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Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – Wikipedia

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Basisdaten
Titel: Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetz
Abkürzung: EAEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
FNA: 7610-13
Datum des Gesetzes: 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842)
Inkrafttreten am: 1. August 1998
Letzte Änderung durch: Art. 12 Gesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2004
(Art. 12 Gesetz vom 15. Dezember 2003)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das deutsche Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Juli 1998 regelt die Mindestanforderungen deutscher Kreditinstitute an Einlagensicherungssystemen. Das Gesetz setzt die EG-Richtlinien EGRL 19/94 (CELEX Nr: 394L0019) und EGRL 9/97 (CELEX Nr: 397L0009) in deutsches Recht um.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Ziele des Gesetzes

Bei Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind die Einlagen von Bankkunden bis zu einer Höhe von 90 Prozent, maximal jedoch 20.000 Euro, geschützt. Zu diesem Zweck wird Kreditinstituten vorgeschrieben, Mitglied einer Entschädigungseinrichtung zu sein, die im Entschädigungsfall die geschützten Forderungen der Kunden erfüllt.

Das EAEG beschreibt detailliert die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Entschädigungsleistung sowie insbesondere auch den genauen Verfahrensablauf.

[Bearbeiten] Entschädigungseinrichtung

Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wurden gemäß diesem Gesetz Entschädigungseinrichtungen gebildet, die den Einlagenschutz sicherstellen sollen. Diese Entschädigungseinrichtungen sind nach

  • privatrechtlichen Instituten
  • öffentlich-rechtlichen Instituten und
  • anderen Instituten

aufgeteilt. Sie finanzieren sich durch Umlagen der angeschlossenen Institute. Bei Bedarf können Sonderumlagen gefordert werden. Die Aufgaben dieser Entschädigungseinrichtungen können auch durch andere geeignete Institutionen wahrgenommen werden. Dies sind:


Die Einlagensicherungsrichtlinie sieht für den Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen bei Kreditinstituten eine betragsmäßig begrenzte Sicherung dieser Einlagen durch ein Einlagensicherungssystem vor. Der Vorbeugung von Zahlungsschwierigkeiten oder der Insolvenz von Kreditinstituten dient zwar die Bankenaufsicht, aber dennoch hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass sich trotz Bankenaufsicht die wirtschaftliche Schieflage von Instituten nicht restlos verhindern lässt. Bei der Einlagensicherungslinie geht es vor allem auch darum die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Sparer zu erhöhen. Durch das im Jahr 1998 in Kraft getretene Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz werden bei den Privaten Banken und Bausparkassen Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäfte durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zusätzlich zu eventuell bestehenden anderen Sicherungseinrichtungen im gesetzlich vorgesehenen Umfang geschützt. Anspruch auf Entschädigung haben alle Privatpersonen sowie Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften. Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen und Kapitalgesellschaften. Die Sicherungsgrenze der EdB beträgt 20.000 Euro pro Einleger bei einem obligatorischen Selbstbehalt von 10 Prozent. Der Einlagenschutz schließt neben sämtlichen Einlagenarten – im Wesentlichen Sicht-, Termin- und Spareinlagen - auch auf den Namen lautende Sparbriefe ein. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, werden dagegen nicht geschützt. Wenn die Einlagen und Einleger durch die EdB nicht vollständig geschützt werden so wird das durch den Einlagensicherungsfond übernommen. Die beliehenen Entschädigungseinrichtungen unterliegen dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen (BAKred), das Anordnungen zur Verhinderung von Missständen treffen und Prüfungen vornehmen kann.

[Bearbeiten] Vorgehensweise im Entschädigungsfall

Das Bundesaufsichtsamt stellt den Entschädigungsfall fest und veröffentlicht diesen im Bundesanzeiger. Die Gläubiger werden unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalles informiert und die Einrichtung muss alle Vorkehrungen treffen, um innerhalb von drei Monaten alle Gläubiger zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist durch den Kunden schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall die der EdB anzumelden, sonst entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Daraufhin prüft die Entschädigungseinrichtung die angemeldeten Ansprüche und entschädigt nach Feststellung der Berechtigung der Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten (die Frist kann auch noch um weitere drei Monate verlängert werden). Mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs gehen die Ansprüche gegen das Institut auf die EdB über. Da sowohl auf der Grundlage der Einlagensicherungsrichtlinie als auch der Anlegerentschädigungsrichtlinie jeweils 20.000 Euro als Mindestentschädigung zu leisten sind, kann ein Kunde für den Fall der Insolvenz einer Bank, die sowohl das Einlagengeschäft als auch das Wertpapiergeschäft betreibt, theoretisch auch maximal 40.000 Euro als Entschädigungssumme erhalten. Die Summe ergibt sich aus 20.000 Euro als Entschädigung für verloren gegangene Einlagen und weiteren 20.000 Euro für durch die Insolvenz eines Instituts verlorenes Eigentum an Wertpapieren. In der Praxis haben diese Begrenzungen für die Kunden der meisten Banken jedoch keine Bedeutung, da sie in der Regel über ihre Verbände eine weit über diesen Mindestrahmen hinausgehende zusätzliche Kundensicherung organisiert, so dass der Normalkunde im Falle der Insolvenz seiner Bank Forderungen zu 100 Prozent ersetzt bekommt (dazu unten mehr). Die geschilderte „doppelte Entschädigung“ kommt für Wertpapierhandelsunternehmen nicht in Betracht. Sie halten nur Gelder und keine Einlagen, daher fallen sie nur in den Anwendungsbereich der Anlegerentschädigung, nicht auch in den der Einlagensicherung.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


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