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Versammlungsgesetz – Wikipedia

Versammlungsgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Versammlungsgesetz (VersammlG) ist ein deutsches Gesetz, das die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG einschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die besondere Hochwertigkeit der Freiheit zur Versammlung verkörpert durch Demonstrationen (Brokdorf-Beschluss, Fuckparade u.a.) betont.

Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform 2006 erhalten die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz im Versammlungsrecht.

Basisdaten
Titel: Gesetz über Versammlungen
und Aufzüge
Kurztitel: Versammlungsgesetz
Abkürzung: VersammlG (VersG)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 2180-4
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juli 1953 (BGBl. I 1953, S. 684)
Inkrafttreten am:
Letzte Neufassung vom: 15. November 1978
(BGBl. I S. 1789)
Letzte Änderung durch: Art. 1 Gesetz vom 24. März 2005
(BGBl. I S. 969)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2005
(Art. 3 Gesetz vom 24. März 2005)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Regelungsgehalt

Der Regelungsgehalt greift weit in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein. Grundsätzlich verbietet das Gesetz mehreren Personengruppen das Recht zur Veranstaltung von Versammlungen oder zur Teilnahme:

  • Personen, gegen die Entscheidungen nach Art. 18 GG (Aberkennung von Grundrechten) ergangen sind
  • Personen, die Ziele einer verfassungswidrigen Partei oder deren Ersatzorganisation fördern wollen
  • Parteien, die durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden
  • Vereinigungen, die nach dem Vereinsgesetz (bzw. Art. 9 Abs. 2 GG) verboten wurden

Verboten ist ferner das Tragen von Waffen und von Uniformen oder Uniformteilen zur Darstellung einer politischen Gesinnung, wobei für Jugendorganisationen hinsichtlich der Uniformen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, wenn sich die Jugendorganisation vornehmlich der Jugendpflege (bspw. Pfadfinder, Jugendfeuerwehr) widmet.

Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht auf Grund dieser Einschränkungen verboten sind, müssen vom Veranstalter 48 Stunden vor Bekanntgabe angemeldet werden, es ist ferner für eine ausreichende Zahl von Ordnern zu sorgen. Eine Ausnahme hiervon gilt nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht für sogenannte "Spontan-Demonstrationen". Unter Spontanversammlungen versteht man Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass ohne vorherige Organisation bilden. In verfassungskonformer Auslegung des § 14 I VersG besteht für diese Versammlungen keine Anmeldepflicht, da es zum einen keinen "Leiter" iSv. § 14 II VersG gibt, zum anderen das Grundrecht aus Art. 8 I GG für Spontanversammlungen sonst leerliefe (BVerfGE 69, 315, 350 f. - Brokdorf). Daher ist auch eine Versammlungsauflösung wegen fehlender Anmeldung (§ 15 II VersG) bei Spontanversammlungen ermessensfehlerhaft.

[Bearbeiten] Differenzierungen

Das Versammlungsgesetz differenziert zwischen

  • Öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen und
  • Öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge.

Davon sind jeweils die nichtöffentlichen Versammlungen zu trennen. Die nichtöffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist nicht denkbar, da der Ausschluss von Personen im öffentlichen Raum kaum möglich ist. Bei nichtöffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen wird teilweise eine analoge Anwendung des Versammlungsgesetzes (durch die Verwaltungsgerichte) oder die Anwendung des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts (Literatur) befürwortet. Spontanversammlungen müssen im Gegensatz zu anderen Versammlungen nicht angemeldet werden. Grundsätzlich sind staatliche Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nur aufgrund des Versammlungsgesetzes und nicht über die allgemeinen Polizeigesetze (allg. Gefahrenabwehrrecht) möglich, da ansonsten der Schutz der Versammlungen leerlaufen würde. Sog. Minusmaßnahmen (im Vergleich zur Auflösung der Versammlung) sind jedoch zulässig. Seit 2001 kommt es jedoch vermehrt zu Beschränkungen der Wahl der Demonstrationsmittel.

[Bearbeiten] Auflösung der Versammlung

Die Auflösung einer Versammlung oder eines Aufzuges unter freiem Himmel bestimmt sich nach § 15. An die Auflösung bestehen hohe Anforderungen wegen der Weite des Grundrechts. Insbesondere in der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind erhebliche Gründe zu finden. Wegen des hohen Verfassungsranges von Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Auflösung nur statthaft, wenn die Versammlung

  • nicht angemeldet ist (ausgenommen Spontandemonstrationen)
  • von den Angaben in der Anmeldung abweicht
  • gegen gesetzte Auflagen verstößt oder
  • ein Verbot der Versammlung vorliegt.

Nach Absatz 2 ist seit April 2005 ein Verbot der Versammlung schon dann möglich, wenn die Versammlung an einem Ort stattfindet, der von historisch herausragender Bedeutung hinsichtlich der Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der NS-Herrschaft ist, und die Würde der Opfer durch eine solche Versammlung beeinträchtigt wird. Die Länder sind ermächtigt, neben dem Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin weitere Orte durch Gesetz festzulegen.

[Bearbeiten] Verbot einer Versammlung

Das präventive Verbot einer Versammlung ist der schwerwiegendste Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Sie sind mit dem vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung anzugreifen. Selbst die oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen können durch das Bundesverfassungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgehoben werden. Teilweise wird auch vertreten, dass die Regelung in § 15 VersG verfassungswidrig sei.

[Bearbeiten] Straf- und Bußgeldvorschriften

Mit den §§ 21 - 28 Versammlungsgesetz werden Strafvorschriften erlassen, die damit Nebenstrafrecht darstellen. §§ 29 und 29a enthalten Ordnungswidrigkeitstatbestände.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks


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