Bundesversammlung (Deutschland)
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Die Bundesversammlung ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, dessen einzige Aufgabe es ist, den Bundespräsidenten zu wählen.[1]
Die Wahl regeln Art. 54 des Grundgesetzes und das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung.[2]
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Mitglieder der Bundesversammlung
Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Deutschen Bundestages (als so genannte geborene Mitglieder) und einer gleichen Zahl von gekorenen Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden. Die Bundesversammlung ist damit die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland.
Wie viele Mitglieder eine Volksvertretung entsendet, hängt von der Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes ab, wobei Ausländer unberücksichtigt bleiben. Die Bundesregierung macht die Zahl der von den einzelnen Landtagen zu wählenden Mitglieder, nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren ermittelt, im Bundesgesetzblatt bekannt.[3] Die Mitglieder werden dann von jedem Landesparlament per Verhältniswahl aus den Vorschlägen der Fraktionen entsprechend deren Stärke nach dem D'Hondt-Verfahren bestimmt.[4] Zur Bundesversammlung ist wählbar, wer zum Bundestag wählbar ist. Die zur Bundesversammlung entsandten Vertreter müssen keine Mitglieder der Volksvertretungen sein; regelmäßig werden neben den Spitzenpolitikern der einzelnen Länder auch ehemalige Politiker, Prominente, Sportler und Künstler gewählt. Die Mitglieder der Bundesversammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Am 31. März 2004 wurde der ehemalige baden-württembergische Ministerpräsident Hans Filbinger vom baden-württembergischen Landtag in die Bundesversammlung gewählt. Seine Wahl löste aufgrund seiner Tätigkeit als Marinerichter während des Nationalsozialismus Proteste aus.[5]
Bei der Wahl des deutschen Bundespräsidenten 2004 setzte sich die Bundesversammlung wie folgt zusammen:[6]
Mitglieder der 12. Bundesversammlung nach Parteien | |||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Partei | Mitglieder gesamt |
davon Bundestag | davon Länderdelegierte | ||||||||||||||||
gesamt | BW | BY | BE | BR | HB | HH | HE | MV | NI | NW | RP | SL | SN | ST | SH | TH | |||
CDU/CSU | 539 | 247 | 292 | 37 | 62 | 6 | 6 | 2 | 6 | 22 | 5 | 30 | 50 | 12 | 4 | 22 | 9 | 8 | 11 |
SPD | 459 | 250 | 209 | 27 | 20 | 8 | 8 | 3 | 5 | 13 | 6 | 21 | 57 | 15 | 4 | 4 | 4 | 10 | 4 |
FDP | 83 | 47 | 36 | 6 | 2 | 4 | 5 | 13 | 2 | 3 | 1 | ||||||||
GRÜNE | 90 | 55 | 35 | 5 | 8 | 2 | 1 | 4 | 4 | 9 | 1 | 1 | |||||||
PDS | 31 | 2 | 29 | 6 | 5 | 2 | 8 | 4 | 4 | ||||||||||
Sonstige | 3 | 1 | 2 | 1 | 1 | ||||||||||||||
Gesamt | 1205 | 602 | 603[7] | 75 | 90 | 24 | 20 | 5 | 12 | 43 | 13 | 60 | 129 | 30 | 8 | 34 | 20 | 21 | 19 |
Die Mitglieder der Bundesversammlung genießen von dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Wahl annehmen, bis zum Ende des Zusammentritts der Bundesversammlung Immunität, Indemnität und Kündigungsschutz.[8] Über die Aufhebung der Immunität entscheidet der Immunitätsausschuss des Deutschen Bundestages.[9] Am 12. Juli 2007 ist diese Zuständigkeitsregelung, der bisherigen Praxis entsprechend, in das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung eingefügt worden.[10] Am 2. April 2004 erfolgte die Aufhebung der Immunität des Berliner Mitglieds Peter Strieder[11], am 29. April 2004 die des Baden-Württembergers Walter Döring[12].
[Bearbeiten] Wahltermin
Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten zusammen,[13] im Regelfall also alle fünf Jahre. Im Fall vorzeitiger Beendigung der Amtszeit tritt sie spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Der Präsident des Deutschen Bundestages beruft die Bundesversammlung ein. Er bestimmt dazu Ort und Zeit des Zusammentritts.[14] Es entspricht parlamentarischem Brauch, die Bundestagsvizepräsidenten, den Ältestenrat und die Vorsitzenden der Bundestagsfraktionen an der Entscheidung zu beteiligen.
Der 23. Mai, der Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes, ist seit 1979 der traditionelle Wahltermin. Karl Carstens wählte als Bundestagspräsident den „Verfassungstag“ dieses Jahres für den Zusammentritt der 7. Bundesversammlung. Seine Nachfolger haben seither am 23. Mai als Termin festgehalten.[15]
[Bearbeiten] Ablauf der Wahl
Den Vorsitz der Bundesversammlung hat der Bundestagspräsident inne. Er übt das Hausrecht sowie die Polizei- und Ordnungsgewalt aus.[16] Sofern sich die Bundesversammlung keine eigene Geschäftsordnung gegeben hat, gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags.[17] Die Bundesversammlung konstituiert sich mit der Wahl der Schriftführer. Die Wahl fällt regelmäßig auf die Schriftführer des Bundestages.
Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten darf jedes Mitglied der Bundesversammlung vorschlagen. In der Praxis einigen sich die Fraktionen schon im Voraus auf bestimmte Bewerber. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.[18]
Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt in geheimer Wahl ohne Aussprache. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält (absolute Mehrheit). Wird diese Mehrheit im ersten und zweiten Wahlgang verfehlt, gewinnt den dritten Wahlgang, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).
Der Vorsitzende erklärt die Bundesversammlung für beendet, wenn der Gewählte die Wahl angenommen hat. Die Vereidigung des Bundespräsidenten erfolgt bei dessen Amtsantritt vor den Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates.
[Bearbeiten] Geschichte der Bundesversammlung
In der Weimarer Republik wurde der Reichspräsident unmittelbar vom Volk gewählt. Dagegen sieht das Grundgesetz die indirekte Wahl des Bundespräsidenten vor. Dieses Wahlverfahren führt im Vergleich mit der direkten Wahl zu einer nur mittelbaren demokratischen Legitimation des Gewählten. Diese Verringerung des Legitimationsniveaus ist Ausdruck der reduzierten Kompetenzen des Amtsinhabers: Der Bundespräsident verfügt über deutlich weniger Befugnisse als der Reichspräsident.
Die erste Bundesversammlung fand am 12. September 1949 in Bonn statt. Von 1954 bis 1969 tagte sie in der Ostpreußenhalle auf dem Messegelände unter dem Berliner Funkturm. Dabei kam es regelmäßig zu Protesten der Deutschen Demokratischen Republik. Am 5. März 1969 ließ die Sowjetunion während der Bundesversammlung mehrere MiG-21-Jagdflugzeuge mit Überschallgeschwindigkeit über West-Berlin fliegen. Von 1974 bis 1989 fand die Bundesversammlung in der Beethovenhalle in Bonn statt. Seit 1994 ist das Berliner Reichstagsgebäude ihr Ort.
Zuletzt trat die Bundesversammlung am 23. Mai 2004 zusammen und wählte Horst Köhler zum Bundespräsidenten. Die nächste Bundesversammlung wird am 23. Mai 2009 stattfinden.[19]
[Bearbeiten] Siehe auch
- Politisches System Deutschlands, Portal:Politik
- Bundesversammlung (Begriffsklärung), Bundesversammlung (Österreich), Bundesversammlung (Schweiz)
[Bearbeiten] Literatur
- Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): Die Bundesversammlungen 1949-1994: eine Dokumentation aus Anlass der Wahl des Bundespräsidenten am 23. Mai 1999. Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Bonn 1999, ISBN 3-930341-44-1.
- Beate Braun: Die Bundesversammlung. Lang, Frankfurt am Main/Berlin/Bern/New York/Paris/Wien 1993, ISBN 3-631-45601-8.
[Bearbeiten] Weblinks
- Bundesgesetz über die Bundespräsidentenwahl im Wortlaut
- Informationen des Deutschen Bundestages über die Bundesversammlung
- Aktuelle Zusammensetzung der Bundesversammlung bei wahlrecht.de
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG
- ↑ BPräsWahlG.
- ↑ § 2 Abs. 1 S. 4 BPräsWahlG; siehe auch Darstellung des Zuteilungsverfahrens auf www.wahlrecht.de
- ↑ Art. 54 Abs. 3 GG i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 BPräsWahlG
- ↑ RP-Online: Köhler-Wahlmann: CDU verteidigt NS-Marinerichter
- ↑ Informationen zur 12. Bundesversammlung.
- ↑ Die Länder entsandten einen Delegierten mehr als der Bundestag Mitglieder hat, weil die Anzahl der Länderdelegierten bereits festgesetzt war, als ein Mitglied des Bundestages starb, der ein Überhang-Mandat inne hatte, das nicht nachzubesetzen war.
- ↑ § 7 S. 1 BPräsWahlG
- ↑ § 7 S. 2 BPräsWahlG
- ↑ Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BGBl. I S. 1326)
- ↑ Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, BT-Drs. 15/2879 sowie BT-Plenarprotokoll 15/103 02.04.2004 S. 9336 D-9337A
- ↑ Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, BT-Drs. 15/3007 sowie BT-Plenarprotokoll 15/105 29.04.2004 S. 9542A-B
- ↑ Art. 54 Abs. 4 S. 1 GG
- ↑ § 1 BPräsWahlG
- ↑ Wolfgang Kessel, in: Hans-Peter Schneider/Wolfgang Zeh (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, ISBN 3110110776, § 59 Rn. 14.
- ↑ § 8 S. 1 BPräsWahlG i.V.m. § 7 Abs. 2 GOBT; Bodo Pieroth, in: Hans D. Jarass/Bodo Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 9. Aufl. 2007, ISBN 3406541801, Art. 54 Rn. 5.
- ↑ § 8 S. 2 BPräsWahlG.
- ↑ Art. 54 Abs. 1 S. 2 GG
- ↑ Anordnung über Ort und Zeit der 13. Bundesversammlung BGBl. I S. 807