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Wikipedia:Belege/Recht – Wikipedia

Wikipedia:Belege/Recht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

< Autorenportal < Richtlinien < Inhalt < Belege/Recht

In Artikeln, die rechtliche Themen behandeln, kann es sinnvoll sein, auf Rechtsquellen wie Gesetze oder Verordnungen zu verweisen.

Wikipedia richtet sich an die Allgemeinheit und nicht ausschließlich an ein bestimmtes Fachpublikum. Deswegen sollte man darauf achten, dass der Artikel auch dann verständlich ist, wenn man die genannte Quelle nicht kennt.

In welcher Form Angaben in der Wikipedia belegt werden können oder sollen, ist umstritten.

Zwar ist es nicht notwendig, jede nebensächliche Aussage im Artikel durch eine Paragrafenangabe o. Ä. zu belegen, aber wenn man auf eine Quellenangabe nicht verzichten möchte, kann man

  • den Nachweis im Fließtext geben
  • den Nachweis in den Literaturangaben oder einer eigenen Sektion Nachweise anbringen
  • das Feld "Zusammenfassung und Quelle" verwenden (was von vielen abgelehnt wird, da bei einer langen Versionsgeschichte die Quellenangabe untergeht),
  • einen Hinweis auf der Diskussionsseite hinterlassen oder
  • einen Kommentar (<!--Kommentar-->) in den Text einbauen.

Im Fall eines wörtlichen Zitats aus einem urheberrechtlich geschützten Werk erfordert das deutsche (wie auch das österreichische und schweizerische) Urheberrecht bei der Quellenangabe eine genaue Angabe der Fundstelle z. B. mit Angabe der Seitenzahl oder einer internen Zitierweise (Näheres siehe im Artikel Quellenangabe).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Paragrafen und Artikel

[Bearbeiten] Gebräuchliche Schreibweisen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf Paragrafen und Artikel zu verweisen. In Deutschland hat das Bundesjustizministerium (BMJ) in seinem Handbuch der Rechtsförmlichkeit (Rn. 153 ff.) (ISBN 3887848950) Richtlinien für das Zitieren von Rechtsvorschriften herausgegeben.

Der Name der Rechtsvorschrift wird immer nach dem Paragrafen (und nach dem Absatz, der Nummer etc.) genannt (richtig: § 433 Abs. 1 BGB) und nicht davor (falsch: BGB § 433). Die genaue Fundstelle kann auf folgende Arten angegeben werden:

  Schreibweise
gem. BMJ
Alternativ gebräuchliche
Schreibweise
Paragraf §  
Paragrafen §§  
Artikel Artikel Art.
Absatz Abs.  
Satz Satz S.
Nummer Nr.  
Buchstabe Buchstabe Buchst.; lit.

Daneben existiert in der bundesdeutschen Rechtswissenschaft eine verkürzte Schreibweise, bei der der Absatz in römischen Ziffern und der Satz in arabischen Ziffern angegeben wird. Beispiel: § 433 I 2 BGB steht für § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Schreibweise ist teilweise in der bundesdeutschen Fachliteratur gebräuchlich, jedoch nicht unbedingt allgemeinverständlich. Daher sollte man sie nach Möglichkeit vermeiden.

Andere Schreibweisen wie BGB § 433 oder § 433 (1) BGB sind unüblich und sollten vermieden werden.

[Bearbeiten] Geschützte Leerzeichen

Zwischen dem Paragrafenzeichen und der Ziffer (zwischen "Abs." und der Ziffer, zwischen "Satz" und der Ziffer usw.) darf die Zeile nicht umbrochen werden. Um dies zu verhindern, sollte man anstelle eines Leerzeichens ein geschütztes Leerzeichen (&nbsp;) verwenden, also z. B. §&nbsp;433 Abs.&nbsp;1 BGB.

[Bearbeiten] Gerichtsentscheidungen

Bei Artikeln über eine Gerichtsentscheidung sollte stets das Gericht, das Datum und das Aktenzeichen genannt werden; darüberhinaus ist auch die Angabe einer Fundstelle (vorzugsweise: amtliche Sammlung) sinnvoll.

Wird in anderen Artikeln auf Entscheidungen verwiesen, kann die Angabe einer Fundstelle genügen. Gibt es über das Urteil einen eigenen Artikel, genügt ein Link darauf. Bei nebensächlichen Erwähnungen (z. B. "wurde mehrfach wegen Beleidigung verurteilt") kann man auf einen Verweis verzichten.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Gerichtsentscheidung zu zitieren:

  • Gericht, Aktenzeichen, Datum: Oft werden Gerichtsentscheidungen mit einem Aktenzeichen versehen, dass zu Verweiszwecken verwendet werden kann. Eine korrekte Zitierung wäre z. B.: BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, Az. 2 BvR 1436/02.
  • Fallname mit Fundstelle: Im angelsächsischen Rechtskreis werden Gerichtsentscheidungen meist nach den Namen der am Rechtsstreit beteiligten Parteien benannt, die in Entscheidungssammlungen veröffentlicht werden. Eine korrekte Zitierung wäre z. B.: Marbury v. Madison, 5 U.S. 137 (1803).
  • Amtliche Entscheidungssammlung: Einige Gerichte sammeln selbst ihre wichtigsten Entscheidungen. Beispiele für solche Sammlungen sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen. Meistens verweist man auf solche Sammlungen durch Angabe des Kürzels, des Bandes und der Seite, also z. B.: BVerfGE 108, 282.
  • Fachzeitschriften: Auch in Fachzeitschriften werden Entscheidungen abgedruckt. Hier wird meist das Gericht, das Kürzel der Zeitschrift sowie der Jahrgang und die Seite angegeben, z. B. BVerfG NJW 2003, 3111. Wurde das Gericht bereits im Artikel genannt, kann man bei der Fundstellenangabe auf eine wiederholte Nennung verzichten (NJW 2003, 3111).

Ist die Entscheidung im Internet verfügbar, so empfiehlt sich zusätzlich eine Verlinkung. Wird die Entscheidung in einem bestimmten Sinne ausgelegt, so sollte diese Wertung mit wissenschaftlichen Sekundärquellen (Urteilsanmerkungen, Lehrbücher usw.) belegt werden.


[Bearbeiten] Anbringen von Weblinks

[Bearbeiten] Grundsätzliches

Für Weblinks auf Paragraphen, Entscheidungen etc. gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln.

Artikel über Gesetze sollten im Abschnitt „Weblinks“ auf eine Internetfundstelle verweisen.

Die Vorlage:§§ wurde vor allem für diesen Zweck entwickelt.
Beispiel: Aus {{§§|juris|bgb|index.html|Text des BGB}} wird Text des BGB. Die Verwendung wird auf Vorlage:§§ erklärt.

Eine umfangreiche Sammlung deutscher Gesetze bieten das BMJ und juris sowie dejure.org, österreichische Gesetze werden vom RIS bereitgestellt, schweizerische Gesetze von den Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Fundstellen für weitere deutsche Gesetze kann man über Rechtliches.de finden. Zum Landesrecht siehe JuraWiki und die Erläuterungen in der Vorlage:§§ in den Abschnitten über juris und Beliebige Anbieter.

[Bearbeiten] Im Artikeltext

Zum Verlinken innerhalb des Artikeltextes fand im Portal Recht eine längere Diskussion und in Wikipedia Diskussion:Verlinken ein Meinungsbild statt, ohne dass eine eindeutige Richtlinie gefunden wurde. Wer sich für Links auf einzelne Paragraphen im Artikeltext entscheidet, kann eine der folgenden Vorlagen verwenden:

  • Die Vorlage:§ ermöglicht derzeit Links auf deutsche und österreichische Paragraphen. Die Verwendung wird auf Vorlage:§ erklärt. Ein Beispiel: Aus {{§|1|bgb|juris}} BGB wird § 1 BGB.
  • Mit der Vorlage:Art. kann man derzeit Links auf deutsche, österreichische und schweizerische Artikel setzen. Die Verwendung wird auf Vorlage:Art. erklärt. Ein Beispiel: Aus {{Art.|68|231_1|ch}} URG wird Art. 68 URG.

Die früheren Vorlagen "Zitat de §", "Zitat Art" und "Zitat-dej" wurden gelöscht (siehe dazu die Diskussion unter Portal Diskussion:Recht#§§-Vorlagen).

[Bearbeiten] In den Fußnoten

Eine weitere Möglichkeit bietet das Verlinken von Paragraphen in den Fußnoten. Siehe hierzu Hilfe:Einzelnachweise.


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