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Statutarstadt – Wikipedia

Statutarstadt

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Eine Statutarstadt (auch als Stadt mit eigenem Statut bezeichnet) ist eine Stadt, die sich von den übrigen Städten durch ein eigenes Stadtrecht (Stadtstatut) unterscheidet. Statutarstädte gibt es in Österreich und Tschechien. Ihr Status entspricht etwa dem kreisfreier Städte in Deutschland.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich sind alle Gemeinden aufgrund der Bundesverfassung grundsätzlich gleich organisiert, unabhängig davon, ob die Gemeinde etwa eine industrielle Großstadt ist oder eine landwirtschaftliche Kleingemeinde. Diese Fiktion der Einheitsgemeinde war für die Bundeshauptstadt Wien nicht zu halten, die zugleich als Bundesland eingerichtet ist, und auch nicht für Städte mit eigenem Statut (eigene landesgesetzliche Stadtverfassung).

In Österreich kann einer Gemeinde auf Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut verliehen werden, wenn sie mindestens 20.000 Einwohner hat, Landesinteressen hierdurch nicht gefährdet werden und die Bundesregierung zustimmt. Diese Bestimmung wurde mit der Gemeindeverfassungsnovelle 1962 (Art 115-120 B-VG idF BGBl 205/1962) eingeführt. Bereits bestehende Statutarstädte blieben dabei als solche bestehen.

Die Städte mit eigenem Statut weisen gegenüber den Einheitsgemeinden rechtliche Besonderheiten auf. Dies ist zunächst das eigene Stadtrecht (Statut) als Sonderorganisationsgesetz, in dem der Stadt eine maßgeschneiderte Verfassung verliehen werden kann. Etwa kennen die Statute für Linz, Wels und Steyr verglichen mit der oberösterreichischen Gemeindeordnung eine wesentlich weniger strenge Gemeindeaufsicht durch das Land Oberösterreich, zusätzliche Organe wie den Magistrat und die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates und eine gänzlich andere Zuständigkeitsordnung.

Der auffallendste Unterschied ist, dass für Städte mit eigenem Statut keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, sondern der Bürgermeister mit der Besorgung bestimmter Bezirksverwaltungsaufgaben betraut wurde. Er ist daher - wie für Einheitsgemeinden der Bezirkshauptmann - etwa für die Bewilligung von Betriebsanlagen und die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Mit Ausnahme der Städte Krems an der Donau, Rust und Waidhofen an der Ybbs sind in Städten mit eigenem Statut Bundespolizeidirektionen eingerichtet, an die die Besorgung bestimmter sicherheitspolizeilicher Bezirksverwaltungsaufgaben wie insbesondere Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes, Versammlungsrecht, Vereinsrecht, Waffengesetz übertragen worden ist. Die Bezirksverwaltungsaufgaben sind daher grundsätzlich auf Städte mit eigenem Statut bzw. deren Verwaltungskörper Magistrat und die Bundespolizeidirektionen verteilt.

Als Hilfsorgan ist in den Städten mit eigenem Statut der Magistrat eingerichtet mit dem Magistratsdirektor als beamtete Spitze zwingend mit juristischer Ausbildung.

Die 15 Statutarstädte Österreichs mit eigenem Stadtstatut sind:

Stadt Bundesland seit Bemerkung
Eisenstadt Burgenland 1921 vorher seit 1648 ungarische Freistadt
Graz Steiermark 1967
Innsbruck Tirol
Klagenfurt Kärnten 1850
Krems an der Donau Niederösterreich 1938
Linz Oberösterreich 1866
Rust Burgenland 1921 vorher seit 1681 ungarische Freistadt
Salzburg Salzburg 1869
St. Pölten Niederösterreich 1922
Steyr Oberösterreich 1867
Villach Kärnten 1932
Waidhofen an der Ybbs Niederösterreich 1868
Wels Oberösterreich 1964
Wien Wien 1850 vor 1921 Teil des Bundeslandes Niederösterreich
Wiener Neustadt Niederösterreich 1866

Kein eigenes Statut, sehr wohl aber eigene Bundespolizeidirektionen besitzen Leoben (1948, Übereinkommen zwischen der Republik und der Stadt Leoben) und Schwechat (1954, Verordnung der Bundesregierung). Beide haben aber aufgrund der Verwaltungsreform die meisten Aufgaben einer Statutarstadt übernommen. Die Interessenvertretung der Statutarstädte übernimmt der Österreichische Städtebund, der auch Nichtstatutarstädte (auf freiwilliger Basis) vertritt.

[Bearbeiten] Tschechien

In Tschechien heißt diese Stadtform statutární město. Im Jahr 2006 hatten 23 Städte diesen Status. Statutarstädte gab es auf dem Gebiet des heutigen Tschechien zwischen 1850-1939, 1945-1948 und ab 1968 sowie in heutiger Sicht ab 1990. Das Stadtgebiet einer Statutarstadt bildete einen eigenen politischen Bezirk. Zwischen 1949-1967 existierten in der Tschechoslowakei keine Statutarstädte. Ab 1968 wurden im Gesetz Nr. 69/1967 über die Nationalkomitees als Statutarstädte die Städte Brünn, Ostrava, Pilsen und Košice (Slowakei) erklärt. Dieses wurde in späteren Gesetzen genauer verfasst (1968), „Gesetz über die Stadt Brünn“, 1969 „Gesetz über die Stadt Ostrava“, und 1969 „Gesetz über die Stadt Pilsen“). Die Städte Prag und Bratislava waren bis 1990 keine Statutarstädte.

[Bearbeiten] Rechtliche Grundlage

Statutarstädte sind nach dem tschechischen Gesetz über die Kommunen [1] „Städte mit besonderer Stellung“. Das Stadtgebiet dieser Städte kann in Stadtbezirke (městský obvod) oder Stadtteile (městská část) mit eigener Selbstverwaltung gegliedert werden. Das Statut ist eine satzungsartige grundlegende Verordnung der Stadt und wird von der Stadtvertretung erlassen. Das Statut regelt die Struktur der städtischen Organe und deren Befugnisse, beinhaltet die städtische Haushaltssatzung, bestimmt das Erlassungsverfahren der städtischen Legislative, Gestalt und Verwendung städtischer Symbole und weitere Angelegenheiten. Das Statut regelt bei territorial gegliederten Statutarstädten die Aufteilung der Stadt in selbstverwaltende Gebietseinheiten, deren Befugnisse und Stellung gegenüber der Stadt.

Die Organe einer Statutarstadt sind: Stadtvertretung (zastupitelstvo města), Stadtrat (rada města), Oberbürgermeister (primátor) und Magistrat. In Statutarstädten mit einer Gliederung des Stadtgebiets haben die Stadtbezirke (bzw. Stadtteile) eigene ähnliche Strukturen: Vertretung des Stadtbezirks/Stadtteils, Rat des Stadtbezirks/Stadtteils, Bürgermeister, Amt des Stadtbezirks/Stadtteils. Errichtet und aufgelöst werden die Stadtbezirke/Stadtteile durch Beschluss der Stadtvertretung.

[Bearbeiten] Statutarstädte bis 1928

tschechischer Name deutscher Name Damalige Verwaltungseinheit
Praha Prag Königreich Böhmen
Liberec Reichenberg Königreich Böhmen
Brno Brünn Markgrafschaft Mähren
Jihlava Iglau Markgrafschaft Mähren
Kroměříž Kremsier Markgrafschaft Mähren
Olomouc Olmütz Markgrafschaft Mähren
Uherské Hradiště Ungarisch Hradisch Markgrafschaft Mähren
Znojmo Znaim Markgrafschaft Mähren
Opava Troppau Herzogtum Schlesien
Frýdek-Místek Friedek Herzogtum Schlesien
Bílsko Bielitz (ab 1920 als Bielsko zu Polen)

[Bearbeiten] Statutarstädte nach der Verwaltungsreform von 1928

tschechischer Name deutscher Name
Praha Prag
Liberec Reichenberg
Brno Brünn
Olomouc Olmütz
Opava Troppau

[Bearbeiten] Statutarstädte zwischen 1945 - 1948

tschechischer Name deutscher Name
Praha Prag
Liberec Reichenberg
Brno Brünn
Olomouc Olmütz
Opava Troppau
Plzeň Pilsen

[Bearbeiten] Statutarstädte ab 1968

tschechischer Name deutscher Name
Brno Brünn
Ostrava Ostrau
Plzeň Pilsen

Im Gesetz 69/1967 Sb. über die Nationalkomitees ist an vierter Stelle noch Košice (heute Slowakei) genannt.

[Bearbeiten] Statutarstädte ab 1990

tschechischer Name deutscher Name
Brno Brünn
České Budějovice Böhmisch Budweis
Havířov
Hradec Králové Königgrätz
Karlovy Vary Karlsbad
Liberec Reichenberg
Olomouc Olmütz
Opava Troppau
Ostrava Ostrau
Pardubice Pardubitz
Plzeň Pilsen
Praha [2] Prag
Ústí nad Labem Aussig
Zlín Zlin
weitere Städte seit 2000
Jihlava Iglau
Kladno Kladno
Most Brüx
weitere Städte seit 2003
Karviná Karwin
Mladá Boleslav Jungbunzlau
Teplice Teplitz
weitere Städte seit 2006
Děčín Tetschen
Frýdek-Místek Friedeck-Mistek
Chomutov Komotau
Přerov Prerau

[Bearbeiten] Vergleichbare internationale Verwaltungsformen

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. Tschechische Gesetz über die Kommunen: Zákon č. 128/2000 Sb., o obcích (obecní zřízení)
  2. Aufgrund einer Sonderregelung ist Prag rechtlich keine Statutarstadt, verfügt aber über deren Merkmale.

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