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Amtliches Wappen – Wikipedia

Amtliches Wappen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Amtlich ist ein Wappen, wenn dieses Wappen von einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in der gegebenen konkreten Form geführt wird.

[Bearbeiten] Amtlichkeit eines Wappens

Die Frage ist, wann die grafische Umsetzung einer Blasonierung (Wappenbeschreibung) zum Wappen wird. Oftmals lassen die Blasonierungen einen weiten Gestaltungsraum. Ein "springendes silbernes Pferd auf rotem Grund" zum Beispiel lässt unendlich viele Varianten zu. Aber nur eines ist das Wappen Niedersachsens (siehe Sachsenross).

  1. Der reine Entwurf ist im urheberrechtlichen Sinne noch kein Wappen. Erst das Bekenntnis der Körperschaft, das eine auf der Basis einer Blasonierung geschaffene Wappen als das amtliche Wappen zu führen, verwandelt den Entwurf in das Wappen. Dies kann auf vielerlei Weise geschehen:
    1. Die wappenführende Körperschaft beschließt in einem dazu berufenen Gremium dieses konkrete Wappen zu führen.
    2. Die Körperschaft führt ohne formalen Beschluss seit Urgedenken ein Wappen in einer konkreten Form, ohne hierüber je einen formalen Beschluss herbeigeführt zu haben.
    3. Das Wappen wird der Körperschaft durch eine übergeordnete Stufe der staatlichen Hierarchie zugewiesen.
  2. Das Wappen der Körperschaft dient dem Zweck, eine Wiedererkennung und eindeutige Zuordnung des Wappens zu einem Amt und einer Funktion zu ermöglichen. Darin sind sowohl urheberrechtliche, als auch namensrechtliche Aspekte enthalten. Urheberrechtlich wird in den wenigsten Fällen der Sprung zu einem neuen eigenständigen Werk erreicht.
    1. Diesen Zweck erfüllen auch ähnliche Abbildungen, die eine unwesentliche Variante des Originals darstellen. Die Varianten können unbeabsichtigt durch reproduktionsbedingte Abweichungen entstehen. So etwa eine weiße statt einer silbernen oder die gelbe statt einer goldenen Fläche.
    2. Varianten können durch eine schleichende Fortentwicklung der ursprünglichen Variante entstehen, um etwa das Wappen in bestimmten technischen Einsatzbereichen zu optimieren. Eine solche Variante stellt etwa das Weglassen einer die Dreidimensionaltiät andeutenden Schraffur dar, wenn das Wappen in einer kleinen Form gebraucht werden soll, etwa für die Bildschirmdarstellung mit begrenzter Auflösung oder als verkleinertes Dienstsiegel für die Verwendung auf Personalausweisen (Durchmesser ca. 1 cm).

Entscheidend für die Annahme eines amtlichen Wappens ist somit nicht nur der formale Beschluss, sondern auch die tatsächliche Verwendung des Wappens durch die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung öffentlichen Rechts, also das Führen. Somit können verschiedene Varianten amtlich sein. Urheberrechtlich sind auch größere Abweichungen vom Original in privater Nutzung zwingend neue Werke mit eigenem Urheberrecht.

Namensrechtlich erfolgt die Abgrenzung dagegen negativ: Jedes verwendete Werk, das geeignet ist, eine Verwechslung mit dem amtlichen Wappen herbeizuführen, fällt unter namensrechtliche Abwehrrechte der öffentlichen Körperschaft aus § 12 BGB. Dabei ist immer auf den Unterschied einer schlichten Darstellung dieses Werkes und der Verwendung im Sinne des Führens abzuheben. Während die Darstellung unabhängig vom urheberrechtlichen Status des Wappens zulässig bleibt, ist das Führen stets rechtswidrig.

Amtliche Wappen sind als amtliche Werke stets nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Sie können auch nicht markenrechtlich geschützt werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG). Der unbefugte Gebrauch von Bundes- und Landeswappen ist nach § 124 OWiG verboten. Für kommunale Wappen ist ein entsprechender Schutz meist landesrechtlich vorgesehen (für Baden-Württemberg: § 8 Abs. 1 Nr. 1 LOWiG).

Da es keine gesetzliche Vermutung zugunsten eines ausschließlichen Nutzungsrechts der wappenführenden Gebietskörperschaft gibt, Wappenentwerfer meistens nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dieser stehen und bei unbekannter Nutzungsart (§ 31 Abs. 4 UrhG) die Online-Rechte von zwischen 1966 und etwa 1995 geschaffenen Wappen nach gegenwärtiger Rechtslage beim Urheber liegen, kann nur die Gemeinfreiheit verhindern, dass der Wappenentwerfer Mitsprache bei der Nutzung hat. Die Problematik wurde bereits in einem Gerichtsverfahren 1932/1933 thematisiert. Das OLG Karlsruhe wies am 18. Oktober 1933 die Klage eines Grafikers, der das badische Staatswappen entworfen hatte, zurück. In der Berufungsbegründung hieß es: "Nach dem Urteil des Landgerichts soll die Reichsdruckerei nicht einmal das Wappen des badischen Staates abdrucken dürfen und einem Privatmann das Urheberrecht am badischen Staatswappen zustehen und der badische Staat nur eine Lizenz an seinem eigenen Wappen haben. Eine solche Ansicht ist unerträglich" [1].

Häufig sind Wappen bereits als traditionelle Gestaltungen oder aufgrund mangelnder Schöpfungshöhe gemeinfrei. So setzt sich etwa das Wappen der Gemeinde Eckartshausen aus zwei vorvorhandenen Motiven zusammen, dem Fränkischen Rechen und den zwei schwarzen Balken des Wappen der Grafschaft Isenburg. Beiden verwendeten Motivteilen mangelt es bereits an Schöpfungshöhe.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. Zit. nach: Herwig John, in: Bild und Geschichte, 1997, S. 339
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