Reichsoberhandelsgericht
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Das Reichsoberhandelsgericht (ROHG, ursprünglich Bundesoberhandelsgericht) in Leipzig wurde auf Betreiben Sachsens und Preußens durch Bundesgesetz vom 12. Juni 1869 geschaffen. Das Gericht nahm seine Tätigkeit am 5. August 1870 auf und sah sich fortan in der Tradition des Reichskammergerichts. Es war zunächst ein Obergericht des Norddeutschen Bundes, dann des Deutschen Reichs und als solches zuständig für Streitigkeiten des Handelsrechts und des Wechselrechts. Seine Zuständigkeiten wurden in der Folgezeit örtlich und sachlich ausgeweitet.
Das ROHG war im Regelfall Gericht der nach Art. 12 der Bundesakte von 1815 garantierten dritten Instanz, in Sonderfällen aber auch der zweiten oder vierten Instanz. Es löste für die Mitgliedsstaaten die entsprechenden Obergerichte der einzelnen Länder und Freien Städte in den ihm ausschließlich zugewiesenen sachlichen Zuständigkeiten ab und übernahm insoweit von diesen die entsprechenden Verfahren zur Fortführung. Seine Urteile ergingen zunächst „im Namen des norddeutschen Bundes“, später „im Namen des Deutschen Reiches“.
Die Rechtsprechung des ROHG prägte die Praxis und Lehre des deutschen Wechselrechts nachhaltig.
Mit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze von 1877 trat das Reichsgericht an seine Stelle. Einziger Präsident des ROHG während der Zeit seines Bestehens war Heinrich Eduard von Pape.
[Bearbeiten] Literatur
- A. Stegemann: Die Rechtsprechung des Deutschen Oberhandelsgerichts zu Leipzig. (ROHG-E), Berlin 1871 ff.