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Reichsstrafgesetzbuch – Wikipedia

Reichsstrafgesetzbuch

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Basisdaten
Titel: Strafgesetzbuch
Abkürzung: RStGB
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Beachte auch §§ 3-7 StGB für Auslandstaten
Rechtsmaterie: Strafrecht
Datum des Gesetzes: 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1872
Außerkrafttreten: Gilt als Strafgesetzbuch in der
Bundesrepublik Deutschland fort
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) war das Strafgesetzbuch für die Staaten des Deutschen Reichs. Es wurde am 15. Mai 1871 verkündet (RGBl. 1871 S. 127) und trat am 1. Januar 1872 in Kraft.

Das RStGB unterteilte die Straftaten in drei Stufen: Verbrechen, Vergehen und Übertretung. Die 1949 gegründete Bundesrepublik Deutschland übernahm die Regelungen des RStGB, änderte dies aber mit der Strafrechtsreform von 1974/75 auf die ersten beiden Tatbestandsarten ab; die Übertretungen fielen weg und Bagatelldelikte sind seither entweder als Vergehen strafbar oder werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Für Verbrechen konnte je nach Begebenheit die Todesstrafe oder Zuchthaus verhängt werden, für Vergehen Gefängnis und für Übertretungen in der Regel nur eine Geldstrafe oder kurze Haft.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte

Das heutige bundesdeutsche Strafgesetzbuch stützt sich nach wie vor auf die Grundsätze des alten Reichsstrafgesetzbuches von 1871.

Heinrich von Friedberg hatte ab 1868 ein Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund erarbeitet, welches am 31. Mai 1870 in Kraft trat und nach der Gründung des Deutschen Kaiserreiches fortgalt. Mit redaktionellen Änderungen wurde es am 15. Mai 1871 als Reichsstrafgesetzbuch neu verkündet.

Vorgängerregelungen des Staates Preußen waren:

Das Reichsstrafgesetzbuch wurde reformiert 1923 durch die Einführung des Jugendgerichtsgesetz 1923, die Geldstrafenverordnung von 1924 und durch die Bestimmungen zur Zweispurigkeit von Strafen und Maßregeln 1933 [1]

[Bearbeiten] Aufbau

Das Strafgesetzbuch ist in zwei Hauptabschnitte unterteilt:

Allgemeiner Teil: Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie z. B.

Besonderer Teil: Dieser enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern)

[Bearbeiten] Aufgehobene Vorschriften nach 1945 (Beispiele)

Nach 1945 wurde das Strafgesetzbuch mehrfach, teilweise tiefgreifend, geändert. Hierzu erging unter anderem das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 sowie das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951. Weitere Novellierungen folgten.

Es gibt viele Vorschriften im Reichsstrafgesetzbuch, besonders aus dem Bereich des Sexualstrafrechtes, die sich heute nicht mehr im Strafgesetzbuch finden. Die meisten von ihnen wurden im Rahmen der Großen Strafrechtsreform aufgehoben oder geändert, da im Zuge der Strafrechtsreform nur noch Taten normiert wurden, die andere schädigen und nicht mehr solche, die als unmoralisch aufgefasst werden können.

[Bearbeiten] Unzucht zwischen Männern

§ 175 Reichsstrafgesetzbuch

Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. (Fassung von 1971)

# Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.

  1. Bei einem Beteiligten, der zu Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen. (Fassung von 1935)

Die Vorschrift wurde 1968 im Rahmen der Strafrechtsreform auf Handlungen zwischen Männern, die in einem Anhängigkeitsverhältnis stehen, auf Männer über 18 Jahren, die Handlungen mit Männern unter 21 Jahren begehen und auf gewerbsmäßiges Begehen beschränkt, 1973 auf Handlungen eines Mannes über 18 Jahren mit einem Minderjährigen enger gefaßt und 1994 aufgehoben.

[Bearbeiten] Vorschubleisten der Unzucht (sog. Kuppelei)

§ 180 Reichsstrafgesetzbuch von 1871:

Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.

Die Vorschrift wurde im Zuge der Großen Strafrechtsreform aufgehoben.

[Bearbeiten] Verbreitung pornographischer Schriften

§ 184 Reichsstrafgesetzbuch ("Lex Heinze"), um 1900:

Mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer

  1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke vorräthig hält, ankündigt oder anpreist;
  2. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet;
  3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder anpreist;
  4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen.

Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.

Die Vorschrift (jetzt § 184 StGB) wurde enger gefaßt.

[Bearbeiten] Todesstrafe

Die Todesstrafe war in § 211 des Reichsstrafgesetzbuches für das Gesamtgebiet des Deutschen Reiches als Strafe für vollendeten Mord sowie nach § 80 auch für Mordversuch an Kaiser oder Landesherrn sowie einige Staatsschutzdelikte, wie Hochverrat, Landesverrat im Kriege (Kriegsverrat) vorgeschrieben. Als Hinrichtungsmethode wurde das Enthaupten festgelegt, lediglich Bayern vollstreckte die Exekutionen zwischen 1920 und 1923 durch Erschießung. Im Zweiten Weltkrieg wurde als besonders entehrende Strafe für Verräter die Hinrichtungsmethode auf Erhängen festgelegt. Ab 1877 fanden Hinrichtungen nur nicht-öffentlich statt.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweis

  1. Strafgesetzbuch, Tröndle, Seite 1

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