Bundesgesetzblatt (Deutschland)
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Das deutsche Bundesgesetzblatt (BGBl.) ist das öffentliche Verkündungsblatt der Bundesrepublik Deutschland. Kein Bundesgesetz ist gültig, wenn es nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Allerdings ist diese Vorschrift nicht konstitutiv; eine rückwirkende Geltung ist durchaus möglich. Es wird vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben und durch die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH vertrieben. Das Bundesgesetzblatt wird in Bonn (offiziell „zu Bonn“) ausgegeben.
Das Bundesgesetzblatt erscheint seit der Verkündung des Grundgesetzes (BGBl. 1949, S. 1) und ist damit Nachfolger des von 1871 bis 1945 herausgegebenen Reichsgesetzblattes. Seit 1951 wird es in zwei Teilen herausgegeben. Die Teile werden in römischen Ziffern angegeben.
Das Bundesgesetzblatt ist für Ausgaben ab dem Jahr 1998 kostenfrei im Internet einsehbar, im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements stehen alle Ausgaben seit 1949 zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Teil I
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Bundesgesetze mit Ausnahme völkerrechtlicher Übereinkünfte, ferner Verordnungen, wenn sie nicht im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlicht werden, Zuständigkeitsentscheidungen nach Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes, Entscheidungsformeln der Urteile des Bundesverfassungsgerichts, Anordnungen und Erlasse des Bundespräsidenten und Bekanntmachungen über innere Angelegenheiten des Deutschen Bundestags und des Bundesrats (z. B. die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die des Bundesrates sowie die des Gemeinsamen Ausschusses) veröffentlicht. Andere Bekanntmachungen werden nur veröffentlicht, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Die Geschäftsordnung der Bundesregierung und die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien hingegen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
[Bearbeiten] Teil II
Die in Deutschland geltenden völkerrechtlichen Übereinkünfte, die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen werden im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet. Daneben werden auch Rechtsvorschriften des Zolltarifwesens veröffentlicht.
[Bearbeiten] Teil III
Daneben gibt es noch die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III.
Im Rahmen einer Rechtsbereinigung für die Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages wurde seinerzeit das am 31. Dezember 1963 geltende Bundesrecht in – von Ausnahmen abgesehen – vollem Wortlaut festgestellt und im Bundesgesetzblatt Teil III abgedruckt. Vorschriften, die nicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) ausgenommen waren, und Vorschriften, die nicht in die Sammlung aufgenommen wurden, sind danach am 31. Dezember 1968 außer Kraft getreten.
[Bearbeiten] Fundstellennachweise
Zusätzlich werden vom Bundesministerium der Justiz jährlich zum Stichtag 31. Dezember zwei Fundstellennachweise (FN) herausgegeben. Der FN A enthält das Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, der FN B völkerrechtliche Vereinbarungen und die Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Gesetzgebungsverfahren in Deutschland
- Gesetz- und Verordnungsblatt (deutsche Bundesländer)
- Amtsblatt
- Amtliches Werk
- Bundesgesetzblatt (Österreich)
- Bundesblatt (Schweiz)
- Landesgesetzblatt (Liechtenstein sowie österreichische Bundesländer)
[Bearbeiten] Weblinks
- http://bundesrecht.juris.de
- Portal des Bundesgesetzblattes bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft
- Kostenlose Nur-Lese-Version des Bundesgesetzblattes (ab 1998)
- Parlamentsspiegel Kostenloser Zugriff auf das Bundesgesetzblatt Teil I ab 1980
- Art. 82 GG
- Art. 129 GG
- § 31 BVerfGG
- JuraWiki:BundesGesetzBlatt, insbesondere zu den verfügbaren Online-Quellen
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