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Handelsrecht – Wikipedia

Handelsrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des Privat-(Zivil)rechts, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält. Die Geltung des Handelsrechts ist abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Handelsrecht in Deutschland

[Bearbeiten] Standort und Eigenart des Handelsrechts

Das Handelsrecht ist kein vollständiges eigenes Recht, sondern enthält ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Vorschriften, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das heißt, die Vorschriften des BGB gelten für Kaufleute nur subsidiär. Das Handelsrecht ist im Handelsgesetzbuch geregelt und trägt den besonderen Bedürfnissen des kaufmännischen Rechtsverkehrs Rechnung:

  • hohes Maß an Eigenverantwortung des Handelnden, etwa durch Vertragsstrafen (§ 348 HGB) und Formfreiheit (§ 350 HGB)
  • Entgeltlichkeit auch ohne besonderer Vereinbarung (§ 354 HGB)
  • Einbeziehung von Handelsbräuchen (§ 346 HGB)
  • zügige Abwicklung, etwa durch das Erfordernis der unverzüglichen Mängelrüge (§ 377 HGB)
  • Rechtsklarheit und Publizität (§§ 5, 15 HGB)

Die deutsche Kodifikation des Handelsrechts im engeren Sinn findet sich zu wesentlichen Teilen im Handelsgesetzbuch (HGB). Hinzu kommen Nebengesetze wie Wechselgesetz und Scheckgesetz, der gewerbliche Rechtsschutz und das Gesellschaftsrecht.

[Bearbeiten] Geschichte des Handelsrechts

Das geschriebene Handelsrecht geht im deutschsprachigen Bereich auf die städtischen Rechte bekannter Handelsmetropolen wie den Hansestädten und den freien Reichsstädten, insbesondere Augsburg, zurück. Handelsbräuche, die seit je her das Handelsrecht entscheidend beeinflussen, reichen weiter zurück. Auch das italienische Bankenwesen hat großen Einfluss auf das Handelsrecht ausgeübt. Während das Preußische Allgemeine Landrecht auf die Ständeordnung beschränkte, bestanden in Frankreich mit dem Code de Commerce (1807) und in Spanien mit dem Código de Comercio (1829) bedeutende Kodifikationen. In Spanien wurde mit dem Gesetzeswerk ein erstes Handelsregister eingeführt.

In den deutschen Staaten trat ab 1861 das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) auf Beschluss der Bundesversammlung des Deutschen Bundes im Wege der Parallelgesetzgebung nach und nach in den meisten Bundesstaaten in Kraft. Durch Reichsgesetz wurde es 1871 zur Kodifikation des Handelsrechts für das ganze Deutsche Reich. Ab 1869 wurde das Reichsoberhandelsgericht (ROHG) als Oberstes Bundesgericht errichtet. Ab 1879 nahm das Reichsgericht dessen Aufgaben wahr. Das ADHGB wurde später durch das Handelsgesetzbuch (HGB) abgelöst, das am 10. Mai 1897 verabschiedet wurde und gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am 1. Januar 1900 in Kraft trat.

[Bearbeiten] Handelsrecht in Österreich

In Österreich galt seit dem 19. Jahrhundert das Allgemeine Handelsgesetzbuch. Nach dem Anschluss ans deutsche Reich wurde 1938 das deutsche Handelsgesetzbuch eingeführt und 1939 in Kraft gesetzt. Da jedoch das österreichische ABGB in Geltung blieb und nicht durch das deutsche BGB ersetzt wurde, harmonierten das dHGB und das ABGB nicht. Dieser Mangel wurde durch die 4. handelsrechtliche Einführungsverordnung (EVHGB) bereinigt, wobei der deutsche Gesetzgeber relevante Bestimmungen aus dem dt. BGB ins HGB integrierte. Es wurde nicht das HGB ans ABGB angepasst, sondern eher umgekehrt. Bis vor kurzem waren deswegen einzelne handelsrechtliche Bestimmungen verglichen mit der Systematik des ABGB nicht ganz vereinbar.

Bisher war das Handelsrecht das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Mit einer großen Handelsrechtsreform verabschiedete man sich nun vom komplizierten Kaufmannsbegriff und das HGB wurde durch das Unternehmensgesetzbuch (UGB) ersetzt. Die 4. EVHGB wurde zur Gänze aufgehoben. Das UGB trat am 1. Jänner 2007 in Kraft. Das Unternehmensrecht gilt fortan für alle Personen, die ein Unternehmen betreiben. Somit wird der Anwendungsbereich wesentlich erweitert und auch vereinfacht, da der Typusbegriff des Kaufmann teils sehr kompliziert, kasuistisch und zu eng gefasst war. Man spricht dementsprechend auch zunehmend vom Unternehmensrecht.

[Bearbeiten] Schweiz

Die Schweiz hat keine eigenständige Kodifikation des Handelsrechts entwickelt. Das Handelsrecht wird weitgehend im schweizerischen Zivilgesetzbuch und im sog. Obligationenrecht inkorporiert.

[Bearbeiten] Weblinks


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