We provide Linux to the World

ON AMAZON:



https://www.amazon.com/Voice-Desert-Valerio-Stefano-ebook/dp/B0CJLZ2QY5/



https://www.amazon.it/dp/B0CT9YL557

We support WINRAR [What is this] - [Download .exe file(s) for Windows]

CLASSICISTRANIERI HOME PAGE - YOUTUBE CHANNEL
SITEMAP
Audiobooks by Valerio Di Stefano: Single Download - Complete Download [TAR] [WIM] [ZIP] [RAR] - Alphabetical Download  [TAR] [WIM] [ZIP] [RAR] - Download Instructions

Make a donation: IBAN: IT36M0708677020000000008016 - BIC/SWIFT:  ICRAITRRU60 - VALERIO DI STEFANO or
Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions
Marke (Rechtsschutz) – Wikipedia

Marke (Rechtsschutz)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Deutschlandlastige Artikel
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.
®

Eine Marke – früher auch unter dem Begriff Warenzeichen bekannt – ist ein besonderes, rechtlich geschütztes Zeichen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Häufig werden Marken mit einem ® (wenn die Marke amtlich registriert, d. h. in einem zumindest nationalen Markenverzeichnis erfolgreich registriert wurde) oder (trademark – sagt jedoch nichts über den Status einer Registrierung, lediglich über den Einsatz der Marke im Geschäftsverkehr aus) gekennzeichnet. Eine Marke, die nicht zu einem Produkt, sondern zu einem Dienst gehört, heißt Service Mark, Kennzeichen .

Markenrechte sind ähnlich wie Patente und Urheberrechte geistiges Eigentum (auch bekannt als immaterielle Monopolrechte).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Begriff der „Marke“

Ursprünglich hervorgegangen ist der Begriff Marke aus dem mittelhochdeutschen Wort „marc“, das für „Grenze, Grenzland oder -linie“ steht (mehr dazu im Artikel Mark) und dem französischen Kaufmannsbegriff „marque“ entspricht, was so viel bedeutet wie „auf einer Ware angebrachtes Zeichen“.

Sprach das Reichsmarkenschutzgesetz von 1874 noch von einer „Marke“, prägte der Gesetzgeber mit dem Warenbezeichnungsgesetz im Jahre 1894 den Rechtsbegriff des Warenzeichens. Das Warenzeichengesetz von 1936 hielt an diesem Sprachgebrauch fest. Im Zuge der Markenrechtsreform Mitte der 1990er Jahre wurde das Warenzeichen wieder durch die Marke ersetzt, da seit 1968 nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen unter einem geschützten Zeichen vertrieben werden können. Infolge der Erweiterung des Anwendungsbereichs wurde der Begriff des Warenzeichens sachlich zu eng. In der Literatur und im täglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Warenzeichen“ und „Marke“ häufig synonym verwendet.

Dem Markengesetz (MarkenG) zufolge versteht man unter einer Marke ein Zeichen, das dazu dient, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Herkunftsfunktion). Daher umfasst eine Marke immer ein Zeichen und eine Sammlung von Waren oder Dienstleistungen, die durch das Zeichen von gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterschieden werden können.

[Bearbeiten] Geschichte

Die Geschichte der Marke geht auf die Zeit zurück, in der Händler begannen, die bislang in namenlosen Säcken beschafften Produkte (zumeist Lebensmittel) mit einem Label, einem Etikett, zu versehen: Die Ware wurde in einer Art „Händlerverpackung“ abgefüllt. Somit waren – zumindest im Lebensmittelbereich – die Handelsmarken die ersten Marken ihrer Zeit.

Ähnliche Bestrebungen hatten jedoch auch Produzenten und Handwerker. So setzt seit dem Mittelalter jeder Handwerker sein Zeichen (Signet) an eine bestimmte Stelle wie beispielsweise Balken oder Gemäuer.

Herkunftsbezeichnungen bzw. Herstellerzeichen und Signets im Sinne der Handelsmarke sind schon seit der griechischen Antike bekannt und finden sich auf Töpferwaren und Figuren, die vornehmlich als Exportartikel produziert wurden. Sie dienten (wie auch heute noch) der Qualitäts- und Originalitätssicherheit der Käufer bzw. des vertreibenden Handelshauses und deren Partnern. Die gleiche Funktion hatten auch Siegel, die Gefäße und Säcke verschlossen, und die ebenfalls zu den Vorfahren der „Marke“ zählen.

Auch aus der Antike sind bereits Siegel und Abzeichen, oder auch einfach das Benutzen bestimmter Formen von Verpackungen und Behältnissen, bekannt, die die Herkunft und Zugehörigkeit bestimmter Produkte zu bestimmten Werkstätten oder Herstellungsgebieten symbolisieren sollten. Welche Rechte und Pflichten damit verbunden waren, ist natürlich heute nur noch schwer feststellbar. Genau wie heute standen diese Zeichen aber für eine gewisse Qualität und wurden höchstwahrscheinlich auch schon gefälscht und nachgeahmt, um eine solche zu simulieren.

Eine weitere Wurzel ist im Bereich der Künste zu sehen. Seit der Renaissance wurde es üblich, dass Künstler ihre Werke nicht mehr namenlos fertigten sondern sie signierten. Hier waren schon bald deutliche Profilbildungen erkennbar, nicht nur bzgl. handwerklichem Können, sondern auch bzgl. Stil, Kunstauffassung und ideologischem Standpunkt des Künstlers. Bald kam es zu regelrechten Verehrungen von Künstlerpersönlichkeiten. Sie gipfelten im Genie-Kult um 1800. Das Konzept, den Künstlernamen als Marke für künstlerische Autorenschaft zu verwenden, ließ sich auf zahlreiche Kreativprodukte übertragen. Marke in diesem Sinne als Kennzeichnung künstlerischer Autorenschaft ist heute auch im weiten Spektrum des Design und für urheberrechtliche geschützte Werke anderer Art präsent.

1887 wurde die Pflicht zur Anbringung des Logo Made in Germany mit dem Merchandise Marks Act eingeführt – allerdings nicht als Qualitätssymbol, sondern um britische Konsumenten vor der als minderwertig geltenden Konkurrenz aus Deutschland zu schützen.

[Bearbeiten] Funktion

Für den Inhaber von Marken stellen diese ein Marketinginstrument dar. Marken bieten die Möglichkeit, die Eigenschaften der eigenen Produkte deutlicher hervorzuheben, ihnen ein Profil, d. h. ein Image zu geben und sie somit von vergleichbaren Produkten anderer Anbieter abzuheben. Durch den gesetzlichen Schutz von Marken wird diese Möglichkeit gestärkt.

Für den Kunden sind Marken eine Erleichterung, sich auf dem Markt zu orientieren. Mit dem Erwerb eines Markenartikels kauft der Kunde nicht nur einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand, sondern zusätzlich einen ideellen Gegenstand, nämlich ein Versprechen, das an die Markierung (Marke) der Ware geknüpft ist, ein Versprechen bezüglich der Eigenschaften des Produktes und des dahinterstehenden Unternehmens. Näheres dazu siehe unter Markenführung und Corporate Branding.

[Bearbeiten] Markenarten

Bildmarke Mercedes-Stern auf der ehemaligen Daimler-​Konzernzentrale in Stuttgart-Möhringen
Bildmarke Mercedes-Stern auf der ehemaligen Daimler-​Konzernzentrale in Stuttgart-Möhringen

Die häufigsten Markenformen sind die Wort- und die Bildmarken. Darüber hinaus gibt es die kombinierte Wort-/Bildmarke. Diese bestehen aus einem Wort- und Bildbestandteil, die einen Gesamteindruck ergeben. Darüber hinaus sind in den letzten Jahren weitere Markenformen hinzugekommen. Insbesondere die abstrakten Farbmarken, Hörmarken, Geruchsmarken, Slogans und dreidimensionale Markenformen. Die (durch europarechtliche Vorgaben beeinflusste) Rechtsentwicklung zur Eintragungsfähigkeit und zum Schutzbereich solcher Marken im Verletzungsfall ist noch nicht abgeschlossen.

Liste einiger Markenarten laut deutschem Patent- und Markenamt (unter den sonstigen Marken werden u. a. Hologramme, Bewegungsmarken usw. geführt):

[Bearbeiten] Der Weg zum Markenschutz

Es gibt verschiedene Wege zur Entstehung des Markenschutzes.

In erster Linie entsteht der Markenschutz durch die Eintragung der Marke in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (Registermarke, § 4 Nr. 1 MarkenG).

Weiterhin kann eine Marke auch durch Benutzung entstehen, sofern die Marke Verkehrsgeltung erworben hat (Benutzungsmarke, § 4 Nr. 2 MarkenG). Dies ist dann der Fall, wenn ein erheblicher Teil der Abnehmer der von der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen diese Marke einem Unternehmen zuordnen.

Darüber hinaus kann auch durch eine notorische Bekanntheit der Marke Markenschutz entstehen (Notorietätsmarke, § 4 Nr. 3 MarkenG).

Den überwiegenden Teil der Marken in Deutschland stellen die Registermarken dar, da es eines erheblichen Aufwandes bedarf, Verkehrsgeltung oder gar notorische Bekanntheit für eine Marke zu erzielen. In der Regel sind Benutzungsmarken nur bei Waren oder Dienstleistungen anzutreffen, die ein sehr kleines, spezielles Publikum ansprechen, beispielsweise im Spezialmaschinenbau. Die Registermarke – auf die im Folgenden eingegangen wird – ist ein förmliches, absolutes Immaterialgüterrecht.

[Bearbeiten] Eintragungsverfahren

Grundlage zur Erlangung des Markenschutzes durch eine Registermarke ist ein Antrag, der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen ist. Dieser Antrag muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, sowie eine Wiedergabe der Marke und eine Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird (§ 32 Abs. 2 MarkenG, siehe Markenklassifikation). Ist der Antrag mit den genannten Angaben beim DPMA eingegangen, so wird ein sogenannter Anmeldetag begründet (§ 33 Abs. 1 MarkenG). Dieser Anmeldetag bestimmt den Zeitrang der Anmeldung. Dieser Antrag kann zwar zunächst formlos eingereicht werden, jedoch verlangt das DPMA die Verwendung des entsprechenden Formulars, das nachgereicht werden kann (§ 2 Abs. 1 MarkenV). Für den Zeitrang kommt es jedoch auf den Antrag, nicht auf das Formular an. Steht der Anmeldetag der Marke fest, so wird diese Anmeldung veröffentlicht (§ 33 Abs. 3 MarkenG).

Anschließend beginnt die Prüfung auf „absolute Schutzhindernisse“ beim DPMA. Diese absoluten Schutzhindernisse sind in § 3, § 8 und § 10 MarkenG definiert. Im Wesentlichen wird hierbei geprüft, ob das als Marke angemeldete Zeichen überhaupt geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Unterscheidungseignung, § 3 MarkenG), ob das Zeichen grafisch darstellbar ist (§ 8 Abs. 1 MarkenG), ob das Zeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), sowie ob ein Freihalteinteresse an dem Zeichen für Mitbewerber besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Darüber hinaus darf die Marke nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Die weiteren Prüfungspunkte spielen in der Praxis nur eine geringe Rolle. Außerdem werden Marken nicht eingetragen, die zu einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang ähnlich oder mit ihr identisch sind. Führt diese Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird die Marke in das Markenregister eingetragen. Mit dieser Eintragung entsteht der Markenschutz.

Hier ist zu sehen, dass seitens des DPMA bereits bestehende Markeneintragungen, also „relative Schutzhindernisse“ – mit Ausnahme von notorisch bekannten Marken –, im Prüfungsverfahren zur Markeneintragung nicht berücksichtigt werden. Um diese zu berücksichtigen, ist dem Marken-Eintragungsverfahren das Widerspruchsverfahren nachgeschaltet.

[Bearbeiten] Widerspruchsverfahren

Nachdem die Eintragung der Marke im Markenregister veröffentlicht worden ist, können Inhaber von Marken mit älterem Zeitrang innerhalb von drei Monaten gegen die Eintragung der jüngeren Marke erheben (§ 42 MarkenG). Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben, muss aber nicht begründet werden. Notwendig ist lediglich, dass die angegriffene Marke, die Widerspruchsmarke (also die Marke mit älterem Zeitrang) sowie die Identität des Widersprechenden für das DPMA feststellbar sind. Diese Angaben können nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht nachgereicht werden. Auch hierzu ist ein Formblatt des DPMA zu verwenden (§ 26, Abs. 2, MarkenV).

Im Widerspruchsverfahren, welches ein kursorisches, auf eine Vielzahl von Fällen ausgerichtetes, standardisiertes Verfahren ist, wird nun geprüft, inwieweit Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Marke und der älteren Widerspruchsmarke besteht. Diese Prüfung erfolgt für jede Ware bzw. Dienstleistung einzeln, das heißt, dass für jede Ware bzw. Dienstleistung überprüft wird, ob Verwechslungsgefahr mit der älteren Widerspruchsmarke besteht. Hierbei wird die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, also die Fähigkeit der Widerspruchsmarke bei identischen Waren bzw. Dienstleistungen vom Verkehr wiedererkannt zu werden, berücksichtigt. Je ähnlicher die einzelnen Waren bzw. Dienstleistungen der beiden Marken einander sind, desto unähnlicher müssen die Marken sein. Als Folge daraus können Teile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der jüngeren Marke, oder die gesamte jüngere Marke gelöscht werden.

Ein Widerspruch kann darauf gestützt werden, dass eine ältere, verwechslungsfähige oder eine notorisch bekannte Marke entgegensteht (=relative Schutzhindernisse), oder dass die Marke für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers angemeldet wurde. Wenn der Widerspruch auf einen ältere Marke gestützt ist, so muss diese gemäß § 26 MarkenG] auch benutzt sein, es sei denn, die ältere Marke ist jünger als fünf Jahre.

Ferner kann die Marke nach ihrer Eintragung jederzeit mittels eines Löschungsverfahrens aus dem Register gelöscht werden. Löschungsgründe sind nach § 53 MarkenG Verfall, absolute Schutzhindernisse § 54 MarkenG (d. h. die Marke selbst eignet sich nicht als Herkunftshinweis nach § 8 MarkenG oder § 55 MarkenG relative Schutzhindernisse, also aufgrund von bestehenden älteren Marken.

[Bearbeiten] Exkurs: Einrede der Nichtbenutzung

Der Inhaber der jüngeren Marke kann im Widerspruchsverfahren auch die Einrede der Nichtbenutzung erheben.

Grundsätzlich muss eine Marke benutzt werden, ansonsten kann sie wegen Verfalls nach § 53 MarkenG gelöscht werden. Aus einer für die betreffenden Waren/Dienstleistungen nicht benutzten Marke können keine Rechte mehr geltend gemacht werden. In den ersten 5 Jahren nach Eintragung ist jedoch keine Benutzung zur Durchsetzung des Markenrechts erforderlich, vgl. § 26 MarkenG. Die Entfernung unbenutzter Marken aus dem Register ist sinnvoll, da geschützte Zeichen, wenn sie nicht mehr benötigt werden, der Allgemeinheit wieder zur Verfügung stehen sollen. Im Gegensatz zum Patent, das eine erfinderische Leistung belohnt, ist eine solche Leistung bei einer Marke nicht zu erkennen. Als Konsequenz daraus hat der Gesetzgeber die Benutzungspflicht (jedoch nicht für junge Marken innerhalb der Benutzungsschonfrist) vorgesehen. Wird im Löschungsverfahren die Benutzung nur für einige, jedoch nicht für alle Waren/Dienstleistungen nachgewiesen, dann wird die Marke für die nicht benutzten Waren/DL gelöscht und verbleibt mit den Waren/DL, für die die Benutzung nachgewiesen wurde. Somit verbleibt die Marke zwar im Register – schließlich kann das DPMA die Benutzung einer Marke nicht laufend kontrollieren – aber derjenige, der im Verletzungsverfahren aus der Marke in Anspruch genommen wird, kann die Einrede der Nichtbenutzung erheben, wodurch der Inhaber der älteren Widerspruchsmarke keine Rechte mehr geltend machen kann.

Wird im Widerspruchsverfahren vom Inhaber der jüngeren Marke die Einrede der Nichtbenutzung erhoben, so kann freilich die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke glaubhaft machen. Der Widerspruch hat dann nur Erfolg, wenn der Widersprechenden die Glaubhaftmachung der Benutzung gelingt, was sich im Einzelfall als schwierig herausstellen kann. In der Praxis ist es daher für einen Markeninhaber überaus sinnvoll, alte Verpackungen seiner Waren sowie die dazugehörigen Rechnungen und Lieferscheine – auch über die gesetzlichen, insbesondere steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinaus – aufzubewahren. Es muss eine direkte erkennbare Verknüpfung der Marke mit der Ware/Dienstleistung zu erkennen sein, bsp. als sichtbares Label oder als konkrete Produktbeschreibung innerhalb einer Rechnung. Der gemeinsame Abdruck der Ware mit dem Markennamen in einer Broschüre ohne direkte Verknüpfung bietet jedoch Schwierigkeiten bei der Glaubhaftmachung. Die Benutzung muss klar auf Zeitabschnitte und Regionen bezogen sein; ein Nachweis, europaweit in den letzten 4 Jahren x Stück verkauft zu haben ist zu unpräzise. Als Glaubhaftmachungsmittel sind grundsätzlich auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen.

[Bearbeiten] Grundsätze und Beispiele

In der Praxis ergeben sich aus obigen Erwägungen heraus einige Grundsätze, die im Folgenden anhand von Beispielen nicht abschließend dargestellt sind.

  • Rein beschreibende Zeichen sind nicht zulässig, da durch sie keine Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen erreicht wird (mangelnde Unterscheidungskraft) und sie darüber hinaus von Wettbewerbern zur Beschreibung ihrer Produkte benötigt werden (Freihalteinteresse). Die Marke Benzin kann also nicht für Kraftstoffe angemeldet werden. Dagegen ist es möglich, die Bezeichnung Benzin für Kleidung zu verwenden, da das Wort „Benzin“ keine beschreibende Angabe für diese Waren darstellt. Eine Ausnahme bilden in der deutschen Rechtsprechung Marken, die über alle Maßen bekannt sind (Bsp. Telekom). Obwohl „Telekom“ glatt beschreibend für den Sektor der Telekommunikation sein dürfte, kann die Marke für diesen Bereich aufgrund ihrer Bekanntheit Schutz beanspruchen. Daneben kann aus diesen Marken auch gegen die Benutzung für Waren bzw. Dienstleistungen vorgegangen werden, die mit den Waren bzw. Dienstleistungen der bereits eingetragenen Marke nicht verwechselbar sind, wenn die Verwendung wegen des Imagetransfers von der berühmten Marke unlauter ist (das benennen einer Hose mit „Telekom“ könnte beispielsweise problematisch sein).
  • Zeichen amtlichen Charakters sind ebenfalls nicht eintragungsfähig, auch wenn das Rote Kreuz nicht auf dem Sektor Baustoffe tätig ist. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig.
  • Einen besonderen Fall stellen auch Zeichen dar, die umgangssprachlich einen Gattungsbegriff darstellen. Bekannte Beispiele sind Tempo, Fön, Nutella, Tesa-Film oder Jeep. Solche Begriffe können ihren Markenschutz verlieren, da das Zeichen die Herkunftsfunktion der Marke nicht mehr erfüllt, wenn die Verbraucher nicht konsequent auf die Eigenschaft als Marke hingewiesen werden. Mithin ist der Markeninhaber besonders in diesen Fällen gezwungen, seine Marke konsequent durchzusetzen und damit dem Nichtberechtigten die Benutzung der Marke zu untersagen. Da in der Regel große Konzerne Marken mit einem solchen Bekanntheitsgrad besitzen, die dann gezwungen sind gegen kleinere Unternehmen vorzugehen, ergeben sich hier oft Fälle mit hoher Medienbeachtung.
    • Beispiel 1: Sony verlor den Markenschutz für seinen Walkman in Österreich.
    • Beispiel 2: LOTTO ist ein Gattungsbegriff für Zahlenglücksspiele und keine Marke [BGH I ZB 11/04], auch nicht GELBE SEITEN oder POST.
    • Beispiel 3: Die Deutsche Börse weist in ihren Veröffentlichungen permanent darauf hin, dass der DAX eine eingetragene Marke ist. Damit verdeutlicht sie dem Publikum, dass DAX ein „Produkt“ aus einem bestimmten „Herstellungsbetrieb“ ist und verhindert so ein „Verkommen“ des Begriffs „DAX“ zum Gattungsbegriff.
  • Die früher nur bei Verkehrsgeltung erlaubten, nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen (bekannt sind beispielsweise die Marken 4711, BMW) können in der Praxis heute ohne Probleme eingetragen werden. Auch Einzelbuchstaben sind im Einzelfall möglich.

[Bearbeiten] Rechte aus einer Marke (Markenschutz)

Der Markeninhaber hat gegen einen Verletzer einen Unterlassungsanspruch gegen die kennzeichenmäßige Benutzung der Marke, sofern das verwendete Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist und das Zeichen für identische oder ähnliche Dienstleistungen bzw. Waren verwendet wird, für die die Marke eingetragen ist (umgangssprachlich „Markenpiraterie“). Vom Verletzer kann Unterlassung, Beseitigung durch Vernichtung der widerrechtlich mit der Marke versehenen Waren oder zumindest Entfernung der Marke, Auskunft über den Umfang der Benutzung und Schadenersatz verlangt werden. Der Schadenersatz kann auf drei verschiedene Weisen berechnet werden: Der Markeninhaber kann Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, Herausgabe des Verletzergewinns oder Ersatz der eigenen Mindereinnahmen verlangen. Auf Antrag (vgl. Strafantrag) des Verletzten wird auch eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet.

Wenn Rechte aus der eingetragenen Marke geltend gemacht werden, so muss diese auch benutzt sein, es sei denn, die Marke befindet sich noch in der Benutzungsschonfrist nach § 26 MarkenG von 5 Jahren, die nach Eintragung beginnt.

Gemäß § 4 Satz 1 MarkenG entsteht der Markenschutz durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register. Daher kann sich die Öffentlichkeit darüber informieren, welche Kennzeichen geschützt sind, und welche nicht. Hierzu führt das Deutsche Patent- und Markenamt ein öffentlich zugängliches Register, in dem alle bibliographischen Daten, auch den Namen des Markeninhabers, hinterlegt sind.

Die Frage der Akteneinsicht bei Markenanmeldungen (also noch nicht eingetragenen Marken) wurde zuletzt in der BGH-Entscheidung vom 10. April 2007, I ZB 15/06 behandelt. Demnach wird zwischen dem berechtigen Interesse des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse (darunter fällt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung) des Anmelders abgewogen. Der Markenanmelder hat die Gründe darzulegen, die gegen eine Akteneinsicht sprechen.

[Bearbeiten] Schutzdauer

Die Schutzdauer ist grundsätzlich nicht beschränkt. In Deutschland, wie auch in Österreich und der Schweiz (hier erst seit dem 1. April 1993, alle davor angemeldeten Marken haben eine 20-jährige Schutzdauer) beträgt sie zwar ab dem Tag der Anmeldung zehn Jahre, kann aber gegen fristgerechte Zahlung einer Gebühr beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden. Der Markenschutz erlischt daher nur durch Nichtzahlung der Gebühr, durch Nichtbenutzung oder durch ein „Verkommen“ der Marke zum Gattungsbegriff.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 21. Juli 2005 (Az. I ZR 293/02) über verschiedene eingetragene Wort- und Wort-/Bildmarken des Handelskonzerns Otto entschieden und das Unternehmen schließlich zur Löschung wegen Nichtbenutzung verurteilt. Hier waren die Marken lediglich auf Katalogen und Versandtaschen angebracht, nicht aber auf der Ware selbst. Der Bundesgerichtshof hat darin keine geeignete rechtserhaltende Benutzung der Marke gesehen.

[Bearbeiten] Siehe auch

Weiteres:

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
Static Wikipedia 2008 (March - no images)

aa - ab - als - am - an - ang - ar - arc - as - bar - bat_smg - bi - bug - bxr - cho - co - cr - csb - cv - cy - eo - es - et - eu - fa - ff - fi - fiu_vro - fj - fo - frp - fur - fy - ga - gd - gl - glk - gn - got - gu - gv - ha - hak - haw - he - ho - hr - hsb - ht - hu - hy - hz - ia - id - ie - ig - ii - ik - ilo - io - is - it - iu - jbo - jv - ka - kab - kg - ki - kj - kk - kl - km - kn - ko - kr - ks - ksh - ku - kv - kw - ky - la - lad - lb - lbe - lg - li - lij - lmo - ln - lo - lt - lv - map_bms - mg - mh - mi - mk - ml - mn - mo - mr - ms - mt - mus - my - mzn - na - nah - nap - nds - nds_nl - ne - new - ng - nn - -

Static Wikipedia 2007 (no images)

aa - ab - af - ak - als - am - an - ang - ar - arc - as - ast - av - ay - az - ba - bar - bat_smg - bcl - be - be_x_old - bg - bh - bi - bm - bn - bo - bpy - br - bs - bug - bxr - ca - cbk_zam - cdo - ce - ceb - ch - cho - chr - chy - co - cr - crh - cs - csb - cu - cv - cy - da - de - diq - dsb - dv - dz - ee - el - eml - en - eo - es - et - eu - ext - fa - ff - fi - fiu_vro - fj - fo - fr - frp - fur - fy - ga - gan - gd - gl - glk - gn - got - gu - gv - ha - hak - haw - he - hi - hif - ho - hr - hsb - ht - hu - hy - hz - ia - id - ie - ig - ii - ik - ilo - io - is - it - iu - ja - jbo - jv - ka - kaa - kab - kg - ki - kj - kk - kl - km - kn - ko - kr - ks - ksh - ku - kv - kw - ky - la - lad - lb - lbe - lg - li - lij - lmo - ln - lo - lt - lv - map_bms - mdf - mg - mh - mi - mk - ml - mn - mo - mr - mt - mus - my - myv - mzn - na - nah - nap - nds - nds_nl - ne - new - ng - nl - nn - no - nov - nrm - nv - ny - oc - om - or - os - pa - pag - pam - pap - pdc - pi - pih - pl - pms - ps - pt - qu - quality - rm - rmy - rn - ro - roa_rup - roa_tara - ru - rw - sa - sah - sc - scn - sco - sd - se - sg - sh - si - simple - sk - sl - sm - sn - so - sr - srn - ss - st - stq - su - sv - sw - szl - ta - te - tet - tg - th - ti - tk - tl - tlh - tn - to - tpi - tr - ts - tt - tum - tw - ty - udm - ug - uk - ur - uz - ve - vec - vi - vls - vo - wa - war - wo - wuu - xal - xh - yi - yo - za - zea - zh - zh_classical - zh_min_nan - zh_yue - zu -
https://www.classicistranieri.it - https://www.ebooksgratis.com - https://www.gutenbergaustralia.com - https://www.englishwikipedia.com - https://www.wikipediazim.com - https://www.wikisourcezim.com - https://www.projectgutenberg.net - https://www.projectgutenberg.es - https://www.radioascolto.com - https://www.debitoformativo.it - https://www.wikipediaforschools.org - https://www.projectgutenbergzim.com