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Denkmalschutz – Wikipedia

Denkmalschutz

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Kennzeichnung geschützter Kulturgüter nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Kennzeichnung geschützter Kulturgüter nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalen. Sein Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Kulturdenkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört und dass Kulturgüter dauerhaft gesichert werden. Denkmalschutz ist Kulturgutschutz.

Arbeiten, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmalen notwendig sind, bezeichnet man als Denkmalpflege.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Zweck

Denkmalschutz verfolgt das Ziel, Kulturdenkmale dauerhaft zu erhalten. Kulturelles Erbe ist für Gesellschaften außerordentlich wichtig, um sich anhand dinglicher und sinnlich wahrnehmbarer historischer Zeugnisse über ihre Geschichte informieren zu können und sich ein lebendiges Bild der Baukunst und Lebensweise vergangener Zeiten zu erhalten. Denkmalschutz ist ein Bestandteil von Lebensqualität.

[Bearbeiten] Geschichte

Seit Urzeiten existieren Bauwerke, die aufgrund ihres ästhetischen Reizes und/oder imposanten Dimensionen auch massive historische Gefährdungen durch Eroberungen, Änderung der herrschenden Religion etc überdauern und weiter erhalten werden, häufig geschützt durch „Umwidmungen“ (Beispiele Pantheon in Rom, Hagia Sophia, Felsendom in Jerusalem, Mezquita von Córdoba). Hier ist aber höchstens von Vorformen des Denkmalschutzes zu sprechen. Die – vergebliche – Agitation zur Erhaltung der konstantinischen Basilika an der Stelle, wo sich heute der römische Petersdom befindet, berief sich bereits auf Unvordenklichkeit und Tradition und kann als Vorstufe modernen Denkmalschutzdenkens gelten. Dieses erwuchs einerseits aus dem Rationalismus der Aufklärung. Vor allem die Französische Revolution mit ihrer staatlich geförderten Säkularisierung trug dazu bei, die „Aura“ alter Bauwerke zu entsakralisieren und musealisieren. Andererseits bewirkten die zerstörerischen Exzesse eben jener Revolutionepoche (Beispiel: Zerstörung des Klosteranlage von Cluny) in der Epoche der Restauration nach 1815 eine besondere Zuwendung zum Althergebrachten und zur Tradition, die auch von den wieder eingesetzten vorrevolutionären Dynastien nach Kräften gefördert wurde. In diesem Spannungsfeld entstanden im frühen 19. Jahrhundert die ersten Denkmalschutzgesetze und sie bestimmt auch weiterhin die Diskussion um den Denkmalschutz, der als Anliegen breiter Kreise konservativ-bewahrenden Charakter hat, von „progressiven Eliten“ im kulturellen und Wirtschaftsbereich aber häufig als verlogene Sentimentalität und Hemmschuh der Entwicklung dargestellt wird. Die gegenwärtigen Diskussionen spielen sich dabei zum Teil bereits auf globalisierter Ebene ab, siehe die vielerorts ablaufenden Debatten um das Weltkulturerbe im Sinne der UNESCO und um die Aktivitäten von ICOMOS.

[Bearbeiten] Deutschland

[Bearbeiten] Arten der Kulturdenkmäler

Der Spellenstein, ein denkmalgeschützter Menhir in Rentrisch/St. Ingbert
Der Spellenstein, ein denkmalgeschützter Menhir in Rentrisch/St. Ingbert

Unterschieden wird zwischen unbeweglichen und beweglichen Kulturdenkmälern. Zu ersteren zählen Bodendenkmäler (so lange sie noch mit Grundstücken verbunden sind), Bau- oder Gartendenkmäler, zu letzteren Museumsgut oder Archivalien.

[Bearbeiten] Denkmalschutzgesetze

In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege bei den Bundesländern. Sie ist Teil der sogenannten „Kulturhoheit“ der Länder. So gibt es in Deutschland 16 Denkmalschutzgesetze, die die Begriffe Kulturdenkmal und Denkmalschutz jeweils unterschiedlich definieren. Die Gesetze sind im Detail also unterschiedlich gestaltet, beruhen aber auf inhaltlich einheitlichen Grundprinzipien. Alle Gesetze definieren den Denkmalschutz als ein „Öffentliches Interesse“.

Es gibt zwei Systeme, nach denen rechtlich Kulturdenkmäler zustande kommen:

1. Im nachrichtlichen System (auch: ipso-jure-System) definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt Kulturdenkmal ist. Das Kulturdenkmal entsteht rechtlich also durch einen Akt des Gesetzgebers. Denkmaleigentümer werden nur noch benachrichtigt.
2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Kulturdenkmal erklärt werden kann.

Mischformen sind möglich (Baden-Württemberg).

In beiden Systemen gibt es Denkmallisten. Nach der ersten Variante hat diese nur nachrichtlichen Charakter, in der zweiten ist sie rechtsverbindlich.

Das Denkmalrecht kennt unterschiedliche Vorschriften für Boden- und Baudenkmäler, da Baudenkmäler in der Regel sichtbar sind und daher in ihren Belangen leichter berücksichtigt werden können als Bodendenkmäler, die oft unbekannt sind und erst im Laufe einer Baumaßnahme ans Tageslicht treten.

Denkmalschutzgesetze werden in erster Linie auf unbewegliche Denkmäler angewandt. Die Vollzugsdichte des Denkmalrechts bei beweglichen Denkmälern ist relativ gering.

Spezialgesetze des Denkmalschutzes sind die Archivgesetze und das als Kulturgutschutzgesetz bezeichnete Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.

Die aktuellen Versionen des jeweils gültigen Denkmalschutzgesetzes für jedes Bundesland sind am ehesten erreichbar über die Internetseiten der Landesämter für Denkmalpflege und der Obersten Denkmalschutzbehörden. Zu empfehlen ist dazu die Linkliste [1].

[Bearbeiten] Interessenkonflikte

Beispiel für High-Tech-Architektur in Deutschland: (Noch nicht) unter Denkmalschutz stehendes Universitätsklinikum Aachen
Beispiel für High-Tech-Architektur in Deutschland: (Noch nicht) unter Denkmalschutz stehendes Universitätsklinikum Aachen

Die Denkmaleigenschaft belastet in der Regel die Denkmaleigentümer, weil sie aufgrund der Denkmalschutzgesetze zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und Eigentümer in ihrem Eigentumsrecht beschränken. Dies ist aber nur im Rahmen des Zumutbaren rechtlich zulässig. Die Sonderbelastung des Denkmaleigentümers beruht auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, der Sozialbindung des Eigentums.

Straßendurchbruch am Schloss Gondorf.
Straßendurchbruch am Schloss Gondorf.
Zweckentfremdung eines Denkmales
Zweckentfremdung eines Denkmales

Denkmalschutz kann auch mit allen anderen gesellschaftlichen und privaten Interessen in Konflikt geraten (so z. B. der Abriss des Lehrter Stadtbahnhofs zugunsten des Bahnhofs Berlin Hauptbahnhof). Als ein „Öffentliches Interesse“ ist es dann in einer entsprechenden Entscheidung (denkmalpflegerischen Genehmigung, Baugenehmigung, Planfeststellung) mit den anderen Interessen abzuwägen. Auf die Zumutbarkeit der Entscheidung für den Eigentümer ist auch in diesem Fall zu achten. Nicht immer gelingt eine befriedigende Interessenabwägung. So kommt es auch zu grotesken Kompromissen wie etwa der Straßendurchbruch am Schloss Gondorf bei Kobern-Gondorf zugunsten einer Bundesstraße (vgl. rechte Abbildung).

Oft greifen Behörden auch nicht konsequent durch, wenn Denkmäler zweckentfremdet werden, z. B. durch „Umbau“ eines Denkmales. Das Bild zeigt solche Zerstörungen im Aufgang zur Statue von „Eleftherios Venizelos“ (Athen) durch Nutzer von Skateboards und Trail-Fahrrädern. Verbots-Logos etc. reichen hier in der Regel nicht zur Abwehr von Schädigungen aus.

Maßnahmen des Denkmalschutzes müssen in der Regel also wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen: negativ, wenn Denkmalschutz seine Ansprüche zurück fahren muss, um mit der Zumutbarkeit nicht in Konflikt zu geraten, oder auch positiv, wenn Denkmalschutz Tourismus fördert, als weicher Standortfaktor gesehen wird oder sich positiv auf die Vermarktung von Objekten auswirkt.

Noch häufiger kollidiert der Denkmalschutz mit den Interessen einer wirtschaftlichen Nutzung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Heizkosten. So sind denkmalgeschützte Wohnhäuser im Unterhalt wesentlich teurer, was oft dazu führt, dass überhaupt keine Erhaltung mehr durchgeführt wird, um darauf zu warten, bis zum Beispiel Holzwürmer das „Problem der alten Fenster“ lösen.

[Bearbeiten] Staatliche Maßnahmen

Der Staat gewährleistet Denkmalschutz durch Rechtsvorschriften, Genehmigungen, Auflagen, Förderprogramme und Steuergesetze. Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Gesetzen (z. B. einzelnen Landesverfassungen, den Denkmalschutzgesetzen der Länder, dem Raumordnungsgesetz) dem Denkmalschutz einen besonderen Stellenwert eingeräumt.

Bei hochwertigen oder gefährdeten Denkmalen ist in einigen Ländern eine Enteignung zugunsten des Landes möglich. Davon wird aber wegen der Kosten für die Enteignungsentschädigung in der Praxis kein Gebrauch gemacht.

In geförderten Sanierungsgebieten unterstützen die Gemeinden durch die Bund/Länder-Programme zur Städtebauförderung und zum Städtebaulichen Denkmalschutz die Sanierung gefährdeter Gebäude.

[Bearbeiten] Denkmalförderung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Nach der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern gehören Denkmalschutz und Denkmalpflege zu den originären Aufgaben der Länder, die diesen Bereich entsprechend den Länder-Denkmalschutzgesetzen inhaltlich und administrativ zu bestimmen haben. Der Bund hat hier im wesentlichen nur eine Mitfinanzierungskompetenz aus der Natur der Sache bei der Erhaltung und Restaurierung von national wertvollen Kulturdenkmälern oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Einigungsvertrag oder Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen. Seit 1950 fördert der Bund (Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien) aus seinem Förderprogramm "National wertvolle Kulturdenkmäler" die Erhaltung von Baudenkmälern, archäologischen Stätten und historischen Parks und Gärten, wenn sie herausragende kulturelle, politische, geschichtliche, architektonische, städtebauliche oder wissenschaftliche Leistungen des Gesamtstaates deutlich machen oder für die kulturelle oder historische Entwicklung der deutschen Kulturlandschaften entscheidend sind. Von 1950 bis 2007 wurden aus diesem Programm über 500 Kulturdenkmäler der genannten Art mit insgesamt rund 280 Millionen EUR gefördert.

[Bearbeiten] Behörden

Denkmalschild in Nordrhein-Westfalen
Denkmalschild in Nordrhein-Westfalen

Je nach Bundesland, teils abhängig von dessen Größe, ist Denkmalschutz als einstufige Verwaltung (z. B. Saarland), zweistufige Verwaltung (z. B. Hessen) oder dreistufig (z. B. Baden-Württemberg) organisiert. Denkmalrechtliche Genehmigungen erteilt in der Regel die Untere Denkmalschutzbehörde. Diese ist in der Regel bei Städten und Landkreisen angesiedelt (Ausnahme: Nordrhein-Westfalen, dort ist es die Gemeinde und die Stadtstaaten). Oberste Denkmalschutzbehörde ist das zuständige Ministerium (in Stadtstaaten der zuständige Senator).

Außerhalb dieser Hierarchie gibt es in den meisten Bundesländern als Denkmalfachbehörde ein Landesamt für Denkmalpflege (im Einzelnen mit leicht abweichender Bezeichnung). Dort ist denkmalpflegerisches Fachwissen gepoolt, das aus Kostengründen nicht bei jeder einzelnen Denkmalschutzbehörde vorgehalten werden kann. Denkmalrechtliche Genehmigungen darf die untere Denkmalschutzbehörde nur – je nach Bundesland unterschiedlich – im Einvernehmen oder Benehmen mit der Denkmalfachbehörde aussprechen. In Baden-Württemberg wurde mit der letzten Verwaltungsreform das Landesdenkmalamt seltsamer Weise in die hierarchische Verwaltung der Regierungspräsidien eingeschmolzen.

[Bearbeiten] Private Initiative

Plakette an Förderprojekten
Plakette an Förderprojekten

Denkmalschutz funktioniert in der Regel – trotz aller durch die Denkmalschutzgesetze vorgegebenen Zwangsmöglichkeiten – nur, wenn staatliche Stellen und Denkmaleigentümer zusammen arbeiten. Deshalb ist wichtiger Bestandteil von Denkmalschutz, die Öffentlichkeit – und insbesondere die Eigentümer der Denkmäler – für die Bedeutung des kulturellen Erbes zu sensibilisieren und Interesse für die Belange der Denkmalpflege zu wecken. Besonders aktiv ist hier die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und die Interessengemeinschaft Bauernhaus.

[Bearbeiten] Besonderheiten für Bodenfunde

Auch die Bodendenkmäler sind je nach Bundesland unterschiedlich definiert. Alle Denkmalschutzgesetze umfassen archäologisches Kulturgut, einige auch – über eine Legalfiktion – paläontologische Denkmäler.

In den meisten Bundesländern gibt es für Bodenfunde ein „Schatzregal“, das inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Es räumt dem Staat das Eigentum an (ausgewählten) Bodenfunden ein.

[Bearbeiten] Steuervorteile und Zuschüsse

  • Bei vermieteten Baudenkmalen: Die Investition in eine denkmalgeschützte Immobilie wird durch besondere steuerliche Anreize gefördert. Von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jährlich bi s zu 9 % – danach 4 Jahre lang jährlich bis zu 7 % abgeschrieben werden § 7i EStG. Der Altbauanteil wird mit 2 – 2,5 % abgeschrieben.
  • Bei selbstgenutzten Baudenkmalen: Der Sonderausgabenabzug für Baumaßnahmen an selbst genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten beträgt jährlich bis zu 9 % über 10 Jahre. § 10f EStG.

Voraussetzung ist in beiden Fällen die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, dass es sich um denkmalpflegerisch erforderliche Arbeiten handelt und diese nach den Vorgaben der Denkmalbehörde durchgeführt wurden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für Denkmale die Grundsteuer erlassen werden (§ 32 GrStG). Darüber hinaus ist eine Senkung des Einheitswertes möglich, der die Höhe der Grundsteuer bestimmt. Pauschal werden von den Finanzbehörden 5 % anerkannt.

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich ist das Denkmalrecht – im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland – Bundesrecht. Der Weg bis zur Gesetzeswerdung war aber ein langer.

1850 unterschrieb Kaiser Franz Joseph I das Dekret für die Einrichtung der „K.k. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale“. 1853 nahm die Kommission ihre Arbeit auf, 1873 wurden ihre Kompetenzen wesentlich erweitert, ab diesem Jahr verfügte die Institution auch über ein eigenes Budget. 1911 wurde unter dem Protektorat des Thronfolgers Franz Ferdinand ein Staatsdenkmalamt errichtet. Bis zum Ende der Donaumonarchie kam es zu 72 Gesetzesentwürfen (einer stammte vom bekannten Kunsthistoriker Alois Riegl: Aufgrund des Widerstandes von Kirche und Adel gelang es aber nicht, ein Denkmalschutzgesetz zu beschließen. Am 1. Dezember 1918, kurz nach dem Ende des Ersten Weltkriegs trat in Österreich ein Ausfuhrverbot für Kunstgegenstände in Kraft, das einen extremen Ausverkauf an Kulturgütern im hungernden Land vermeiden sollte. Es war der Vorläufer des heute noch bestehenden Denkmalschutzgesetzes von 1923. Mit diesen beiden Rechtsnormen wurde aus der beratenden Kommission eine Behörde.

Der Denkmalbegriff wird in Österreich aufgrund der so genannten Versteinerungstheorie vom Verfassungsgerichtshof in jenem (engen) Sinn interpretiert, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel der österreichischen Bundesverfassung (1. Oktober 1925) gesetzlich gegeben war. Daraus ergeben sich gewisse Probleme mit neueren, erweiterten Konzepten des Denkmalschutzes wie dem Ensembleschutz oder dem Schutz der Gartendenkmäler. (Naturschutz ist in Österreich Landessache).

Wesentliche Rechtsquelle ist das Denkmalschutzgesetz aus 1923 in der Fassung der mit 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Novelle (Bgbl Nr 170/1999). Diese integrierte unter anderem das Ausfuhrverbotsgesetz. Nach ihr endet übrigens die vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung bei öffentlichen Gebäuden mit 31. Dezember 2009 (Novellierung von § 2). Der neue § 31 Abs. 1 macht zudem explizit klar, dass eine Erhaltungs- bzw Instandsetzungspflicht für Denkmäler nicht vorgesehen ist (Österreich hat bis heute die 1985 beschlossene internationale Konvention von Granada des Europarats nicht ratifiziert und kennt deswegen keinen „aktiven Denkmalschutz“, d. h. eine unbedingte Erhaltungspflicht). Das Bundesdenkmalamt, eine selbständige, allerdings weisungsgebundene Behörde, ist nach dieser Novelle auch nicht mehr Anwalt des Denkmalerhalts.

Trotz der großen Zahl erhaltener Baudenkmäler gilt der Denkmalschutz in Österreich traditionell als gesetzlich nicht allzu stark und bedarf häufig der Unterstützung durch Medien und Bürgerinitiativen. Sowohl die dem Bundesdenkmalamt zur Verfügung stehenden positiven Anreize (Förderungen) wie seine Möglichkeit, Sanktionen (Strafen) auszusprechen, wurden in den letzten Jahren eher reduziert als erweitert. Insgesamt liegt dem eine deregulierende Tendenz zu Grunde.

Mit der Novelle 2000 wurden zwar auch 56 ausgewählte Gärten und Parks in Österreich angeführt, bei denen nun vor Veränderungen an baulichen und pflanzlichen Elementen die Zustimmung des Bundesdenkmalamtes eingeholt werden muss. Österreich war damit das letzte Land in Europa, das schützenswerte Gartenanlagen in sein Denkmalschutzgesetz aufnahm. Die Unterschutzstellung ist allerdings an die Zustimmung der jeweiligen Garteneigentümer gebunden, die bisher nur in etwa der Hälfte der Fälle vorliegt (Stand: 2006).

Die Möglichkeit ministerieller Entscheidungen gegen den expliziten Willen des Bundesdenkmalamts wie in den Wiener Beispielsfällen des Abrisses der barocken Reitschule beim Palais Erzherzog Rainer (1958), der so genannten Florianikirche (1965), bei der von Otto Wagner gestalteten Stadtbahnstation Meidling (1968) oder beim jüngst fertig gestellten Umbau der Albertina belegen allerdings schon seit Jahrzehnten die relative Schwäche der Instrumentarien des österreichischen Denkmalschutzes.

[Bearbeiten] Schweiz

In der Schweiz wird für Denkmalschutz üblicherweise der Begriff „Heimatschutz“ verwendet. Die nationale Denkmalschutzorganisation der Schweiz ist der Schweizer Heimatschutz.

Siehe: Schweizer Heimatschutz

[Bearbeiten] Literatur

  • August Gebeßler und Wolfgang Eberl: Schutz und Pflege von Baudenkmälern in der Bundesrepublik Deutschland. Köln 1980
  • Ludger Fischer: Elf Thesen gegen die Zerstörung von Denkmalen durch Kunsthistoriker, in: BAUWELT 85 (1994), H. 8 (18.2.1994), S. 354-355
  • Wolfgang Huber: Begriffsbestimmungen und Literatur zum österreichischen Denkmalschutzgesetz, in: Kunsthistoriker aktuell Nr 2/2003
  • Dieter Klein, Martin Kupf, Robert Schediwy: Wiener Stadtbildverluste, Wien 2004
  • Dieter J. Martin, Michael Krautzberger (Hrsg.): Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege - einschließlich Archäologie, Recht, fachliche Grundsätze, Verfahren, Finanzierung, hrsg. in Zusammenarbeit mit der Deutschen Stiftung Denkmalschutz, C. H. Beck Verlag, München 2004, 750 S., ISBN 3-406-51778-1; ausführliche Rezension von Jürgen Klebs in: Die Denkmalpflege Band 63, 2005, Heft 1, S. 91-95 „Rezensionen“
  • Achim Hubel: Denkmalpflege. Geschichte. Themen. Aufgaben. Eine Einführung; Stuttgart 2006
  • Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz (Hrsg.): "Denkmäler in Deutschland - Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien", 1. limitierte Auflage Dezember 2003, ISBN 3-922153-14-3

[Bearbeiten] Denkmalschutzrecht

  • Siegfried Dörffeldt: Hessisches Denkmalschutzrecht. Kommentar. Wiesbaden 1977
  • Wolfgang Eberl, Gerd-Ulrich Kapteina, Rudolf Kleeberg und Dieter Martin: Eintscheidungen zum Denkmalrecht (Loseblattausgabe), W. Kohlhammer Verlag Stuttgart, ca. 3000 S., ISBN 978-3-555-01305-3
  • Michael Kummer: Denkmalschutzrecht als gestaltendes Baurecht. München 198
  • Jan Viebrock: Hessisches Denkmalschutzrecht (Kommunale Schriften für Hessen). 3. Auflage, W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2006, ISBN 978-3-555-40310-6.
  • Peter und Viernickel: Thüringer Denkmalschutzgesetz (Thüringer Verwaltungsschriften). W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2006, X, 124 S., ISBN 978-3-555-56070-0

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Deutschland

Deutschland

[Bearbeiten] Österreich

[Bearbeiten] Schweiz

[Bearbeiten] USA

[Bearbeiten] Europa

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