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Lizenz – Wikipedia

Lizenz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dieser Artikel befasst sich mit dem Begriff Lizenz, für Informationen über die slowakische Stadt mit dem deutschen Namen Lizenz, siehe Lučenec.

Allgemein ist eine Lizenz (v. lat.: licere = erlaubt sein; PPA: licens = frei) eine Erlaubnis, Dinge zu tun, die ohne diese verboten sind.

Eine sehr große Rolle spielen Lizenzverträge in Industrie und Handel, um Dritten ein Nutzungsrecht an gewerblichen Schutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Marken) unter definierten Bedingungen einzuräumen.

Gegenstand einer Lizenz können auch staatlich erteilte Sonderrechte sein, zum Beispiel in der ehemaligen DDR die Spielerlaubnis für Musiker, die UMTS-Mobilfunkrechte oder die „Lizenz zum Töten“ des fiktiven Agenten James Bond.

Das zugehörige Verb lautet lizenzieren und hat die Bedeutung "eine Lizenz erteilen". Üblicherweise spricht man aber auch von lizenzieren, wenn man eine Lizenz beantragt oder erwirbt, beispielsweise in der Wendung "eine Software lizenzieren" (gemeint ist: "das Lizenzieren einer Software veranlassen"). Die Schreibweise lizensieren ist ein häufiger Rechtschreibfehler im Deutschen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Lizenzen im Urheberrecht

Das Urheberrecht ist durch internationale Übereinkommen (UN) und durch nationale Gesetzgebung geregelt. Auf den Verstoß gegen diese Regeln folgen Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers und auf Antrag strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Im Privatrecht regeln Kaufverträge, Leihverträge und spezielle Lizenzverträge die Rechte des Erwerbers und seine Pflichten gegenüber dem Lizenzgeber.

Eine häufig angewendete Lizenzvergabe findet zwischen Rechteinhabern und Rechtenehmern bei der Übernahme und elektronischen Verbreitung von Veranstaltungen statt. Das sind alle Arten von Konzerten, Aufführungen, Sportereignissen usw. So haben z.B. die FIFA zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006 und die UEFA zur Fußball-Europameisterschaft 2008 Lizenzen zur Übertragung der Spiele auf Großbildleinwände für das "Public Viewing" vergeben. Grundsätzlich waren diese Lizenzen bei nichtkommerzieller Ausrichtung kostenlos. Kostenpflichtig wurden die Lizenzen, sobald ein kommerzieller Sponsor beteiligt war. Der häufig verwendete Terminus "Lizenzgebühr" ist hier falsch, weil es sich in der Regel um nichtstaatliche Vertragspartner gehandelt hat. Es handelt sich um einen Kauf von Rechten.

[Bearbeiten] Einfache und ausschließliche Rechte

Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§ 34 Abs. 1 UrhG). Wenn der Urheber seine ausschließlichen Nutzungsrechte an jemand Drittes überträgt, und für sich kein Nutzungsrecht vorbehält, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen - einschließlich des Urhebers selbst - zu nutzen. Weiterhin ist der Lizenznehmer zur Vergabe von einfachen Nutzungsrechten berechtigt, wobei er der Zustimmung des Urhebers bedarf (§ 31 Abs. 3 UrhG).

Demgegenüber ist der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts nur berechtigt, das Werk auf die vertraglich festgelegte Art zu nutzen (§ 31 Abs. 2 UrhG). Ein einfaches Nutzungsrecht wird auch Lizenz genannt.

[Bearbeiten] Zweckübertragungslehre, -theorie

Bei nicht weiter detaillierten oder nicht eindeutigen vertraglichen Bestimmungen sind im Zweifel nur die Rechte zu übertragen, die für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages erforderlich sind.

[Bearbeiten] Freie Software

Bei freier Software werden einfache Nutzungsrechte pauschal an jedermann eingeräumt. Die Zustimmung des Lizenznehmers wird üblicherweise dadurch signalisiert, dass er die durch die freie Lizenz gewährten Rechte wahrnimmt, die über allgemein gewährte Rechte, wie das Recht auf Zitat, hinausgehen. Insofern der Rechteinhaber keine Gegenleistungen fordert, kann die Lizenz kurz und simpel ausfallen. Ein bekanntes Beispiel lautet: „Do the fuck you want with it.“ – ein wenig formlos, doch juristisch gültig. Problematisch ist jedoch bei solchen Lizenzen, dass veränderte Versionen der Computerprogramme nach geltendem Recht nicht automatisch ebenso freigiebig an jedermann lizenziert sind.

Die GPL versucht daher die Freiheiten zu bewahren und verlangt eine Gegenleistung für die eingeräumten Rechte:

  1. Dass das Programm nicht allein in seiner in Maschinensprache übersetzten Form, auch Binary genannt, sondern nur zusammen mit einer für Menschen verständlichen Version, dem Quellcode weitergegeben wird.
  2. Dass veränderte Versionen nur dann verbreitet werden dürfen, wenn sie ebenfalls unter die GPL gestellt werden. Wer sich nicht daran hält, verliert seine Rechte wieder.

Diese Verfahrensweise, die Freiheit zu bewahren, wird Copyleft genannt.

Problematisch beim Copyleft ist, dass zwei verschiedene Copyleft-Lizenzen grundsätzlich miteinander inkompatibel sind. Das heißt, es können zwei Werke unter verschiedenen Copyleft-Lizenzen nicht zu einem einzigen kombiniert werden. Dies ist für Computerprogramme kein großes Problem mehr, da die GPL ein anerkannter Standard geworden ist. Für freie Literatur, freie Musik usw. lauert hier jedoch eine große Gefahr. In diesem Bereich versuchen die Creative-Commons-Lizenzen, dem Problem entgegenzuwirken.

[Bearbeiten] EULA

Während der Installation proprietärer Software werden seit Mitte der 1990er Jahre häufig Verträge (Endbenutzer-Lizenzvertrag / End User License Agreement = EULA) angezeigt, die der Benutzer bestätigen muss, um mit der Installation fortfahren zu können.

Diese „Verträge“ sind jedoch in Europa und vielen anderen Erdteilen nicht gültig und auch nur dem Namen nach „Lizenzen“, und zwar aus zwei Gründen:

  • Die EULAs erlauben üblicherweise nichts, was nicht ohnehin schon erlaubt wäre, zum Beispiel das Programm zu benutzen. Ohne Gegenleistung also soll sich der „Lizenznehmer“ irgendwelche Verpflichtungen auferlegen. Dies widerspricht dem grundsätzlichen Aufbau eines Vertrages.
  • Weiterhin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Nutzer dem Vertrag wirklich zustimmt. Das Anklicken eines "Accept"-Buttons, um auf dem eigenen Rechner die Installation berechtigterweise fortzusetzen, kann nicht mit einer Annahme gleichgesetzt werden (man sagt: Das Anklicken hat aus Sicht eines objektiven Dritten an Stelle des Herstellers der Software keinen Erklärungsinhalt, weil man eben nicht davon ausgehen kann, jemand wolle einen Vertrag abschließen, damit ihm erlaubt wird, was er ohnehin schon darf). Aus diesem Grund verbreitet sich zunehmend die Praxis, den "Accept"-Button erst freizuschalten, wenn das Textfeld, in dem das EULA enthalten ist, ganz durchgelesen wurde, also der Ausschnitt bis ganz nach unten verschoben wurde. Aber auch dies löst das Problem nicht, da man den Ausschnitt auch verschieben kann, ohne den Inhalt zu lesen.

[Bearbeiten] Gesetzliche Lizenz

Einen weiteren Sonderfall stellt die Privatkopie dar: Sie beruht auf der gesetzlich gewährten Lizenz nach § 53 UrhG zur Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.

Die Begründung für das Recht zur Privatkopie ergibt sich schlicht aus dem Sorgfaltsgebot für den Umgang mit technischen Hilfsmitteln: Jede Kopie kann durch Beschädigung technisch unlesbar werden, dazu ist das Herstellen einer Sicherheitskopie zulässig.

[Bearbeiten] Ohne Lizenz

Für das bloße Ausführen eines Programms oder das Anhören von Musik im nicht-öffentlichen Rahmen ist keine Lizenz erforderlich, da dies keinem Verbot unterliegt.

Ein weiterer Fall ist der, dass ein Werk nicht urheberrechtlich geschützt ist. In diesem Fall ist für keinerlei Nutzungsart eine Lizenz vonnöten. Ein Werk ist dann urheberrechtlich nicht geschützt („gemeinfrei“, „in der Public Domain“), wenn es nicht schutzfähig oder seine Schutzdauer abgelaufen ist. In einigen Rechtssystemen können Urheber auch per Willenserklärung den urheberrechtlichen Schutz aufheben. Nach deutschem Recht ist dies zwar nicht möglich; eine derartige Willenserklärung wird aber in der Rechtsprechung als entsprechend weitreichende Lizenzierung interpretiert.

Siehe auch: Open Content, Open Music, Patent, Privatkopie, BSD-Lizenz, GPL, Creative Commons, Gemeinfreiheit, Lizenzfreiheit

[Bearbeiten] Lizenzverträge

Ein Lizenzvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht näher geregelter Vertragstyp, obwohl dies seiner praktischen Bedeutung nicht gerecht wird. Durch den Vertrag erteilt der Inhaber eines geschützten Rechts dem Lizenznehmer ein definiertes Nutzungsrecht.

Lizenzen werden vor allem für die Nutzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Know-How oder Software erteilt.

Durch Lizenzverträge können einfache oder exklusive (= ausschließliche) Rechte eingeräumt werden. Kernpunkte eines Lizenzvertrags sind die Beschreibung des Lizenzgegenstands, die Festlegung des zur Nutzung freigegebenen Marktsegments bzw der Marktregion, die Laufzeit, das Entgelt und ggf. auch Vertragsstrafen. Das Entgelt wird häufig in Form eines Down payments am Anfang und einer laufenden Gebühr in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg bzw. Nutzen geregelt.

Im Verlagsbereich regeln Lizenzverträge die Nutzung von Urheberrechten. Solche Lizenzverträge werden üblicherweise zwischen dem selbständigen Urheber und einem Verlag oder zwischen zwei Verlagen (z.B. für Übersetzungsversionen) geschlossen.

Dass Privatleuten Rechte mittels Lizenzvertrag eingeräumt werden, ist eher unüblich. Eine Ausnahme stellen die Lizenzen dar, die bei freier Software zur Verwendung kommen. Bei diesen wird pauschal jedermann eine Lizenz angeboten.

Die Lizenzen von freier Software und lizenzpflichtiger Software haben gemeinsam, dass sie im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. AGB müssen zur Erlangung von Rechtskraft wirksam in den Vertrag zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber aufgenommen werden, sofern es sich nicht um individuell hergestellte Software handelt.

Eine neue Art von Lizenz ist die Doppellizenz im Dualen Lizenzsystem. Dem Lizenzvertrag ähnlich ist der Franchisevertrag.

[Bearbeiten] Staatlich erteilte Sonderrechte

Lizenzen dienen dem Staat zur Regulierung von bestimmten Bereichen. Diese Bereiche sind entweder gesellschaftlich sensibel (zum Beispiel Glücksspiel, Arbeitsvermittlung, Medien), oder es bedarf einer übergeordneten technischen Koordination. Oft ist es auch eine Kombination aus beiden Gründen, da die Legitimation einer technischen Koordination vom Staat als Gelegenheit genutzt wird, einen Bereich politisch zu kontrollieren (vgl. etwa die Notwendigkeit der Koordination der Sendefrequenzen von Radioprogrammen, und politische Bestrebungen auf Radioprogramme – etwa über die Auswahl des Betreibers – Einfluss zu nehmen). An die Vergabe von Lizenzen knüpft der Staat in der Regel die Einhaltung bestimmter Lizenzbedingungen wie zum Beispiel technische Standards, eine gewisse Transparenz, qualitative und quantitative Mindest- oder Höchstumfänge einer Geschäftstätigkeit, aber auch die Entrichtung einer Gebühr für die Lizenznutzung. Hält sich der Lizenzinhaber nicht an diese Bedingungen, deren Einhaltung von staatlichen Behörden kontrolliert wird, droht ihm der Lizenzentzug.

Die Einschätzung, welche gesellschaftlichen Bereiche sensibel sind, ändert sich mit der gesellschaftlichen Entwicklung. Die Tendenz zur Zurückdrängung staatlichen Einflusses und die weltweite wirtschaftliche Liberalisierung seit den 1980er Jahren hat auch Einfluss auf die Erteilung staatlicher Sonderrechte: Lizenzbedingungen werden gelockert, die zahlenmäßige Beschränkungen von Lizenzen werden aufgestockt oder ganz aufgehoben, es werden Rechtsansprüche für den Erwerb staatlicher Lizenzen eingeräumt, oder die Notwendigkeit zum Erwerb einer staatlichen Lizenz wird gar gänzlich aufgehoben.

Lizenzen dienen auch zum Schutz staatlicher Monopole (zum Beispiel Tabakmonopol, Postmonopol). Im folgenden Bereiche, die typischerweise durch staatliche Lizenzen reguliert werden:

[Bearbeiten] Pilotenlizenzen

US-amerikanisches Private Pilot Certificate
US-amerikanisches Private Pilot Certificate

Pilotenlizenzen berechtigen zum Führen eines Luftfahrzeuges:

  • PPL – die Privatpilotenlizenz (PPL-A für Motorflugzeuge, Klassenberechtigung TMG für Motorsegelflugzeuge (Entweder in der Motorfluglizenz oder der Segelfluglizenz eingetragen), GPL für Segelflugzeuge)
  • SPL Sportpilotenlizenz (Ultraleichtflugzeuge – Drachen etc.)
  • Berechtigung für kontrollierten Sichtflug (CVFR Controlled Visual Flight Rules)
  • Nachtflugberechtigung
  • Berufspilotenlizenz (CPL Commercial Pilot Licence)
  • Berechtigung für Instrumentenflug (IFR, Instrumental Flight Rules)
  • Berechtigung zum führen zweimotoriger Flugzeuge
  • Verkehrspilotenlizenz ATPL (Air Transport Pilot License)
  • Long Range
  • Fluglehrerlizenz

[Bearbeiten] Medienlizenzen

Staatliche Sonderrechte beherrschen insbesondere den Medienbereich. Während Zeitungslizenzen heute nicht mehr verlangt werden, ist für die Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehprogrammen noch immer eine Lizenz notwendig. Während der Grund für das Verlangen von Presselizenzen in der besseren Kontrollierbarkeit dieser Medien lag, liegt ein wesentlicher Grund für das Verlangen von Radio- und Fernsehlizenzen (Rundfunklizenzen) in den knappen Ressourcen: Die begrenzte Anzahl von Frequenzen lässt sich nur an eine begrenzte Anzahl von Programmveranstaltern vergeben. Wie die späte Vergabe von Lizenzen an Privatsender nahe legt, ist aber auch die Verweigerung von Sendegenehmigungen von dem Bemühen geprägt (gewesen), eine Kontrolle über die Programminhalte zu bewahren. Dies führte verstärkt seit den 1970er Jahren zu einem Boom von Piratensendern, die ihr Programm ohne Lizenz abstrahlten.

[Bearbeiten] Rundfunklizenz

Privatwirtschaftliche Betreiber von Rundfunkanstalten (Radio und Fernsehen) benötigen in Deutschland nach § 20 des Rundfunkstaatsvertrags eine Zulassung (Lizenz), die von den Landesmedienanstalten vergeben wird. Nach § 25 haben die Sender dabei „inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen“. Dies heißt, alle „bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen“. Dies gilt nicht bei Spartenprogrammen.

Bei der Lizenzvergabe wird dabei auf die Meinungsmacht geachtet, die ein Sender erreicht. Nach § 26 des Rundfunkstaatsvertrages dürfen Fernsehunternehmen mit allen ihren Sendern bzw. Programmen nicht mehr als 30 Prozent Zuschaueranteil erreichen. Ab dieser Quote dürfen keine weiteren Lizenzen vergeben werden.

Die Genehmigung der Radio- und Fernsehsender durch die Landesmedienanstalten ist davon abhängig, ob Sendefrequenzen frei sind. Die freien Frequenzen werden ausgeschrieben.

Die Kriterien für eine rundfunkrechtliche Zulassung werden unterteilt in persönliche und sachliche Voraussetzungen: Zu den persönlichen Voraussetzungen gehört etwa in Niedersachsen, dass der Veranstalter nicht von einer politischen Partei abhängig ist oder interessierte Privatperson nicht als Volksvertreter einem Landtag oder Bundestag angehören. In vielen Landesmediengesetzen ist festgelegt, dass eine Lizenzvergabe ausgeschlossen ist, wenn an einem Bewerber eine politische Partei auch nur eine mittelbare Beteiligung verfügt. CDU-geführte Landesregierungen wollen damit ausschließen, dass sich jene Zeitungsverlage an Radiosendern beteiligen, an denen die SPD eine Minderheitsbeteiligung hat (siehe SPD-Zeitungsbesitz). Als sachliche Anforderung an einen Lizenzbewerber gilt, dass er wirtschaftlich und organisatorisch als in der Lage beurteilt wird, das den Antragsunterlagen entsprechende Programm auch durchzuführen.

Haben sich, was die Regel ist, mehrere Bewerber beworben, trifft etwa die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) eine Auswahl danach, welcher der Bewerber „wahrscheinlich die größte Meinungsvielfalt im Programm bieten wird“ (vgl. Homepage NLM[1]). Entscheidend ist zudem, in welchem Umfang im Programm Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung angeboten werden sollen, inwieweit eine Berichterstattung aus dem lizenzvergebenden Bundesland erfolgt sowie in welchem Ausmaß das Programm in diesem Bundesland produziert wird.

Die Lizenz kann in Niedersachsen etwa entzogen werden, wenn das Programm gegen die Menschenwürde, „die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer“, „die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung“ sowie Frieden, soziale Gerechtigkeit, die Integration ausländischer Einwohner und Minderheiten verstößt (§13 Abs. 3 und §14 Niedersächsisches Mediengesetz). Andere Bundesländer haben ähnliche Vorschriften.

[Bearbeiten] Zeitungslizenz/Lizenzzeitung

Von den gut vier Jahrhunderten, die seit Erscheinen der ersten Zeitung 1605 in Straßburg vergangen sind, waren lediglich ein kurzer Wimpernschlag während der 1848er Revolution, 15 Jahre in der Weimarer Republik sowie die Zeit nach 1949 (bzw. 1989 in Ostdeutschland) durch eine mehr oder weniger vollständige Pressefreiheit geprägt. In allen anderen Zeiträumen wurden nicht nur auf unterschiedliche Weisen die Inhalte zensiert, sondern durch Kautionsverpflichtungen, Konzessionszwänge, Gewährung von Gewerbeprivilegien oder durch besondere „Stempelsteuern“ die Verlagsgewerbefreiheit beschränkt. Zu diesen Beschränkungen gehörte auch die Verpflichtung, vor der Herausgabe einer Zeitung eine staatliche Lizenz (in früheren Jahrhunderten „Privileg“) zu erwerben.

Eine Lizenzzeitung ist in diesem Sinne eine Zeitung, die über die in Deutschland nach 1945 bis 1949 notwendige Erscheinungsgenehmigung der Militärregierung verfügte. Ohne diese Lizenz durfte bis zum Erlass der Generallizenz/Pressefreiheit keine Zeitung erscheinen. Für ostdeutsche Zeitungsverlage war diese staatliche Genehmigung bis zur Wende 1989 Voraussetzung für die Herausgabe einer Zeitung.

Indem die Herausgabe einer Zeitung von einer speziellen Lizenz abhängig gemacht wird, bekommt die staatliche Herrschaft die Kontrolle über den Personenkreis (Verleger), der Zeitungen herausgeben darf. Unliebsame Personen können ausgeschlossen werden. Zudem bleibt die Zahl der unterschiedlichen Zeitungen begrenzbar. Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen kann eine Lizenz entzogen werden, was Möglichkeiten auch einer inhaltlichen Kontrolle bedeutet.

[Bearbeiten] Lizenzen in der Verlagsbranche

In der Verlagsbranche spielt der Lizenzhandel eine wichtige Rolle. Lizenzen betreffen den Außenhandel eines Verlages. In einem Verlag ist i.d.R. die Rechtsabteilung für Lizenzen zuständig, dort wird ein Lizenzvertrag zwischen dem Lizenzgeber (z.B. der Urheber) und einem Lizenznehmer abgeschlossen. Im Normalfall beschränkt sich eine Lizenz auf eine gewisse Anzahl von Exemplaren. Meist beschäftigen sich damit Literaturagenten auf Buchmessen, wo Statistiken und auch einhergehende Übersetzungen interkulturelle Indikatoren sind. So standen bei den Lizenzverkäufen 1997 bis 2004 Chinesisch oder Koreanisch an der Spitze; 2005 überholt von Polen (8,1 Prozent aller Lizenzen) und 7,4 Prozent ins tschechische. Deutsche Kinder- und Jugendbücher sind 24 Prozent aller Lizenzverkäufe), große Nachfrage gibt es auch nach Ratgebern und Büchern zur Lebenshilfe (22 Prozent)[2].

[Bearbeiten] Funklizenzen

In der drahtlosen Nachrichtenübertragung gibt es neben den Massenmedien noch andere Bereiche, für die eine Lizenzerwerb nötig ist:

[Bearbeiten] Mobilfunk

Mobilfunkgesellschaften müssen Mobilfunk-Lizenzen erwerben. Als Beispiel dafür dient die Versteigerung der UMTS Lizenzen zum Betreiben des Netzes auf bestimmten Frequenzen, welche in Deutschland zweistellige Milliardenbeträge hervorbrachte.

[Bearbeiten] Amateurfunk

Zum Senden im Rahmen des Amateurfunkdienstes benötigt man eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung sowie die Zulassung zum Amateurfunkdienst und ein personengebundenes Rufzeichen. Diese können durch eine Prüfung bei der nationalen Fernmeldeverwaltung erworben werden, in Deutschland bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (siehe Amateurfunkdienst). Lizenzen werden im Amateurfunkdienst nicht vergeben, da eine Amateurfunkstelle (gemäß AFuG) nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten betrieben werden darf.

[Bearbeiten] Nautischer Funk

Für die Schifffahrt gibt es Binnen- und Seefunk-Lizenzen. Dabei wird zwischen dem Short Range Certificate (SRC), dem Long Range Certificate (LRC) und dem professionellen General Operator's Certificate (GOC) unterschieden, siehe Funkbetriebszeugnis (Schifffahrt).

[Bearbeiten] Flugfunk

Zur Benutzung des Flugfunks sind in Deutschland Lizenzen erforderlich: ausführliche Erläuterungen dazu im Artikel Sprechfunkzeugnis (Luftfahrt).

Das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst gibt es als:

Darüber hinaus existiert auch das Beschränkte Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst:

  • BZF I (englisch)
  • BZF II (deutsch)

[Bearbeiten] Lizenz zur Reproduktion

Zum Beispiel: Lizenzbauten beim Auto- und Flugzeugbau. Dabei werden dem Lizenznehmer Kopien der Konstruktionspläne überlassen und der Lizenzgeber hilft oft dem Lizenznehmer bei der Produktionsaufnahme.

[Bearbeiten] Literatur

Hinkelbein J., Berger S. Prüfungsvorbereitung für die Privatpilotenlizenz, Band 2: Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis. aeroMed-Verlag, Hördt, 1. Auflage 2007. ISBN 3000210040

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

Wiktionary
 Wiktionary: Lizenz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik

[Bearbeiten] Quellen

  1. NLM
  2. Börsenblatt Online, 22. Mai 2006
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