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Kaufmann (HGB) – Wikipedia

Kaufmann (HGB)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB), oder wer aus anderen Rechtsgründen im Handelsgesetzbuch (HGB) als Kaufmann eingeordnet wird (§§ 2 ff. HGB).

Kaufleute wie Nichtkaufleute sind den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterworfen. Für einen Kaufmann im Sinne des HGB gelten jedoch zusätzlich die Rechte und Pflichten des HGB. Nur wenige Vorschriften des HGB sind auch auf Nichtkaufleute anwendbar.

Durch die Änderung des Kaufmanns- und Firmenrechts zum 1. Juli 1998 sind die Begriffe Musskaufmann und Sollkaufmann nicht mehr von Bedeutung. Die Bezeichnung Istkaufmann ersetzt heute die bisherige Definition des Musskaufmanns, und der Begriff Kannkaufmann hat eine Bedeutungsänderung erfahren.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Untergliederung der Kaufleute

Das Handelsgesetzbuch unterscheidet verschiedene Arten von Gewerbetreibenden, die Kaufleute sein können, dieses sind:

[Bearbeiten] Istkaufmann

Kaufmann (Istkaufmann oder Vollkaufmann) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 Abs. 1 HGB.

Der Unternehmer eines solchen Betriebs ist somit automatisch und unmittelbar aus dem Gesetz Kaufmann. Er muss sich in das Handelsregister eintragen lassen (eingetragener Kaufmann), wobei dieser Eintrag nur deklaratorischer Natur ist.

Ob die Größe des Unternehmens einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von verschiedenen Kriterien ab, die allerdings nicht starr festgelegt sind. Darunter fallen etwa Art und Umfang des Gewerbes, die Komplexität der Geschäftsvorgänge, etc. Deshalb formuliert § 1 Abs. 2 HGB das Erfordernis negativ, so dass für den Unternehmer, der ein Handelsgewerbe betreibt und nicht im Handelsregister eingetragen ist, eine Beweislastumkehr besteht, derzufolge er beweisen und darlegen muss, dass er kein Kaufmann ist. Damit gibt es eine gesetzliche Vermutung für die Kaufmannseigenschaft.

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation erfordert.

[Bearbeiten] Kannkaufleute

[Bearbeiten] eigentlicher Kannkaufmann

Ein Kannkaufmann ist der, der ein Handelsgewerbe betreibt, das nicht den erforderlichen Umfang hat, um ihn automatisch zum Kaufmann zu machen. Manchmal spricht man auch unzutreffend von Minderkaufleuten (dieser Begriff ist veraltet) oder Kleingewerbetreibenden. Dem Kannkaufmann stand es nach § 2 HGB frei, ob er sich ins Handelsregister eintragen lässt. Das gleiche würde sich im Übrigen aus § 5 HGB ergeben; der Unterschied liegt darin, dass der Kannkaufmann berechtigt im und somit Kaufmann kraft Eintragung gem. § 2 HGB ist. (Vgl. Baumbach/Hopt: Handelsgesetzbuch, München, 30. Auflage 2000, § 2 Rn. 2, § 6 Rn. 2,7)

[Bearbeiten] uneigentlicher Kannkaufmann

Wer ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt und dafür einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt, kann sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen. Er führt dann zwar kein Handelsgewerbe, wird aber trotzdem als uneigentlicher Kannkaufmann den Kaufleuten gleichgestellt.

[Bearbeiten] Fiktivkaufmann

Manchmal sind Unternehmer mit einer Firma im Handelsregister eingetragen, ohne dass überhaupt noch ein Handelsgewerbe betrieben wird. Im Interesse der Rechtssicherheit stellt § 5 HGB die unwiderlegbare Vermutung auf, dass der im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende Kaufmann ist, selbst wenn dieser tatsächlich das Unternehmen nicht mehr betreibt.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass unter der eingetragenen Firma ein echtes Gewerbe betrieben wird. Ob der eingetragene Fiktivkaufmann oder sein Geschäftspartner die falsche Eintragung kennt oder kennen müsste, ist dabei unerheblich. Der Fiktivkaufmann gilt als Kaufmann, bis die Löschung im Handelsregister eingetragen ist.

Rechtsfolge: Derjenige, der Rechtsschein gesetzt hat, kann sich gutgläubigen Dritten gegenüber nicht auf die wahre Rechtslage berufen

[Bearbeiten] Formkaufmann

Formkaufmann ist ein Verein, der kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe betreibt, § 6 Abs. 2 HGB. Hiermit sind die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gemeint. Sie sind Kaufmann kraft Rechtsform ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich ein Handelsgewerbe betreiben.

Es ist zu beachten, dass die Gesellschaft als juristische Person erst durch die Eintragung in das Handelsregister existiert und aufgrund dieses Eintrags auch die Kaufmannseigenschaft erhält.

Die Frage, ob ein Verein ein Handelsgewerbe betreibt, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 HGB, sondern aus den speziellen Regelungen (beispielsweise Aktiengesetz). § 6 Abs. 2 HGB hatte nur früher Bedeutung, da er festlegt, dass ein Formkaufmann nie Minderkaufmann, sondern Vollkaufmann ist.

Formkaufmann sind insbesondere die Kapitalgesellschaften:

Außerdem:

Der Betrieb eines Handelsgewerbes wird durch das Gesetz fingiert, das heißt, es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Handelsgewerbe vorliegt.

Nach herrschender Lehre ist die Eintragung im Handelsregister Voraussetzung für die Eigenschaft als Formkaufmann. Dies ergibt sich daraus, dass die besonderen Gesellschaften erst mit der Eintragung entstehen (Der Eintrag ist "konstitutiv"). Keine Formkaufleute sind daher die Vorgesellschaften wie die Vor-GmbH. Diese können jedoch nach § 1 ff. HGB Kaufleute sein.

Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG sind keine Vereine und damit keine Formkaufleute i.S.v. § 6 Abs. 2 HGB. Die Personenhandelsgesellschaften betreiben jedoch laut gesetzlicher Definition (§§ 105 Abs. 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB) ein Handelsgewerbe und sind Handelsgesellschaften i.S.v. § 6 Abs. 1 HGB, also Kaufleute. Ausnahme ist die rein vermögensverwaltende OHG, die kein Handelsgewerbe betreibt, aber gem. § 105 Abs. 2 HGB in das Handelsregister einzutragen und somit Kaufmann kraft Eintragung gem. § 2 HGB ist. (Vgl. Baumbach/Hopt: Handelsgesetzbuch, München, 30. Auflage 2000, § 2 Rn. 2, § 6 Rn. 2,7) Die EWIV ist, obwohl sie eine Personengesellschaft ist, ein Formkaufmann nach § 6 Abs. 2 HGB.

[Bearbeiten] Scheinkaufmann

Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass jemand, der durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt, er sei Kaufmann, die ihn belastenden Folgen der Kaufmannseigenschaft gegen sich gelten lassen muss.

Ein Scheinkaufmann ist kein Kaufmann; er haftet jedoch gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein Kaufmann. Hinsichtlich der Haftung, nicht aber der Rechnungslegung, muss er sich wie ein Kaufmann behandeln lassen.

[Bearbeiten] Gründerkaufmann

Hier spricht man von der Kaufmannseigenschaft eines neugegründeten Handelsgewerbes. Die gängige Rechtsprechung stellt diesen Begriff für ein Jahr nach Gründung eines Handelsgewerbes zur Verfügung. Ein Gründerkaufmann definiert sich entsprechend der Kaufmannseigenschaft des HGB §1.

[Bearbeiten] Bedeutung der Kaufmannseigenschaft

Die Bedeutung besteht darin, dass die Regelungen des HGB bis auf kleine Ausnahmen immer an die Kaufmannseigenschaft anknüpfen.

Für einen Kaufmann ergeben sich daraus besondere Rechte und Pflichten bezüglich seiner Geschäftsführung, insbesondere die Notwendigkeit von Buchführung, Bilanzierung und dem Führen einer Firma.

Weiterhin trifft das HGB insbesondere in seinem vierten Buch (Handelsgeschäfte) besondere Regelungen zu den Rechtsgeschäften, die Kaufleute miteinander oder mit Dritten treffen. Darunter sind auch allgemeine Vorschriften wie die, dass Handelsbräuche nach § 346 HGB automatisch Vertragsbestandteile werden und von den Kaufleuten zu beachten sind.

[Bearbeiten] Verlust der Kaufmannseigenschaft

Die Kaufmannseigenschaft erlischt bei Istkaufleuten mit Aufgabe des Gewerbebetriebs, nicht durch Löschung im Handelsregister. Ein Kannkaufmann hingegen verliert die Kaufmannseigenschaft mit Löschung aus dem Handelsregister.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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