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Landesmedienanstalt – Wikipedia

Landesmedienanstalt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Landesmedienanstalten sind in Deutschland die Aufsichtsbehörden für private Radio- und Fernsehprogramme und Telemedien. Entsprechend der grundgesetzlich verankerten Rundfunkzuständigkeit der Länder ist jedem Bundesland in Deutschland eine Landesmedienanstalt zugeordnet. Die Länder Berlin und Brandenburg (Medienanstalt Berlin-Brandenburg, mabb) sowie Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein, MA HSH) haben per Staatsvertrag gemeinsame Landesmedienanstalten vereinbart. Zu den Aufgaben der Landesmedienanstalten gehört vor allem die Überwachung der privaten Rundfunkanbieter, Fernsehanstalten und Mediendienste sowie die Vergabe von Sendelizenzen an private Rundfunk- und Fernsehveranstalter (Näheres unter Aufgaben).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Aufgaben

Neben der Lizenzierung privater Hörfunk- und TV-Veranstalter und der Vergabe der entsprechenden Frequenzen bzw. Kabelkapazitäten (letzteres in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur und Kabelnetzbetreibern wie Kabel Deutschland) obliegt den Landesmedienanstalten vor allem die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften aus dem Rundfunkstaatsvertrag und den Landesmedien- und Rundfunkgesetzen. Schwerpunkte bilden dabei die Sicherung der Meinungsvielfalt im Bereich des privaten Rundfunks, die Verfolgung von Verstößen gegen Werberichtlinien und -Gesetze, gegen Jugendschutzvorschriften und im Bereich der Telemedien auch die Verfolgung etwa rechtsradikaler Inhalte. Hierzu steht den Landesmedienanstalten gemäß den Landesrundfunkgesetzen ein breites Instrumentarium zur Verfügung, das von der einfachen Beanstandung bis hin zu empfindlichen Bußgeldern und dem Entzug der Rundfunklizenz reicht. Weiter obliegt den Landesmedienanstalten auch die Förderung der so genannten "Medienkompetenz". Zu diesem Zweck betreiben bzw. fördern viele Landesmedienanstalten Bürgerrundfunk, zum Beispiel in der Form Offener Kanäle, die jedermann zur Produktion und Verbreitung eigener Radio- und TV-Programme offen stehen. Schließlich bieten einige Landesmedienanstalten auch Förderprogramme für Filmschaffende an (z.B. über die kulturelle Filmförderung Schleswig-Holstein). Die hierzu notwendigen Mittel werden in der Regel aus einem Anteil der Rundfunkgebühr bestritten. Die sukzessive Einführung des digitalen Antennenfernsehens (Digital Video Broadcast-Terrestrial - DVBT) wurde ebenfalls von den Landesmedienanstalten koordiniert und vorangetrieben.

[Bearbeiten] Gesetzliche Grundlagen und Struktur

Auf Grund der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes geregelten Rundfunkfreiheit darf in Deutschland der Staat keinen direkten Einfluss auf Rundfunk und Fernsehen nehmen. Aus diesem Grund ist die Medienaufsicht "staatsfern" organisiert. Grundlegende Regelungen hierzu enthält der Rundfunkstaatsvertrag, ein Vertrag zwischen allen 16 Bundesländern, dem über entsprechende Zustimmungsgesetze in allen Bundesländern der Rang eines Landesgesetzes zukommt. Aufgaben und Verfassung der einzelnen Landesmedienanstalten sind in den Landesrundfunk- und Landesmediengesetzen sowie in auf diesen beruhenden Satzungen konkretisiert.

Die innere Organisation der Landesmedienanstalten sieht dabei meist neben einem Exekutivorgan, das für die laufende Geschäftsführung zuständig ist (Direktor) ein unabhängiges, pluralistisches Aufsichtsgremium ("Medienrat" / "Medienkommission" / "Rundfunkausschuss") vor, dessen Mitglieder in der Regel direkt von den jeweiligen Landesparlamenten ernannt werden und die an Weisungen nicht gebunden sind. Diesem Gremium obliegen alle weiterreichende Entscheidungen, wie etwa die Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Rundfunkveranstaltern oder die Erteilung von Rundfunklizenzen.

Die Landesmedienanstalten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten) und als Teil der mittelbaren Landesverwaltung befugt, gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern und Betreibern von Mediendiensten hoheitlich tätig zu werden. Ausdruck der Staatsferne der Medienaufsicht ist die dabei auch die Tatsache, dass sie keinerlei Fachaufsicht unterworfen sind. Die Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalten wird in der Regel vom Ministerpräsidenten des jeweiligen Bundeslandes wahrgenommen.

[Bearbeiten] Liste der Landesmedienanstalten nach Bundesländern

[Bearbeiten] Finanzierung

Die Landesmedienanstalten wurden in der Vergangenheit zu 80% aus einem 2%-Anteil der Rundfunkgebühren finanziert, § 40 Abs. 1 (7.) Rundfunkstaatsvertrag i.V.m. § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag a.F.

Seit 2005 beträgt die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten am Aufkommen der Rundfunkgebühren 1,9275% an der Grundgebühr und 1,8818% an der Fernsehgebühr gemäß § 40 Abs. 1 (8.) Rundfunkstaatsvertrag i.V.m. § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag n.F. Darüber hinaus existiert in einigen Bundesländern - etwa in Schleswig-Holstein, Hessen und Hamburg - eine Rundfunkabgabe, die private Rundfunk- und Fernsehveranstalter zahlen müssen.[1]

[Bearbeiten] Gemeinsame Gremien

Für länderübergreifende Aufgaben existieren verschiedene gemeinsame Gremien der Landesmedienanstalten. Dies ist insbesondere die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM), zu der die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) und die Gremienvorsitzendenkonferenz gehört. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) überwacht die Sicherung der Meinungsvielfalt, in dem sie Beteiligungen im Medienbereich untersucht und etwa bei Verschmelzungen von Medienunternehmen den beteiligten Unternehmen Auflagen erteilt (oder sie gänzlich untersagt, wie im Januar 2006 bei der geplanten Übernahme von ProSiebenSat1 durch den Axel-Springer-Verlag). Den Jugendschutz im Medienbereich nimmt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zentral wahr, deren Vorsitz zurzeit bei der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien (BLM)/ Geschäftsstelle Erfurt liegt. Auf europäischer Ebene arbeiten die Landesmedienanstalten in der European Platform of Regulatory Authorities (EPRA) in europäischen Medienangelegenheiten mit den Aufsichtsbehörden anderer EU-Mitglieder zusammen.

[Bearbeiten] Kritik

Seit Jahren wird von verschiedener Seite Kritik an der Organisationsstruktur der Medienaufsicht geübt. Die Verteilung der Zuständigkeiten auf immerhin 14 (bis Februar 2007: 15) verschiedene Länderanstalten sei nicht mehr zeitgemäß und führe zu einem undurchschaubaren Kompetenzwirrwarr. Das Vorhalten aufwendiger Verwaltungsstrukturen für die Medienaufsicht in jedem noch so kleinen Bundesland - beispielsweise Bremen - verursache zudem einen unangemessen hohen Kostenaufwand, den letztlich der Rundfunkgebührenzahler tragen müsse. Hiergegen lässt sich allerdings einerseits einwenden, dass seit dem so genannten Ersten Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts feststeht, dass die Medienaufsicht in den Kompetenzbereich der Länder fällt, also grundsätzlich auf Länderebene Aufsichtsbehörden vorgehalten werden müssen. Andererseits wurde in derselben Entscheidung festgestellt, dass der Staat generell keinen direkten Einfluss auf Rundfunk und Fernsehinhalte nehmen darf, somit also die als "aufwendig" kritisierte Organisations- und Finanzierungsstruktur der Landesmedienanstalten ihre Rechtfertigung im Rundfunkrecht und damit letztlich im Grundgesetz findet. Unabhängig davon wäre aber die Errichtung einer zentralen Aufsichtsbehörde aufgrund eines Länderstaatsvertrages denkbar; Vorbild könnte hier der ZDF-Staatsvertrag sein.

Die Landesmedienanstalten selbst haben den Ländern im Rahmen des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgeschlagen, durch strukturelle Neuordnungen bei bundesweiten Aufgaben schnellere und effektivere Verfahrensabläufe zu schaffen. Mindestens 80 % der Zuständigkeiten der Landesmedienanstalten betreffen allerdings Länderaufgaben.

In die Kritik gerät besonders die BLM. Der BLM und insbesondere der Leitung der Anstalt wird nicht nur völliges Versagen in Bezug auf die lange bestehenden Vorwürfe gegen den Call-In-Sender 9Live[2] vorgeworfen, sondern es entsteht der Eindruck einer konzernorientierten und die Belange des Bürgers ignorierenden Alibibehörde.[3] Selbst handfeste Beweise wie dieser Beweis für beeinflussten Zufallsgenerator[4] werden als nicht relevant[5] abgetan.

Aktuell gerät die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) durch das von ihr herausgegebene Jahrbuch 2007 in die Kritik. Man wirft ihr eine Täuschung der Öffentlichkeit vor, da sie in ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2007 Positionen hineininterpretiert, die nicht Gegenstand der Verhandlung waren und welche im Vorverfahren schon verworfen worden sind. [6]

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Quellen

  1. Hessen: http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/74_Presse_Rundfunk_Film/74-13-HPRG/paragraphen/para58.htm
  2. http://www.dwdl.de/article/news_11032,00.html
  3. http://www.heise.de/tp/r4/artikel/25/25363/1.html
  4. http://de.sevenload.com/videos/Bw6NhRp/9LIVE-Alida-wuenscht-spaeteren-Hot-Button-Zuschlag
  5. http://www.quotenmeter.de/index.php?newsid=20284
  6. http://www.press1.de/ibot/db/press1.erodata_1213880831.html
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