nur noch erlaubt, wenn der Arzt/die Ärztin eine schwerwiegende Gefährdung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Frau feststellt. Zustimmung der Eltern zu einem Schwangerschaftsabbruch ist auch bei Minderjährigen nicht erforderlich. Für Jugendliche unter 16 ist der Besuch einer Beratungsstelle obligatorisch. Die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch werden in der Schweiz von den Krankenkassen übernommen.[53]

Statistik

Die Statistik zu Schwangerschaftsabbrüchen wird in der Schweiz alle zwei Jahre erhoben. Das Verfahren ist zwischen den Kantonen noch nicht vereinheitlicht, wodurch sich Abweichungen der Zahlen ergeben. Im Jahre 2005 wurden 10.774 Schwangerschaftsabbrüche durch Frauen zwischen 15 bis 44 Jahren registirert. Dies ist im Vergleich zu 2003 eine leichte Zunahme, jedoch gegenüber 2001 ein Rückgang der Zahl.
Die Wahl der bezogenen Altersklasse hat Auswirkungen auf die Aussagefähigkeit der Zahlen, weil auch Abbrüche außerhalb dieser Spanne liegen, außerdem wird ein merkbarer Einfluss durch „Medizintourismus“ angenommen, da etwa 5 % der Abbrüche an Frauen aus dem Ausland vorgenommen wird. Aus den offiziellen Zahlen ergeben sich im Bevölkerungsdurchschnitt 7 Abbrüche auf 1000 Frauen dieser Altersgruppe. Die Zahl der Abbrüche beträgt 13,9–14,8 % der Zahl der Lebendgeburten. Damit hat die Schweiz auf jeden Fall im internationalen Vergleich eine der niedrigsten Abtreibungsquoten. 95 % der Abbrüche wurden in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft durchgeführt. Etwa 11 % der Frauen waren dabei Teenager (15–19 Jahre).[54]

Weltweite Situation

Nach Schätzungen der WHO sind weltweit etwa ein Drittel aller Schwangerschaften ungeplant und etwa ein Viertel aller schwangeren Frauen entscheiden sich zu einem Abbruch. Dies sind – hochgerechnet – jährlich etwa 40 Millionen Abbrüche weltweit.[55] Geschätzte 20 Millionen davon finden illegal, nicht fachgerecht und unter hygienisch prekären Bedingungen statt, was in 40 % dieser Fälle zu schweren medizinischen Komplikationen führt. Im Gegensatz zu unter 1 % schweren Komplikationen bei Schwangerschaftsabbrüchen, die unter Bedingungen durchgeführt werden, welche medizinisch richtig sind und dem aktuellen Stand der modernen Medizin entsprechen (unter „schwerer medizinischer Komplikation“ werden hier jene Komplikationen verstanden, die Gesundheit oder Leben der Frau ernsthaft gefährden). Diese Zahlen sind jedoch mit Vorsicht zu betrachten, da es sich – was die Situation in Ländern ohne legalisierten Abbruch betrifft – um Hochrechnungen und Dunkelziffern handelt, da dort nur die Fälle statistisch erfasst werden, wo sich die Frau nach einer misslungenen Abbruch in ärztliche Behandlung begeben muss oder stirbt. Nach Schätzung der WHO (2004) sterben jährlich etwa 70.000 Frauen infolge illegaler, durch unqualifiziertes Personal und/oder unter hygienisch prekären Bedingungen durchgeführte Abbrüche. Die Legalität ist eine unabdingbare Voraussetzung für sichere Abbrüche, sie allein reicht allerdings nicht aus. Es müssen auch genügend gut ausgebildete Fachkräfte vorhanden sein. Viele Länder haben eine derart unzureichende medizinische Versorgung, dass nicht genügend Ärzte vorhanden sind, die die Eingriffe korrekt vornehmen können. Aus diesem Grund hat Südafrika im November 2004 ein Gesetz erlassen, welches Krankenschwestern die Durchführung von Abbrüchen erlaubt.

Die Zahl der Abtreibungen ist weltweit von etwa 45,6 Millionen Abtreibungen im Jahre 1995 auf 41,6 Millionen Abtreibungen im Jahr 2003 zurückgegangen. Zuletzt wurde etwa jede fünfte Schwangerschaft weltweit abgebrochen. [56] Bezogen auf die Bevölkerungszahl ist die Quote von Schwangerschaftsabbrüchen in Osteuropa an höchsten, wo im Jahre 2003 mehr als die Hälfte aller Schwangerschaften abgebrochen worden sein sollen.[57] Am niedristen ist weltweit die Abtreibungsrate in Westeuropa und dort wiederum in der Schweiz. Seit 2001 sinkt die Zahl der Abtreibungen in Deutschland. Knapp 120.000 Schwangerschaften wurden 2006 laut Angaben des Statistischen Bundesamtes abgebrochen.

Viele Länder Lateinamerikas (Ausnahme:Guyana, Kuba, Puerto Rico), Afrikas, Südasiens und des Nahen Ostens haben eine sehr restriktive Gesetzgebung in Sachen Abbruch, was sich allerdings nicht in der Zahl der in diesen Staaten vorgenommenen Abbrüche niederschlägt.[58] Tendenziell finden in Ländern wie den Niederlanden und der Schweiz, wo der Abbruch legal ist und gleichzeitig Mittel zur Empfängnisverhütung leicht erhältlich und in den Schulen eingehende Sexualaufklärung stattfindet, eher weniger Abbrüche statt, als in Ländern mit restriktiver Gesetzgebung, schlechtem Zugang zu Verhütungsmitteln und einer restriktiven Sexualpolitik oder -moral. Die Rechtslage hat insgesamt kaum Einfluss auf das Abbruchverhalten, sehr wohl aber Einfluss auf die Sterblichkeitsrate von Frauen in gebärfähigem Alter. In Rumänien beispielsweise stieg die Mortalität unter Frauen der fraglichen Alterskohorten nach einer Verschärfung der Abbruchgesetze 1966 so stark an, dass sie schließlich um einen Faktor 10 über der anderer europäischer Länder lag. Als die Gesetze 1989 wieder gelockert wurden, sank die Sterblichkeitsrate fast augenblicklich wieder auf das Vergleichsniveau.

Als Abbruchquote wird die Anzahl der Abbrüche pro 1000 Frauen in einer territorialen Einheit pro Jahr bezeichnet. In Deutschland beträgt diese Quote 7,6, in Frankreich 16,2, und in Großbritannien 16,6. In Rumänien beträgt sie 51,6 und in Russland 54,2. Die niedrigste Abbruchquote Europas hat die Schweiz mit 6,8 (2003). Entgegen den Befürchtungen der Gegner der Fristenregelung stieg die Abbruchquote in der Schweiz infolge der Neuregelung von 2002 im Vergleich zu vorher somit nicht an.

Europa

Niederlande

Die Niederlande haben seit 1981 ein extrem liberales Abtreibungsrecht. Lange Zeit waren sie darum in großem Umfang Anlaufstelle für Frauen aus Ländern mit restriktiveren Gesetzgebungen. Zu Beginn der 1980er Jahre würden etwa die Hälfte aller Abbrüche in den Niederlanden allein an deutschen Frauen durchgeführt[59], auch heute werden noch etwa 14 % der Abbrüche an Ausländerinnen durchgeführt. Bezogen auf die niederländische Wohnbevölkerung war die Abbruchquote jedoch zeitweise die niedrigste der Welt, so nahmen 1994 6 von 1000 Frauen einen Schwangerschaftsabbruch vor. Unterdessen ist die Quote jedoch auf 8 von 1000 angestiegen. Für die Altersgruppe der unter 24 Jährigen wird ein Zusammenhang damit vermutet, dass die niederländischen Krankenkassen Verhütungsmittel junger Frauen nicht mehr übernehmen und diese darum auf preisgünstigere, aber weniger sichere Methoden der Empfängnisverhütung zurückgreifen. Diese Ursache kann aber nur einen Teil des Anstiegs erklären.[50]

Polen

In Polen war der Abbruch bis 1993 erlaubt. Seither ist er verboten und nur bei medizinischer Indikation oder wenn die Schwangerschaft als Folge einer kriminellen Handlung entstanden ist gestattet. Dies führt dazu, dass viele Frauen illegal oder im Ausland abbrechen.[60] Trotz der Rechtslage wurde in einem polnischen Krankenhaus bei medizinischer Indikation ein Abbruch verweigert, die betroffene Frau verklagte deswegen den polnischen Staat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.[61] Im März 2008 wurde die Gynäkologin Malgorzata F. vor dem Gericht in Plock (Wojewodschaft Mazowieckie) zu 2 Jahren Gefängnis (ausgesetzt als 4jährige Bewährungsstrafe) und Aushändigung des Honorars (etwa 1000 Zloty bzw. 260 Euro je Eingriff) verurteilt, weil sie 26 illegale Abtreibungen vorgenommen hatte. Sie hatte alle Patientinnen versucht, zum Austragen des Kindes bzw. zur Freigabe zur Adoption zu überreden und vor möglichen Komplikationen gewarnt. F. bezeichnete ihre Taten als "medizinische und soziale Hilfe". Die Frauen, bei denen sie die Schwangerschaft unterbrach, waren jeweils alleinerziehende Mütter mit 2 bis 3 Kindern. F. muss zusammen mit Gerichtskosten 64.000 Zloty bzw. 18.000 Euro zahlen.

Portugal

In einem Referendum in Portugal am 11. Februar 2007 stimmt die Mehrheit (59,3 Prozent) für eine Legalisierung von Abbrüchen innerhalb der ersten 10 Wochen der Schwangerschaft. Premierminister Jose Socrates kündigt an, er werde das Abstimmungsergebnis im Parlament umsetzen. [62] Ein Referendum war im Jahr 1998 schon ähnlich ausgefallen, aber nur wenig mehr als 30 % der Wähler ging zur Abstimmung. Da ein Referendum nach portugiesischem Recht nur bindend ist, wenn mehr als 50 Prozent der Wähler teilnehmen, verfolgte die Regierung das Vorhaben nicht weiter. Die letzte Abstimmung verfehlte zwar ebenfalls das Quorum, aber die deutlich höhere Wahlbeteiligung von 40 %, veranlasste die Regierung trotzdem die Durchführung der Gesetzesänderung in Angriff zu nehmen. In Europa gehörte Portugal bisher zusammen mit Polen, Irland und Malta zu den Ländern mit den strengsten Abbruchgesetzen in Europa.[63] Das neue Abtreibungsrecht gilt seit dem 15. Juli 2007, konservative Kräfte kündigten jedoch Widerstand gegen die Neuregelung an.[64]

Türkei

In der Türkei sind seit 1983 Schwangerschaftsabbrüche bis zur zehnten Woche erlaubt. Die Entscheidung kann die Frau allein treffen. 27 Prozent der verheirateten Frauen hatten schon mindestens eine Abtreibung. [65]

UdSSR (bis 1989)

Mit einem Gesetz vom 16. November 1920 wurden Schwangerschaftsabbrüche legalisiert und kostenfrei in Krankenhäusern angeboten, womit das Gesetz vor allem die staatliche Kontrolle der vom Gesetzgeber als gesellschaftliches Übel wahrgenommenen Schwangerschaftsabbrüche zielte. Es waren nur lizenzierte Ärzte zur Durchführung eines Abbruchs berechtigt, alle anderen Mediziner oder Nichtmediziner machten sich dabei strafbar. Leicht eingeschränkt 1924 (tw. Einführung von Gebühren) wurden Schwangerschaftsabbrüche mit dem am 27. Juli 1936 veröffentlichten Gesetz außer bei Lebensgefahr oder eugenischer Indikation generell verboten. Die nächsten zwanzig Jahre führten die Behörden einen erfolglosen Kampf gegen die weit verbreiteten, illegalen Abtreibungen, deren Folgen eine große Belastung des Gesundheitssystems darstellten. Vor allem deswegen wurde am 23. November 1955 das Gesetz zum Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen abgeschafft. Zeitweilige Versuche den Schwangerschaftsabbruch als wichtigstes Mittel der Familienplanung durch empfängnisverhütende Mittel zu ersetzen, scheiterten an einer pronatalistischen Politik, die den Zugang zu effektiven Verhütungsmitteln beschränkte (hormonelle V.) oder Zugang und Akzeptanz zumindest nicht förderte. Die offizielle Abbruchquote war mit etwa 100 von 1000 (1970-1989) eine der höchsten weltweit. [66]

Amerika

USA

In den USA ist die Abtreibung seit dem Urteil Roe v. Wade im Jahr 1973 grundsätzlich zulässig. Die einzelnen Bundesstaaten haben die rechtliche Kompetenz, eigene Regelungen festzulegen. Eine Reihe von Bundesstaaten streben hierbei restriktive Regelungen an. Mit dem Urteil des Obersten Gerichts im Fall Partial-Birth Abortion Ban Act wurde deutlich, dass das Gericht diese Verschärfung teilweise mitträgt.

Kolumbien

In Kolumbien ist der Schwangerschaftsabbruch seit Mai 2006 in wenigen Ausnahmefällen gestattet. Nach dem ersten durch eine Entscheidung des obersten kolumbianischen Gerichts möglich gewordenen Schwangerschaftsabbruch einer nach Vergewaltigung durch ihren Stiefvater schwangeren Elfjährigen exkommunizierte die katholische Kirche alle am Abbruch maßgeblich Beteiligten; das Mädchen war aufgrund ihres Alters von der Exkommunikation nicht betroffen.[67]

Kanada

In Kanada wurde das Verbot des Abbruchs vom Verfassungsgericht im Jahr 1988 ersatzlos gestrichen. Kanada ist somit eines der sehr wenigen Länder, in denen es kein Gesetz zum Abbruch gibt und lediglich die Betroffenen (die Frau und der Arzt bzw. die Ärztin) das Vorgehen entscheiden.

Indien, China

Aus Indien und der Volksrepublik China wird von einer Zunahme der Zahl der Abbrüche weiblicher Föten berichtet, die nach Bestimmung des Geschlechts durch eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt werden.

In China hängt dies vor allem mit der staatlichen Ein-Kind-Politik zusammen, die das Bevölkerungswachstum in China bremsen soll. Da Männer jedoch gesellschaftlich besser angesehen sind (als Erben etc.), entscheiden sich viele Eltern gegen die Geburt ihrer Tochter.

In Indien liegt die Motivation dafür vor allem in der finanziellen Belastung, da die Ausrichtung einer „standesgemäßen Eheschließung“ eines Mädchens enorme Summen verschlingen kann (siehe auch Mitgift).

Verwandte Themen

Quellen

  1. E. Blechschmidt: „Wie beginnt das menschliche Leben“. 7. neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2002. S.95
  2. Welcome to The Visible Embryo
  3. Daten des statistischen Landesamtes Berlin für das Jahr 2003
  4. Infoseite der ProFamilia
  5. www.thieme-connect
  6. Daten des statistischen Bundesamtes mit Indikationen von 2000–2005
  7. Statistisches Bundesamt
  8. Emergency contraception Weltgesundheitsorganisation (engl.)
  9. Mechanism of action Contraception Pills Contraception 2006 (engl.)
  10. Über die ethischen Implikationen der Pille danach, IMBABE Institut, Wien o. J.
  11. Susan A. Cohen: Guttmacher Policy Review - Summer 2006, Volume 9, Number 3 bortion and Mental Health: Myths and Realities - Abortion Is Safe and No Impediment to Future Fertility abgerufen am 10.02.2008
  12. Bericht der Weltgesundheitsorganisation über Abbruchbedingungen: Safe Motherhood – Address Unsafe Abortion [1]
  13. Beral V et al: Breast cancer and abortion: collaborative reanalysis of data from 53 epidemiological studies, including 83.000 women with breast cancer from 16 countries. Lancet. 2004 Mar 27;363(9414):1007–16. PMID 15051280
  14. Brewster DH et al: Risk of breast cancer after miscarriage or induced abortion: a Scottish record linkage case-control study. J Epidemiol Community Health. 2005 Apr;59(4):283–7. PMID 15767381
  15. Paoletti X, Clavel-Chapelon F: Induced and spontaneous abortion and breast cancer risk: results from the E3N cohort study. Int J Cancer. 2003 Aug 20;106(2):270–6. PMID 12800205
  16. Reeves GK et al: Breast cancer risk in relation to abortion: Results from the EPIC study. Int J Cancer. 2006 Oct 1;119(7):1741–5. PMID 16646050
  17. Zabin, L.S., Hirsch, M.B., Emerson, M.R. (1989). Family Planning Perspectives, 21 (6), 248-55. gefunden 8. September 2006When urban adolescents choose abortion: effects on education, psychological status and subsequent pregnancy Teenagern mit abgebrochener und solche mit ausgetragener Schwangerschaft zeigten auch zwei Jahr danach keine Unterschiede in der psychischen Gesundheit
  18. Russo, N. F., & Zierk, K. L. (1992). Abortion, childbearing, and women. Professional Psychology: Research and Practice, 23(4), 269-280. Retrieved September 8, 2006.
  19. Buch „Traurig und befreit zugleich [2]
  20. The course of mental health after miscarriage and induced abortion: a longitudinal, five-year follow-up study 2005BMC Medicine Schwedische Langzeitstudie findet bei Frauen nach einem Abbruch erheblich häufiger Stress, Angst, Schuld- und Schamgefühlen.
  21. Zusammenfassung der Arbeit von Gissler
  22. Adverse Perinatal Outcomes and Risk for Postpartum Suicide Attempt in Washington State, 1987–2001pediatrics.aappublications.org
  23. [3] Lebensforum 4/2002
  24. Stotland NL: Abortion and psychiatric practice. In: J Psychiatr Pract. 9, Nr. 2, 2003, S. 139–49
  25. Grimes DA, Creinin MD: Induced abortion: an overview for internists. In: Ann. Intern. Med.. 140, Nr. 8, 2004, S. 620–6 Key summary points: „Abortion does not lead to an increased risk for breast cancer or other late psychiatric or medical sequelae.“ On p. 624, the authors state: „The alleged 'postabortion trauma syndrome' does not exist.“
  26. Prof. Dr. Hartmut Kreß, „Gentechnik - Fluch oder Segen?“, 6. Berliner Theologisches Gespräch, 27. März 2001 (abgerufen am 30. Mai 2008).
  27. Prof. Dr. Uta Ranke-Heinemann, „Nun lächelt Maria nicht mehr“, Freitag 53 vom 24.12.2004 (abgerufen am 29. Mai 2008).
  28. Zur Exkommunikation bei Schwangerschaftsabbruch, Codex des Kanonischen Rechtes CIC 1983, auf der Webseite des Vatikan: [4]
  29. Prof. Dr. Sabine Demel, „Exkommunikation bei Abtreibung - eine frauenfeindliche Bestimmung? Zur Interpretation von c.1398 CIC/1983“, in: „Strafrecht“ in einer Kirche der Liebe. Notwendigkeit oder Widerspruch? Hrsg. v. Müller, L., Hierold, A.E., Demel, S., Gerosa, L., Krämer, P., Münster 2006, 117-140.
  30. Peter Singer: Praktische Ethik. Kapitel 7, 2. Auflage 1993, Stuttgart, Reclam ISBN 3-15-008033-9.]
  31. Don Marquis: Why Abortion is Immoral S. 183–187
  32. on Marquis: Why Abortion is Immoral S. 190
  33. Constanze Huber zu Don Marquis S. 2
  34. Don Marquis: Why Abortion is Immoral
  35. BGBl. 1992 I S. 1402
  36. BVerfGE 88, 203
  37. BGBl. 1995 I S. 1055
  38. Albin Eser in: Adolf Schönke, Horst Schröder: Strafgesetzbuch, 27. Auflage, § 218a Rn. 12. Verlag C. H. Beck, München 2006. ISBN 3-406-51729-3
  39. BT-Drs. 13/285
  40. Albin Eser, a. a. O., Rn. 12–18
  41. Albin Eser, a. a. O., Rn. 17a
  42. Spätabbrüche nach Pränataldiagnostik: Der Wunsch nach dem perfekten Kind, Dtsch Arztebl 2006; 103(40): A 2612–6 (abgerufen am 20. Nov. 2006)
  43. Möglichkeiten und Grenzen des Vergleichs von pränatalen sonographischen und autoptischen Untersuchungsergebnissen in der fetalen Diagnostik
  44. Möglichkeiten und Grenzen des Vergleichs von pränatalen sonographischen und autoptischen Untersuchungsergebnissen in der fetalen Diagnostik zu falsch positiven Diagnosen
  45. Holländische Statistik zum Schwangerschaftsabbruch
  46. [5]
  47. Umfassende Statistik über Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland, Webseite des statistischen Bundesamtes
  48. Statistisches Bundesamt: Lebendgeburten [6]
  49. destatis gefunden 2007
  50. a b Niederländische Statistik zum Schwangerschaftsabbruch 2004
  51. Die Tagespost - Abtreibung bleibt das heißeste Eisen
  52. dieStandard.at
  53. SVSS: Ungewollt schwanger abgerufen am 5.Mai 2008
  54. Schweizer Bundesamt für Statistik
  55. The Lancet 2007 Bd.370. S. 1338-1345
  56. The Lancet, Bd.370. 2007. Seite 1338
  57. Weltweit jährlich über 40 Millionen Abtreibungen Ärzteblatt, 12. Oktober 2007
  58. Schwangerschaftsabbruch in Lateinamerika: „Die Macht der Moral Abtreiben und beten“ Zeitschrift für KulturAustausch, 2/2005[7]
  59. http://www.abortions.ch/Studie.pdf
  60. Darstellung der derzeitigen Gesetzgebung in Polen auf der Webseite einer polnischen Organisation für Familienplanung und Frauenrechte: [8]
  61. Bericht des ZDF Auslandsjournal: „Die Macht der Moral – Frauenrechte in Polen“ vom 18. Mai 2006 [9]
  62. Portugal will legalise abortion
  63. n-tv Pressemitteilung vom Sonntag, 11. Februar 2007
  64. Gelockertes Abtreibungsrecht in Portugal in Kraft Pressemeldung vom 16. Juli 2007
  65. Stern, Ausgabe Nr. 37, 2007, Seite 83
  66. Andrej A. Popov: The USSR, in: Abortion in the New Europe. A Comparative Handbook, Westport/London 1994: S. 267-97.
  67. exkomuniziert, Bericht der Schweizer Nachrichtenseite „20 Minuten“ (abgerufen am 30. Aug. 2006)

Literatur

Zeitschriften

  • Zeitschrift für Lebensrecht. Juristen-Vereinigung Lebensrecht, Köln, 1. Jg. 1992.
  • Entre Nous, the european Magazine for sexual and reproductive Health: Abortion in Europe No. 59–2005, ISSN 1014-8485: PDF-Download Magazin der WHO Europa über Umstände und zur Rechtslage bei Abtreibungen in europäischen Staaten. (engl.)

Monographien

  • Sarah Diehl (Hrsg.): „Deproduktion. Schwangerschaftsabbruch im internationalen Kontext“, Alibri Verlag, Aschaffenburg 2006, ISBN 3-86569-016-5
  • Marina Knopf, Elfie Mayer, Elsbeth Meyer: „Traurig und befreit zugleich – Psychische Folgen des Schwangerschaftsabbruchs“, Familienplanungszentrum Hamburg, rororo Sachbuch, Hamburg 1995, ISBN 349919953X PDF-Download
  • Maja Langsdorff: „Kleiner Eingriff – großes Trauma? Schwangerschaftskonflikte, Abtreibung und die seelischen Folgen“, Holtzmeyer, Braunschweig 1991, ISBN 3-89811-542-9
  • Patricia Lunneborg „Jetzt kein Kind. Warum Abtreibung eine positive Entscheidung sein kann“ Verlag Beltz, 2002, ISBN 3407228457
  • Sabine Demel: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation. Weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand, Kohlhammer, Stuttgart-Berlin-Köln 1995, ISBN 3-17-013909-6
  • Norbert Hoerster: Abtreibung im säkularen Staat. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1995, ISBN 3-518-28529-7
  • Robert Jütte (Hrsg.): Geschichte der Abtreibung. Von der Antike bis zur Gegenwart. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37408-5
  • Bernadette Kurmann: Schwangerschaftsabbruch – In Verantwortung entscheiden. Frauen berichten aus ihrer Erfahrung. SVSS, Zollikofen 1998, ISBN 3-9521550-0-4
  • Dietmar Mieth: Schwangerschaftsabbruch. In: Johannes B. Bauer (Hrsg.): Die heißen Eisen in der Kirche. Styria-Verlag, Graz 1997, ISBN 3-222-12489-2, S. 249–261
  • Dietmar Mieth, Irene Mieth: Schwangerschaftsabbruch. Die Herausforderung und die Alternativen. Herder, Freiburg im Breisgau 1991, ISBN 3-451-04016-6
  • Günter Rohrmoser, Willi Geiger: Zur Abtreibungsdebatte. Die Grenzen der Demokratie im Recht Gesellschaft für Kulturwissenschaft 1994, ISBN 3-930218-10-0,
  • Alice Schwarzer: Frauen gegen den § 218, Suhrkamp Verlag, Frankfurt 1971
  • Schwangerschaftsberatung § 218 PDF-Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
    Informationen für Frauen, Familien, Beratungsstellen, Ärztinnen und Ärzte über strafrechtliche Regelungen, das Schwangerschaftskonfliktgesetz und das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. Stand: November 2005
  • Luc Boltanski: Soziologie der Abtreibung, zur Lage des fötalen Lebens , (deutsche Übersetzung) Surkamp, Frankfurt am Main 2007, ISBN 3-518-58475-8

Weblinks

Commons
 Commons: Schwangerschaftsabbruch – Bilder, Videos und Audiodateien
Wiktionary
 Wiktionary: Schwangerschaftsabbruch – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik

Informationen zum Abbruch

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Geschichte

Weiterführende Informationen

Stellungnahmen für ein liberales Abtreibungsrecht

Stellungnahmen gegen ein liberales Abtreibungsrecht

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