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Erlanger Baby – Wikipedia

Erlanger Baby

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Mit Erlanger Baby bezeichnete man den Fall einer hirntoten Schwangeren, deren Körper 1992 im Erlanger Universitätsklinikum künstlich am Leben erhalten wurde, um ihr Kind auszutragen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Sachverhalt

Am 5. Oktober 1992 verunglückte die 19-jährige Zahnarzthelferin Marion Ploch mit ihrem Pkw auf einer Landstraße. Zu diesem Zeitpunkt war sie in der fünfzehnten Woche schwanger. Bei dem Unfall erlitt sie ein Schädelhirntrauma; die linke Augenhöhle und der Schädelknochen wurden zertrümmert. Mit einem Hubschrauber wurde sie in das Universitätsklinikum Erlangen geflogen, wo man am 8. Oktober ihren Hirntod feststellte.

Die Ärzte entschieden sich, die lebenserhaltenden Maßnahmen fortzuführen. In den darauf folgenden Wochen verschlechterte sich der Zustand der hirntoten Schwangeren zunehmend. So musste etwa das verletzte Auge wegen Entzündungen entfernt werden. Am 16. November starb auch der Fötus bei einem Spontanabort. Die lebenserhaltenden Maßnahmen für Marion Ploch wurden noch an demselben Tag beendet.

[Bearbeiten] Kontroverse

In der deutschen Öffentlichkeit löste der Fall eine heftige Diskussion aus. Im Mittelpunkt stand die Frage nach dem Recht auf ein Sterben in Würde. Die Ärzte hätten den Sterbeprozess der jungen Frau nur unnötig verlängert, obwohl die Chancen, den Fötus über Monate künstlich am Leben zu erhalten, ohnehin gering gewesen seien. Alice Schwarzer bezeichnete den Fall in der Emma als „Erlanger Menschenversuch“. Dagegen kam das Amtsgericht Hersbruck, das wegen der Bestellung eines Betreuers angerufen wurde, in seinem Beschluss vom 16. Oktober zu der Erkenntnis, dass bei einer „vorzunehmenden Güterabwägung zwischen dem postmortalen Persönlichkeitsschutz der toten Frau und dem selbständigen Lebensrecht des ungeborenen Kindes“ das Recht auf Leben vorgehe (NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471).

In der Kritik stand darüber hinaus das Verhalten der Ärzte bei ihrer Entscheidungsfindung: Anstatt sich zum Beispiel an die Ethikkommission des Klinikums zu wenden, wurde in einem kleinen Kreis über das weitere Vorgehen entschieden. Auch die Eltern der Hirntoten fühlten sich schlecht informiert und von den Ärzten übergangen, was den Vater am 9. Oktober dazu bewog, sich an die Bild-Zeitung zu wenden.

Wegen der breiten öffentlichen Debatte über den Fall wählte die Gesellschaft für deutsche Sprache den Ausdruck Erlanger Baby zu einem der Wörter des Jahres 1992.

[Bearbeiten] Strafrechtliche Aspekte

Julius Hackethal stellte gegen die behandelnden Ärzte des Universitätsklinikums Anzeige wegen Körperverletzung, Vergiftung und Misshandlung von Schutzbefohlenen. Ein strafbares Verhalten lag jedoch nicht vor (Lit.: Gruber). Dagegen hätte das Beenden der lebenserhaltenden Maßnahmen strafbar sein können:

Auch der Schwangerschaftsabbruch an einer hirntoten Frau ist nach § 218 StGB strafbar. Das sich im Mutterleib entwickelnde Kind ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes als selbständiges Rechtsgut geschützt (BVerfGE 39, 1) – diese Eigenschaft verliert das ungeborene Kind auch nicht durch den Hirntod der Mutter.

Das Herbeiführen des Körpertodes der Schwangeren hätte daher einen Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen (§ 13 StGB) darstellen können, sofern die Ärzte dadurch gegen ihre Garantenpflicht verstoßen hätten. Entscheidend ist, ob es zumutbar gewesen wäre, die Rettungsversuche fortzuführen. Hierbei ist insbesondere auf die Überlebenschancen des Kindes abzustellen. Hätte eine weitere Behandlung nur den Tod des Fötus hinausgezögert oder hätte für das Baby nach der Geburt wahrscheinlich keine Lebensfähigkeit bestanden, wäre ein Beenden der lebenserhaltenden Maßnahmen nicht strafbar gewesen (Lit.: Tröndle, Fischer).

[Bearbeiten] Literatur

  • Eric Hilgendorf: Zwischen Humanexperiment und Rettung ungeborenen Lebens - Der Erlanger Schwangerschaftsfall. In: Juristische Schulung, Jahrgang 1993, S. 97, ISSN 0022-6939
  • Eric Hilgendorf: Scheinargumente in der Abtreibungsdiskussion - am Beispiel des Erlanger Schwangerschaftsfalls. In: Neue Juristische Wochenschrift, Jahrgang 1996, S. 758, ISSN 0341-1915
  • Monika Gruber: Die strafrechtliche Problematik des „Erlanger-Baby-Falls“. In: Claus Roxin (Hrsg.): Medizinstrafrecht – im Spannungsfeld von Medizin, Ethik und Strafrecht. Boorberg, Stuttgart 2001. S. 175–198. ISBN 3415027910
  • Herbert Tröndle, Thomas Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. C. H. Beck, München 2005. Kommentierung zu § 218 StGB. ISBN 3406539009
  • Oliver Tolmein: Tot, aber nicht gestorben? Marion P. und der Fortschritt der Medizin. In: Wann ist der Mensch ein Mensch? Ethik auf Abwegen. Hanser Verlag, München, Wien 1993. ISBN 3-446-17560-1 (PDF, 53 KB)

[Bearbeiten] Weblinks


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