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Wikipedia:Wappen – Wikipedia

Wikipedia:Wappen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Abkürzung: WP:W

Hier sollen Informationen zur Verwendung von Wappen in der Wikipedia gesammelt werden. Diese unterliegen in erster Linie den gleichen Bedingungen, wie sie in Wikipedia:Bildrechte beschrieben sind. Neben dem Urheberrecht ist die Nutzung jedoch in zweiter Linie nach einem gesetzlichen Wappenrecht beschränkt, das eine Sonderform des Namensrechtes ist.

Bevor eine Einschätzung getroffen wird, sind unbedingt sowohl der Abschnitt „Urheberrecht“ als auch der Abschnitt „Verwendungsrecht“ zu lesen! Es wird hier nur die deutsche Rechtslage erläutert.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Urheberrecht

[Bearbeiten] Amtliche Wappen

[Bearbeiten] Deutschsprachige Wikipedia

Die amtlichen Wappen der Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz, da sie amtliche Werke sind.

Um bei einer Datei dieses zu kennzeichnen ist folgender Baustein zu benutzen:

{{Bild-PD-Amtliches Werk}}

Dies sieht dann aus wie folgt:

Diese Datei stellt ein Amtliches Werk dar und ist nach § 5 UrhG (DE) bzw. § 7 UrhG (AT) und Art. 5 URG (CH) gemeinfrei.


[Bearbeiten] Wikimedia Commons

Wappen sollen, damit sie auch in anderen Projekten verwendet werden können, direkt in die international nutzbaren Wikimedia Commons hochgeladen werden, dort heißt der entsprechende Baustein {{PD-Coa-Germany}}. Der Baustein enthält bereits die Kategorien PD Coa Germany und Insignia. Zusätzlich sollte das Wappen in die passende Kategorie unterhalb von Coats of arms of Germany einsortiert werden, also – je nach Bundesland – in eine Unterkategorie von Coats of arms of municipalities of Germany bei Wappen von Städten und Gemeinden, in Coats of arms of German districts bei Wappen von Landkreisen und in State Coats of Arms of Germany bei Wappen der Länder oder des Bundes bzw. Reiches.

[Bearbeiten] Andere Wappen

Von den namensrechtlichen und aus dem Recht der Hoheitszeichen ableitbaren Aspekten unabhängig ist das Urheberrecht an den konkreten Wappendarstellungen.

Wird aufgrund der amtlichen Beschreibung (Blasonierung) eines Wappens (z.B. ein weißes Einhorn in einem roten Feld) eine Wappendarstellung selbst erstellt und erreicht diese die nötige Schöpfungshöhe, so kann diese als urheberrechtlich geschütztes Werk unter GNU FDL gestellt werden. Die Blasonierung stellt gewissermaßen den 'Bauplan' des Wappens dar und ist selbst urheberrechtlich nicht geschützt, zumal wenn sie in Wappensatzungen, die amtliche Werke sind und daher nicht geschützt, abgedruckt wird.

Bei Traditionswappen, die seit Jahrhunderten mehr oder minder unverändert geführt werden, scheidet ein Urheberrechtsschutz aus, da man davon ausgehen kann, dass der ursprüngliche Schöpfer mehr als 70 Jahre tot ist. Es ist allerdings denkbar, dass ein moderner Bearbeiter ein Bearbeiterurheberrecht am gemeinfreien Wappen durch Änderungen erhalten hat.

Bei aktuellen, von Designern entworfenen Wappendarstellungen, die wie Logos gestaltet sind, ist davon auszugehen, dass die Schöpfer einen Urheberrechtsschutz beanspruchen und die Rechte bei der Gebietskörperschaft liegen, die sich wahrscheinlich ein ausschließliches Nutzungsrecht vertraglich gesichert hat.

Bei etwas älteren Wappen, etwa nach 1945 angenommenen Kommunalwappen, stößt man bei kleineren Gemeinden an erhebliche Nachweisprobleme. Zwar gehen die Gemeinden davon aus, dass sie aufgrund ihres Wappenrechts frei über die Wappendarstellungen verfügen können, diese Ansicht erscheint aber nicht begründet. Üblicherweise war und ist bei der Kommunalheraldik eine staatliche Aufsichtsbehörde und meist auch das zuständige Staatsarchiv beteiligt. Es ist also gut denkbar, dass konkrete Wappengestaltungen auf Entwürfe eines staatlichen Bediensteten zurückgehen, der seine Urheberrechte natürlich seinem Dienstherrn zur Ausübung überlassen hat. Man wird nach der herkömmlichen Ansicht davon ausgehen können, dass bei vor 1966 entstandenen Wappen die Problematik der unbekannten Nutzungsart (§ 31 Abs. 4 UrhG) nicht in dem Maße wie nach dem Inkrafttreten des bundesdeutschen Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 besteht. Der beamtete Urheber hat nach damaliger Auffassung alle Rechte dem Dienstherrn übertragen oder ihre Ausübung eingeräumt. Die Ansicht, bei Werken beamteter Urheber nach 1965 lägen die Rechte der Digitalisierung bei dem Beamten und dieser habe sie dem Dienstherrn anzubieten, erscheint zu weitgehend.

Es ist also im Einzelfall durch aufwändige archivalische Forschungen zu klären, auf welchen Urheber die meist den Wappengestaltungen und kommunalen Wappenbüchern zugrundegelegte konkrete Gestaltung der staatlichen Verleihungsurkunde des Wappens zurückgeht, falls diese Gestaltung als persönliche geistige Schöpfung angesehen wird. Wann dies der Fall ist, scheint in der Rechtsprechung noch nicht geklärt.

Bei privaten Wappenmalern, die im öffentlichen Auftrag tätig wurden, sind die jeweiligen Vertragsbedingungen zu klären.

Ob in verlegerischen Sammlungen von den Kommunen zur Verfügung gestellte Vorlagen oder eigene Entwürfe verwendet wurden, muß selbstverständlich vor jeder Verwendung in der Wikipedia geklärt werden. Nur wenn eigene Entwürfe verwendet wurden, ist eine Einholung der Rechte beim Verlag angezeigt, wobei aber auch hier die Problematik der unbekannten Nutzungsart und der mögliche Rückfall der Rechte an den Urheber zu beachten ist (siehe oben).

Bekanntlich ist umstritten, ob die Abbildung eines Wappens in der Wikipedia der Erlaubnis einer Kommune bedarf. Hinsichtlich der urheberrechtlichen Aspekte sind kommunale Erlaubnisse nur dann bedenkenfrei verwertbar, wenn sie sich auf von Wikipedia-Mitarbeitern selbst erstellte Wappendarstellungen, die keinesfalls Nachzeichnungen vorhandener Gestaltungen sein dürfen, beziehen oder wenn die Gemeinde lückenlos und schlüssig darlegen kann, dass sie tatsächlich über ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht an der von ihr zur Verfügung gestellten konkreten Wappendarstellung verfügt (sollte diese nicht bereits gemeinfrei sein). Diese Wappendarstellung muß nach geltendem Meinungsbild unter GFDL stehen (bzw. äquivalent frei sein) oder gemeinfrei sein.

Daraus ergibt sich:

  • Mitteilungen von Gemeinden, aus denen nicht exakt hervorgeht, dass das von ihnen freigegebene Wappenbild PD ist oder unter GNU FDL steht, sind nicht verwertbar.
  • Mitteilungen von Gemeinden, die die Verwendung nur unter Auflagen (z.B. nur in der Wikipedia) gestatten, sind nicht verwertbar.
  • Mitteilungen von Gemeinden, aus denen nicht exakt unter Anführung schlüssiger Belege hervorgeht, dass bei bestehendem Urheberrechtsschutz der freigegebenen Wappenabbildung die Gemeinde über die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt, sind nicht verwendbar.

[Bearbeiten] Panoramafreiheit als Königsweg?

In vielen Fällen ist am Rathaus oder einem anderen öffentlichen Gebäude eine Wappendarstellung angebracht, die von öffentlichem Verkehrsgrund aus gemäß der Panoramafreiheit, die allerdings nicht in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, auch dann fotografiert und hier eingestellt werden darf, wenn sie urheberrechtlich geschützt ist. Es ist empfehlenswert, die unmittelbare Umgebung im Bild zu belassen (das Wappen also nicht freizustellen) und den Standort des Wappens anzugeben, damit klar ist, dass die Voraussetzungen der Panoramafreiheit vorliegen. Es ist nicht bekannt, dass Gemeinden Einwendungen gegen solche Wappenabbildungen haben.

Es ist in diesem Falle folgender Baustein zu setzen:

{{Panoramafreiheit}}

Diese Datei stellt ein Bauwerk, ein Kunstwerk, eine Texttafel oder ein anderes höchstwahrscheinlich urheberrechtlich geschütztes Objekt dar, das vom öffentlichen Verkehrsraum fotografiert wurde und nach deutschem Recht (bzw. den entsprechenden Vorschriften in Österreich und der Schweiz) ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers gemäß der Panoramafreiheit frei abgebildet werden darf (§ 59 UrhG). Während die Datei selbst entsprechend den Regeln der Wikipedia als gemeinfrei oder unter einer freien Lizenz freigegeben wurde, unterliegt die Darstellung des Gegenstands nach § 62 UrhG einem Änderungsverbot und dem Gebot der Quellenangabe.

Achtung: Dieser Baustein ersetzt nicht einen Lizenzbaustein für das Bild an sich.

[Bearbeiten] Verwendungsrecht

Auch bei einer klaren Urheberschaft ist die Verwendung von Wappen dennoch gesetzlich beschränkt. Wieweit die Verwendung in Wikipedia erlaubt ist, ist teils umstritten. Für das Internetprojekt ist die Nutzung im Wege des Zitatrechtes bereits erlaubt, jedoch will die Wikipedia auch Quelle für abgeleitete Projekte sein, auch außerhalb aktueller Wikimedia-Projekte. Daher ist den weiteren Nutzungsbeschränkungen (Namensrecht, § 12 BGB) besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt umso mehr bei Wappen von Gemeinden (und ähnlichen Institutionen), die über das Namensrecht/Wappenrecht hinaus unter die Vorbehaltsrechte an Hoheitszeichen fallen.

Derzeit hat sich herausgebildet, bei Wappendarstellung innerhalb der Wikipedia einen Baustein {{Wappenrecht}} einzubinden, der auf die besonderen Umstände hinweist:

Diese Datei oder Bestandteile davon stellen eine Flagge, ein Wappen, ein Siegel oder ein anderes Hoheitszeichen dar.

Auch wenn diese Datei unter einer freien Lizenz steht oder nicht urheberrechtlich geschützt ist, kann ihre Verwendung gegebenfalls durch andere rechtliche Bestimmungen außerhalb des Urheberrechts eingeschränkt sein.

[Bearbeiten] Amtliche Wappen

Der unbefugte Gebrauch von Bundes- und Landeswappen ist nach § 124 OWiG verboten. „Befugt“ ist die Verwendung in einer Enzyklopädie, soweit er der Information des Lesers über das Wappen dient und nicht der Eindruck erweckt wird, dass der Verwender Hoheitsträger sei.

Einige Städte „untersagen die freie Nutzung ihres Wappens ausdrücklich“. Durch eine ungeeignete Formulierung wird dadurch leider Rechtsunsicherheit erzeugt.

In vielen Gesetzen und Verordnungen steht ein Passus wie „Lediglich zu künstlerischen, heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist die Nutzung des Wappens jedermann erlaubt, sofern dies nicht in einer Weise oder unter Umständen geschieht, die dem Ansehen oder der Würde des Hoheitszeichens abträglich sind.“

Für die Einbindung einer Wappenabbildung in einen Artikel greift offensichtlich der heraldische Zweck als bildliche Darstellung der informativen Wappenbeschreibung. Sofern (noch) keine textliche Wappenbeschreibung im Artikel steht, greift womöglich auch der Zweck der staatsbürgerlichen Bildung, da die Wikipedia (oft im Gegensatz zu den Gemeindehomepages, die oft nur noch kurzlebige Logos zeigen) dem interessierten Bürger der Kommune das offizielle Wappen seines Wohnorts zeigt.

[Bearbeiten] Familienwappen

Während im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 noch einige Regeln zum Recht am Familienwappen enthalten waren, fehlt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, in Kraft seit dem 01. Januar 1900) ein ausdrücklicher Hinweis. Die im Gesetz vorhandene Lücke wurde jedoch durch die obersten Rechtsprechungsorgane gefüllt, indem die grundlegende Vorschrift über den Schutz des Namens (§ 12 BGB) in analoger Form auf den Rechtsschutz des Wappens angewendet wird.

Jeder führungsberechtigte Träger eines Familienwappens hat gemäß § 12 BGB analog einen Unterlassungsanspruch gegen einen anderen, der das gleiche Wappen unberechtigt führt. Er kann die Weiterführung untersagen und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines Rechts verlangen und durchsetzen. Die Führungsberechtigung der eigenen direkten Nachkommen darf aber nicht beeinträchtigt werden.

Die Zitierung eines Wappens – die bildliche Darstellung – ist aber nicht zu verwechseln mit der Führung eines Wappens.

Der Schutz nach § 12 BGB, der natürlichen und auch juristischen Personen zukommt, ist nicht nur auf den Namen im engeren Sinn beschränkt, sondern schließt auch Wappen und Siegel ein (BGHZ 119, 237). Der Namensschutz setzt allerdings voraus, dass der Name beziehungsweise das Wappen oder das Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (BGH, Urteil vom 28.03.2002, Az.: I ZR 235/99; BGHZ 119, 237). Der „Gebrauch“ eines fremden Wappens i. S. von § 12 BGB ist nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (BGH am angegebenen Ort; vergleiche auch OLG Hamburg, OLGE 3, 89).

Auch hier ist der „Gebrauch“ eines Wappens von der Zitierung eines Wappens zu unterscheiden.

Die durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und später des Bundesgerichtshofes anerkannte analoge Gleichbehandlung des Rechtschutzes am Wappen mit dem Rechtsschutz am Namen ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung (vergleiche Soergel-Siebert, BGB, 11. Aufl. 1978, zu § 12, Anm. C III 7).

Fazit: Der Gebrauch (beispielsweise im Briefkopf) beziehungsweise der Missbrauch eines Wappens durch wappenferne Organisationen ist natürlicherweise verboten. Die Zitierung ist aber ebenso zulässig wie die Nennung und Beschreibung von Parteien, Kirchen usw. und deren Namen. Der Wappenschutz wie auch der Namensschutz schließt weder die Nennung eines Namens noch die graphische Darstellung des Wappens einer Organisation aus.

Die Zitierung (Darstellung) oder Besprechung eines Wappens wird durch die deutsche Rechtsprechung nicht verboten.

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