Erbschaftsteuer
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Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Vermögenserwerb von Todes wegen.
[Bearbeiten] Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland
Sie ist in Deutschland als Erbanfallsteuer ausgestaltet, d. h. sie knüpft an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Ihr Anknüpfungspunkt ist also nicht – wie beim System der Nachlasssteuer, das in anderen Staaten gilt – abstrakt das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes. Ihre Rechtfertigung findet die Erbschaftsteuer in der erhöhten steuerlichen Leistungsfähigkeit des Erben sowie in der gewünschten Umverteilung von im Erbgang angehäuften Vermögen.
[Bearbeiten] Verhältnis von Erbschaft- und Schenkungsteuer
Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im selben Gesetz geregelt. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung.
[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Erbschaftsteuer finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz[1] sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung[2]. Die Bewertung des angefallenen Vermögens richtet sich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes[3].
[Bearbeiten] Steuergegenstände
Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
- der Erwerb von Todes wegen (z. B. Erbschaft, Vermächtnis)
- die Schenkungen unter Lebenden
- die Zweckzuwendungen
- das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (Erbersatzsteuer)
[Bearbeiten] Steuerbefreiungen
Steuerfrei bleiben z. B.
- Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt,
- Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
- Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen,
- Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft,
- Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten,
- die üblichen Gelegenheitsgeschenke,
- Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist,
- Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,
- Inländisches Betriebsvermögen, inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile von über 25 % an Kapitalgesellschaften bleiben insgesamt bis zu einem Wert von 225.000 Euro außer Ansatz. Der übersteigende Wert ist mit 65 vom Hundert anzusetzen.
[Bearbeiten] Freibeträge
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt, §§ 15, 16 ErbStG. Der Schenkungsfreibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Der Freibetrag beträgt für den steuerfreien Erwerb
- des Ehegatten 307.000 Euro;
- der/pro Kinder im Sinne der Steuerklasse I 205.000 Euro;
- der übrigen Personen der Steuerklasse I 51.200 Euro;
- der Personen der Steuerklasse II 10.300 Euro;
- der Personen der Steuerklasse III 5.200 Euro.
Zusätzlich wird, beim Erbfall, dem überlebenden Ehegatten und den Kindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt.
Dieser besondere Versorgungsfreibetrag (geregelt in § 17 ErbStG) ist jedoch um den Barwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge zu kürzen. Darunter fallen u. a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sämtliche Versorgungsleistungen aus einem Dienstverhältnis (betriebliche Altersversorgung).
Für Erwerbe von Todes wegen gilt:
- bei Ehegatten 256.000 EUR;
- für jedes Kind bis zu 5 Jahren außerdem 52.000 EUR;
- von mehr als 5 bis 10 Jahren 41.000 EUR;
- von mehr als 10 bis 15 Jahren 30.700 EUR;
- von mehr als 15 bis 20 Jahren 20.500 EUR;
- von mehr als 20 bis Ende des 27. Lebensjahres 10.300 EUR.
[Bearbeiten] Abzug von Nachlassverbindlichkeiten
Abziehbar sind:
- die vom Erblasser herrührenden Schulden;
- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
- die Kosten der Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen. Für diese Kosten ist insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abziehbar.
[Bearbeiten] Steuerklassen
Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (Schenker) und dem Erben (Beschenkten) werden drei Steuerklassen unterschieden, §§ 15, 16 ErbStG:
Steuerklasse I:
- Ehegatten mit Freibetrag 307.000 EUR,
- Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder mit dem Freibetrag von 205.000 EUR für jedes Kind,
- Enkel, Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall – § 2301 BGB) mit dem Freibetrag von 51.200 EUR.
Steuerklasse II:
- Eltern, Großeltern (soweit nicht I), Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- u.- Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, alle je mit dem Freibetrag von 10.300 EUR
Steuerklasse III:
- alle übrigen Personen (z. B. Lebensgefährten, Freunde und auch Lebenspartner), alle je mit dem Freibetrag von 5.200 EUR
[Bearbeiten] Steuertarif nach bestehendem Recht
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |||
---|---|---|---|---|---|
Wert des Vermögens | Ehegatten | Kinder, … | Enkel, … | Geschwister, … | alle übrigen Erben |
abzüglich Freibetrag von: | 307.000 € | 205.000 € | 51.200 € | 10.300 € | 5.200 € |
Steuersatz bei einem Vermögen | |||||
bis 52.000 | 7 % | 7 % | 7 % | 12 % | 17 % |
bis 256.000 | 11 % | 11 % | 11 % | 17 % | 23 % |
bis 512.000 | 15 % | 15 % | 15 % | 22 % | 29 % |
bis 5.113.000 | 19 % | 19 % | 19 % | 27 % | 35 % |
bis 12.783.000 | 23 % | 23 % | 23 % | 32 % | 41 % |
bis 25.565.000 | 27 % | 27 % | 27 % | 37 % | 47 % |
> 25.565.000 | 30 % | 30 % | 30 % | 40 % | 50 % |
[Bearbeiten] voraussichtlicher Steuertarif nach Erbschaftsteuerreformgesetz
aus Gesetzentwurf in BR-Drs.4/08
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |||
---|---|---|---|---|---|
Wert des Vermögens | Ehegatten | Kinder, … | Enkel, … | Geschwister, … | alle übrigen Erben |
abzüglich Freibetrag von: | 500.000 € | 400.000 € | 200.000 € | 20.000 € | 20.000 € |
Steuersatz bei einem Vermögen | |||||
bis 75.000 | 7 % | 7 % | 7 % | 30 % | 30 % |
bis 300.000 | 11 % | 11 % | 11 % | 30 % | 30 % |
bis 600.000 | 15 % | 15 % | 15 % | 30 % | 30 % |
bis 6.000.000 | 19 % | 19 % | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 | 23 % | 23 % | 23 % | 50 % | 50 % |
bis 26.000.000 | 27 % | 27 % | 27 % | 50 % | 50 % |
> 26.000.000 | 30 % | 30 % | 30 % | 50 % | 50 % |
[Bearbeiten] Stundung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
Wird Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist.
[Bearbeiten] Steuergestaltung/ -vermeidung
Um Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu vermindern, sind in Deutschland eine Reihe von legalen Maßnahmen möglich:
- Schenkung an die Erben unter Nutzung des Schenkungsteuerfreibetrags (alle zehn Jahre)
- Den Erben durch Adoption oder Heirat in eine günstigere Steuerklasse versetzen
- Verlagerung von Privatvermögen in Betriebsvermögen
- Verlagerung von Vermögen in Anlageklassen, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (z. B. Immobilien, Schiffsfonds)
- Übertragung von Immobilien unter Eintragung eines Nießbrauchrechts für die Schenker
[Bearbeiten] Anzeigepflichten
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. Auch Banken sind verpflichtet, Konto- und Depotbestände zum Todestag sowie die Existenz von Schließfächern dem Finanzamt anzuzeigen.
[Bearbeiten] Steuerart und Steueraufkommen
Die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist eine
- Ländersteuer, weil die Steuereinnahmen den Ländern zufließen (der Bund hat allerdings die konkurrierende Gesetzgebungshoheit für das ErbStG);
- direkte Steuer, weil Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind.
Das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen betrug 3.762,6 Mio. Euro im Jahre 2006. Die Erbschaftsteuer trug 2006 mit weniger als 0,8 Prozent zum Gesamtsteueraufkommen in Deutschland bei. An den Steuereinnahmen der Länder hatte sie einen Anteil von 2,36 % (West) bzw. 0,25 % (Ost).[4]
[Bearbeiten] Problemfelder
Verfassungsrechtlich problematisch ist nicht die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) an sich, sondern die unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten. So wird Grundvermögen nicht zu Marktwerten bewertet, sondern es werden Wertansätze auf Basis sog. Bedarfswerte herangezogen (§§ 145–146 BewG). Die Bedarfswerte betragen im Durchschnitt nur 60 % des tatsächlichen Verkehrswertes. Bebaute Grundstücke werden beispielsweise nach § 146 BewG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 wie folgt bewertet: vereinbarte – bei Eigennutzung oder bei um mehr als 20 % verbilligter Vermietung stattdessen die marktübliche – Jahresmiete mal Faktor 12,5, abzüglich Minderung wegen des Alters des Gebäudes von 0,5 % pro Jahr seit Bezugsfertigkeit, maximal 25 %; bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern erfolgt ein Zuschlag von 20 %. Hierdurch könnten Erben von Immobilien gegenüber Erben anderer Vermögenswerte ungerechtfertigt besser gestellt sein. Nach Vorlage durch den Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 22. Mai 2002[5] war dazu ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, das in einem ähnlich gelagerten Fall auch die weitere Erhebung der Vermögensteuer wegen der krassen Unterbewertung von Grundvermögen für verfassungswidrig erklärt hatte.
Mit Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 19 Abs. 1 ErbStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Diese Vorschrift bestimmt einheitliche Steuersätze für alle Fälle des Erwerbs von Todes wegen oder durch Schenkung, obwohl die Vorschriften über die Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügen. In nach der Zahl der betroffenen Steuerpflichtigen ebenso wie von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her wesentlichen Teilbereichen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts werden die übertragenen Vermögenswerte nicht in Annäherung an den gemeinen Wert erfasst und zudem sowohl innerhalb einzelner als auch im Vergleich verschiedener Vermögensarten in ihrer Relation zueinander nicht realitätsgerecht in der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgebildet. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die durch den Erwerb erhöhte finanzielle Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu belasten, ist daher nicht belastungsgleich und nicht folgerichtig umgesetzt. Das Gericht hat die weitere Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes bis zur gesetzlichen Neuregelung zugelassen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen[6]
Lebenspartnerschaften werden, wie generell im Steuerrecht, bei der Erbschaftsteuer derzeit nicht berücksichtigt. Hierzu liegen derzeit Gesetzesentwürfe von den Oppositionsparteien FDP[7], Bündnis 90/Die Grünen und Linkspartei[8] vor. Nach dem Entwurf der Arbeitsgruppe unter Roland Koch und Peer Steinbrück vom 5. November 2007 erhalten im Zuge der Erbschaftsteuerrefom rückwirkend zum 1. Januar 2007 Lebenspartner den gleichen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro wie Ehegatten. [9]
[Bearbeiten] Aktuelle Entwicklungen
[Bearbeiten] Erster Vorschlag vom 4. Mai 2005
Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2005 dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in der vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Fassung zugestimmt. Die Generationenfolge in mittelständischen Familienunternehmen soll von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden, wenn von Todes wegen oder zu Lebzeiten übergehende Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden. Ziel des Gesetzes soll damit die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen, als Stätte des produktiven Wachstums und in ihrer gesellschaftlichen Funktion als Ort beruflicher und sozialer Qualifikation sein. Durch das Gesetz soll die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden („Abschmelzungsmodell“). In diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten unter der Voraussetzung der Betriebsfortführung abgeschmolzen. Führt der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer vollständig. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beruht auf einem Vorschlag der Bayerischen Staatsregierung; diese hat einen eigenen Gesetzentwurf mit im Wesentlichen gleichen Inhalt am 4. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht.
[Bearbeiten] Bund-Länder-Arbeitsgruppe
Um bis zum Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist – also bis zum 31. Dezember 2008 – doch noch zu einer Neufassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zu kommen, welches die Vorgaben des Gerichts beachtet und Unternehmenserben entlastet, wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) und Hessens Ministerpräsident Roland Koch (CDU) eingesetzt, die bis spätestens Anfang Oktober 2007 ein Reformkonzept erarbeiten sollte. Die Arbeitsgruppe wird unterstützt von dem Richter am Bundesfinanzhof Hermann-Ulrich Viskorf.
Ein erstes Konzept stammt von den Finanzministern Gerhard Stratthaus (CDU/ Baden-Württemberg) und Ingolf Deubel (SPD/ Rheinland-Pfalz). Demnach sollen die steuerlichen Freibeträge bis auf eine Million Euro erhöht werden. Größere Erbschaften sollen zu niedrigeren Steuersätzen als heute besteuert und dabei nicht mehr zwischen den Vermögensarten unterschieden werden („Niedrigtarif-Konzept“). Ein zweites Konzept von Hessens Finanzminister Karlheinz Weimar (CDU) sieht ebenfalls höhere Freibeträge vor, jedoch soll bei größeren Vermögen zwischen den Vermögensarten unterschieden und wie beim Abschmelzmodell Betriebsvermögen begünstigt, aber nicht völlig von der Steuer befreit werden. Ein Webfehler des Abschmelzungsmodells soll dabei vermieden werden: Es soll nicht nur das produktive, sondern das ganze Betriebsvermögen entlastet werden. Eine komplizierte Abgrenzung wäre nicht notwendig. Ein drittes Konzept von Richter Viskorf sieht niedrige Freibeträge von maximal 50.000 Euro und darüber hinaus sehr niedrige Tarife auf alle Vermögensarten vor.
Das von der Regierung zunächst favorisierte sog. „Abzinsungsmodell“ sah wie das Abschmelzungsmodell vor, dass der Betrieb nach dem Erbfall zehn Jahre fortgeführt wird. Allerdings verzichtet das Konzept auf die problematische Abgrenzung zwischen produktivem und nicht-produktivem Vermögen. Nach dem Abzinsungsmodell sollte die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen in zehn Jahresraten geteilt werden, die entweder jährlich oder am Ende der Laufzeit zu bezahlen ist. Wird die Erbschaftsteuer sofort bezahlt, gewährt das Finanzamt einen Abschlag von z. B. 45 %.
[Bearbeiten] Referentenentwurf vom 20. November 2007
Nach weiteren koalitions- und auch parteiinternen Auseinandersetzungen einigte sich die Arbeitsgruppe um Roland Koch (CDU) und Peer Steinbrück (SPD) auf Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll. Zu den Eckpunkten der Einigung vom 5. November 2007 gehören:
- Die Freibeträge für Ehegatten und Lebenspartner werden auf € 500.000, für Kinder auf € 400.000 und für Enkel auf € 200.000 angehoben. Dazu kommt für Steuerklasse I ein Freibetrag für Hausrat (€ 41.000) und für andere bewegliche Gegenstände (€ 10.300).
- Für Erben der Steuerklasse II und die Erben der Steuerklasse III gelten künftig höhere Steuersätze.
Der bisherige Freibetrag von 5.200 Euro wird auf 20.000 Euro angehoben. Dazu kommt ein Freibetrag für bewegliche Güter (€ 10.300).
- Immobilien werden künftig mit dem tatsächlichen Wert bewertet.
- Betriebsvermögens soll unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer verschont werden:
- Das modifizierte Abschmelzungsmodell sieht vor, 85 % des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer freizustellen, wenn die Lohnsumme innerhalb der 10 Jahre nach dem Erwerb nicht unter 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme aus den fünf Jahren vor dem Erbfall sinkt und der Betrieb 15 Jahre lang nicht veräußert oder aufgegeben wird.
Am 21. November 2007 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts veröffentlicht und an die Ressorts und die Länder zur Stellungnahme versandt. Am 11. Dezember 2007 beschloss die Bundesregierung den Gesetzentwurf und brachte die Reform auf den Gesetzgebungsweg. Die Verabschiedung ist für die zweite Jahreshälfte 2008 geplant.
Wann die Neuregelung in Kraft treten wird, ist derzeit noch offen. Für Erwerbe von Todes wegen nach dem 31. Dezember 2006 kann ein Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen, dass die neuen Vorschriften angewendet werden. Ist die Steuer bereits festgesetzt worden, kann der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes gestellt werden.
[Bearbeiten] Kritik
In der Anhörung zum Erbschaftsteuerreformgesetz ist von verschiedenen Seiten vorgebracht worden, die Besteuerung auf der Basis von Verkehrswerten führe zu einer Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuern einerseits und Ertragsteuern andererseits.
Beispiel:
Der Erblasser hat in 2009 Aktien im Anschaffungswert von 100 erworben. Bei seinem Tode in 2011 haben die Aktien einen Verkehrswert von 150. Beim Erben unterliegt ein Vermögenszuwachs von 150 der Erbschaftsteuer (Annahme: Persönliche Freibeträge bereits anderweitig ausgeschöpft). Veräußert der Erbe die Aktien für ebenfalls 150 unterliegt der Veräußerungsgewinn von 50 der Abgeltungsteuer, insoweit liegt eine Doppelbesteuerung des Vermögenszuwachses vor.
In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Entwicklung der Freibeträge über die Jahre und Erklärung Verhältnis Erbschaftsteueraufkommen am Gesamtaufkommen um steuerpolitische Tendenzen aufzuzeigen
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[Bearbeiten] Flucht vor der Erbschaftsteuer
Zwar ist die Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland im Vergleich zu den meisten Vergleichsländern niedrig. Dennoch flüchten seit Jahren Personen mit großem Vermögen aus Deutschland, um die Steuerzahlungen zu umgehen. Als besonders attraktiv gilt derzeit die Flucht nach Österreich, da beim Vererben auf die Kinder in Deutschland eines Erblassers mit Hauptwohnsitz in Österreich lediglich der österreichische Steuersatz von maximal 15 % (statt bis zu 30 % in Deutschland) anfällt. In Deutschland wird lediglich sog. Inlandsvermögen nach § 121 BewG versteuert (insbesondere Immobilien und Gewerbebetriebe). Dieses ist bedingt durch eine Regelung in dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich vom 4. Oktober 1954: Das Abkommen ermöglicht es deutschen Erblassern mit Wohnsitz in Österreich, ihr gesamtes Erbe dort zu versteuern. Im Jahre 2008 endet voraussichtlich auch diese Form der Erbschaftsbesteuerung in Österreich (s.u.). Nach der angekündigten Abschaffung der Erbschaftsteuer in Österreich per Ende Juli 2008 greift aber u.U. das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich nicht mehr, so dass die o.g. Steuervermeidungsstrategie nur noch bedingt funktioniert.
Die Bundesrepublik Deutschland hat zur Vermeidung von unerwünschten Steuerlücken das mit Österreich bestehende Doppelbesteuerungsabkommen vom 4. Oktober 1954, öBGBl. Nr. 220/1955 idF öBGBl. III Nr. 125/2004, mit Wirkung zum Jahresende 2007 gekündigt. Damit fällt bei Erwerben von Todes wegen, bei denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 verstirbt, der Schutz des Doppelbesteuerungsabkommens weg. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung während des Zeitraums vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 wurde durch ein gesondertes Abkommen die vorübergehende Weitergeltung des gekündigten Doppelbesteuerungsabkommens bis Ende Juli 2008 sicher gestellt.
Danach gilt ausschließlich der Wohnort der Erben: Sie müssen dann ab 1. August 2008 auch in Österreich befindliche Vermögenswerte versteuern.
Ab 1. August 2008 gibt es in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr da diese abgeschafft wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei Schenkungen lediglich eine Anmeldung der erfolgten Schenkung erforderlich.
[Bearbeiten] Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Österreich
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in Österreich eine zwischen Bund und Ländern geteilte Bundessteuer. Sie ist eine Steuer auf den Erbanfall und in ganz Österreich gleich hoch. Zum Tragen kommt die Erbschaftssteuer nur beim Erwerb von Todes wegen, die Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Lebenden. Bei Zweckzuwendungen kann Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfallen, je nachdem, ob die Zweckzuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen (z. B. Legat) erfolgt.
[Bearbeiten] Steuerklassen
Die Höhe der Steuer richtet sich einerseits nach dem Wert des vererbten Gutes, andererseits nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser. Dabei gibt es fünf Steuerklassen:
- Ehegatten, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder
- Enkel
- Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern
- Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten, Neffen
- alle übrigen – dazu zählen auch Lebensgefährten.
[Bearbeiten] Steuersatz
Der Steuersatz steigt progressiv abhängig von dem Wert des zugewendeten Vermögens sowie von der Steuerklasse. Daneben gibt es einen linearen Steuersatz für Erwerber, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie für Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter. Wird unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) zugewendet, wird neben der Tarifsteuer ein so genannter Zuschlag (Grunderwerbsteueräquivalent) erhoben.
[Bearbeiten] Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge in Österreich sind sehr gering und betragen je nach Steuerklasse zwischen 2.200 und 110 Euro. Für Zuwendungen unter Lebenden (Schenkung) an Ehegatten wird zusätzlich ein Ehegattenfreibetrag in Höhe von 7.300 Euro gewährt.
Neben diesen persönlichen Freibeträgen gibt es eine Vielzahl sachlicher Steuerbefreiungen, die zum Teil auch betraglich begrenzt sind. So sind derzeit endbesteuerte Sparguthaben, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, grundsätzlich von der Erbschaftsteuerpflicht ausgenommen (nicht von der Schenkungssteuerpflicht). Andere Güter haben abhängig von der Art des Gutes gewisse Freibeträge, wie beispielsweise Hausrat oder die unentgeltliche Übertragung von Unternehmen.
[Bearbeiten] Steuerermäßigung
Um den mehrfachen Übergang desselben Vermögens nicht mehrfach zu belasten, sieht § 17 öErbStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung der Steuer vor.
Die Höhe der Erbschaftssteuer für Erwerbe von Todes wegen und der Schenkungssteuer für Zuwendungen unter Lebenden sind grundsätzlich gleich hoch. Unterschiede können sich ergeben, wenn mit dem Erwerb eine Gegenleistung verbunden ist (gemischte Schenkung).
[Bearbeiten] Ermittlung des Wertes verfassungswidrig
Bei der Bemessung der Erbschaftssteuer wird für unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) der dreifache Einheitswert herangezogen. Aufgrund einer diesbezüglichen Beschwerde vor dem VfGH (weil der Wertansatz für unbewegliches Vermögen mit dem 3-fachen Einheitswert im Verhältnis zum Wertansatz sonstigen Vermögens mit dem gemeinen Wert gleichheitswidrig erscheint) wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 7. März 2007 der § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben. Für die Reparatur des Gesetzes hat der VfGH dem Gesetzgeber eine Frist bis 31. Juli 2008 eingeräumt [10].
Lässt der Gesetzgeber diese Reparaturfrist ungenützt verstreichen, unterliegt somit der Erwerb von Todes wegen im Sinn des § 2 ErbStG nicht mehr dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955. In der Zwischenzeit gilt das Gesetz als versteinert (Versteinerungstheorie), weil es auf Erwerbe von Todes wegen bis 31. Juli 2008 nach wie vor anzuwenden ist, aber wegen bereits entschiedener Sache (res iudicata) beim Verfassungsgerichtshof wegen demselben Grund der Verfassungswidrigkeit nicht mehr bekämpft werden kann. Dies führt zu der kuriosen Situation, dass alle Erben, Pflichtteilsberechtigten und sonstigen Erwerber von Todes wegen in jenen Fällen, die nicht beim Verfassungsgerichtshof anhängig waren und nun auch nicht mehr anhängig werden können, die Erbschaftssteuer in jedem Fall zu bezahlen haben, obwohl der VfGH – auf Grund der unterschiedlichen Ermittlung des Wertes der vererbten Vermögensgegenstände – die Erbschaftssteuer als verfassungswidrig erkannt hat. Diese Situation kann nur dadurch beseitigt werden, dass der Gesetzgeber die Frist nicht ungenützt verstreichen lässt, sondern entweder innerhalb der Frist das Gesetz repariert oder es mit sofortiger Wirkung aufhebt.
Am 22. Juni 2007 erklärte der VfGH auch die Schenkungssteuer in der gegenwärtigen Gesetzesform für verfassungswidrig und gewährte dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis 31. Juli 2008 [11]. Ob diese Frist genutzt wird ist unklar.
[Bearbeiten] Weitere Entwicklung
Da die Erbschaftssteuer einen relativ geringen Anteil am gesamten Steueraufkommen hat (Anteil der Erbschaftsteuer am Gesamtsteueraufkommen in Österreich: 0,17 Prozent), aber andererseits als sehr verwaltungsintensiv erachtet wird (rund 130 Finanzbeamte beschäftigen sich zu ca 1/3 ihrer Arbeitszeit mit der Einhebung der Erbschaftssteuer), wurden 2005 wieder Überlegungen angestellt, sie – wie in anderen Staaten, beispielsweise Schweden (wobei zu bemerken ist, dass Schweden, anders als Österreich eine Vermögensteuer einhebt) – ersatzlos zu streichen. Entsprechender politischer Wille wurde von ÖVP und BZÖ bekundet. Inzwischen wurde auch von Seiten der SPÖ im Ministerrat zugestimmt, keine Reparatur des Gesetzes anzustreben, die Erbschaftssteuer wird daher aller Voraussicht nach mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Österreich der Geschichte angehören [12]. Entsprechende Forderungen auf Abschaffung gingen bereits seit einigen Jahren von Seiten der Wirtschaft aus. Um Unternehmensübergaben von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu entlasten und so Betriebsübergaben zu erleichtern, wurde in § 15a öErbStG ein Freibetrag in Höhe von € 365.000 für die unentgeltliche Übertragung von Betrieben eingeführt.
Die OECD stellte im Juli 2007 in einem Länderbericht fest: „ … Das bestehende [österreichische] Steuersystem lässt Bedenken aufkommen … Die Abschaffung der Erbschaftssteuer und anderer vermögensbezogener Steuern wie der Schenkungssteuer sollten erneut überdacht werden …“. [13][14]
Nunmehr liegt ein Entwurf für ein Schenkungsmeldegesetz vor, mit welchem
- normiert wird, dass das ErbStG für Vorgänge, welche nach dem 31. Juli 2008 verwirklicht werden nicht mehr anzuwenden ist. Die Bestimmung hat nur Bedeutung für Zweckzuwendungen nach § 1 Abs. 1 Z 3 ErbStG, weil die Z 1 und 2 leg.cit ohnehin durch den VfGH mit Ablauf des 31. Juli 2008 aufgehoben wurden.
- in der Bundesabgabenordnung (BAO) eine Verpflichtung zur Meldung von Schenkungen eingeführt wurde, wobei sehr hohe Freibeträge vorgesehen sind. Erst wenn diese überschritten werden, soll die Meldepflicht für alle bis dahin erfolgten Schenkungen ausgelöst werden.
- in das Finanzstrafgesetz rigorose - und in der Literatur sehr umstrittene - Strafen für die Missachtung der Meldepflicht eingeführt werden.
- die für unentgeltliche Grundstücksübertragungen bislang im ErbStG vorgesehenen Befreiungen und Begünstigungen in das Grunderwerbsteuergesetz übernommen werden sollen.
- für die Stiftung von Vermögen an Prvatstiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen eine Stiftungseingangssteuer eingeführt werden soll.
Die Gesetzwerdung dieses Schenkungsmeldegesetzes bleibt abzuwarten.
[Bearbeiten] Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) in der Schweiz
Die Erbschaftssteuer ist eine kantonale Steuer. In den meisten Kantonen werden die Erben besteuert (Erbanfallsteuer). Ausnahme bilden in vielen Kantonen jedoch die direkten Nachkommen (Kinder), welche von der Steuer befreit sind (z. B. Kanton St. Gallen, Zürich, Appenzell Ausserrhoden etc.). In den Kantonen Solothurn und Neuchâtel wird zusätzlich eine Steuer auf das unverteilte Vermögen erhoben, die so genannte Nachlasssteuer. Der Kanton Graubünden erhebt nur die Nachlasssteuer, wobei einzelne Gemeinden ihrerseits eine Erbanfallsteuer erheben können. Der Kanton Schwyz erhebt keine Erbschaftssteuer. Die meisten anderen Kantone erheben die Erbschaftssteuer nur, wenn die Erben keine direkten Nachkommen oder Ehegatten (bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Partner) sind.
[Bearbeiten] Erbschaftsteuer in anderen Ländern
Erbschaftsteuer wird in den meisten, aber nicht in allen Ländern erhoben.
So erheben Australien, die Schweiz, Schweden und Portugal sowie die meisten neuen EU-Mitgliedsländer überhaupt keine Erbschaftsteuer. Italien hat die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer 2001 abgeschafft und sie im Oktober 2006 wieder eingeführt.
Erbschaftssteuer wird unter anderem auch in Frankreich, Vereinigtes Königreich,Niederlande erhoben. In den meisten Bundesstaaten der Vereinigten Staaten wird eine vergleichsweise hohe Erbschaftssteuer erhoben.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Quelle
- ↑ bundesrecht.juris.de
- ↑ bundesrecht.juris.de
- ↑ bundesrecht.juris.de
- ↑ BT-Drucksache 16. Wahlperiode 16/5706 vom 15. Juni 2007 – Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion
- ↑ BFH
- ↑ www.bundesverfassungsgericht.de
- ↑ Gesetzentwurf der FDP
- ↑ Linke:Vielfalt der Lebensweisen anerkennen
- ↑ http://www.n-tv.de/875354.html n-tv: Hohe Freibeträge
- ↑ Meldung im Online-Standard
- ↑ Wiener Zeitung
- ↑ Meldung im Online-Standard
- ↑ http://www.news.at/articles/0727/560/177729.shtml Profil, 28/07: Wirtschaftspolitik: Ausgesteuert
- ↑ http://derstandard.at/?id=2950379 Der Standard, 7. Juli 2007: OECD gegen Abschaffung von Erbschafts- und Schenkungssteuer
[Bearbeiten] Weblinks
- Deutsches Finanzministerium: Veröffentlichungen zur Erbschaftsteuer
- Erbschaftssteuer in Österreich
- Erbschaftsteuer-Rechner
- Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern Deutschland – Österreich
- Aufsatz über Schenkungssteuer- und Erbschaftssteuerfragen in Fällen mit Berührung zum US-Recht
- Analyse der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- Rechtsgutachten, Stellungnahme der Fammilienunternehmer ASU e.V. zur Erbschaftsteuerreform
- Synopse altes und neues Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz--Gronemeier 12:17, 14. Mär. 2008 (CET)
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