Landesrundfunkgesetz
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Landesrundfunkgesetz ist der traditionelle Sammelbegriff für jene Landesgesetze, Mehr-Länder-Staatsverträge und das Bundesgesetz, mit denen seit 1948 die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der ARD und das ZDF etabliert worden sind. Sie regeln im Normalfall alle grundlegenden Strukturfragen wie Aufgabe der Anstalt, Rechtsform, Sendegebiet, Sitz und regionale Gliederung, Programmauftrag und -grundsätze, Zusammensetzung, Amtszeit und Aufgaben der Organe (Rundfunkrat, Verwaltungsrat, Intendant), Wirtschaftsführung und Finanzordnung, Rechtsaufsicht, in jüngerer Zeit auch Fragen wie Jugend- und Datenschutz, Archivierung oder Herausgabe von Druckwerken.
Überlagert werden die Rundfunkgesetze — abgesehen vom Deutsche-Welle-Gesetz — durch gemeinsam von allen Bundesländern formulierte Rahmenbedingungen im Rundfunkstaatsvertrag. Einige die Landesrundfunkanstalten betreffende Fragen wie die Frequenzvergabe und die Belegung der Kanäle in Kabelnetzen sind nicht in den Rundfunkgesetzen, sondern in den parallelen Landesmediengesetzen geregelt.
[Bearbeiten] Siehe auch
Rundfunkrecht | Rundfunkstaatsvertrag | Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag | Rundfunkgebührenstaatsvertrag | Rundfunkgebühr | Rundfunkfreiheit | Rundfunkurteile | Landesrundfunkgesetze
ARD mit der Deutschen Welle und den Landesrundfunkanstalten BR, hr, MDR, NDR, Radio Bremen, RBB, SR, SWR, WDR | ZDF | Deutschlandradio
Rundfunkrat | Finanzkommission (KEF) | Gebühreneinzugszentrale (GEZ) | Rundfunkgebührenbeauftragte | Landesmedienanstalt