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Wahlrecht – Wikipedia

Wahlrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Wahlrecht der Staatsbürger ist eine der tragenden Säulen der Demokratie. Das Recht auf freie Wahlen soll sicherstellen, dass die Souveränität des Volkes gewahrt bleibt. Das Wahlrecht gehört zu den politischen Rechten, ebenso wie etwa das Stimmrecht.

Es gibt sowohl ein aktives Wahlrecht als auch ein passives Wahlrecht. Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Menschen mit passivem Wahlrecht können gewählt werden. In modernen Demokratien werden beide Rechte meist demselben Personenkreis gewährt, es kann jedoch in bestimmten Sonderfällen vorkommen, dass die Hürden für die passive Wahlberechtigung höher sind.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Aktives Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl einen zur Wahl stehenden Wahlberechtigten zu wählen.

[Bearbeiten] Deutschland

Die Wahlen zu allen Volksvertretungen sind allgemein (jeder deutsche Staatsangehörige, der über 18 Jahre ist, kann wählen), unmittelbar (jede Stimme wird direkt dem Bewerber gegeben), frei (kein Wähler wird überwacht; kein Wahlzwang), gleich (jede Stimme zählt gleich viel) und geheim (es darf nicht bekannt werden, wem der Wähler seine Stimme gegeben hat). Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, welche nur bei schweren Straftaten als Teil eines Gerichtsurteiles entzogen werden können. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen können auch im Ausland lebende Deutsche an der Wahl teilnehmen. Deutsche, die außerhalb eines Mitgliedstaates des Europarates leben, können an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn am Wahltag nicht mehr als fünfundzwanzig Jahre seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland verstrichen sind und sie die übrigen oben erwähnten vier Voraussetzungen erfüllen. Bei Europa- und Kommunalwahlen sind auch EU-Angehörige wahlberechtigt. In einigen Bundesländern liegt das Wahlalter bei den kommunalen Wahlen bei sechzehn Jahren.

In der Bundesrepublik besteht die Möglichkeit, an folgenden politischen Wahlen teilzunehmen:

Es finden weiter Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Sozialversicherungen (Sozialwahlen) statt.

Diese drei Wahlen sind keine „politischen“ Wahlen. Es gelten zwar die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze (allgemein, frei, geheim, gleich), ansonsten können aber andere Voraussetzungen gegeben sein.

Kein aktives (und passives) Wahlrecht haben in Deutschland Personen, die unter Betreuung stehen (§ 1896 BGB), soweit die Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet ist, oder die sich in strafrechtlicher freiheitsentziehender Unterbringung (§ 63 Strafgesetzbuch) befinden. Der letztgenannte Wahlrechtsausschlussgrund ist nicht bei jeder Wahl gegeben.

Der Bundespräsident wird in Deutschland nicht vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt.

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich gibt es auf Grund des allgemeinen, gleichen, freien, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts die Möglichkeit an der Wahl

  • zum Landtag oder
  • zum Nationalrat oder
  • zum Bundespräsidenten (§ 4 BPräsWG) teilzunehmen für Personen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. (Art. 26/1 B-VG) (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007).[1]
  • zum Gemeinderat nach analogen Bestimmungen zum Art. 26/1 B-VG teilzunehmen. (Art 95/2 B-VG) Hierbei obliegt die genaue Regelung den Landesgesetzen (siehe dazu Art 117/2 B-VG), wobei die Ausführungen nicht enger gezogen werden dürfen als bei der Landtagswahl (sog. „wahlrechtliches Homogenitätsgebot“).
  • zum Europaparlament teilzunehmen für Personen, die am Stichtag die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und gewisse Voraussetzungen erfüllen.(§ 10 EuWO iVm §2 EuWEG).
  • zum Bürgermeister analog dem jeweiligen Gemeindewahlrecht in den Bundesländern, in denen der Bürgermeister direkt und nicht durch den Gemeinderat gewählt wird. Das sind derzeit Burgenland und Tirol.

Bei jeder Wahl ist die Österreichische Staatsbürgerschaft (außer Kommunal- und EU-Wahlen) Voraussetzung, das Wahlrecht ausüben zu dürfen.

Bis 1982 gab es eine bundesweite Wahlpflicht zur Bundespräsidentenwahl, die bis 2004 noch in einzelnen Bundesländern fortbestand und mit der zum 1. Juli 2007 wirksam werdenden Wahlrechtsreform abgeschafft wurde.

Am 1. Juli 2007 ist das Wahlrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten, wodurch man als erstes Land der Europäischen Union das aktive Wahlrecht auf Bundesebene (auch bei den Wahlen zum EU-Parlament) auf 16 Jahre gesenkt hat. Mit der Wahlrechtsreform 2007 wurde auch die Legislaturperiode des Nationalrates von 4 auf 5 Jahre verlängert und die Briefwahl vereinfacht.

[Bearbeiten] Schweiz

Bei den nationalen Wahlen ist jede Person mit Schweizer Bürgerrecht, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wahlberechtigt (sofern nicht wegen Krankheit oder Geistesschwäche entmündigt).

Auf kantonaler und kommunaler Ebene sind (abhängig von der lokalen Gesetzgebung) teils auch dort niedergelassene Angehörige anderer Staaten (Ausländerstimmrecht) zur aktiven Wahl zugelassen. Gleichzeitig haben Kantone und Gemeinden z. T. ein abweichendes Mindestalter für das Wahlrecht. Beides wird von einigen politischen Parteien als problematisch betrachtet, da damit keine Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten verbunden sei.

Die Landsgemeinde des Kantons Glarus hat schweizweit als erster Kanton das aktive Wahlrecht für Jugendliche ab 16 Jahren ausdrücklich erlaubt. Das passive Wahlrecht bleibt weiterhin bei 18 Jahren.

[Bearbeiten] Passives Wahlrecht

Das passive Wahlrecht (auch Wählbarkeit genannt) ist das Recht, bei einer Wahl, beispielsweise zum Deutschen Bundestag, von anderen Wahlberechtigten gewählt zu werden.

Gemäß EG-Vertrag Artikel 19 besitzt jeder Unionsbürger in seinem Gastland das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Europawahlen. Damit können sich EU-Bürger also sowohl in Deutschland wie in Österreich in ein Kommunalparlament oder Kommunalamt wählen lassen.

Rechtskräftig verurteilten Straftätern kann das passive Wahlrecht aberkannt werden (sog. Ausschließungsgründe). Entsprechende Tatbestände sind zum Beispiel Hochverrat und Landesverrat. (näheres siehe jeweils bei den Ländern)

[Bearbeiten] Deutschland

In Deutschland genießen alle Bürger ab 18 Jahren das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene. Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit in Hessen bei 21 Jahren, in allen übrigen Bundesländern bei 18 Jahren.

Für folgende Ämter sind in der Bundesrepublik Deutschland Mindest- bzw. Höchstalter vorgesehen:

Ausschließungsgründe:

  • wer durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, verliert automatisch das passive Wahlrecht für fünf Jahre (§ 45 StGB)
  • bei bestimmten anderen „politischen“ Straftaten (z. B. Hoch- oder Landesverrat, Wahlfälschung und Wählernötigung) kann außerdem das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre entzogen werden.

Weitere Ausschlussgründe siehe unter Wahlrechtsausschluss.

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich besteht allgemeines passives Wahlrecht. Grundvoraussetzung für das passive Wahlrecht ist auch der Besitz des aktiven Wahlrechts.

  • zum Gemeinderat ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Nichtösterreicher, die sich mehr als 5 Jahre in Österreich aufhalten, bekommen passives Wahlrecht auf kommunaler Ebene zugesprochen.
  • zum Landtag ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
  • zum Bundesrat – vom Landtag entsendet, daher ebenso ab dem vollendeten 18. Lj. (Art. 35/1 B-VG)
  • zum Nationalrat ab dem vollendeten 18.Lebensjahr. (Art. 26/4 B-VG und §41 NRWO)
  • zum Bundespräsidenten sofern man das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens mit dem Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat. (Art 60/3 B-VG)
  • zum Europaparlament ab dem vollendeten 18.Lebensjahr. (Art. 23a/4 B-VG)[1]

Ausschließungsgründe:

  • wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. (endet nach 6 Monaten) (§ 22 NRWO und § 3 EuWEG)
  • Mitglieder regierender Häuser oder solcher, die ehemals regiert haben (Art. 60/3 B-VG und §6 BPräsWG) – gilt nur für die Wahl zum Bundespräsidenten
  • Personen, die in der NS-Zeit bestimmte Tätigkeiten ausgeübt haben (§ 17 iVm § 18/k Verbotsgesetz)

[Bearbeiten] Schweiz

Bei den nationalen Wahlen ist jede Person mit Schweizer Nationalität, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wahlberechtigt (sofern nicht wegen Krankheit oder Geistesschwäche entmündigt).

Auf kantonaler und kommunaler Ebene sind (abhängig von der lokalen Gesetzgebung) teils auch dort niedergelassene Angehörige anderer Staaten (Ausländerstimmrecht) zur passiven Wahl zugelassen.

Gleichzeitig haben Gemeinden z.T ein abweichendes Mindestalter für das passive Wahlrecht. Beides wird von einigen politischen Parteien als problematisch betrachtet, da damit keine Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten verbunden sei.

[Bearbeiten] Wahlrechtsgrundsätze

  • Das Wahlrecht ist allgemein, wenn es grundsätzlich allen Staatsbürgern, unabhängig von Nation, Einkommen, Geschlecht, ... zusteht. Die Festlegung eines Mindestalters wird überwiegend als mit der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen.
  • Es ist unmittelbar, wenn die Stimmen der Wähler direkt für die Zuteilung der Abgeordnetensitze verwertet werden ohne eine Zwischenstufe wie zum Beispiel die Wahlmänner bei Präsidentschaftswahlen in den USA.
  • Wahlen sind dann frei, wenn weder in die Aufstellung der Wahlvorschläge, in die Wahlwerbung oder in die Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts von dritter Seite eingegriffen wird. Es muss die Möglichkeit geben, frei aus mehreren Kandidaten oder Parteien auszuwählen, auch die Kandidatenaufstellung muss frei sein.
  • Sie sind gleich, wenn jeder Wähler über die gleiche Zahl von Stimmen verfügt und deren „Gewicht“ ebenfalls gleich ist (im Unterschied zu einer Aktiengesellschaft, wo die Zahl der Aktien eines Aktionärs die Stimmenzahl bestimmt; sobald ein Wahlsystem mehr als einen Wahlkreis vorsieht, hat dies unvermeidbar zur Folge, dass jeweils eine unterschiedliche Anzahl erforderlich ist, um ein Mandat zu wählen).
  • Geheim sind die Wahlen, wenn der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlkabine selbst ausfüllen und in einem Umschlag in die Wahlurne werfen kann. Es darf nicht feststellbar sein, wie der einzelne Bürger gewählt hat.
  • Ein weiterer Grundsatz ist die öffentliche und transparente Auszählung. Öffentlichkeit heißt hier, dass jeder sich selbst ein Bild von der Auszählung machen darf, indem er bei der Auszählung anwesend ist und beobachtet. Transparenz heißt hier, dass der Weg der Wählerstimmen von den eingeworfenen Stimmzetteln über die Auszählung bis zur Bildung von Gesamtsummen und der Berechnung einer eventuellen Sitzverteilung vollständig nachvollziehbar ist. Das heißt auch, dass das Beobachten etwa des Weges der Wahlurne vollständig möglich ist (sodass ein Austauschen der Wahlurne gegen eine andere ausgeschlossen werden kann) und dass sich jede Summe von Wählerstimmen für eine Partei (oder einen Kandidaten) als Summe aller Untersummen ergibt, also auf der Kette der Berechnungen vom Wahllokal bis zur eventuellen Sitzverteilung jede Teilberechnung nachvollziehbar ist, diese Kette also keine Lücken aufweist. Wahlfälschung wird gerne mittels eines fehlenden Glieds in einer solchen Kette betrieben.

[Bearbeiten] Deutschland

Das Wahlrecht ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verankert.

Art. 20 Abs. 2 GG:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Art. 38 Abs. 1 GG:

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Art. 38 GG legt zwar die Wahlprinzipien fest, lässt aber die Einzelheiten des Wahlrechtes, insbesondere auch die Frage des Wahlsystems (Verhältniswahl oder Mehrheitswahl) offen. Die Einzelheiten des Verfahrens bei den Bundestagswahlen sind im Bundeswahlgesetz (BWahlG) geregelt. Demnach gibt es zwei Stimmen: Die Bürger der Bundesrepublik wählen ihre Bundestagsabgeordneten nach einem Wahlsystem, das Verhältnis- und Mehrheitswahl in der so genannten personalisierten Verhältniswahl miteinander verbindet. Von den 598 Mandaten des Bundestages wird die Hälfte durch Mehrheitswahl in 299 Wahlkreisen vergeben. Dabei wählen die Bürger mit ihrer Erststimme einen konkreten Kandidaten. Für jeden Wahlkreis wird nur ein Mandat vergeben. Den Wahlkreis gewinnt der Kandidat, der mit einfacher Mehrheit die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. Zugleich aber wählen die Bürger mit ihrer Zweitstimme – der so genannten Kanzlerstimme – die Landesliste einer bestimmten Partei. Ausschließlich aus den bundesweit abgegebenen Zweitstimmen ergibt sich dann die Stärke der Parteien im Bundestag.

Beachtung finden allerdings nur jene Parteien, die die Sperrklausel, die Fünf-Prozent-Hürde, überwunden haben. Für die Verteilung der Sitze ist dies dann relevant, wenn von einer Partei mehr Direktkandidaten mit der Erststimme in den Bundestag gelangen, als diese Partei anteilig über die Zweitstimmen erreichen konnte.

Aus diesem Umstand heraus entstehen die so genannten Überhangmandate, die den Bundestag über die Zahl von 598 Abgeordneten hinaus vergrößern können. So sind beispielsweise in der aktuellen 16. Wahlperiode durch 16 Überhangmandate insgesamt 614 Abgeordnete im Bundestag vertreten.

[Bearbeiten] Österreich

Das Wahlrecht hat in Österreich seine verfassungsrechtliche Grundlage in den Artikeln 1 („Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“) und 26 Abs. 1 („Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen [...] nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“) des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1920. Dass es sich dabei um ein Grundrecht handelt, steht nicht zuletzt aufgrund des Art 3, 1.ZP zur EMRK, des Art 138/1/2 EGV sowie Art 8b EGV außer Frage.

[Bearbeiten] Einschränkungen

Das Wahlrecht kann je nach Jurisdiktion eingeschränkt oder aberkannt werden. So ist es in den USA erlaubt und in vielen US-Bundesstaaten die Regel, Häftlingen das (aktive und passive) Wahlrecht abzuerkennen. Je nach Bundesstaat wird nach der Haft die Wiederanerkennung des Wahlrechts automatisch, auf Antrag oder gar nicht durchgeführt. Etwa 13 % der sonst wahlberechtigten Afroamerikaner seien derzeit ohne Wahlrecht, obwohl nur fast 2 % der Erwachsenen in den USA von diesem Ausschluss betroffen sind. [2] Insofern widerspricht dieses Vorgehen dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, insbesondere deshalb, weil sich die Affinität von Häftlingen und Ex-Häftlingen zu bestimmten politischen Parteien von der Affinität der allgemein Wahlberechtigten zu eben diesen Parteien deutlich unterscheidet.

[Bearbeiten] Geschichte des Wahlrechts

Während des 19. Jahrhunderts breitete sich langsam das parlamentarische Prinzip aus. Das Wahlrecht war jedoch meistens durch Forderungen an Besitz oder Bildung beschränkt. Frühe Ausnahmen waren die USA (seit 1830), die Schweiz (1848) und Deutschland (1871), wo das allgemeine Wahlrecht (für Männer) galt.

Das allgemeine Wahlrecht setzte sich in Europa vor allem um 1918 durch. Oft gleichzeitig, stellenweise aber auch deutlich später (z. B. Frankreich) kam das Wahlrecht für Frauen hinzu.

[Bearbeiten] Deutschland

Otto von Bismarck führte 1867 im Norddeutschen Bund das allgemeine Wahlrecht (für Männer) ein, um die SPD und das Zentrum zu schwächen. Richtigerweise ging er davon aus, dass die breite Bevölkerung auf dem Lande eher konservativ wählen werde. Langfristig jedoch stärkte das allgemeine Wahlrecht vor allem die Sozialdemokratie. 1871 erhielt auch das neugegründete Deutsche Reich das Männerwahlrecht.

In Preußen, dem wichtigsten Einzelstaat, wurde nach dem Steueraufkommen des Einzelnen unterschiedlich gewichtet (siehe Dreiklassenwahlrecht). Auch andere deutsche Staaten hatten diskriminierende Regeln.

Es ist zu berücksichtigen, dass 1871 noch 34 Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung jünger als 15 Jahre alt war (1933 24 Prozent, Bundesrepublik 1980 18 Prozent).[3] Eine Altersgrenze von 25 Jahren schloss also einen großen Prozentsatz der Bevölkerung aus. So kam es, dass 1871 nur knapp zwanzig Prozent der Gesamtbevölkerung wählen durften, trotz allgemeinen Männerwahlrechts.

Erst nach Ende des Ersten Weltkrieges und der Gründung einer neuen republikanischen Staatsform (Weimarer Republik) wurde mit dem 19. Januar 1919 das Frauenwahlrecht in Deutschland erstmalig umgesetzt. Gleichzeitig wurde auch das bis dahin in Preußen noch geltende „Dreiklassenwahlrecht“ abgeschafft, das die besitzenden (z. B. Hausbesitzer) und einkommensstarken Bevölkerungsschichten bei der Zuteilung von Mandaten im Preußischen Landtag bis dahin bevorteilt hatte, und das aktive und passive Wahlalter auf 20 Jahre gesenkt. Außerdem wurde Deutschland damals eine parlamentarische Demokratie, da der Reichstag (indirekt) über die Zusammensetzung der Regierung mitbestimmen konnte.

Nach der Errichtung der nationalsozialistischen Einparteien-Diktatur hatten Wahlen zwar keine relevante politische Bedeutung mehr. Trotzdem wurde Frauen das passive Wahlrecht 1933 entzogen; Juden hatten ab März 1936 kein Wahlrecht mehr.

Die Grundsätze für die Wahl in der Bundesrepublik Deutschland (seit 1949) sind im Grundgesetz aufgelistet, Details der Wahl bestimmt das Bundeswahlgesetz.

  • 1945: Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 20 auf 21 Jahre angehoben.
  • 1970: Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 21 auf 18 Jahre gesenkt. (Quelle: bundestag.de)
  • 1974: Das Volljährigkeitsalter, und damit die Altersgrenze für das passive Wahlrecht, wird ebenfalls auf 18 Jahre herabgesetzt.
  • 1995: In Niedersachsen wird das Wahlalter für Kommunalwahlen auf 16 gesenkt. Weitere Bundesländer folgten.
  • 2004: Ein neues Wahlrecht in Hamburg wird per Volksentscheid für die Landesebene eingeführt. Es gibt der Direktwahl von Kandidaten für die Hamburgische Bürgerschaft und die Bezirksparlamente eine höhere Gewichtung als der Wahl von Parteilisten.
  • 2006: Das Kernelement des Wahlrechts in Hamburg von 2004, die höhere Gewichtung der Direktwahl von Abgeordneten als der Wahl von Parteilisten, wird durch ein Wahlrechtsänderungsgesetz, beschlossen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Hamburger CDU, wieder abgeschafft.

[Bearbeiten] Österreich

  • 1848 Einführung des Zensuswahlrechts.
  • 1873 Reichsratswahlreform in der österreichischen Reichshälfte der Monarchie (Kurienwahlrecht): Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurden aufgrund des Zensuswahlrechts in vier Kurien (adlige Großgrundbesitzer, Stadtgemeinde, Handel und Gewerbe, Landgemeinden) gewählt. Wahlberechtigt waren nur etwa 6 % der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; die erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung war örtlich verschieden geregelt und betrug etwa in Wien 10 Gulden. In der Großgrundbesitzerkurie waren auch „eigenberechtigte“ Frauen, d. h. Frauen, die sich selbst vertraten, wahlberechtigt.
  • 1882 Taaffe'sche Wahlrechtsreform: Die Steuerleistung zur Wahlteilnahme wurde auf 5 Gulden herabgesetzt.
  • 1896 Badenische Wahlreform schaffte eine allgemeine Wählerklasse (Die 5. Kurie war die allgemeine Klasse männlicher Wähler ab 24 Jahre.) Die Mitglieder der ersten 4 Kurien durften in der 5. Kurie noch einmal wählen, die Anzahl der Mandate pro Wählerstimme war zwischen den Kurien ungleich verteilt.
  • 1907 Beck'sche Wahlrechtsreform: Abschaffung des Kurienwahlrechts und Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts (aktives Wahlrecht: 24 Jahre; passives Wahlrecht: 30 Jahre).
  • 1919 Nach dem Untergang Österreich-Ungarns und dem Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform in Deutschösterreich erlangten auch die Frauen das allgemeine und gleiche Wahlrecht.
  • 1920 Für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung Deutschösterreichs vom 16. Februar 1919 wurde ein eigenes Wahlgesetz geschaffen. Übergang zum Verhältniswahlrecht (Proporzwahlrecht), das v. a. von der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei (SDAP) gefordert wurde.
  • 1929 Reform der Bundesverfassung, dabei auch Reform des Wahlgesetzes (Bundespräsident direkt wählbar)
  • 1933 bis 1938 Ständestaat, das Parlament wurde aufgelöst und nicht wieder eingesetzt
  • 1938 bis 1945 Teil des Deutschen Reiches
  • 1945 Mit der Neugründung (Wiedererrichtung) der Republik Österreich gilt auch wieder das Wahlrecht von 1929. Bei den ersten freien Nationalratswahl nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs am 25. November 1945 sind allerdings ehemalige Nationalsozialisten von der Wahl ausgeschlossen (siehe auch Nationalratswahl in Österreich 1945).
  • 1970 und 1992 wurde die Nationalratswahlordnung (NRWO) reformiert.
  • 2003 Herabsetzung des Wahlalters von 19 auf 18 Jahre (BGBl. I Nr. 90/2003)
  • 2007 Herabsetzung des aktiven Wahlalters von 18 auf 16 Jahre, Vereinfachung von Briefwahl und Wählen im Ausland, Verlängerung der Wahlperiode von 4 auf fünf Jahre, Herabsenkung des passiven Wahlalters von 19 auf 18 Jahre (BGBl. I Nr. 27/2007 und 28/2007).[1]

[Bearbeiten] Schweiz

Das allgemeine Wahlrecht für Männer wurde in der Schweiz bereits 1848 eingeführt – allerdings mit Einschränkungen in der Umsetzung in den Kantonen. Die Ausweitung auf die gesamte erwachsene Bürgerschaft erfolgte mit der Annahme der Vorlage für das eidgenössische Stimm- und Wahlrecht für Frauen am 7. Februar 1971. 621.109 (65,7 %) Ja- gegen 323.882 (34,3 %) Nein-Stimmen gingen bei einer Stimmbeteiligung von 57,7 % ein. Die Schweiz ist das einzige Land, in dem die Männer den Frauen das Wahlrecht in einer Abstimmung erteilt haben.

[Bearbeiten] Großbritannien

Unter Edward I. wurden 1295 erstmals Ritter und Bürger in offenen Wahlen ins Parlament gewählt.

So wie die Ursprünge des bundesdeutschen Parlamentssystems vom englischen Modell abstammen, so sind auch die Ursprünge des deutschen Wahlrechts teilweise in England zu finden (siehe Mehrheitswahl). Jedoch wurde in Deutschland recht früh das allgemeine (Männer-)Wahlrecht eingeführt, während in England noch sehr viel länger (bis zum Ersten Weltkrieg) große Teile der Bevölkerung ihrer finanziellen Situation wegen ausgeschlossen wurden. Bis 1918 durften etwa 52 Prozent der Männer wählen.

[Bearbeiten] Niederlande

In den Niederlanden war ungefähr seit 1866 das parlamentarische Prinzip durchgesetzt. Wählen durfte, wer bestimmte „Anzeichen von Wohlstand und Befähigung“ vorweisen konnte. Nach dem Wahlgesetz von 1896 war dies ungefähr die Hälfte der erwachsenen Männer, und durch eine Gesetzesänderung von 1901 und wachsendem Wohlstand waren es bei den Wahlen von 1913 68 Prozent. Man wählte nach Wahlkreisen.[4]

1917 wurde das Grundgesetz geändert und das allgemeine Männerwahlrecht eingeführt, gleichzeitig mit dem Verhältniswahlrecht. Am 3. Juli 1918 wurde erstmals nach dem neuen Wahlrecht gewählt. Das Frauenwahlrecht folgte durch einfache Gesetzesänderung 1919.[5]

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. a b c Wahlrechtsreform 2007 passiert den Bundesrat, Parlamentskorrespondenz Nr. 510, 21. Juni 2007.
  2. "Wir müssen strukturelle Reformen erreichen", Telepolis, Heise Verlag
  3. Peter Marschalck: Bevölkerungsgeschichte Deutschlands im 19. und 20. Jahrhundert, Frankfurt am Main 1984, S. 173.
  4. J. J. Woltjer: Recent verleden, Amsterdam 1992, S. 34.
  5. J. J. Woltjer: Recent verleden, Amsterdam 1992, S. 79/81.

[Bearbeiten] Literatur

  • Wilhelm Brauneder (Hrsg.): Wahlen und Wahlrecht. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar 1997. (= Der Staat; Beiheft; H. 14). Duncker und Humblot, Berlin 2001, ISBN 3-428-10479-X
  • Georg Lutz, Dirk Strohmann: Wahl- und Abstimmungsrecht in den Kantonen. Droits politiques dans les cantons. Haupt, Bern u. a. 1998, ISBN 3-258-05844-X
  • Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem. (= UTB, Bd. 1527). 3. Auflage. Leske und Budrich, Opladen 2000, ISBN 3-8252-1527-X
  • Wolfgang Schreiber: Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag. Kommentar. 7. Auflage. Heymanns, Köln u. a. 2002, ISBN 3-452-25141-1
  • Gustav Strakosch-Graßmann: Das allgemeine Wahlrecht in Österreich seit 1848. Deuticke, Leipzig und Wien 1906 (Digitalisat, PDF)
  • Michael Wild: Die Gleichheit der Wahl. Dogmengeschichtliche und systematische Darstellung. Duncker und Humblot, Berlin 2003, ISBN 3-428-10421-8
  • Karl Ucakar: Demokratie und Wahlrecht in Österreich. Zur Entwicklung von politischer Partizipation und staatlicher Legitimationspolitik. Verlag für Gesellschaftskritik, Wien 1985, ISBN 978-3900351472

[Bearbeiten] Weblinks

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