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Arbeitslosengeld II – Wikipedia

Arbeitslosengeld II

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Arbeitslosengeld II (Alg II) ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II. Es wurde in Deutschland zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführt und wird deshalb umgangssprachlich oft auch als „Hartz IV“ bezeichnet. Das Alg II fasst – wie im zugrundeliegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen – die frühere Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe (für Erwerbsfähige) auf Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammen. Trotz der Bezeichnung als Arbeitslosengeld ist Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung, um Alg II zu erhalten; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen und dem Arbeitslosengeld I bezogen werden.

Inhaltsverzeichnis

Ziele

Das Arbeitslosengeld II (Alg II) soll erwerbsfähige Menschen in die Lage versetzen, ihre materiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen, soweit sie diese nicht aus eigenen Mitteln oder durch die Hilfe anderer decken können. Damit soll den Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden und somit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes Rechnung getragen werden.

Trotz der Bezeichnung als Arbeitslosen-Geld II kommt diese staatliche Fürsorgeleistung auch ergänzend zu einem nicht bedarfsdeckenden Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld (I) in Betracht.

Mit der Einführung des Alg II war auch eine Neuorganisation der leistungserbringenden Stellen verbunden, wodurch sowohl die materielle Grundsicherung als auch die Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den Verantwortungsbereich einer einzigen Stelle überführt wurde und der zuvor aufgetretene Trägerdualismus von Arbeitslosen- und Sozialhilfe beseitigt wurde. Die dem Alg II entsprechende Leistung für Personen, die nicht erwerbstätig sein können, ist die Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Flankierende Maßnahmen und Instrumente

Neben dem Alg II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden Leistungen erbracht, welche die Hilfebedürftigkeit beenden oder verringern sollen, vor allem dadurch, dass der Hilfeempfänger in Erwerbstätigkeit eingegliedert wird oder eine Erwerbstätigkeit beibehalten kann.

Als Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind z. B. vorgesehen:

  • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, so genannte 1-Euro-Jobs, Arbeitsgelegenheit als Entgeltvariante und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)
  • Beschäftigungspakt für Ältere
  • Betreuung durch persönliche Ansprechpartner (PAP) und Fallmanager
  • Eingliederungszuschuss und Einstellungszuschuss als Starthilfe in Arbeit
  • Einstiegsgeld zur Existenzgründungsförderung oder als Anreiz zur Aufnahme einer gering bezahlten Arbeitnehmertätigkeit
  • Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein), bei kurzzeitigen Maßnahmen als Trainingsmaßnahme
  • Beauftragung Dritter mit der Vermittlung von Langzeitarbeitslosen
  • persönliche Hilfen, wie die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung

Diese Leistungen liegen im Ermessen der Behörde.

Rechtsgrundlagen

Die gesetzliche Grundlage für das Alg II bildet das „Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (SGB II). Es wurde seit Inkrafttreten Anfang 2005 schon mehrfach geändert.

Daneben gibt es verschiedene Verordnungen wie die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V)[1] oder die Kommunalträger-Zulassungsverordnung (KomtrZV).[2] Von großer praktischer Bedeutung ist auch die Erreichbarkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit.

Bedeutsam sind schließlich die internen Weisungen der Bundesagentur[3][4] , obwohl sie nur intern für die Sachbearbeiter bindend sind. Ihre Veröffentlichung, die gerichtlich durchgesetzt werden konnte[5], führt zu mehr Transparenz der behördlichen Arbeit, die Beispiele und Berechnungshinweise in den Weisungen erleichtern dem Bürger das Nachvollziehen eines Bescheides.

Soweit der Behörde durch das Gesetz ein Ermessenspielraum eingeräumt wird, führen die ermessenslenkenden Weisungen zu einer Selbstbindung der Behörde, die bewirkt, dass der Bürger einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die in den Weisungen vorgegebenen Ermessensentscheidungen hat.

Korrekturen und Modifikationen

Erstes Gesetz zur Änderung des SGB II (2005)

Die ersten Nachbesserungen zum SGB II traten mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des SGB II zum 22. Dezember 2005 in Kraft (Fundstelle: BGBl. I Jahrgang 2005 Nr. 76; PDF, HTML).

In dem sehr kurzen Änderungsgesetz ging es u. a. um den Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln).

Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze (03/2006)

Der Bundestag beschloss am 17. Februar 2006 weitere Änderungen des Arbeitslosengeldes II; die Änderungen traten zum 24. März 2006 in Kraft (Fundstelle: BGBl. Jahrgang 2006, Teil Nr. 14; PDF, HTML).

Bei ihren Eltern wohnende arbeitslose Volljährige, die noch nicht 25 Jahre alt sind, erhalten seit dem 1. Juli 2006 nur noch 80 Prozent (276 €) Alg II. Wenn sie aus dem Haushalt der Eltern ausziehen wollen, müssen sie seit dem 1. April 2006 zuvor einen Antrag auf Umzug stellen, der einer Genehmigung bedarf. Jugendliche, die bis zum 17. Februar 2006 eine eigene Wohnung bezogen haben, müssen grundsätzlich nicht zu den Eltern zurück. Es ist allerdings möglich, dass Jugendliche mit einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, die umziehen wollen, an die Eltern zurück verwiesen werden, da nicht nur der Erstauszug, sondern auch weitere Umzüge genehmigungspflichtig sind.

Außerdem wurde die Regelleistung zum 1. Juli 2006 bundesweit einheitlich auf monatlich 345 € festgesetzt und der Rentenbeitrag zum 1. Januar 2007 von vorher 78 € auf 40 € abgesenkt.

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (08/2006)

Am 1. August 2006 trat der erste Teil des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (kurz: Fortentwicklungsgesetz; zuvor: „SGB II-Optimierungsgesetz“) in Kraft (Fundstelle: BGB, Jahrgang 2006, Teil I, Nr. 36, 25. Juli 2006 PDF, HTML).

Das Fortentwicklungsgesetz sieht rund 50 Änderungen, darunter auch Leistungskürzungen und Zugangsverschärfungen für ALG-II vor (Kurzübersicht: PDF, HTML). Grundsätzliche Gesetzesmängel wie die ungeklärte Zuständigkeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen wurden jedoch nicht geklärt.

Änderungen zum 1. August 2006

Einige Beispiele für Änderungen, die zum 1. August 2006 in Kraft traten, sind:

  • Sanktionen können auch Unterkunftskosten betreffen (Ziff. B.4 Änderung 2).
  • Die Beweislast wird bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) und gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften umgekehrt (Ziff. A.5), d. h. gemeinsam in einer Wohnung lebende Bedürftige müssen nachweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden.
  • Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen zur weiteren Kontrollmöglichkeiten und Datenabgleich (Ziff. A.3, A 27, B.1, B.3, B.5, E.2)
  • Schaffung bzw. Ausweitung von Außendiensten zur umfangreichen Durchführung von Hausbesuchen (B.3).
  • Leistungsausschluss bei Verstoß gegen die Erreichbarkeitsanordnung
  • Verringerung bzw. Streichung der Unterkunftskosten, wenn ohne Genehmigung umgezogen wurde (A.23).
  • Gründungszuschuss für Bezieher von Arbeitslosengeld I, statt der bisherigen Förderungen mit Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“)

Änderungen zum 1. Januar 2007

Am 1. Januar 2007 traten die letzten Sanktionsverschärfungen des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ in Kraft. Die Kernpunkte waren hierbei:

  • Drei Sanktionsstufen: Erste Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 30 Prozent für drei Monate; zweite Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 60 Prozent; dritte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres, vollständige Streichung der Leistung einschließlich Kosten der Unterkunft.
  • Auch bei Jugendlichen sind die Kosten der Unterkunft von Sanktionen betroffen.

Kostenträger

Träger des Alg II sind die Agenturen für Arbeit und die Kommunen, entweder in Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) oder in getrennter Trägerschaft, sowie die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen). Sie sind verantwortlich für die Einrichtung, Durchführung und Erfolgskontrolle von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Empfänger von Alg II.

Agentur für Arbeit trägt Kommune trägt
Regelleistung Alg II Kosten der Unterkunft und Heizung
Mehrbedarfe einmalige Leistungen
Zuschlag zum Alg II flankierende Dienstleistungen
Eingliederungsleistungen

Mit einem Urteil im Dezember 2007[6] entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Pflicht der kommunalen Träger, eigene Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaften zu übertragen und in ihnen die gemeinsamen Aufgaben einheitlich wahrzunehmen, verfassungswidrig ist. Dadurch würde wegen einer Missachtung der kommunalen Selbstverwaltung gegen das Grundgesetzes verstoßen. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2010 zu den Arbeitsgemeinschaften eine verfassungskonforme Alternative finden. Hierbei wird in der Politik auch eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes erwogen.[7]

Leistungsvoraussetzungen

Leistungsberechtigte Personen

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen die

  1. in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind (Ausnahmen: Krankenhaus-/Rehaaufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten oder Freigänger),
  2. Vermögen haben, das die gesetzlichen Vermögensgrenzen übersteigt,
  3. sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten,
  4. als Auszubildende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) oder nach dem §§ 60–62 SGB III förderungsfähig sind oder
  5. Altersrente nach dem SGB VI beziehen oder erwerbsgemindert sind. Letztere Personen haben bei

Hilfebedürftigkeit wird auch angenommen bei Erwerbstätigen, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne zusätzliche Sozialleistungen nicht existieren könnten (Working Poor), oder bei Arbeitslosengeldempfängern mit besonders geringem ALG I, so genannte „Aufstocker“. Im September 2005 gab es bereits ca. 900.000 erwerbstätige Alg-II-Bezieher, insofern übernimmt ergänzendes Alg II bereits heute faktisch die Funktion eines gesetzlichen bundesweiten Mindestlohnes. Die Zahl der erwerbstätigen Aufstocker ist weiterhin stark steigend, da Möglichkeiten zum Nebenverdienst und die Vermögensanrechnung im SGB II großzügiger gestaltet sind, als in der früheren Sozialhilfe.

Bedarfs-, Haushalts-, Wirtschafts- und Wohngemeinschaft

Als Bedarfsgemeinschaft (BG) betrachtet das SGB Mitglieder eines Haushalts, die mit ihrem Einkommen und Vermögen voll füreinander einstehen müssen. Zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft zählen nach § 7 SGB II und § 19 SGB XII:

  • Erwerbsfähige Hilfebedürftige,
  • im Haushalt lebende nicht erwerbsfähige Eltern oder Elternteile von erwerbsfähigen Kindern unter 25 Jahren
  • minderjährige Kinder, die im Haushalt des Betroffenen selbst oder des Partners leben,
  • Partner („nicht dauernd getrennt lebende“ Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft).

Ein einzelner allein stehender Hilfebedürftiger zählt als Bedarfsgemeinschaft.

Zu einer Haushaltsgemeinschaft zählt der Gesetzgeber auch andere Verwandte und Verschwägerte; dabei wird vermutet, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen ALG-II-Antragsteller unterstützen. Eine solche Wirtschaftsgemeinschaft besteht dann, wenn „aus einem Topf gewirtschaftet wird“.[8] Der Antragsteller hat die Beweispflicht, wenn er diese Vermutung widerlegen will (Beweislastumkehr).

Nachrangigkeit der Hilfe

Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen. Deshalb muss, wer andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen und dadurch seine Hilfsbedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder verringern kann, diese Sozialleistungen auch beantragen (§ 12a SGB II). Weigert sich ein Hilfeempfänger, den für den Bezug der anderen Leistung erforderlichen Antrag zu stellen, so kann statt seiner auch die Behörde den Antrag stellen oder Rechtsbehelfe gegen versagende Bescheide einlegen.

Auf diese Weise ist auch eine „Zwangsverrentung“ möglich, also die Beantragung einer Altersrente gegen den Willen des Hilfeempfängers. Das ist für den Hilfeempfänger u.U. dann nachteilig, wenn mit der vorzeitigen Altersrente ein dauerhafter Rentenabschlag verbunden ist. Allerdings muss eine Rente erst beansprucht werden, wenn der Hilfeempfänger 63 Jahre alt oder älter ist (§ 12a Satz 2 SGB II).

Antragserfordernis

Das Arbeitslosengeld II wird nur auf Antrag gewährt und im Regelfall ab Antragsdatum. Eine Antragstellung darf seitens des Trägers nicht verwehrt werden.

Falls andere Zahlungen in dem Monat nicht oder vermutlich nicht eingehen (z. B. wie Krankengeld, Unterhalt, Zahlungen Dritter) oder voraussichtlich nur Zahlungen unterhalb des Bedarfs eingehen, sollte zur Fristwahrung umgehend ein Antrag gestellt werden.

Auch bei Zahlungsausfällen gilt der Antragszeitpunkt, ein früher Antrag kann den Anspruch sichern. Doch eintreffende Zahlungen sind – wie alle anderen Veränderungen – dem Träger unverzüglich nach Eingang anzuzeigen. Wer wesentliche Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder eine Strafanzeige (Betrug).

Über den Antrag wird ein Bescheid erlassen, gegen den innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann. Bei Nichtbearbeitung ist nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage möglich, daneben in eiligen Fällen der Antrag auf einstweilige Anordnung, beides beim Sozialgericht.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II setzen sich aus fünf Gruppen zusammen:

  • Regelleistung (§ 20 SGB II)
  • Einmalsonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II)
  • Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
  • Ergänzende Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II)
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)

Daneben erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld II, die innerhalb der letzten zwei Jahre Arbeitslosengeld bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag als Ausgleich für das geringere Haushaltseinkommen (§ 24 SGB II).

Regelleistung

Hauptartikel: Regelsatzverordnung

Die Höhe des Alg II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragsstellers. Die Sicherung des Lebensunterhalts geschieht durch die Regelleistung (RL); Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden gesondert erstattet. Mehraufwand für Schwangere, Behinderte, allein Erziehende und für kostenaufwändige Ernährung wird durch prozentuale Zuschläge zur Regelleistung abgegolten.

Noch bis zum 30. Juni 2008[9] betragen die Regelleistungen:

Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft % der RL Betrag
alleinstehende Person 100 347 €
allein erziehende Person 100 347 €
Volljährige Person mit minderjährigem Partner 100 347 €
alleinstehende Personen bis 24 Jahre oder volljährige Personen bis 24 Jahre mit minderj. Partner, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen 80 278 €
Partner, wenn beide volljährig sind, jeweils 90 312 €
Kind ab 15 Jahre u. sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 80 278 €
Kind 14 Jahre (Sozialgeld) 80 278 €
Kind bis 13 Jahre (Sozialgeld) 60 208 €

Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ist ab 1. Juli 2008 vorgesehen, den Rentenwert um den Anpassungsfaktor von 1,1 % zu erhöhen. Zum 1. Juli 2008 erhöht sich damit die Regelleistung von 347 € auf 351 €.

Mehrbedarfe
Allein erziehende Person mit Kind unter 7 Jahren 36 125 €
Allein erziehende Person mit zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren 36 125 €
Allein erziehende Person für 4. und 5. Kind unter 16 Jahre zusätzlich je 12 42 €
Allein erziehende Person für ein oder zwei Kinder von 16 oder 17 Jahren je 12 42 €
werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (Mehrbedarf) 17 59 €
behinderte Person (wenn Teilnehmer an einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB IX) 35 121 €
Danach ergeben sich z. B. für eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus
einer volljährigen Person 347 €
einer alleinerziehenden Person u. 1 minderj. Kind bis 6 Jahren 680 €
einer alleinerziehenden Person u. 1 minderj. Kind zw. 7 u. 13 Jahren 597 €
einer alleinerziehenden Person u. 2 minderj. Kinder bis 13 Jahren 888 €
Ehepaar, ohne Kind (beide Personen je 90 Prozent) 624 €
Ehepaar, mit 1 Kind unter 14 Jahren 832 €
Ehepaar, mit 2 Kindern unter 14 Jahren 1.040 €
Ehepaar, mit 2 Kindern über 14 Jahren 1.180 €
Ehepaar (Großfamilie), mit je 3 Kindern über und unter 14 Jahren 2.082 €

Anpassung der Regelleistung

Hauptartikel: Rentenwert

Gemäß § 20 Abs. 4 SGB II wird die Regelleistung jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Obwohl die bei den 1-Euro-Jobs den Alg-II-Empfängern zufließende Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsentgelt darstellt,[10] werden diese Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (1-Euro-Jobs) in die Berechnung des Rentenwertes mit einbezogen.[11][12][13]

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)

Neben der Regelleistung werden angemessene Wohnungs- und Heizkosten erstattet. Da diese Kosten in kommunanler Hoheit stehen und sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten, werden sie von Landkreis zu Landkreis und in kreisfreien Städten grundsätzlich verschieden gehandhabt und berechnet.

Als Richtwerte für angemessene Brutto-Warmmieten gelten z. B. in Berlin:

Personen-Haushalt Bruttowarmmiete
1 360 €
2 444 €
3 542 €
4 619 €
5 705 €
jede weitere Person + 50 €

Kaltmiete

Beispielhaft hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit in Mainz für das Land Hessen eine einheitliche Richtlinie herausgegeben: Bei der Bewertung der Angemessenheit können für alle Mietverhältnisse die folgenden Wohnungsgrößen als angemessen angesehen werden:

Personen Gesamtwohnfläche
1 bis 50 m²
2 bis 60 m² (oder 2 Wohnräume)
3 bis 75 m² (oder 3 Wohnräume)
4 bis 90 m² (oder 4 Wohnräume)
jede weitere Person zusätzlich 10 m² (oder 1 Wohnraum mehr)

Zur Feststellung der Angemessenheit der Miete ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mieten abzustellen, sondern auf den unteren Bereich der am Wohnort marktüblichen Mieten.

Nebenkosten

Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die angemessenen Nebenkosten.

Heizkosten

Heizkosten sind (als Brennstoffbeihilfe) in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichem Verhalten unangemessen hoch sind. Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten der Warmwasserbereitung; diese sind mit der Regelleistung abgegolten. Sind in den Auf­wendungen für Unterkunft und Hei­zung die Kosten für die Bereitung von Warmwasser pauschal enthalten, darf ein entsprechender Anteil bis zur Höhe der bereits in der Regel­leistung enthaltenen Kosten abgezogen werden (ca. 6,30 € pro Person).[14]

Wohnungswechsel

Beabsichtigt der Alg-II-Empfänger während des Bezugs einen Wohnungswechsel, ist er verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Zustimmung des zuständigen Trägers des Alg II einzuholen.

Bei unter 25-Jährigen werden ansonsten die Regelleistung auf 80 % und die erstatteten Kosten der Unterkunft auf 0,00 € gekürzt.

Eigentum

Als Unterkunftskosten können auch Aufwendungen anerkannt werden, die dem Hilfebedürftigen bei der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung entstehen. Die Kosten der Unterkunft ergeben sich in diesem Fall aus den mit dem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Die Wohnfläche gilt in diesen Fällen dann nicht als unangemessen groß, wenn für Familien mit bis zu vier Personen 130 m² bei einem Familienheim bzw. 120 m² bei einer Eigentumswohnung nicht überschritten werden. Bei größerer Fläche muss die Angemessenheit individuell geprüft werden (siehe auch Durchführungshinweise der BA 12.26).

Sozialgeld

Zur Sonderregelung des Sozialgeldes nach § 28 SGB II siehe Sozialgeld.

Pfändungsschutz bei laufender Kontopfändung

Hauptartikel: Kontopfändung

Bei der laufenden Pfändung des Bankkontos eines Sozialleistungsempfängers kann für das Kontoguthaben in entsprechender Anwendung des § 850k ZPO Pfändungsschutz hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags gewährt werden.[15][16][17] Die BGH-Entscheidung ermöglicht den Empfängern von Sozialleistungen „am heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen, ohne jeden Monat erneut beim Vollstreckungsgericht die Pfändungsfreistellung beantragen zu müssen. Es reicht jetzt die erstmonatliche Beantragung der Pfändungsfreistellung (sogenannte Erinnerung).“[18]

Eingliederungshilfe und Arbeitsvermittlung

Unterstützung der Eingliederung

Der Alg-II-Empfänger hat gemäß § 15 SGB II Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, in der die benötigten Eingliederungsleistungen entsprechend § 16 SGB II aufgeführt werden. Dieses Instrument gab es bereits im Job-AQTIV-Gesetz aus dem Jahr 2001.

Zumutbare Arbeit

Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

  1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
  2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt („Wenn zum Beispiel ein Klavierspieler als Maurer eingesetzt würde, bestünde die Gefahr, dass er die Fingerfertigkeit verliert. Das darf nicht sein.“ (Frank-Jürgen Weise)[19]),
  3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
  4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
  5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund[20][21] entgegensteht. Ein solcher Grund muss von der Bedeutung den vorgenannten konkreten Gründen für eine Unzumutbarkeit gleich kommen.[22] Ob der Inhalt einer Tätigkeit den Vorstellungen und Ansprüchen des zu vermittelnden entspricht, ist z. B. an sich unerheblich.[23]

Die Gründe für eine geltend gemachte Unzumutbarkeit sind der Behörde stets nachzuweisen.[24]

Weitere Eingliederungsleistungen

Zu den weiteren Eingliederungsleistungen zählen:

  • Mobilitätshilfen (z. B. Fahrtkosten zu Vorstellungstermine oder Arbeitsantritt, Trennungskostenbeihilfen, Arbeitsmittel oder Überbrückungsdarlehen bis zur ersten Lohnzahlung),
  • Trainingsmaßnahmen,
  • Erstattung von Bewerbungskosten und Finanzierung von Bewerbungstraining,
  • Leistungen an Arbeitgeber (z. B. Eingliederungszuschüsse),
  • Förderung der Berufsausbildung Benachteiligter,
  • Existenzgründungsberatung und -beurteilung,
  • Finanzierung von Umschulungen oder beruflichen Weiterbildungen (z. B. Zertifikatslehrgänge)
  • Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen,
  • Mithilfe bei der Organisation und Finanzierung von Kinderbetreuung (z. B. Kindergarten-/Kinderkrippenplatz, Tagesmutter),
  • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM).

Es besteht kein Rechtsanspruch auf bestimmte Eingliederungsleistungen; die jeweils notwendigen und zweckmäßigen Instrumente werden durch den persönlichen Ansprechpartner ausgewählt. Über eine Antragstellung des Leistungsempfängers muss daher eine individuelle Ermessensentscheidung getroffen werden (Kann-Regelungen). Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine sachliche Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung.

Einkommen und Vermögen

Einkommen und Vermögen sind hauptsächlich in SGB II §§ 11 und 12 sowie in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) geregelt. Alles, was vor dem Antragszeitpunkt an Eigentum vorhanden war, ist Vermögen, alles danach Einkommen. Dies gilt auch teilweise für Zuwendungen Dritter wie Schenkungen von Verwandten. Maßgeblicher Zeitraum ist in der Regel der Kalendermonat, d. h. erster bis letzter Tag des Monates. Alg II wird normalerweise nach sämtlichen Zuflüssen in diesem Monat berechnet; maßgeblich ist der Eingang auf dem Konto. Das Zuflussprinzip wird auch bei der Berechnung der Abschläge bei Nebeneinnahmen durch den Leistungsempfänger angewandt. In besonderen Fällen (wie z. B. Saisonarbeit, hohes Einmaleinkommen) ist auch eine jährliche Betrachtungsweise möglich.

Anrechnung von Einkommen

Allgemeine Regelungen

Das Alg II ist eine einkommensabhängige Leistung. Beziehen der Hilfebedürftige oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Einkommen, mindert sich der Betrag, der an Alg II oder Sozialgeld zu gewähren ist. Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 1 SGB II ausdrücklich ausgenommen sind. Vom Einkommen sind abzusetzen (Einkommensbereinigung):

  1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
  4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
  5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Betriebsausgaben/Werbungskosten),
  6. für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 (Freibetrag bei Erwerbstätigkeit).
  7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag.
  8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen bereits bei der Berechnung von BAföG oder BAB für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der bei der Berechnung berücksichtigte Betrag.

Konkretisiert wird die Einkommensbereinigung durch die Bestimmungen in der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-VO). Demnach werden für private Versicherungen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1) pauschal 30,00 € und für Werbungskosten (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 a) pauschal 15,33 € berechnet, wobei letzterer Betrag nur bei Erwerbseinkommen zur Anwendung kommt.

Hinweis:

Besondere Regelungen für Erwerbseinkommen

Wird Erwerbseinkommen erzielt, wird anstelle der abziehbaren Beiträge für Versicherungen (Ziff. 3) und Altersvorsorge (Ziff. 4) sowie für Werbungskosten (Ziff. 5) ein pauschaler Grundfreibetrag von 100,00 € abgezogen. Übersteigt das Erwerbseinkommen 400,00 € können anstatt dieser Pauschale auch die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.

Darüber hinaus bleibt der Erwerbstätigen-Freibetrag nach § 30 SGB II anrechnungsfrei. Dieser beträgt:

  • 20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100,00 € und 800,00 € und
  • 10 % des Bruttoeinkommens zwischen 800,00 € und 1.200,00 bzw. 1.500,00 €

Einkommensanteile über 1.200,00 € werden in voller Höhe angerechnet. Leben Kinder mit im Haushalt, gilt dies erst für Einkommensanteile über 1.500,00 €. Das heißt: Bei 400,00 € Zusatzverdienst bleiben 160,00 € (100,00 € Grundfreibetrag + 20 % von 300,00 € Erwerbstätigenfreibetrag) anrechnungsfrei, bei 600,00 € Zusatzverdienst sind es 200,00 Euro (100,00 € + 20 % von 500,00 €). Die dafür aufgewendete Arbeitszeit spielt keine Rolle, da Alg II auch aufstockend bei einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit (z. B. Frisörin, Floristin) bezogen werden kann. Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen erhält man beim Einkommensrechner der Bundesregierung[25].

Anrechnung von Vermögen

Haben der Hilfebedürftige oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Vermögen, muss dieses nach § 12 SGB 2 vor Bezug von Alg II verwertet werden.

Vermögen bleibt unberücksichtigt, soweit es die folgenden Freibeträge nicht übersteigt: (Stand seit August 2006)

Frei verfügbares Vermögen ab 1. Januar 1948 geborene vor 1. Januar 1948 geborene
(Bestandsschutz)
Grundfreibetrag je vollendet. Lebensjahr 150 Euro (mindestens jedoch 3.100 Euro) 520 Euro
maximal jedoch 9.750 Euro 33.800 Euro
Freibetrag für notw. Anschaffungen 750 Euro 750 Euro
Beispiele:
40-Jähriger 40 × 150 € + 750 € = 6.750 €
40-Jähriger + 35-jähriger Partner (40 × 150 €) + (35 × 150 €) + (2 × 750 €) = 12.750 €
20-Jähriger 3.100 € + 750 € = 3.850 €
64-Jähriger 64 × 520 € + 750 € = 34.030 €
64-Jähriger + 68-jähriger Partner (64 × 520 €) + 33.800 € + (2 × 750 €) = 68.580 €

Hinweis:

  • Alle oben angegebenen Grundfreibeträge gelten jeweils für volljährige Hilfebedürftige und deren Partner.
  • Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro gilt für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
  • Das Vermögen, z. B. Sparguthaben oder Aktien sind frei, doch deren Erträge wie z. B. Zinsen und Dividenden sind Einkommen und werden im Zuflußmonat beim Leistungsbezug berücktigt, d. h. in Abzug gebracht.

zusätzliche Freibeträge:

  • ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
  • geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt. Gilt auch für klassische Lebensversicherungen, sofern ein Auszahlungsverzicht vor dem 60. Lebensjahr (Hartz-Klausel) vereinbart wurde.

Als Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:

  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, nach einer Entscheidung des BSG vom 6. September 2007[26] ist ein KfZ abweichend von der bisherigen Verwaltungspraxis jedenfalls bis zu einem Verkehrswert von 7.500 EUR als angemessen anzusehen. Über teurere Fahrzeuge muss im Einzelfall entschieden werden.
  • Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, Rürup-Rente, Betriebsrente)
  • vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
  • Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
  • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

Sanktionen, Leistungsmissbrauch und Schadensersatz

Sanktionen

Sanktionsarten

Die in § 31 SGB 2 aufgeführten Pflichtverletzungen durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden durch Sanktionen geahndet.

Diese Sanktionen werden nach zwei Arten und einem Sonderfall unterschieden:

  1. Sanktion wegen einer Pflichtverletzung (große Sanktion); diese werden z. B. ausgesprochen bei Ablehnungen von Arbeit, Abbruch oder Verursachung des Abbruchs einer Bildungsmaßnahme oder Verletzung einer Pflicht aus der geschlossenen Eingliederungsvereinbarung (häufigste Gründe) - § 31 Abs. 1 und 4 SGB II
  2. Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses (kleine Sanktion); diese werden ausgesprochen bei Terminversäumungen im Fallmanagement oder bei ärztlichen Untersuchungen. - § 31 Abs. 2 SGB II

Voraussetzung für die Sanktionierung ist neben dem Pflichtverstoß/Meldeversäumnis grundsätzlich

  1. die vorherige Belehrung durch die Behörde - § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II (Ausnahme: Sanktion gleich bei Leistungsbeginn wegen vorheriger Sperrzeit, z. B. bei Arbeitsaufgabe oder selbst verschuldeter Kündigung; nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II können die Leistungen auch nach dem Ende des Bezugs unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden (siehe auch § 34 Abs. 1 SGB II))
  2. der fehlende Nachweis eines wichtigen Grundes für die Pflichtverletzung/das Meldeversäumnis - § 31 Abs. 1 Sazu 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB II.

Dauer der Sanktionen

Die Sanktionen werden grundsätzlich für die Dauer von 3 Monaten festgesetzt. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

  1. die Sanktionen bei Verursachung einer Sperrzeit durch ein versicherungswidriges Verhalten (z. B. Arbeitsaufgabe oder selbst verschuldete Kündigung) nach § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II, § 144 SGB III In diesem Fall richten sich Dauer und Beginn der Sanktion nach der Sperrzeit
  2. bei unter-25-jährigen kann die Sanktion nachträglich auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn der Sanktionierte nach Kürzungsbeginn eine besonders gute Mitarbeit bei der Eingliederung zeigt § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II.

Höhe der Absenkung

Der Höhe der Absenkung richtet sich nach der Art der Pflichtverletzung:

  1. große Sanktionen
    1. bei einer einfachen Pflichtverletzung werden die Leistungen um 30 % der Regelleistung gemindert.
    2. bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung werden die Leistungen um 60 % der Regelleistung gemindert. Eine Wiederholung liegt vor, wenn seit Beginn der letzten Sanktion noch nicht mindestens ein Jahr vergangen ist § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II.
    3. bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung werden die Regelleistungen um 100 % (also auf Null) gemindert; zusätzlich werden die anteiligen, auf den Verursacher der Sanktion entfallenen, Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II komplett gestrichen.
    4. für unter-25-jährige gelten bei der großen Sanktion verschärfte Bestimmungen; hier fällt die Regelleistung bereits bei der einfachen Pflichtverletzung weg; die Komplettkürzung des Arbeitslosengeldes II tritt bereits bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung ein § 31 Abs. 5 SGB II
  2. kleine Sanktionen
    1. bei einer einfachen Pflichtverletzung werden die Leistungen um 10 % der Regelleistung gemindert.
    2. bei der 1. wiederholten Pflichtverletzung werden die Leistungen zusätzlich um 20 % der Regelleistung gemindert. Die Frist für Wiederholungen ist die gleiche wie bei den großen Sanktionen
    3. bei jeder weiteren Wiederholung wächst die Kürzung nochmals um je 10 % (d. h. bei der 2. Wiederholung 30 %, bei der 3. Wiederholung 40 % usw.)
Beispiel April Mai Juni Juli
1. Meldeversäumnis 10 % 10 % 10 %
2. Meldeversäumnis 20 % 20 % 20 %
Gesamt 10 % 30 % 30 % 20 %

Zusatzlich fällt der Zuschlag nach § 24 SGB II für den Zeitraum der Sanktion vollständig weg. Sofern die Regelleitungen um mehr als 30 Prozent gemindert werden, hat der Leistungsträger zu prüfen (Ermessen), ob er ergänzende Sachleistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine) gewährt. Anspruch auf andere staatliche Leistungen (z. B. Sozialhilfe) besteht jedoch während der Sanktionen nicht (§ 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II). Eine Sanktion beginnt zum 1. des Monats, der auf den Zugang des Kürzungsbescheides beim Leistungsempfänger folgt, d. h. Kürzungsbescheid im Mai, Kürzung ab 1. Juni.

Häufigkeit der Sanktionierung

Von Sanktionen waren im Jahr 2007 2,7 % der Arbeitslosengeld-II-Empfänger betroffen. Die Quote der Sanktionierten ist damit auf der Basis des Vorjahres gestiegen (2006: 1,9 %). Es gibt dabei regionale Unterschiede bei der Sanktionshäufigkeit, die in Süddeutschland am höchsten ist (Spitzenwert in Bayern mit 3,8 % aller Empfänger). Die Statistik schließt alle verhängten Sanktionen unabhängig von der Höhe ein – auch die wegen Meldeversäumnissen (s. o.).[27]

Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs

Instrumente der Behörden

Bei der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch hat die Behörde bei (mutmaßlichen) Arbeitgebern das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen und entsprechende Auskunftserteilung der Unternehmen oder ihrer Steuerberater nach § 319 SGB III. Die Unternehmensteuerreform ermöglicht durch eine Änderung des § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) den Jobcentern oder den Arbeitsagenturen Kontenabfragen der Leistungsempfängern durchzuführen, wenn ein Auskunftsersuchen beim Betroffenen erfolglos geblieben ist oder keinen Erfolg verspricht.[28] Im Bereich der Schwarzarbeit von Hilfebedürftigen findet eine Zusammenarbeit mit den hierfür zuständigen Zollbehörden statt.

Zum Abgleich des Bezugs anderer eventuell auf das Arbeitslosengeld II anzurechnender Sozialleistungen (Renten u. a.) wird quartalsweise ein automatischer Datenabgleich zwischen den Leistungsträgern und der Datei der Rentenversicherungsträger durchgeführt.[29] Weiterhin kann der Sozialleistungsträger bei konkretem Verdacht bei anderen Leistungsträgern Einzelauskünfte über den Bezug bestimmter Leistungen einholen.[30]

Ein weiteres Instrument zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im Arbeitslosengeld II ist der Einsatz von Mitarbeitern in einem Außen- oder Ermittlungsdienst, der vor Ort (z. B. im Wohnumfeld) die von den Betroffenen gemachten Angaben überprüft. Dieser hat ohne Einwilligung des Hausherren kein Recht auf Einlass in die Wohnung. Jedoch kann eine Verweigerung des Einlasses durch dem Betroffenen durchaus bei der gerichtlichen Klärung von Missbrauchsvorwürfen negativ bewertet werden, z. B. bei einer Klage wegen einer vorläufigen Einstellung der Leistungen.[31] Bei konkretem und hinreichendem Tatverdacht auf strafbare Handlungen (s. u.) kann auch die Polizei eingeschaltet und ein richterlicher Durchsuchungsbefehl beantragt werden.

Bußgelder und strafrechtliche Ahndung

Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten (z. B. Leistungsbezug in Folge vorsätzlich falscher oder unvollständiger Angaben §§ 56 ff. SGB II) werden durch Strafanzeigen wegen Leistungsbetruges nach § 263 StGB sowie Bußgelder (§ 63 SGB II) geahndet. Zusätzlich sind die zu Unrecht gezahlten Leistungen nach § § 45, § 50 SGB X zurückzuzahlen- Bei der Vorlage ge- oder verfälschter Unterlagen kommt auch eine Ahndung als Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht.

Schadensersatzforderungen

Schadensersatzansprüche gegen (ehemalige) Arbeitgeber des Leistungsempfängers regelt § 62 SGB II. Weiterhin ist die Entstehung von Schadensersatzansprüchen gegen den Betreffenden beim Abbruch kostspieliger und im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II finanzierter beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen in Betracht. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn der betreffende Träger die Maßnahme abbricht, allerdings nur bei vom Teilnehmer schuldhaft verursachten Gründen (z. B. Straftaten wie Diebstahl u. a. gegenüber dem Träger oder ständiges unentschuldigtes Fehlen und dadurch nicht aufholbare Lücken). Von der Schadensersatzforderung wird in der Praxis jedoch seltener Gebrauch gemacht, als von der entsprechenden Sanktionsvorschrift. Der Schadensersatzanspruch ist privatrechtlicher Natur und die Bedingung für dessen Eintritt sind vorab zu regeln (§ 15 Abs. 3 SGB II).

Verwaltungssoftware

A2LL

Mit dem Arbeitslosengeld II wurde die neue Verwaltungssoftware A2LL in den ARGEn und deren Jobcentern eingeführt. Die proprietäre Software A2LL wurde durch von der Telekom-Tochter T-Systems[32] entwickelt, die den Auftrag an das Softwarehaus PROSOZ Herten als Subunternehmer weitergab.[33] ProSoz gehört als Firma der Stadt Herten, ihr Gründer war der ehemalige Hertener Bürgermeister Klaus Bechtel. Sie entwickelte vor dem 31. Dezember 2004 vor allem Software zur Berechnung und Auszahlung von Sozialhilfe, deren Weiterentwicklungen von Optionskommunen auch nach dem 1. Januar 2005 für die Bearbeitung von Arbeitslosengeld II verwendet wurde.

Die Software wurde nicht termingerecht fertig,[34] wies zahlreiche Mängel auf[35] und verursachte gegenüber der ursprünglichen Planung erhebliche Mehrkosten; so soll A2LL im September 2006 bereits 48 Millionen Euro gekostet haben, was fünffach höher als der ursprünglich angesetzte Betrag sei; nach einer Analyse verschiedener parlamentarischer Anfragen kam der schleswig-holsteinische Landkreistag zum dem Schluss, dass A2LL jährliche Zusatzkosten von mindestens 230 Millionen Euro verursache.[36] Nach Schätzungen der Bundesregierung verursache A2LL allein durch fehlerhafte Programmierung einen Schaden von 28 Millionen Euro.[37]

Besonders heftig kritisiert wird A2LL auch aufgrund von „erheblichen datenschutzrechtlichen Problemen“, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Grünen einräumte. Auch nach längerer Anwendungsdauer gibt es immer noch Teilausfälle und Einschränkungen der Betriebszeit/-intensität, so z. B. im November 2007. Anfang 2008 wurde beschlossen, die Anwendung von A2LL bis 2013 zu beenden und das Programm durch eine neue Software zu ergänzen.[38]

Allegro

Im März 2008 wurde als Nachfolger der fehleranfälligen Software A2LL die Entwicklung des Verwaltungsprogramms Allegro beschlossen. Die Entwicklungszeit wird auf fünf Jahre, die voraussichtlichen Kosten auf 90 Millionen Euro veranschlagt. Die Bundesagentur für Arbeit erhofft sich durch die neue Software Verbesserungen in der Bearbeitung und plant stärker in die Entwicklung des Programms einbezogen zu werden, als das beim extern entwickelten A2LL der Fall war.[39]

Andere Verwaltungssoftware

Die optierenden Kommunen verwenden überwiegend kein A2LL zur Berechnung der Leistungen oder Integration auf dem Arbeitsmarkt, sondern andere Programme. Aufgrund der erheblichen Startprobleme der Agentursoftware (s. o.) erschien diese den betreffenden Landkreisen und Kreisfreien Städten Ende 2004 zumeist als nicht attraktiv.

Die meiste bei den Optierern eingesetzte Software besteht aus Weiterentwicklungen von Sozialhilfeprogrammen von vor 2004. Entwickler solcher Software ist ebenfalls Prosoz in Herten (Programme Prosoz/S, Open Prosoz[40]), aber auch andere Softwarehäuser wie Lämmerzahl mit dem Programm LÄMMkom,[41] die Prosozial GmbH mit comp.ASS[42] und die AKDB mit OK.SOZIUS SGB II.[43]

Empirische Basisdaten

2005 gab es im Jahresdurchschnitt 4,89 Mio. ALG-II-Bezieher nach SGB II. Sie setzen sich überwiegend aus ehemaligen Empfängern von Sozialhilfe (2,77 Mio. im Jahr 2004) und Arbeitslosenhilfe (2,2 Mio. im Jahr 2004) zusammen.

Nach Angaben des Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) verschlechterte sich die Einkommenssituation durch Alg II für rund 50 Prozent der ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfänger, während sie sich für 43 Prozent verbesserte. Die Einkommensverschlechterung betrug durchschnittlich 20 Prozent, die Einkommensverbesserung 11 Prozent.

Einkommensverschlechterungen gab es insbesondere bei Langzeitarbeitslosen, die während ihrer Berufstätigkeit ein hohes Einkommen verdient hatten; hier gibt es Einkommensverschlechterungen von bis zu 60 Prozent.

Durch Zugangsverschärfungen schieden rund 15 Prozent der ehemaligen Empfänger von Arbeitslosenhilfe vollständig aus dem Leistungsbezug aus, da Einkommen des Partners mit deutlich geringeren Freibeträgen berücksichtigt werden.

Anfang 2007 bezogen rund 5,1 Mio. Menschen in 3,6 Mio. Bedarfsgemeinschaften Alg II; trotz verschärfter Zugangsvoraussetzungen steigt die Zahl der hilfebedürftigen Bedarfsgemeinschaften somit weiter (etwa 400.000 mehr als bei Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005). Knapp die Hälfte der ALG-II-Empfänger war nicht arbeitslos gemeldet, sondern bezog beispielsweise Leistungen nach SGB II ergänzend zum Lohn aus einem Beschäftigungsverhältnis, war in einer Arbeitsgelegenheit beschäftigt, nahm an einer Qualifizierungsmaßnahme teil etc.[44]

Kritik und Diskussion

Kritik am Arbeitslosengeld II

Allgemeine Kritikpunkte

Allgemein an den Hartz-Reformen kritisiert wird, dass die aus dem Hartz-Konzept entwickelten Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2003–2005) ihre Ziele verfehlt hätten; das erklärte Ziel, die Arbeitslosigkeit zu halbieren und vor allem Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren, sei bisher nicht erreicht worden. Dies gelte auch für das Ziel der deutlichen Haushaltsentlastung durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Die tatsächliche Senkung der Arbeitslosigkeit in Deutschland ab 2006 führen die Kritiker ausschließlich auf die konjunkturelle Entwicklung[45] und kosmetische Änderungen der Arbeitslosenstatistik[46] zurück. Weitere Kritik am Arbeitslosengeld II allgemeiner Art richtet sich gegen

  • den nach Ansicht der Kritiker vollzogenen Bruch mit sozialstaatlichen Grundprinzipien wie Lebensstandardsicherung, Bestandsschutz, Qualifikationsschutz und Berufsschutz,
  • den zu geringen Abstand zum Nettoeinkommen aus niedrig entlohnter Beschäftigung bzw. auch zu normalen Erwerbseinkommen bei größeren Familien (Nichteinhaltung des sogenannten Lohnabstandsgebots)
  • den entstehenden Fokus der gesellschaftlichen Diskussion auf eine Missbrauchsdebatte, die von den Ursachen und Folgen sowie von der Lösung des Problems des Massenarbeitslosigkeit ablenke sowie Millionen Menschen unter Generalverdacht stelle. Dies kritisierte die Bundestagsfraktion der Partei Die Linke in einem Antrag.[47]
  • die Verstärkung der Existenzangst. Nicht zuletzt kritisiert wird, dass die ALG-II-Regelungen von vielen Betroffenen nicht mehr als soziales Netz empfunden werden, sondern Existenzangst hervorriefen.[48]
  • der finanziellen Benachteiligung von Familien und Partnerschaften, die offen zueinander stehen gegenüber solchen, die sich wahrheitswidrig als alleinstehend oder -erziehend ausgeben[49].
  • die Verarmung und Prekarisierung. Als problematisch wird angesehen, dass Alg II nach Ansicht der Kritiker breite Bevölkerungsschichten an den Rand oder in die Armut treibe;[50] besonders gravierend ist dieses Problem bereits für Kinder (siehe dort) und kinderreiche Familien.[51] In diesem Zusammenhang kritisiert werden auch eine Reihe von Auswirkungen der Reformen, deren mögliche Zunahme teilweise jedoch erst ansatzweise erkennbar (z. B. Kinderarmut) oder prognostizierbar (z. B. Altersarmut) sind.

Kritik an der praktischen Umsetzung

Kritik an der praktischen Durchführung der Bearbeitung des Arbeitslosengeldes II richtet sich gegen

  • den teilweise entwürdigenden Umgang mit ALG-II-Empfängern (Titulierung als „Abzocker“, auch die Beweislastumkehr bei eheähnlichen Gemeinschaften wird von Hartz-IV-Gegnern unter diesem Aspekt betrachtet),
  • die Umsetzung des Vermittlungs-, Befähigungs- und Kontrollinstrumentariums.
  • die eingeschränkte Handlungsfähigkeit der Träger bei der Identifizierung von Leistungsmissbrauch
  • fehlerhafte und rechtswidrige Bescheide, vor allem kurz nach Inkrafttreten der Hartz IV-Reform. Schwerwiegende Verwaltungsmängel kennzeichneten diese erste Phase im Jahr 2005, in der nach verschiedenen Erhebungen etwa 90 Prozent der Bescheide fehlerhaft waren;[52][53] die Zahl der Verfahren vor Sozialgerichten nahm allein im Jahr 2006 um 50 Prozent zu.[54] Aktuell wurden von Januar bis April 2007 vor den Sozialgerichten 16.375 Klagen endgültig erledigt. Dabei wurde der Klage in lediglich 4 % der Fälle (586) ganz stattgegeben, eine teilweise Stattgabe erfolgte nur in 2 % der Fälle (339). Der überwiegende Teil der Klagen wurde durch Anerkenntnis/Rücknahme erledigt (13.126 oder 80 %) beziehungsweise durch Urteil/Gerichtsbescheid abgewiesen (2.329 Fälle oder 14 %).
  • die Praktiken des zurückweichendes Konzepts,[55] der vertreibenden Hilfe und der Verfolgungsbetreuung (siehe dort).

Kritik an der Leistungsberechnung

Konkrete Kritik richtet sich gegen einzelne Bestimmungen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II:

  • Regelsätze. Die Regelsätze werden sowohl von Wohlfahrts- und Erwerbloseninitiativen als auch von Wirtschaftsverbänden kritisiert; erstere halten die Regelsätze für zu niedrig, während sie letztere für zu hoch halten. Hingegen hat das Bundessozialgericht in einem Urteil die Verfassungskonformität der aktuellen Höhe der Regelleistung festgestellt.[56]
  • Abkoppelung vom Versicherungssystem. Eine Kritik am Arbeitslosengeld II ist, dass mit der Hartz-IV-Reform und der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe viele früher langjährig Berufstätige finanziell mit Menschen gleich gestellt wurden, die nie oder nie längere Zeit gearbeitet haben. Dies betrifft v. a. Arbeitssuchende, die im höheren Alter arbeitslos wurden und deswegen trotz Berufserfahrung schlechter eine neue Stelle fanden. Die Ursache für die Kritik ist die Unabhängigkeit der Berechnung des Arbeitslosengeldes II vom früheren Arbeitslohn (mit Ausnahme des befristeten Zuschlags für zuvorige Arbeitslosengeld-Empfänger, der jedoch auch nach einem Jahr reduziert wird und nach zweien ausläuft § 24 Abs. 1 SGB II) im Gegensatz zur früheren Arbeitslosenhilfe. Der Gesetzgebers begegnet diesem Effekt mit einem speziellen Förderprogramm für ältere Arbeitslose.[57]
  • Zwangsumzüge. Der Zwang zum Umzug in eine kleine und billige Wohnung wird grundsätzlich kritisiert, da der Wohnungsmarkt vor allem in Ballungsregionen nicht genügend geeignete Wohnungen bereitstelle und die erhöhte Nachfrage nach billigem Wohnraum zu erneuten Zwangsumzügen führe.[58] Wird ein solcher Umzug trotz Aufforderung der Behörde nicht durchgeführt, werden nach in der Regel sechs Monaten Bezug nur noch die angemessenen Wohnungskosten in der Berechnung berücksichtigt (§ 22 SGB II).
  • Unzureichende regionale Differenzierung. Kritisiert wird die nur wenig differenzierte Berechnung der Regelleistung, weil sie die großen regionalen Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Regionen nur unzureichend berücksichtige[59].
  • Privilegierung von Vermögen; kritisiert wird das Missverhältnis zwischen der rigiden Anrechnung von (Erwerbs-) Einkommen und den vergleichsweise großzügigen (bedingungslosen) Vermögensfreibeträgen in beträchtlicher Höhe, wie z. B. Eigenheimen

Kritik an Instrumenten zur Eingliederung in Arbeit

Auch mehrere im SGB II vorgesehene Instrumente zur Eingliederung von Arbeitslosen ins Erwerbsleben werden von Arbeitsloseninitiativen, Linkspartei und dem DGB als Gegner der Hartz-IV-Reform kritisch gesehen:

  • Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Die Eingliederungsvereinbarung wird von Juristen als sanktionsbewehrter Kontrahierungszwang eingestuft,[60] was die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit beeinträchtige und die durch Art. 19. Abs. 4 GG geschützte Rechtsschutzmöglichkeiten verkürze-[61] Einschlägige Klagen, der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verletze unzulässigerweise die Vertragsfreiheit nach dem Grundgesetz, wurden jedoch von mehreren Gerichten abgewiesen. [62]
  • 1-Euro-Jobs werden vor allem wegen des Verdachts auf die Vernichtung von regulären Arbeitsplätzen kritisiert, weil die Gemeinnützigkeit und vor allem Zusätzlichkeit der geschaffenen Stellen nicht ausreichend kontrolliert werde bzw. zum Teil gar nicht kontrolliert werden könne. Kritisch gesehen werden weiter von Teilen der Politik die niedrige Entlohnung, die Rechtsstellung der so Beschäftigten und die Pflicht zur Wahrnehmung solcher Arbeiten (Vergleich zur Zwangsarbeit).
  • die Ausgestaltung der „aktivierenden“ Maßnahmen und Instrumente zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (s. u.), insbesondere die nach Auffassung der Kritiker übermäßige Betonung des Forderns bei nach deren Meinung gleichzeitiger Bei- oder Nachordnung des Förderns[63] entgegen dem ausgeglichenen Leitbild des „Förderns und Forderns“

Positive Bewertung des Arbeitslosengeldes II

Allgemeine positive Bewertungen

Trotz der vorab geschilderten Kritik halten die vorherigen Befürworter der Einführung des Arbeitslosengeldes II dieses grundsätzlich für richtig. Auch die praktische Arbeit der zuständigen Stellen wird von verschiedenen Institutionen und Gruppierungen positiv bewertet:

  • Von Politikern der SPD und CDU/CSU wird die Einführung des Arbeitslosengeldes II im Nachhinein positiv bewertet. Die Sozialreformen, die zu seiner Einrichtung führten, seien notwendig und ohne machbare Alternative gewesen.[64]
  • Der Deutsche Landkreistag beurteilt die dem Arbeitslosengeld II zu Grunde liegende Arbeitsmarktreform positiv, da sie durch das Optionsmodell vielen Kommunen die Möglichkeit gegeben hätte, selbst direkt etwas gegen die Arbeitslosigkeit in der eigenen Stadt/im eigenen Landkreis zu tun und alle Leistungen aus einer Hand zu bewerkstelligen. Dies habe sich in der Praxis auch bewährt.[65]
  • der durch die Hartz-Reform gestiegene Druck auf Arbeitslose, Arbeitsstellen anzunehmen bzw. aktiv Arbeit zu suchen, notfalls auch unterhalb der eigenen Qualifikation bzw. den eigenen Ansprüchen oder ansonsten Kürzungen des eigenen Leistungsbezugs zu riskieren, wird in Teilen der Bevölkerung durchaus nicht nur negativ bewertet.

Positive Effekte auf dem Arbeitsmarkt

Auch positive Einflüsse auf den Arbeitsmarkt bescheinigen Verteidiger dem Arbeitslosengeldes II und der zu Grunde liegenden Hartz-IV-Reform:

  • Nach Ansicht des Berliner Wirtschaftsprofessors Michael Burda sei eine positive Folge der Einführung des Arbeitslosengeldes II eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes, die zu einer Steigerung der Beschäftigung geführt habe. Diese Ansicht wird von den führenden Wirtschaftsforschungsinstituten in ihrem Frühjahrsgutachten 2008 geteilt,[66] ist jedoch auch unter Arbeitsmarktexperten nicht unumstritten.[67]
  • Die Bundesagentur für Arbeit bescheinigt der Reform einen zusätzlichen positiven Effekt zur Senkung der Langzeitarbeitslosigkeit (Senkung um 700.000 von 2005 bis 2007). Diesen führt sie auf eine nach ihrer Auffassung professionelle Arbeit der Jobcenter zurück.[68]
  • durch die Einführung des Arbeitslosengeldes II habe sich weiterhin nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit die Betreuung junger Arbeitslose verbessert, wodurch deren Arbeitslosigkeit auch überdurchschnittlich zurückging (2007 um 27 % gegenüber dem Vorjahr).[69]
  • Bereits kurz nach den Einführung des Arbeitslosengeld II seien nach Ansichten aus der Führung der Bundesagentur für Arbeit die Abgänge aus der Arbeitslosigkeit insgesamt trotz negativer statistischer Effekte gestiegen.[70] Auch nach längerer Zeitdauer beurteilen Führungskräfte der Jobcenter und Arbeitsagentur die eigene Arbeit in der Praxis positiv.[71][72]
  • durch das Arbeitslosengeld II sei nach Ansicht von Befürwortern wie dem Politologen Klaus Schröder von der FU Berlin für Arbeitslose der Anreiz gestiegen, wieder eine Arbeit aufzunehmen[73]

Sprachgebrauch

Im Volksmund hat sich weitgehend die Bezeichnung „Hartz IV“ für das Arbeitslosengeld II eingebürgert („Er bekommt Hartz IV“ oder „Ich habe Hartz IV beantragt“). „Hartz IV“ bezeichnet jedoch korrekterweise nicht das Alg II selbst, sondern ist lediglich ein in der Politik verwendetes Synonym für das Gesetzespaket, mit dem dieses eingeführt wurde und das die vierte Stufe der sogenannten Hartz-Reformen bildete. Die Bezeichnung hat sich zwischenzeitlich derart eingebürgert, dass sie bereits von der Agentur für Arbeit zum einfacheren Verständnis gegenüber den Bürgern gebraucht wird.[74]

Siehe auch

Weblinks

Literatur

Ratgeber:

  • Mein Recht auf Sozialleistungen [Albrecht Brühl, Jürgen Sauer]: Leitfaden Alg II/Sozialhilfe. 23. Auflage. Digitaler Vervielfältigungs- und VerlagsService, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-932246-50-0.
  • AG TuWas [Rainer Roth, Harald Thomé] (Hrsg.): Grundsicherung für Arbeitssuchende. 20. Auflage. Beck-Rechtsberater im dtv, ISBN 978-3-423-05243-6.
  • Arbeitslosenprojekt TuWas [Udo Geiger, Ursula Fasselt, Ulrich Stascheit, Ute Winkler] (Hrsg.): Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II. 2. Auflage. Fachhochschulverlag, Frankfurt am Main 2006.

Kritik und Analysen:

  • Agenturschluss (Hrsg.): Schwarzbuch Hartz IV. Sozialer Angriff und Widerstand – Eine Zwischenbilanz. Assoziation A, Hamburg, Berlin 2006, ISBN 3-935936-51-6.

Offizielle Materialien der Bundesregierung:

  • Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA): „Vorrang für die Anständigen – Gegen Missbrauch, ‚Abzocke‘ und Selbstbedienung im Sozialstaat“. Ein Report vom Arbeitsmarkt im Sommer 2005. Bonn 2005 (PDF-Datei: [2], [3])

Grundlagen:

  • Christoph Butterwegge: Krise und Zukunft des Sozialstaates. 3., erw. Aufl. VS – Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005, ISBN 3-8100-4138-6.
  • Heinz Lampert, Althammer: Lehrbuch der Sozialpolitik. 7. Auflage. Berlin, Heidelberg, New York 2004.

Quellen

  1. Alg II-V
  2. KomtrZV
  3. Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema SGB II
  4. Durchführungshinweise der BA - [übersichtliche Übersicht bei Harald Thomé], gesehen 16. Mai 2008.
  5. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/informationsfreiheitsgesetz-4.html Erwerbslosenverein erreicht Verpflichtung der Bundesbehörde zur Veröffentlichung ihrer Dienstanweisungen
  6. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20071220_2bvr243304.html
  7. http://de.reuters.com/article/domesticNews/idDEHAG72184120080117
  8. BVerwG 20. Januar 1977, FEVS 25, 278
  9. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2007 vom 18. Juni 2007. BGBl. I 1139 [1]
  10. „Die angemessene Entschädigung für den Mehraufwand dient der Abgeltung der erhöhten Aufwendungen (BVerwG Urteil vom 13. Oktober 1983 – 5 C 67/82 –, BVerwGE 69, 91; OVG Münster Beschluss vom 25. Oktober 1982 – 8 B 1586/82 –, FEVS 32, 28, 33 f., Burdenski a. a. 0. S. 90 ff., Knopp/Fichtner, § 19 Rn.7.) für Ernährung, Kleidungsreinigung und Wäscheverschleiß sowie persönliche Bedürfnisse wie Genussmittel (entsprechend § 1 RSVO) und stellt nicht etwa eine ‚Arbeitsprämie‘ oder gar einen ‚Arbeitslohn‘ […] dar.“ Wörtliches Zitat aus: Albrecht Brühl: Die Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG – Reformgesetz (Teil 1), abgedruckt in: info also 2/97 (Seite 64) sowie: dto. (Teil 2) abgedruckt in: Info also 3/97 (Seite 117)
  11. BT-Drucksache 16/826: Antrag: 1-Euro-Jobs aus der Berechnungsgrundlage für die Rentenanpassung herausnehmen, 8. März 2006 (PDF-Datei; ca 60 kB)
  12. DIP – Dokumentation des Beratungsablaufs zu BT-Drucksache 16/826
  13. Beschluss: S. 2608D – Ablehnung des Antrags in BT-Drucksache 16/826: Plenarprotokoll 16/32: Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht, 32. Sitzung, Berlin, Donnerstag, den 6. April 2006
  14. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2008 B 14/7b AS 64/06
  15. BGH, Pressemitteilung Nr. 18/07 vom 6. Februar 2007: Bundesgerichtshof erleichtert die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger
  16. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – VII ZB 56/06 (PDF-Datei; ca. 86 kB
  17. Verlag Dr. Otto-Schmidt: Der in § 850 k ZPO für Arbeitseinkommen geregelte Pfändungsschutz gilt auch für Arbeitslosengeld II
  18. Wörtliches Zitat: Herbert Masslau: Alg II – BGH verbessert Pfändungsschutz, 7. Februar 2007
  19. Süddeutsche Zeitung, Nr. 172 vom 28. Juli 2004
  20. Zum Beispiel: Lohn unter Sozialhilfe-Niveau ist (verfassungs)rechtlich unzulässig (SG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2006, Az: S 77 AL 742/05)
  21. Helga Spindler: Grenzen der Zumutbarkeit von Arbeit für Sozialhilfeberechtigte bei Niedriglöhnen und Lohnwucher, abgedruckt in: info also 2/2003
  22. Urteil des SG Düsseldorf vom 25. Januar 2006 – S 29 AS 178/05 ER
  23. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2007 – L 19 B 38/07 AS ER
  24. Urteil des SG Lüneburg vom 22. Januar 2007 – S 24 AS 2/07 ER
  25. Einkommensrechner der Bundesregierung
  26. Urteil des BSG vom 6. September 2007 – Az.: B 14/7b AS 66/06 R, siehe Pressemiteilung hier
  27. Haufe Sozialversicherung
  28. Unternehmensteuerreformgesetz 2008 – Drucksache 384/07 Beschluss des Bundesrates vom 15. Juli 2007
  29. Rechtsgrundlage: Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
  30. Rechtsgrundlagen und Einschränkungen sind in den §§ 67ff SGB X geregelt
  31. http://www.mdr.de/escher/archiv/3593013.html
  32. http://www.heise.de/newsticker/meldung/59270
  33. http://www.heise.de/newsticker/meldung/59165
  34. http://www.heise.de/newsticker/meldung/51507
  35. http://www.heise.de/newsticker/meldung/51643, http://www.heise.de/newsticker/meldung/54690, http://www.heise.de/newsticker/meldung/54798, http://www.heise.de/newsticker/meldung/62595
  36. Detlef Borchers: Hartz IV-Software: 230 Millionen Euro Zusatzkosten. In: Heise Online news vom 15. September 2006 12:49, http://www.heise.de/newsticker/meldung/print/78233
  37. http://www.heise.de/newsticker/meldung/73835
  38. http://www.heise.de/newsticker/Hartz-IV-Software-Allegro-soll-A2LL-abloesen--/meldung/104833
  39. http://www.heise.de/newsticker/Hartz-IV-Software-Allegro-soll-A2LL-abloesen--/meldung/104833
  40. Firmenhomepage Prosoz
  41. Firmenhomepage Lämmerzahl
  42. Firmenhomepage Prosozial
  43. Homepage der AKDB
  44. Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeitsmarkt in Deutschland – Monatsbericht Februar 2007, http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/000000/html/start/monat/aktuell.pdf
  45. tagesschau.de: Bilanz der Hartz-Reformen, Hartz IV – Gewinner und Verlierer
  46. Schweinfurter Tagblatt vom 7. März 2008: SALI hält Gesetze für gescheitert, Bilanz nach drei Jahren Hartz IV-Stelle
  47. Antrag der Fraktion Die Linke im Bundestag vom 16. März 2006 (PDF-Dokument)
  48. So bspw. der Spiegel-Titel Nr. 34/2004 vom 16. August 2004: „Angst vor Armut“
  49. Süddeutsche Zeitung von 26.05.2008: Die Tricksereien machen mich Fassungslos
  50. „Die Wirkung ist klar: Die Situation der von Hartz IV betroffenen Menschen verschlechtert sich dauerhaft. Insgesamt werden Armut und Ausgrenzung in Deutschland eher befördert als eingegrenzt“, Hans-Jürgen Marcus, in: NAK 2005: S. 3.; ähnlich: Klaus-Dieter Gleitze, Uli Gransee, Meike Janßen: „Sozialpolitische Einschnitte“. In: Landesarmutskonferenz Niedersachsen – DGB-Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt (Hrsg.): Absturzgefahr. Sozialabbau – Auswirkungen und Alternativen (neue, erweiterte 2. Auflage). Dezember 2004.
  51. Angela Halberstadt: Familien. In: Landesarmutskonferenz Niedersachsen – DGB-Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt (Hrsg.): Absturzgefahr. Sozialabbau – Auswirkungen und Alternativen (neue, erweiterte 2. Auflage). Dezember 2004.
  52. So bspw. Andreas Geiger: Auswirkungen der neuen Arbeitsmarktpolitik. Beobachtungen von vor Ort und erste Erkenntnisse. In: NAK 2005. S. 5; Stiftung Warentest: Arbeitslosengeld II: Auf Hartz und Nieren (Online-Test aus Bildung + Soziales) vom 18. Oktober 2005, http://www.stiftung-warentest.de/online/bildung_soziales/test/1304187/1304187/1305775.html; Gieselmann, in: Agenturschluss 2006: 27 u. a.
  53. So wandte sich beispielsweise Christoph Flügge vom Sozialgericht Berlin an die Berliner Senatsverwaltung für Justiz mit einem „Bericht des Sozialgerichts über Probleme in der Zusammenarbeit mit den Jobcentern“, in dem er auf „organisatorische Defizite und Vollzugsprobleme bei den JobCentern“ hinwies. Vgl. Schreiben von Christoph Flügge, Sozialgericht Berlin, an die Senatsverwaltung für Justiz vom 27. Oktober 2006, A3–5111/14
  54. Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg: „Arbeitslosengeld II – Hartz IV“, http://www.lpb-bw.de/aktuell/hartz_iv.php, (Zugriff: 22. März 2007)
  55. Vgl. Allex/Eberle, in: Agenturschluss 2006: S. 52
  56. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R, Randnummern 46ff
  57. http://www.perspektive50plus.de
  58. Nach einer Marktübersicht des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) für Nordrhein-Westfalen führte die Einführung von Alg II in den vergangenen zwölf Monaten in NRW zu Mietsteigerungen bei einfach ausgestatteten Wohnungen i. H. v. sieben bis elf Prozent. Viele Hartz-IV-Empfänger hätten in kleinere Wohnungen umziehen müssen, durch die größere Nachfrage seien Mieten gestiegen; vgl. taz NRW vom 14. März 2007, http://www.taz.de/pt/2007/03/14/a0001.1/text
  59. Süddeutsche Zeitung von 26.05.2008: Die Tricksereien machen mich fassungslos
  60. So bspw. der Richter Uwe Berlit vom Bundesverwaltungsgericht, zit. in: Allex/Eberle, in: Agenturschluss 2006: S. 46
  61. Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ): „Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe nachbessern!“ (Beschluss ASJ 2003), http://www.asj.spd.de/servlet/PB/menu/1389803/index.html
  62. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 – L 20 B 298/06 AS ER und Urteil des SG Aachen vom 20. April 2007 – S 8 AS 3/07
  63. „Während also das ‚Fordern‘ […] deutlich erhöht und allein auf Arbeitslose konzentriert wurde, muss die Komponente des ‚Förderns‘ erst entwickelt werden“, Ursula Engelen-Kefer: „Die Hartz-Gesetze – eine Zwischenbilanz des DGB“. Thesenpapier – Fachtagung der Arbeitnehmerkammer Bremen, 8. Februar 2005, S. 4.
  64. Tagesschau.de: 5 Jahre Agenda 2010
  65. Der Tagesspiegel vom 28. Dezember 2005: Landkreistag bewertet Hartz IV positiv, sieht aber Korrekturbedarf
  66. Main-Post vom 18. April 2008: Fels in der Brandung, Frühjahrsgutachten 2008 der führenden Wirtschaftsforschungsinstitute
  67. tagesschau.de: Bilanz der Hartz-Reformen, Hartz IV-Gewinner und Verlierer
  68. Main Post vom 8. April 2008: Hartz IV sorgt für weniger Langzeitarbeitslose, positiver Trend erkennbar
  69. Main Post vom 8. April 2008: Hartz IV sorgt für weniger Langzeitarbeitslose, positiver Trend erkennbar
  70. Uni-Protokolle vom 17. März 2005: Hartz IV wirkt positiv
  71. z. B. Lübecker Nachrichten vom 19. Februar 2008: Positive Tendenz bei Hartz IV
  72. Newsticker.de vom 27. März 2008: Arbeitsagentur – Mehr Beschäftigung durch Hartz IV
  73. Süddeutsche Zeitung vom 26.05.2008: Die Trickereien machen mich fassungslos
  74. siehe z. B. Anrufbeantworter der örtlichen Agenturen
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
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