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Vorsatz – Wikipedia

Vorsatz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dieser Artikel befasst sich mit dem Vorsatz in der Rechtslehre und in der Psychologie. Zum Vorsatz als terminus technicus der Buchherstellung siehe Vorsatz (Buchherstellung).

Ein Vorsatz ist die konkrete Absicht, eine Handlung auszuführen. Der Begriff wird unter anderem in der Rechtslehre (auch dolus) und in der Psychologie (auch Vornahme oder Implementierungsintention) verwendet.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtslehre

Im Strafrecht beschreibt Vorsatz (dolus) den wesentlichen Teil des inneren Tatbestandsmerkmals. Im Groben stellt er den Tatentschluss dar.

Zur Ermittlung von Rechtsfolgen, die strafbehaftete Handlungen nach sich ziehen, werden neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale, zu denen auch der Vorsatz gehört, herangezogen.

[Bearbeiten] Voraussetzungen des Vorsatzes

Häufig wird der Vorsatz kurz als „Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung“ beschrieben. Diese Definition greift jedoch möglicherweise zu kurz. In der Wissenschaft ist nämlich unter anderem strittig, ob der Vorsatz entweder nur das Wissen des Täters um seine Tat erfasst oder aber nur dessen Willen, die Tat zu verwirklichen oder sogar beides.

Für eine stärkere Betonung des kognitiven Elements (Wissen) gegenüber dem des voluntativen Elements (Wollen) spricht das Argument, dass der Wunsch des Täters regelmäßig nicht die Verwirklichung von Unrecht sei, sondern er dieses nur als notwendiges Übel in Kauf nehme, um ein anderes, eventuell sogar ehrhaftes Ziel zu erreichen.

Für eine stärkere Betonung des voluntativen Elements gegenüber dem des kognitiven Elements spricht, dass der Täter niemals alle Umstände seiner Tat kennen kann, wobei dies ihm nicht zum Vorteil gereichen sollte.

Das Vorliegen von Vorsatz bei Verwirklichung einer Handlung ist in der Regel ausschlaggebend für die Rechtsfolgen, die den Täter treffen. Für die Anforderungen an den Vorsatz ist weiterhin entscheidend, welches Rechtsgebiet betroffen ist. Grundsätzlich wird im Strafrecht der Begriff restriktiver ausgelegt, weil die Rechtsfolgen, die den Täter treffen können (z.B. Freiheitsstrafe) zum einen stärkere Eingriffe für diesen darstellen als etwa zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Die Vollstreckung strafrechtlicher Rechtsfolgen ist zum anderen ein Akt der öffentlichen Gewalt, der als solcher, sobald dadurch Grundrechte des Täters eingeschränkt werden, einer Rechtfertigung bedarf.

[Bearbeiten] Zivilrecht

Nach den Maßgaben des Zivilrechts wird das Vertretenmüssen gemäß § 276 Abs. 1 BGB an den subjektiven Merkmalen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit gemessen.

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Damit entspricht der Begriff bis auf das erforderliche Bewusstsein der Rechtwidrigkeit dem des Strafrechts. Ein Tatbestandsirrtum lässt daher den Vorsatz entfallen. Die vorsätzliche Handlung kann eine verschärfte Haftung auslösen (beispielsweise § 826 BGB).

[Bearbeiten] Strafrecht

Im Strafrecht ist der Vorsatz zwingendes Tatbestandsmerkmal (§ 15 StGB) der Verwirklichung einer Straftat. Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedarf es daher immer des Vorsatzes (außer bei den explizit genannten Fahrlässigkeitsdelikten, beispielsweise §§ 222, 229, 306d StGB). Ist kein bestimmter Grad des Vorsatzes gefordert (z.B. „absichtlich“) genügt immer die schwächste Vorsatzform des dolus eventualis (bedingter Vorsatz).

Der Vorsatz ist nach dem Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 StGB das Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss dabei die wesentlichen Elemente des eingetretenen Kausalverlaufs umfassen, zumindest in bedingter Form (atypischer Kausalverlauf, objektive Zurechnung). Zur Abgrenzung wird der Dolus-Begriff (Vorsatz) in drei Stufen eingeteilt:

  1. Dolus directus 1. Grades („Absicht“): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
  2. Dolus directus 2. Grades („direkter Vorsatz“): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel (siehe Absicht) darstellt.
  3. Dolus eventualis („Eventual- oder bedingter Vorsatz“): nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter „den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um den Vorsatz für eine Tat zu begründen.

Für den Vorsatz gilt - wie für die übrigen Tatbestandsmerkmale - das Simultanitätsprinzip. Das bedeutet, dass der Vorsatz bei Tatbegehung vorliegen muss. Der Täter muss demnach Kenntnis der vergangenen, und gegenwärtigen Tatbestandsmerkmale und Voraussicht vom künftigen Verlauf von Tathandlung und Taterfolg haben. Ein nur vor der Tat (lat. dolus antecedens) oder nach der Tat (lat. dolus subsequens) vorliegender Wille genügt für die Annahme einer Vorsatztat nicht. Genauso wenig ist der sogenannte dolus generalis, nach dem es ausreichend sein soll, dass zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung Vorsatz vorlag, ein Fall des Vorsatzes.

Sind mehrere an einer Tat beteiligt (Anstifter, Mittäter, Gehilfen), muss sich deren Vorsatz sowohl auf die vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat als auch auf ihren eigenen Tatbeitrag beziehen. Hierbei ist für das Vorliegen des Vorsatzes der Zeitpunkt ihres eigenen Tatbeitrages entscheidend (z.B. bei der Anstiftung).

Ein Irrtum über die Umstände einer Tat (Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB) schließt regelmäßig den Vorsatz aus, eine Bestrafung wegen der fahrlässigen Begehung eines Delikts bleibt davon unberührt. Der Vorsatz entfällt nicht beim sog. Verbotsirrtum (§ 17 StGB), bei dem sich der Täter lediglich über die rechtliche Bewertung seiner Handlung irrt und er gleichzeitig diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

[Bearbeiten] Abgrenzung Eventualvorsatz (dolus eventualis) - bewusste Fahrlässigkeit (luxuria)

Sehr umstritten ist die Frage, wie der Eventualvorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen ist. In beiden Fällen rechnet der Täter nämlich mit der Möglichkeit, dass die im Gesetz benannten Umstände gegeben sind und sein Verhalten den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs bewirkt.

Nach Ansicht von herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung handelt der Täter nicht vorsätzlich, sondern lediglich bewusst fahrlässig, wenn er ernsthaft auf einen Nichteintritt des tatbestandlichen Erfolgs vertraut (BGHSt AZ 3 StR 226/07 Satz 11 [1]). Dazu gehören modernerer Meinung nach auch psychische Prozesse der Gefahrverdrängung. In derartigen Fallkonstellationen wird die Möglichkeit eines Erfolgseintritts durch den Täter psychisch verdrängt.

Für eine Bejahung einer Ernsthaftigkeit oder psychischen Verdrängung sind eindeutige Indizien aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls heran zu ziehen. Eine bloß vage Vermutung des Täters getreu dem Motto "Es wird schon alles gut gehen... " reicht für einen Ausschluss des Vorsatzes nicht aus, da in diesem Falle ein Erfolgseintritt als möglich, nicht ganz fernliegend erachtet und zumindest billigend in Kauf genommen wird (Billigungstheorie zum Eventualvorsatz).

Aus Sicht des BGH ist auch dann von einem Eventualvorsatz auszugehen, wenn dem Täter der Erfolgseintritt an sich zwar unerwünscht sein mag, die Kriterien der Billigungstheorie jedoch erfüllt sind.

[Bearbeiten] Weblinks

Wikiquote
 Wikiquote: Vorsatz – Zitate

[Bearbeiten] Psychologie

In der Psychologie ist ein Vorsatz eine Absicht, in einer bestimmten Situation ein bestimmtes Verhalten auszuführen. Ein Vorsatz hat also die Form „Wenn die Situation X eintritt, werde ich Verhalten Y ausführen!“. Nach Gollwitzer besteht der Vorsatz aus einer Spezifikation von Ort, Zeit und Art und Weise der Handlung. Lewin bezeichnet den Vorsatz als Vornahme.

Im Gegensatz zum Vorsatz, der auch Implementierungsintention genannt wird, ist die Zielintention eine Absicht, ein bestimmtes Handlungsergebnis (oder dessen Folgen) zu erreichen bzw. ein bestimmtes, wenig spezifiziertes Verhalten auszuführen. Eine Zielintention hat die Form „Ich will Z erreichen!“.

Wenn eine Zielintention mit einer Implementierungsintention ausgestattet wird, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Handlungsinitiierung, auch bei sehr kurzen Gelegenheiten oder unter kognitiver Belastung. Diese Wirkung wird auf die erhöhte kognitive Aktivierung der Gelegenheit sowie auf die Verknüpfung von Gelegenheit und Handlung zurückgeführt, welche die Implementierungsintention mit sich bringt.

Die Mehrzahl der empirischen Studien waren Feldexperimente, bei welchen die Auswirkung von Vorsätzen auf das Gesundheitsverhalten untersucht wurde. Es wurde gezeigt, dass das Bilden eines Vorsatzes, also die genaue Spezifikation von Gelegenheit und Handlung, die Wahrscheinlichkeit des Handelns stark erhöht. So nahmen Frauen, die einen Vorsatz gebildet hatten, viel häufiger an Vorsorgeuntersuchungen gegen Krebs teil als Frauen, die nur eine Zielintention gebildet hatten.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=80576e3bebf68fac6df06a504cf29fba&nr=41904&pos=0&anz=1

[Bearbeiten] Siehe auch

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