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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – Wikipedia

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist der Tarifvertrag für die Beschäftigten der bundesdeutschen Länder (Bundesländer) mit Ausnahme Berlins und Hessens. Nachdem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bund und die Kommunen bereits am 13. September 2005 vereinbart und am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist, haben die Gewerkschaften Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion sich am 19. Mai 2006 mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) unter ihrem Verhandlungsführer Hartmut Möllring auf den TV-L für den Länderbereich geeinigt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Grundzüge des TV-L

Wesentliche Neuerung des TV-L sind, analog zum TVöD, die Vereinheitlichung des Tarifwerks für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte sowie die Abkehr von der dienstalters- und familienbezogenen Bezahlung hin zu einer erfahrungs- und leistungsorienterten Vergütung.

[Bearbeiten] Geltungsbereich

Der neue TV-L gilt nicht für die Länder Hessen und Berlin, die nicht mehr der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören. Absichten, den TV-L zu übernehmen, sind nicht klar erkennbar.

Nach Einigung auf das Eckpunktepapier im Mai 2006 erklärte Hessens Innenminister Volker Bouffier, dass eine Übernahme für die ca. 63.000 Beschäftigten das Land Hessen mindestens 60 Millionen Euro kosten würde. In Hessen gelten daher weiterhin der Bundesangestelltentarifvertrag und der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Eine Einkommenserhöhung ab April 2008 soll durch Gesetz über Einkommensverbesserungen für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Hessen (GEVerbTöD) vom 15. November 2007 erfolgen.

Der neue TV-L gilt ferner nicht für die Unikliniken in Nordrhein-Westfalen, weil diese als Anstalten öffentlichen Rechts aus der allgemeinen Landesverwaltung herausgelöst sind. Es gibt jedoch eine politische Willenserklärung, nach der ein Arbeitgeberverband für die Universitätskliniken gegründet werden soll, der der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beitreten soll. In den genannten Bereichen gilt daher vorerst der alte Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) weiter.

[Bearbeiten] Unkündbarkeit

Die grundsätzliche Unkündbarkeit wurde für das Tarifgebiet West gemäß den seitherigen Regelungen vereinbart. Danach gilt ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz für Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre bei einem unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Arbeitgeber beschäftigt sind. Die außerordentliche Kündigung (aus wichtigem Grund) ist allerdings auch bei "unkündbaren" Arbeitnehmern (ähnlich wie im alten BAT, dort § 54) möglich. In den neuen Bundesländern gilt dieser besondere Kündigungsschutz nicht.

[Bearbeiten] Arbeitszeitregelungen

[Bearbeiten] Problemdarstellung

Ein besonderes Problem stellen die Regelungen zur Arbeitszeit dar. Nach der Kündigung der Arbeitszeitregelungen des BAT und dem Austritt der Tarifgemeinschaft deutscher Länder aus dem Tarifverhandlungen zur Modernisierung des öffentlichen Tarifrechts hatte diese ihren Mitgliedern empfohlen, bei Neu- und Wiedereinstellungen, Verlängerung von Arbeitsverträgen, aber auch bei Höhergruppierungen etc. neue Arbeitsverträge mit höheren Arbeitszeiten zu vereinbaren.

Auf diese Weise sollen in einzelnen Bundesländern schon 15–20 Prozent aller Arbeitsverträge auf eine längere Wochenarbeitszeit umgestellt worden sein. Trotz der 12–14 wöchigen Streiks im öffentlichen Dienst waren die Arbeitgeber der Länder nicht bereit, auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten zu verzichten.

[Bearbeiten] Einigung auf längere Arbeitszeiten

In der Tarifeinigung vom 19. Mai 2006 haben sich die Tarifvertragsparteien auf länderspezifische Arbeitszeitregelungen geeinigt: Danach sollen in den Ländern die durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeiten zum Stichtag 1. Januar 2006 festgestellt werden.

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der gemeinsam festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Überstunden und Mehrarbeit von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die so ermittelte tatsächliche Arbeitszeit wird für jedes Bundesland um einen individuellen Faktor erhöht.

Danach ergibt sich in den Bundesländern im Tarifgebiet West eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen von 38,7 bis 40,1 Stunden. Im Tarifgebiet Ost verbleibt es bei 40 Wochenstunden.

[Bearbeiten] Sonderregelungen zur Arbeitszeit

Die Arbeitszeit soll nicht verlängert werden für folgende Berufsgruppen:

  • Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtdienst leisten
  • Beschäftigte in Unikliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen
  • Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten, Theater und Bühnen, Hafenbetriebe, Schleusen und im Küstenschutz
  • Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen

[Bearbeiten] Arbeitszeiten in den Ländern

Es wurde folgende Berechnungsweise eingeführt: Zum Stichtag 1. Februar 2006 wird für jedes Bundesland die tatsächliche Arbeitszeit ermittelt. Diese stellt den Durchschnitt der Arbeitszeiten aller Vollzeit-Tarifbeschäftigten (ohne Lehrer/-innen) eines Bundeslandes dar. Danach wird die Differenz zwischen dieser tatsächlichen Arbeitszeit und der 38,5-Stunden-Woche errechnet. Diese Differenz wird verdoppelt, wobei beim zweiten Zahlenwert eine Deckelung bei 0,4 Stunden greift. Der so errechnete Wert wird zu den 38,5 Stunden addiert. In den Bundesländern, , Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen gilt weiterhin die 40-Stunden Woche.

Es ergibt sich folgende vorläufige Arbeitszeittabelle:

Bundesland Wochenarbeitszeit
Baden-Württemberg   39:30 Stunden
Bayern   40:08 Stunden
Brandenburg   40:00 Stunden
Bremen   39:12 Stunden
Hamburg   39:00 Stunden
Mecklenburg-Vorpommern   40:00 Stunden
Niedersachsen   39:48 Stunden
Nordrhein-Westfalen   39:50 Stunden
Rheinland-Pfalz   39:00 Stunden
Saarland   39:30 Stunden
Sachsen   40:00 Stunden
Sachsen-Anhalt   40:00 Stunden
Schleswig-Holstein   38:42 Stunden
Thüringen   40:30 Stunden

Der TV-L eröffnet neue Möglichkeiten zur Einführung von flexiblen Arbeitszeitmodellen unter Nutzung von Langzeitarbeitskonten.

[Bearbeiten] Vergütung

Die höhe der Vergütung orientiert sich maßgeblich an der Entgeltgruppe, die das formale Qualifikationsniveau widerspiegelt, und der Entgeltstufe, die die Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber wiedergibt. Beide Merkmale zusammengefasst ergeben die so genannte Entgelttabelle.

[Bearbeiten] Eingruppierung

Die Vereinfachung der Eingruppierung war weiteres wesentliches Ziel der Tarifreform. 17.000 verschiedene Eingruppierungsmerkmale wurden als Beweis für ein undurchschaubar gewordenes Vergütungssystem herangezogen. Diese Merkmale sollen deutlich reduziert werden. Allerdings ist es den Tarifparteien bis zum Abschluss nicht gelungen, die neue Entgeltordnung auszuhandeln. Bis dahin soll die alte Eingruppierungsordnung des BAT weiter gelten.

Qualifikationseckpunkte der neuen Entgeltordnung sollen sein:

  • Entgeltgruppen 1–4 für An- und Ungelernte
  • Entgeltgruppen 5–8 für mindestens 3-jährige Ausbildung
  • Entgeltgruppen 9–12 abgeschlossenes Fachhochschulstudium bzw. Bachelor
  • Ab Entgeltgruppe 13 abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom, Magister, Staatsexamen oder Master)

Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind in den Tabellenwerten der jeweiligen Stufe bereits berücksichtigt und fallen damit im TVöD nicht mehr an.

[Bearbeiten] Entgelttabelle

Seit 1. November 2006 gilt für alle Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte der Länder eine einheitliche Entgelttabelle. Sie besteht aus 15 Entgeltgruppen (1–15, siehe Eingruppierung) sowie 2 Grundstufen (1–2) und 4 Entwicklungsstufen (3–6). Der Aufstieg in die nächst höhere Stufe erfolgt dabei in der Regel nach der Dauer der Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber. So ist nach einem Jahr ein Aufstieg in die Stufe 2 vorgesehen, nach zwei Jahren in Stufe 2 ein Aufstieg in die Stufe 3, nach drei Jahren in Stufe 3 ein Aufstieg in die Stufe 4 usw. Die Dauer der Zeiten des Aufstiegs ab Stufe 3 kann leistungsbezogen verlängert oder verkürzt werden.

Durch das Prinzip der Wippe sollen nach einer im Vergleich zum BAT zunächst abgesenkten Eingangsstufe jüngere Beschäftigte zunächst ein höheres Entgelt erzielen und Ältere dann ein entsprechend Geringeres.

[Bearbeiten] Entgelttabelle (West)

Alle Beträge in Euro.

EG Stufe 1
(1. Jahr)
Stufe 2
(1 Jahr in Stufe 1)
Stufe 3
(2 Jahre in Stufe 2)
Stufe 4
(3 Jahre in Stufe 3)
Stufe 5
(4 Jahre in Stufe 4)
Stufe 6
(5 Jahre in Stufe 5)
15Ü 4.400 4.890 5.355 5.660 5.735 ---
15 3.485 3.870 4.015 4.530 4.920 ---
14 3.150 3.500 3.705 4.015 4.490 ---
13Ü --- 3.225 3.400 3.705/4.015 4.490 ---
13 2.900 3.225 3.400 3.740 4.210 ---
12 2.595 2.885 3.295 3.655 4.120 ---
11 2.505 2.780 2.985 3.295 3.745 ---
10 2.410 2.680 2.885 3.090 3.480 ---
9 2.125 2.360 2.480 2.810 3.070 ---
8 1.985 2.205 2.305 2.400 2.505 2.570
7 1.855 2.060 2.195 2.295 2.375 2.445
6 1.820 2.020 2.120 2.220 2.285 2.355
5 1.740 1.930 2.030 2.125 2.200 2.250
4 1.650 1.835 1.960 2.030 2.100 2.145
3 1.625 1.805 1.855 1.935 2.000 2.055
1.503 1.670 1.730 1.810 1.865 1.906
2 1.550 1.720 1.785 1.865 1.920 1.965
1 je 4 Jahre 1.325 1.350 1.380 1.410 1.485

[Bearbeiten] Entgelttabelle (Ost)

Alle Beträge in Euro.

EG Stufe 1
(1. Jahr)
Stufe 2
(1 Jahr in Stufe 1)
Stufe 3
(2 Jahre in Stufe 2)
Stufe 4
(3 Jahre in Stufe 3)
Stufe 5
(4 Jahre in Stufe 4)
Stufe 6
(5 Jahre in Stufe 5)
15 3.224 3.580 3.714 4.190 4.551 ---
14 2.914 3.238 3.427 3.714 4.153 ---
13 2.683 2.983 3.145 3.460 3.894 ---
12 2.400 2.669 3.048 3.381 3.811 ---
11 2.317 2.572 2.761 3.048 3.464 ---
10 2.229 2.479 2.669 2.858 3.219 ---
9 1.966 2.183 2.294 2.599 2.840 ---
8 1.985 2.205 2.305 2.400 2.505 2.570
7 1.855 2.060 2.195 2.295 2.375 2.445
6 1.820 2.020 2.120 2.220 2.285 2.355
5 1.740 1.930 2.030 2.125 2.200 2.250
4 1.650 1.835 1.960 2.030 2.100 2.145
3 1.625 1.805 1.855 1.935 2.000 2.055
1.503 1.670 1.730 1.810 1.865 1.906
2 1.550 1.720 1.785 1.865 1.920 1.965
1 je 4 Jahre 1.325 1.350 1.380 1.410 1.485

[Bearbeiten] Einkommensentwicklung

Die Tabellenentgelte wurden zum

  • 1. Januar 2008 im Tarifgebiet West und zum
  • 1. Mai 2008 im Tarifgebiet Ost

um 2,9 Prozent erhöht.

Im Tarifgebiet Ost erfolgt zum 1. Januar 2008 für die Vergütungsgruppen X–Vb BAT-O (dies entspricht den Entgeltgruppen 1–8 sowie Teilen der Entgeltgruppe 9) eine Anpassung von 92,5 Prozent an 100 Prozent. Dies trifft auch auf den Ortszuschlag für Kinder zu.

Abschläge von 64–72 Euro monatlich gibt es für den Bereich der Lehrer.

[Bearbeiten] Jahressonderzahlung

Bei der „Jahressonderzahlung“ handelt es sich um das zusammengefasste Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld.

Entgeltgruppe West Ost
 E1 bis E8 95 % 71,5 %
 E9 bis E11 80 % 60 %
E12 bis E13 50 % 45 %
E14 bis E15 35 % 30 %

Der Arbeitgeber kann die Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfangs und/oder der Zeitfolge schneller vollziehen.

Sie wird mit dem Novembergehalt ausbezahlt. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das Dienstverhältnis am 1. Dezember des Jahres besteht. Für jeden Monat des Jahres in dem kein Anspruch auf Entgelt bestand, wird die Sonderzahlung um 1/12 gemindert.

Das Weihnachts- und Urlaubsgeld werden zukünftig als reduzierte Jahressonderzahlung ausgezahlt. Die Reduktion des Weihnachtsgeldes bewirkt einen Gehaltsverlust von bis zu 4% (West) bzw. 4,4% (Ost) hochgerechnet auf das Jahreseinkommen.

[Bearbeiten] Leistungsentgelt

Ziel der Tarifparteien war die Einführung einer leistungsorientierten Entlohnungskomponente. 8% der Lohnsumme sollen nach einer gemeinsamen Erklärung zukünftig als Leistungsbezahlung ausgeschüttet werden.

Zunächst wurde eine Leistungskomponente in Höhe von 1 Prozent vereinbart. Ab 1. Januar 2007 wird diese noch näher in Dienst-/Betriebsvereinbarungen zu regelnden Bewertungsprinzipien an die Arbeitnehmer in Form von Zulagen und Prämien ausgezahlt. Solange noch keine Einigung erfolgt ist, erhalten die Beschäftigten mit dem Gehalt im Dezember 12 Prozent des Tabellenentgelts, das für den Monat September desselben Jahres zustand, als Zulage.

Die Finanzierung dieser Summe erfolgt aus der Kürzung der Jahressonderzahlungen und dem Wegfall der Ortszuschläge. Basis zur Berechnung der auszuschüttenden Summe ist 1% der Gehaltssumme des Vorjahres ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen.

[Bearbeiten] Familienbezogene Entgeltbestandteile

Familienbezogene Entgeltbestandteile, wie der Verheiratetenzuschlag sowie die Kinderzuschläge im Ortszuschlag und der Erhöhungsbetrag im Weihnachtsgeld, fallen zukünftig ganz weg. Während bestehende Beschäftigte eine weitestgehende Bestandssicherung (außer Weihnachts- und Urlaubsgeld, s.o.) haben, erhalten neue Beschäftigte seit dem 1. November 2006 keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr. Siehe auch #Probleme bei der Überleitung.

[Bearbeiten] Überleitung

Bei der Überleitung wird in Arbeiter und Angestellte unterschieden. Grundsätzlich wurde vereinbart, dass keine Verluste für bereits Beschäftigte bei ihrem aktuellen Lohn/Gehalt entstehen sollen. Die Überleitung in das neue Tarifsystem soll erst zum 1. November 2006 erfolgen.

Die Regelungen zur Überleitung sind sehr umfangreich und können hier nur als grober Überblick dargestellt werden.

[Bearbeiten] Überleitung der Angestellten

Auf Grund einer Überleitungstabelle wird der seitherigen Vergütungsgruppe eine entsprechende TV-L-Entgeltgruppe zugeordnet.

Zunächst wird für jeden Angestellten ein Vergleichsentgelt errechnet. Dieses besteht aus den BAT-Vergütungsbestandteilen Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 (ledig, verheiratet) sowie der Allgemeinen Tarifzulage. Diese Berechnung erfolgt auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung. Aus der zugeordneten Entgeltgruppe nach TVöD wird diejenige Stufe festgelegt, deren Betrag der nächst niedrigere zum Vergleichsentgelt darstellt. Es muss sich dabei mindestens um Stufe 2 handeln. Bei Teilzeitbeschäftigung wird nun auf das entsprechende Volumen umgerechnet.

Zu dem ermittelten Grundentgelt wird nun als Besitzstand bezahlt: Evtl. Zulagen für Kinder (Differenz zu Ortszuschlagstufe 3 und folgende), bereits erhaltene Vergütungsgruppenzulagen und sonstige Zulagen, sowie die Differenz des TVöD-Grundentgeltes zum individuellen Vergleichsentgelt. Damit soll sichergestellt sein, dass kein Arbeitnehmer weniger verdient als zuvor.

In dieser festgestellten Stufe verbleibt jeder übergeleitete Arbeitnehmer bis zum 31. Oktober 2008. Zum 1. November 2008 werden dann alle, die die Endstufe noch nicht erreicht haben, in die nächst höhere reguläre Erfahrungsstufe höhergestuft. Der Besitzstand aus der Differenz zum Vergleichsentgelt entfällt damit.

Sollten zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Oktober 2008 Bewährungsaufstiege und Vergütungsgruppenzulagen anstehen, werden diese grundsätzlich berücksichtigt, sofern zum 1. November 2006 mindestens die Hälfte der erforderlichen Bewährungszeit erreicht war.

[Bearbeiten] Überleitung der Arbeiter

Bei den Arbeitern wird die Erfahrungsstufe ermittelt, indem die individuelle Beschäftigungszeit so angesehen wird, als wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits der TV-L gegolten hätte. Ist das dort ermittelte Entgelt allerdings geringer als sein bisheriges Vergleichsentgelt, erhält er ebenso die Differenz zum Vergleichsentgelt als Bestandsschutz. Im Unterschied zum Angestellten allerdings solange, wie nach der individuellen Beschäftigungszeit der Aufstieg in die nächst höhere Stufe erfolgt.

[Bearbeiten] Strukturausgleichszahlungen

Für einige festgelegte Vergütungssituationen wurden Ausgleichszahlungen vereinbart. Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen sich durch die Überleitung die Einkommenserwartungen in der Zukunft deutlich verschlechtert haben („Exspektanzverlust“). Die Strukturausgleichsbeträge werden frühestens ab 1. November 2008 monatlich für eine bestimmte Dauer oder dauerhaft bezahlt. Der Strukturausgleich ist ein nicht dynamischer Betrag, der bei künftigen Tariferhöhungen unverändert bleibt und der bei etwaigen Höhergruppierungen verrechnet wird, sich also um die Entgelterhöhung reduziert.

[Bearbeiten] Probleme bei der Überleitung

Bei der Überleitung kommt es insbesondere in Fällen der Konkurrenzregelungen beim Ortszuschlag ab Stufe 2 zu Problemen.

Im Tarifsystem des öffentlichen Dienstes wurden ein Verheiratetenzuschlag und eine Kinderzulage nur einmalig für beide Partner gewährt, sofern beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Fällt nun der Ehegatte des TVöD-Angestellten unter einen weiterhin gültigen BAT-Tarifvertrag, der Familienzuschläge gewährt, wird im Vergleichsentgelt der familienbezogene Zuschlag gekürzt. Der Arbeitgeber des Ehegatten bezahlt dafür den vollen Zuschlag. In der Regel bleibt das Familieneinkommen erhalten.

Ist nun aber der Ehegatte nur teilzeitbeschäftigt oder geht er in Elternzeit wird das Vergleichsentgelt und damit der Besitzstand des TV-L-Partners zwar gekürzt, der andere Partner erhält aber nur den Teil bis zur Höhe seines Beschäftigungsanteils oder im Falle der Elternzeit keinen Zuschlag. Zusätzliche Verschlechterungen treten ein, wenn der teilzeitbeschäftige Ehepartner vorher den bis dahin ungekürzten Kinderzuschlag erhalten hat. Verluste in der Höhe von mehreren hundert Euro können entstehen. Dies steht im Widerspruch zur derzeitigen politischen Zielsetzung der Familien- und Kinderförderung. Die Tarifparteien sind sich dieser Problemfälle bewusst und haben deshalb im TVÜ-L entsprechende Besserstellungen im Gegensatz zum TVöD vereinbart.

Bei Teilzeitbeschäftigten mit Kindern, denen nach BAT am 31. Oktober 2006 der volle Ortszuschlag für Kinder zustand, weil deren Ehepartner im Öffentlichen Dienst vollbeschäftigt waren, oder weil beide Ehepartner zu mindestens 50% beschäftigt waren, hat es ebenfalls Probleme gegeben. Diese haben nach der Überleitung in den TVöD nur den ihrem Beschäftigungsgrad entsprechenden Anteil der Ortszuschläge erhalten, mit zum Teil gravierenden Einkommensverlusten. Auch hier sieht der TVÜ-L im Gegensatz zum TVöD eine deutliche Besserstellung der Betroffenen vor.

[Bearbeiten] Spartenspezifische Regelungen

Der TV-L sieht besondere spartenspezifische Regelungen für folgende Bereiche vor:

  • Wissenschaft
  • Lehrer
  • Kliniken

[Bearbeiten] Wissenschaft

Für den Bereich Wissenschaft soll durch die Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung in anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen die personelle Mobilität gefördert werden. Außerdem soll der Arbeitszeitkorridor von 45 auf 48 Stunden angehoben und zusätzlich kann durch eine Dienstvereinbarung ein spezieller Ausgleichszeitraum gewährt werden.[1] Speziell im Wissenschaftsbereich soll der Urlaub bis zum 30. September des Folgejahres übertragen werden können. Neueinstellungen von Wissenschaftlern sollen grundsätzlich in der Entgeltgruppe 13 (nicht 14) erfolgen, da das Prinzip der tarifvertraglichen „Wippe“ bei nicht dauerhaft und jungen Beschäftigen nicht funktionieren soll.[2] Jedoch soll eine „Vorweggewährung von Stufen“ möglich sein; diese Stufen können um bis zu 25 % überschritten werden.[3] Außerdem soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderzahlung bei besonderen Leistungen für ein Drittmittelprojekt möglich sein.[4] Mittlerweile wurde der Tarifvertragstext veröffentlicht.[5] Die oben angegeben Änderungen im Hochschulbereich sind insbesondere im § 40 kodifiziert[6]. Der Hochschulverband hat eine Version des TV-L veröffentlicht, in der die Änderungen des § 40 bereits eingearbeitet sind [7].

[Bearbeiten] Lehrer

Die Arbeitszeit der Lehrer soll sich auch zukünftig an den jeweiligen Arbeitszeiten der beamteten Lehrer orientieren. Damit ist es einer Landesregierung möglich, die Arbeitszeiten durch Änderung der Arbeitszeitverordnung des Landes zu verlängern.

Außerdem sollen die Tabellenentgeltwerte um 64,00 bis 72,00 Euro monatlich abgesenkt werden.

Hinzu kommt, dass es z.Zt. noch Probleme mit der Gewährung von Zulagen bei der Wahrnehmung von höherwertigen Ämtern gibt.

[Bearbeiten] Kliniken

Die Sonderregelungen sollen sowohl für das Pflegepersonal, wie auch für die Klinikärzte und Psychiater gelten. Darin liegt eine besondere Brisanz, denn der Marburger Bund führt seit Oktober 2005 eigene Tarifverhandlungen für die Klinikärzte.

[Bearbeiten] Einkommen Klinikärzte

Die Länder und Gewerkschaften haben auch tarifvertragliche Sonderregelungen für die streikenden Klinikärzte vereinbart, obwohl parallel dazu Tarifverhandlungen zwischen den Ländern und der Fachgewerkschaft der Ärzte, dem Marburger Bund liefen. Während TdL-Verhandlungsführer Hartmut Möllring damit die Tarifverhandlungen für die Klinikärzte als abgeschlossen ansieht, sehen die streikenden Klinikärzte das anders – sie beharren weiterhin auf einen eigenen Ärztetarifvertrag für die Klinikärzte im Länderbereich.

Der TV-L sieht folgende Entgelttabelle für Ärzte an Universitätskliniken im Tarifgebiet West vor:

Alle Beträge in Euro.

Bezeichnung 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr ab dem 7. Jahr
Arzt (Assistenzarzt) 3.705 3.915 4.065 4.325 4.635 4.635 4.635
Facharzt 4.890 4.890 4.890 5.300 5.300 5.300 5.660
Oberarzt (Funktionsoberarzt) 6.125 6.125 6.125 6.485 6.485 6.485 7.000
ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarzt) 7.205 7.205 7.205 7.720 7.720 7.720 8.130

Diese Monatsbeträge gelten bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Bisher galten für Klinikärzte formal 38,5 Wochenstunden, welches einer Arbeitszeitverlängerung von ca. 9,1 Prozent entspricht.

siehe auch Ärztestreik in Deutschland 2006
siehe auch Ärztetarifvertrag

[Bearbeiten] Kritik am neuen Tarifwerk

[Bearbeiten] Entgelttabelle

Die Entgelttabelle sieht die Absenkung der Eingangsstufe, danach schneller steigende Erfahrungsstufen für Jüngere vor, um dann später geringere Endstufen für Ältere im Vergleich zum BAT auszuzahlen. Begründung hierfür ist, den öffentlichen Dienst für Jüngere attraktiv zu machen. Nach Auskunft der Tarifparteien erfolgte die Berechnung der Tabellenwerte aufgrund von Lebenseinkommen in denen der Verlauf eines Berufslebens simuliert wurde. Als besonders kritisch kann gesehen werden, dass dies sicherlich der in Deutschland einmalige Fall ist, bei dem eine Gewerkschaft (ver.di) einen Tarifabschluss durchsetzt, bei dem Teile der Betroffenen eine Gehaltsreduktion um mehr als 4 % des Jahreseinkommens hinnehmen müssen: Die Reduktion des Weihnachtsgeldes auf bis zu 30 %. Interessant in diesem Zusammenhang der aktuelle, ebenfalls von ver.di durchgesetzte Tarifvertrag mit der Telekom: Laufzeit weniger als 1 Jahr, dafür 3 % Lohnerhöhung in allen Stufen. Möglicherweise verstoßen bestimmte Regelungen des Tarifvertrages zur Überleitung aus den Vergütungstabellen des BAT zu den Entgeltgruppen des TV-L gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, „Antidiskriminierungsgesetz“), insbesondere die Regelung, wonach ältere Arbeitnehmer (über 45) gegenüber den Jüngeren deutlich besser gestellt werden (Altersdiskriminierung). Arbeitsgerichtliche Entscheidungen stehen hier noch aus.

[Bearbeiten] Leistungsbezahlung

Die Ausgestaltung der Leistungsbezahlung wurde im Tarifwerk nicht abschließend geregelt. Damit bleibt die Anwendung dieses schwierigen Themas regelungsbedürftig auf betrieblicher Ebene.

Die Finanzierung des ersten Schrittes (1% aus der Vorjahresgehaltssumme ab 2007) erfolgte aus der Absenkung der Jahressonderzahlung sowie aus der Abschaffung der Kinderzulagen. Für die weiteren Schritte ist lediglich eine Protokollerklärung gefasst, nach der die zukünftigen weiteren Volumensteigerungen bis zu 8% zum einen aus auslaufenden Besitzständen, zum anderen aus entsprechend niedrigeren Tarifrunden finanziert werden sollen. Über die jeweilige Höhe sollen 2008 die ersten Gespräche geführt werden.

Kritisch wird hier insbesondere gesehen, dass die Absenkung der Lohnsumme durch die Kürzung der Jahressonderzahlung und Abschaffung der Kinderzulagen zwar beschlossen sind, die dagegenstehende Zuerkennung des dadurch frei werdenden Finanzvolumens aber Gegenstand von ungewissen zukünftigen Verhandlungen sind.

[Bearbeiten] Meistbegünstigungsklausel

Bestandteil des Tarifabschlusses im Kommunalen Bereich (TVöD-VKA) ist eine Meistbegünstigungsklausel, die besagt, dass wenn die beteiligten Gewerkschaften mit einem oder mehreren Bundesländern eine in den Punkten Arbeitszeit, Einkommen oder Sonderzahlung für die Arbeitgeber günstigere Regelung vereinbaren, dies automatisch als Angebot an die TVöD-Arbeitgeber gilt. Nach dem TV-L haben sich die Gewerkschaften verpflichtet, diese Meistbegünstigungsklausel zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzukündigen. Inwieweit eine Verlängerung der Arbeitszeiten in den Bundesländern dennoch Wirkungen auf die Kommunen haben werden, bleibt abzuwarten. Am 24. April 2007 haben die Kommunalen Arbeitgeber nach eigenen Angaben gegen ver.di und dbb Klage auf die Anwendung der für Bayern ausgehandelten Wochenarbeitszeit in Höhe von 40,1 Stunden für alle Kommunen eingereicht.

[Bearbeiten] Kommunikation der Gewerkschaft

Für viele Gewerkschaftsmitglieder war die Tarifrunde 2005 geprägt von einer äußerst zurückhaltenden Informationspolitik ihrer Organisationen. Das Ergebnis wurde präsentiert, ohne die Basis darüber diskutieren zu lassen. Insbesondere der Systemwechsel auf allen Ebenen macht die Überprüfung des Ausgehandelten schwierig, so dass bis heute die Auswirkungen des neuen Systems weitgehend unbekannt sind.

Von den Gewerkschaften veröffentlichte Publikationen beinhalten Behauptungen, die der Realität nicht standhalten. So wird beispielsweise mit der Aussage „Keiner verdient weniger“ die oben genannte Situation der Konkurrenzregeln im Familieneinkommen ausgeblendet. Die Behauptung, die Nullrunde sei verhindert worden, widerspricht jeder Kennzahlenlogik, wenn eine über drei Jahre gleichbleibende Einmalzahlung als Erhöhung pro Jahr definiert wird. Ver.di konnte eine zweimalige Nullrunde für die Jahre 2006 und 2007 nicht verhindern.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Ulrich Konstantin Rieger, Geschäftsführer der TdL, in der Zeitschrift Tarifrecht (ZTR) 2006, S. 402, 407
  2. ZTR 2006, S. 402, 405
  3. ZTR 2006, S. 402, 407
  4. Angebot der TdL an ver.di vom 19. Mai 2006
  5. Tariftext des TV-L
  6. Änderungen im Bereich Wissenschaft
  7. Tariftext des TV-L für den Bereich Wissenschaft
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


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