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Gewalt – Wikipedia

Gewalt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dieser Artikel befasst sich mit dem psychologischen, politischen, soziologischen und juristischen Begriff Gewalt. Für weitere Bedeutungen siehe Gewalt (Begriffsklärung).

Der Begriff Gewalt (eine Bildung des althochdeutschen Verbes verwalten, bzw. waltan – stark sein, beherrschen) findet vor allem Verwendung, wenn mit Zwang – vor allem physischem, aber auch psychischem – etwas durchgesetzt werden soll. Von den etymologischen Wurzeln ausgehend, bezeichnet der Begriff das „Verfügen-können über das innerweltliche Sein“. Die ursprüngliche und gelegentlich heute noch verwendete Bedeutung bezeichnet also rein das Vermögen zur Durchführung einer Handlung und beinhaltet kein Urteil über deren Rechtmäßigkeit.

Inhaltsverzeichnis

Phänomene der Gewalt

Definition

„Gewalt“ im Sinne von Walten findet sich wieder in Begriffen wie Staatsgewalt oder Verwaltung. Inhaltliche Anwendung findet der Begriff bei den wissenschaftlichen Disziplinen Staatstheorie, Soziologie und Rechtsphilosophie. Die Definition des Begriffs ist schwierig, da seine Verwendung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Erkenntnisinteresse stark variiert. (Das verursacht z.B. Probleme bei der statistischen Erfassung von Gewaltdelikten.) Im Strafrecht ist Gewalt ein Zwangsmittel zur Einwirkung auf die Willensfreiheit eines anderen, z.B. bei Raub, Entführung, Erpressung und Nötigung; bei Delikten wie Mord, Körperverletzung und Sachbeschädigung geht das Strafrecht vom Ergebnis aus, d.h. jemand wird getötet, verletzt oder eine Sache wird beschädigt bzw. zerstört. Wird nach einer allgemein gültigen Definition gesucht, muss der Begriff der Gewalt nach Bittner (s.u.) über das Strafrecht hinaus vom Sprachgebrauch im täglichen Leben her entwickelt werden. Danach ist Gewalt jede Kraft- oder Machteinwirkung auf Menschen oder Sachen, und zwar in negativer Weise (so Wolfgang Bittner, siehe unten).

Eine ursprünglich positive Begrifflichkeit ist bei „gewaltige Wirkung“ oder „gewaltige Leistung“ erkennbar, wenn eine über das übliche Maß hinausgehende Leistung anerkennend beschrieben werden soll.

Im Gewaltmonopol des Staates bzw. der Gewaltenteilung wird Gewalt neutral interpretiert.

Die im heutigen Sprachgebrauch verbreitete negative Belegung ist in Begriffen wie Gewalttat, Gewaltverbrechen, Gewaltverherrlichung, Vergewaltigung wie auch im Distanz schaffenden Begriff Gewaltlosigkeit enthalten.

Gewalt im negativen Sinne wird dabei häufig als schädigende Einwirkung auf andere verstanden. Als Gewaltformen werden physische oder psychische, personale oder strukturelle (oder auch kulturelle), statische oder dynamische unterschieden. Ein engerer Gewaltbegriff, auch als „materielle Gewalt“ bezeichnet, beschränkt sich auf die zielgerichtete physische Schädigung einer Person. Der weiter gefasste Gewaltbegriff bezeichnet zusätzlich die psychische Gewalt (etwa in Form von Deprivation, emotionaler Vernachlässigung, „Weißer Folter“, verbaler Gewalt) und in seinem weitesten Sinne die „strukturelle Gewalt“. Zudem fällt Vandalismus unter diesen Gewaltbegriff, wenngleich sich die Einwirkung nicht direkt gegen Personen richtet.

Begriffswandel

Der Begriff „Gewalt“ steht immer im historisch und sozialen Kontext. So kann heute eine „gewaltfreie“ Sitzblockade juristisch als Anwendung von psychischer Gewalt interpretiert werden.[1] Ebenso werden heute Maßnahmen bezeichnet, die bei ihrer Einführung als „humane Errungenschaft“ galten. Die Erneuerung der gesellschaftlichen Sicht führt beispielsweise auch zur Inakzeptanz teilweise Jahrhunderte alter blutiger Traditionen wie der Beschneidung, auf Grund der weitreichenderen Folgen besonders bei der weiblichen Form.

Gewalt in der Gesellschaft

Gewalt in der Gesellschaft ist ein Phänomen, das nach wie vor eine erschreckende Herausforderung für die Wissenschaft, Polizei und Vollzugsbehörden ist.

Analyse der Gewalt

Politik

Im Sinne der Rechtsphilosophie ist Gewalt gleichbedeutend mit Macht (englisch power, lateinisch potentia) oder Herrschaft (lateinisch potestas). Während Staatsgewalt einst als Ausdruck legitimer Machtausübung als gleichsam sakrosankt anerkannt wurde, entstanden mit zunehmender gesellschaftlicher Ausdifferenzierung Forderungen nach Verrechtlichung, prozeduraler Einhegung und demokratischer Legitimierung von Gewalt (Gewaltenteilung, „Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus“). Man unterscheidet im demokratischen Rechtsstaat die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die vollziehende bzw. ausführende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative). Das Gewaltmonopol des Staates regelt und begrenzt die Ausübung physischen Zwanges gegenüber Staatsbürgern. Die Staatsphilosophie beschäftigt sich somit mit Ausübung von Gewalt im innerstaatlichen Verhältnis und im Verhältnis zwischen Staaten (im Inneren, s. z. B. Widerstandsrecht, im Äußeren „Theorie des gerechten Krieges“). Ein wesentliches Ziel ist es, Gewalt einzuhegen und an Legitimationsprozesse zu binden (z. B. Polizei- und Kriegsrecht).

In der Diskussion der 68er-Bewegung unterschied man in der Terminologie die Gewalt als „Diktatur der Gewalt“ (Staat, Kapitalismus, strukturelle Gewalt, vgl. Rudi Dutschke), „Gegengewalt“ (Notwehr, Selbstverteidigung, Entmonopolisierung der Gewalt) und „revolutionäre Gewalt“ (Generalstreik, bewaffneter Befreiungskampf in Teilen der so genannten „Dritten Welt“). Ob eine Gewalt in der Form legitim für die jeweilige politische Aktion war, knüpfte sich an der Differenzierung der Gewalt als „Gewalt gegen Sachen“ (juristisch gilt diese als Schädigung oder auch Landfriedensbruch, wenn ein Polizeifahrzeug beschädigt wird), mit der einem Protest oder einer Forderung Nachdruck verliehen werden soll, und „Gewalt gegen Personen“ an, die bis auf Teile der späteren Stadtguerilla abgelehnt wurde.

Recht

Siehe auch Hauptartikel Gewalttat

Zivilrecht und Strafrecht basieren auf dem allgemeinen Gewaltverbot. Ausgenommen sind nur Situationen der Notwehr und des Notstands sowie Fälle des unmittelbaren Zwanges von Vollzugskräften des Staates (Gewaltmonopol des Staates).

Die Anwendung von Gewalt (lat. vis oder violentia), im Sinne von roher, verbrecherischen Gewaltsamkeit, wirkt hier strafverschärfend, z. B. bei Eigentums- und Sexualdelikten. Der „materielle“ Gewaltbegriff im Strafrecht setzt eine physische Zwangswirkung beim Opfer voraus. Gewalt wird daher meist als personales, weniger als psychisches oder gar soziales Handeln verstanden. Der Einsatz von Gewalt ist für den Akteur, also den Täter, subjektiv mit Vorteilen verbunden. Der Sinn des Gewalteinsatzes kann instrumentell sein – der Akteur versucht, zum Teil auch mangels anderer Mittel, ein bestimmtes Ziel zu erreichen – oder expressiv – der Gewalteinsatz dient dann etwa der Selbstdarstellung oder Selbstvergewisserung.

Die juristische Definition von Gewalt ist nach der heutigen Rechtsprechung zu definieren als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen. (BGH NJW 1995, 2643)

Die Anwendung von Gewalt bei der Erziehung ist in Deutschland verboten. Erst 2000 wurde durch eine Gesetzesänderung das elterliche Züchtigungsrecht abgeschafft.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

Rechtsmedizin

Im Gegensatz zur Rechtsprechung wird der Begriff in der Rechtsmedizin im Sinne einer physischen Einwirkung enger umrissen für eine Gruppe von schädigenden Ereignissen verwendet. Man unterteilt rechtsmedizinisch in Scharfe Gewalt, wenn Stich-, Schnitt- oder Hiebverletzungen mit spitzen oder scharfkantigen Gegenständen vorkommen und spricht von Stumpfer Gewalt, wenn breitflächige oder stumpfkantige Gegenstände oder Flächen auf den Körper treffen. Auch Schußverletzungen und Strangulierungen zählen rechtsmedizinisch zur Gewalt. Hingegen werden z.B. Brandstiftungen, Nötigungen oder Gifteinwirkungen nicht unter diesen Begriff geordnet, obwohl diese ihrer rechtlichen und psychologischen Natur nach ebenfalls gewalttätig sind.

Gewalt ist in der Rechtsmedizin eine von vielen Formen der schädigenden Einflußnahme seitens der Täter auf die Opfer. Historisch stellen stumpfe und vor allem scharfe Gewalt zudem die häufigsten Methoden des Kriegshandwerks dar und sind für einen großen Prozentsatz der Opfer verantwortlich.

Soziologie

Im soziologischen Sinn ist Gewalt eine Quelle der Macht. Im engeren Sinn wird darunter häufig eine illegitime Ausübung von Zwang verstanden: Der Wille dessen, über den Gewalt ausgeübt wird, wird missachtet oder gebrochen (englisch force, lateinisch vis oder violentia). Hier geht es um psychische und körperliche Schädigung eines Anderen oder die Androhung einer solchen. Gewalt gilt hier als letzte Deckungsgarantie für machtbezogene Kommunikationen verstanden.

Auf Grund der unhintergehbaren Verletzungsmächtigkeit und Verletzungsoffenheit des Menschen kraft seiner Natur entschlüsselt sich Gewalt als fundamentales Moment jeder Vergesellschaftung. Darauf hat vor allem der Soziologe Heinrich Popitz hingewiesen. Gewalt ist für ihn eine Machtaktion, „ …die zur absichtlichen körperlichen Verletzung anderer führt“.

Einige Autoren nehmen auch eine „kulturelle Gewalt“ an, nämlich als Diskurs der Gewalt-Rechtfertigung. Hiervon ist insbesondere mit Blick auf die Propaganda der Nationalsozialisten die Rede.

Philosophie

Walter Benjamin verfasste 1921 mit der Schrift „Zur Kritik der Gewalt“ – in der er sich auf Georges Sorels Réflexions sur la violence (dt. Über die Gewalt) bezieht – einen philosophischen Grundlagentext für die moderne Gewaltkritik. Spätere Theoretiker wie Theodor W. Adorno, Hannah Arendt, Jacques Derrida, Enzo Traverso und Giorgio Agamben wurden in ihrer Analyse davon beeinflusst und beziehen sich auf die kritische Theorie Benjamins.

Nach Benjamin entsteht Gewalt dann, wenn eine wirksame Ursache in Verhältnisse eingreift, die als sittlich verstanden und die durch Begriffe wie Recht und Gerechtigkeit markiert werden.

Gewalt dient dabei in einer Rechtsordnung zuerst als Mittel und nicht als Zweck. Ist Gewalt lediglich das Mittel in einer Rechtsordnung, so lassen sich Kriterien für diese Gewalt finden. Gefragt werden kann, ob Gewalt ein Mittel zu gerechten oder zu ungerechten Zwecken darstellt.

Benjamin kritisiert das Naturrecht, nach dessen Anschauung Gewalt ein Naturprodukt sei, dessen Verwendung keiner Problematik unterliegt, es sei denn, daß man die Gewalt zu ungerechten Zwecken mißbraucht. An diesem Punkt weist er auf die Nähe zwischen rechtsphilosophischen Dogmen, die aus den natürlichen Zwecken als Maß die Rechtmäßigkeit der Gewalt ableiten, und naturgeschichtlichen Dogmen des Darwinismus hin, der neben der natürlichen Zuchtauswahl die Gewalt als ursprüngliches und allen vitalen Zwecken der Natur allein angemessenes Mittel ansieht. Anknüpfend an die naturrechtliche Gewaltvorstellung kritisiert Benjamin die gegenläufigen Thesen des Rechtspositivismus, denen zufolge die Gewalt aufgrund geschichtlicher Prozesse von Ablehnung und Zustimmung (Sanktionierung) in ihrer Rechtmäßigkeit beurteilt werden müsse.

Literatur

  • Giorgio Agamben: Homo Sacer. Torino: Giulio Einaudi 1995 (engl.: Homo sacer. Sovereign Power and Bare Life (1998) (dt.: Homo Sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben. Frankfurt Main 2002)
  • Günther Anders: Gewalt – ja oder nein. Eine notwendige Diskussion.. Knaur TB 3893 München 1987
  • Hannah Arendt: Macht und Gewalt. Piper, München 1970, 15. Aufl. 2003, ISBN 3-492-20001-X (Originalfassung: On Violence, New York, London 1970)
  • Zygmunt Bauman: Gewalt? modern und postmodern; in: Max Miller, Hans-Georg Soeffner (Hrsg.): Modernität und Barbarei. Frankfurt a. M., 1996, S. 36–67.
  • Walter Benjamin: Zur Kritik der Gewalt und andere Aufsätze. 1965
  • Hans W. Bierhoff/Ulrich Wagner: Aggression und Gewalt. 1998
  • Wolfgang Bittner: Lese-Kultur gegen Gewalt, in: Schreiben, Lesen, Reisen, Athena, Oberhausen 2006.
  • Peter Brückner: Über die Gewalt. 1983
  • Manuel Braun/Cornelia Herberichs: Gewalt im Mittelalter. 2005
  • Harald Burgauner/Christian Wiesner (2006): Gewalttätige Männer ändern sich. Zeitung der Plattform gegen die Gewalt in der Familie. Mut zur Veränderung. Täterarbeit als Chance für Opfer und Täter. 01/2006, S. 10–11. PDF
  • Judith Butler: Kritik der ethischen Gewalt. 2003
  • Regina-Maria Dackweiler/Reinhild Schäfer: Gewalt-Verhältnisse. 2002
  • Jacques Derrida, Gesetzeskraft. Der mystische Grund der Autorität', Suhrkamp: Frankfurt am Main 1991, ISBN 3-518-11645-2.
  • Andreas Dutschmann: Aggressivität und Gewalt bei Kindern und Jugendlichen – Steuerung fremdgefährdenden Verhaltens – Manual zum Typ C des ABPro. Tübingen (2000):DGVT-Verlag
  • Hartdegen, Karsten: Aggression und Gewalt in der Pflege . München 1996
  • Manuel Eisner: Individuelle Gewalt und Modernisierung in Europa, 1200–2000, in: Günter Albrecht/Otto Backes/Wolfgang Kühnel (Hrsg.), Gewaltkriminalität zwischen Mythos und Realität. Frankfurt a. M., 2001, S. 71–100.
  • Michel Foucault: Überwachen und Strafen. Frankfurt am Main 1977
  • Johan Galtung: Strukturelle Gewalt. Beiträge zur Friedens- und Konfliktforschung. Reinbek, 1975
  • Peter Gay: Kult der Gewalt. 2000
  • Heide Gerstenberger: Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung bürgerlicher Staatsgewalt. Münster: Westfälisches Dampfboot 2006
  • Anita Heiliger/Constance Engelfried: Sexuelle Gewalt. Männliche Sozialisation und potentielle Täterschaft. 1995
  • Wilhelm Heitmeyer/Hans-Georg Soeffner (Hrsg.): Gewalt. Entwicklungen, Strukturen, Analyseprobleme. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2004.
  • Wilhelm Heitmeyer und John Hagan (Hg.): Internationales Handbuch der Gewaltforschung. Westdeutscher Verlag, Opladen 2002, ISBN 3-531-13500-7.
  • Antje Hilbig et al.: Frauen und Gewalt. 2002
  • Alfred Hirsch/Ursula Erzgräber: Sprache und Gewalt. 2001
  • Ronald Hitzler: Gewalt als Tätigkeit. Vorschläge zu einer handlungstypologischen Begriffserklärung, in: Sighard Neckel/Michael Schwab-Trapp (Hrsg.): Ordnungen der Gewalt. Beiträge zu einer politischen Soziologie der Gewalt und des Krieges. Opladen 1999, S. 9–19.
  • Peter Imbusch: Moderne und Gewalt. Zivilisationstheoretische Perspektiven auf das 20. Jahrhundert, VsVerlag 2005
  • Susanne Kappeler, Der Wille zur Gewalt. Politik des persönlichen Verhaltens, München: Frauenoffensive, 1994, ISBN 3-88104-254-7
  • Volker Krey: Zum Gewaltbegriff im Strafrecht; in: Bundeskriminalamt (BKA) (Hrsg.), Was ist Gewalt? Auseinandersetzungen mit einem Begriff, Wiesbaden, 1986, S. 11–103
  • Jiddu Krishnamurti: Jenseits der Gewalt. 2001
  • Frauke Koher/Katharina Pühl: Gewalt und Geschlecht. 2003
  • Siegfried Lamnek/Manuela Boatca: Geschlecht – Gewalt – Gesellschaft. 2003
  • Joachim Lempert (Hrsg.): Handbuch der Gewaltberatung. Hamburg: OLE-Verlag. Verlagshomepage
  • Thomas Lindenberger, Alf Lüdtke: Physische Gewalt. 1995
  • Bernhard Mann, Gewalt und Gesundheit. Epidemiologische Daten, Erklärungsmodelle und public-health-orientierte Handlungsempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO). In: Sozialwissenschaften und Berufspraxis. Jg. 29. 1/06. S. 81–91
  • Heinz Müller-Dietz: Zur Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs; in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht 121, 1974, S. 33–51
  • Friedhelm Neidhardt: Gewalt. Soziale Bedeutungen und sozialwissenschaftliche Bestimmungen des Begriffs; in: Bundeskriminalamt (Hrsg.), Was ist Gewalt?, Wiesbaden, 1986, S. 109–147
  • Kristin Platt: Reden von Gewalt. München 2002, ISBN 3-770-53674-6
  • Heinrich Popitz: Gewalt, in: Ders.: Phänomene der Macht. Tübingen, 1992, 2. stark erw. Aufl., S. 43–78.
  • Jan Philipp Reemtsma: Vertrauen und Gewalt. Versuch über eine besondere Konstellation der Moderne, Hamburger Edition, Hamburg 2008
  • Dirk Richter: Effekte von Trainingsprogrammen zum Aggressionsmanagement in Gesundheitswesen und Behindertenhilfe: Systematische Literaturübersicht. Westfälische Klinik Münster. 2005. PDF
  • Cesar Rodriguez Rabanal: Elend und Gewalt. Eine psychoanalytische Studie aus Peru, Frankfurt am Main: Fischer 1995
  • Jan Philipp Reemtsma: Vertrauen und Gewalt. Versuch über eine besondere Konstellation der Moderne, Hamburger Edition HIS, Hamburg 2008, ISBN 978-3-936096-89-7.
  • Marshall B. Rosenberg: Gewaltfreie Kommunikation. Eine Sprache des Lebens. Junfermann, Paderborn 2003 4. Aufl. (Originaltitel: Nonviolent Communication A Language of Compassion. PuddleDancer Press, Del Mar 1999.)
  • Werner Ruf: Politische Ökonomie der Gewalt. 2003
  • Joachim Schneider: Kriminologie der Gewalt, 1994
  • Dirk Schumann, Politische Gewalt in der Weimarer Republik 1918–1933
  • Wolfgang Sofsky: Traktat über die Gewalt. Frankfurt/M.: Fischer TB 1996
  • Georges Sorel: Über die Gewalt. 1981
  • Dierk Spreen: Krieg und Gesellschaft. Die Konstitutionsfunktion des Krieges für moderne Gesellschaften. Duncker & Humblot, Berlin 2008, zum Gewaltbegriff insbes. S. 30–75. Inhalt
  • Senta Trömel-Plötz: Gewalt durch Sprache. 2004
  • Trutz von Trotha (Hg.): Soziologie der Gewalt. Opladen 1997.
  • Michel Wieviorka: Die Gewalt. Aus dem Franz. v. Michael Bayer. Hamburger Edition HIS Verlag, Hamburg 2006. (Rezension)

Siehe auch

Aggression, Gewaltlosigkeit, Gewaltprävention, Häusliche Gewalt, Gewalt an Schulen, Kolonialismus, Krieg, Machtmissbrauch, Mobbing, Kopfnuss, strukturelle Gewalt, Weltbericht Gewalt und Gesundheit

Weblinks

Wikiquote
 Wikiquote: Gewalt – Zitate
Wiktionary
 Wiktionary: Gewalt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik

Einzelnachweise

  1. Zur Definition von psychischer Gewalt bei Sitzblockaden

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