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Paulskirchenverfassung – Wikipedia

Paulskirchenverfassung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Reichskriegsflagge der Reichsflotte, 1848–1852
Reichskriegsflagge der Reichsflotte, 1848–1852

Die sogenannte Paulskirchenverfassung war die erste demokratisch beschlossene Verfassung für ganz Deutschland. Sie wurde als Verfassung des Deutschen Reiches am 27. März 1849 von der verfassungsgebenden Nationalversammlung beschlossen, die nach der Märzrevolution von 1848 in der Paulskirche in Frankfurt am Main zusammengetreten war. Am 28. März 1849 wurde sie durch die Aufnahme ins Reichsgesetzblatt amtlich verkündet und trat damit juristisch in Kraft.

In der Folge formierte sich allerdings (de jure illegaler) militärischer Widerstand der deutschen Fürsten, insbesondere des Königs von Preußen, weshalb die Verfassung de facto und politisch nie durchgesetzt werden konnte. Zur See jedoch manifestierte sich schon ab Juni 1848 die Reichsflotte, die mit ihrer schwarz-rot-goldenen Flagge die deutschen Nationalfarben erstmals offiziell führte, etwa zwei Jahrzehnte bevor der Norddeutsche Bund Schwarz-Weiß-Rot verwendete.

[Bearbeiten] Struktur

Schema der Reichsverfassung von 1849
Schema der Reichsverfassung von 1849

Die Verfassung sah vor, dass Deutschland eine konstitutionelle Erbmonarchie werden sollte. Die Dynastie beziehungsweise der Regent dieser Erbmonarchie sollte jedoch durch eine demokratische Abstimmung gewählt werden. Zu diesem Zweck trug die Kaiserdeputation dem preußischen König Friedrich Wilhelm IV. die deutsche Kaiserkrone als Kaiser der Deutschen an. Dieser berief sich jedoch auf sein Gottesgnadentum und lehnte ab. In diesem Sinne formulierte Friedrich Wilhelm IV. am 13. Dezember 1848 an seinen Gesandten Bunsen: „Die Krone ist erstlich keine Krone. Die Krone, die ein Hohenzoller nehmen dürfte, wenn die Umstände es möglich machen könnten, ist keine, die eine, wenn auch mit fürstlicher Zustimmung eingesetzte, aber in die revolutionäre Saat geschossene Versammlung macht, […] sondern eine, die den Stempel Gottes trägt, die den, dem sie aufgesetz wird, nach der heiligen Ölung ‚von Gottes Gnaden‘ macht […].“ Die anschließende Verfassungskampagne und die revolutionären Aufstände in Südwestdeutschland, die die deutschen Fürsten doch noch zur Annahme der Verfassung zwingen sollten, wurden im Sommer 1849 militärisch niedergeschlagen. Damit war auch das Verfassungswerk des Paulskirchenparlaments endgültig gescheitert. Statt der Paulskirchenverfassung entwickelte Friedrich Wilhelm IV. eine oktroyierte (aufgezwungene) Verfassung, mit der er weite Teile der Macht zurückgewinnen konnte. Dennoch blieb die Paulskirchenverfassung prägend für die weitere konstitutionelle Entwicklung in Deutschland, speziell im Bereich der Grundrechte. Diese Rechte bildeten den Kern des Verfassungswerks und waren bereits am 27. Dezember 1848 durch das Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes inkraft gesetzt worden. Sie wurden später in einem eigenen Abschnitt (Abschnitt VI: Unverletzlichkeit des Eigentums, die Freizügigkeit, die Aufhebung der Todesstrafe, die Freiheit der Person, das Briefgeheimnis, die Freiheit von Wissenschaft und Lehre, die Versammlungsfreiheit und die Redefreiheit) in die Paulskirchenverfassung aufgenommen. Sie wurden später zum Teil wörtlich sowohl in die Weimarer Reichsverfassung als auch in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übernommen.

Alternativschema
Alternativschema

Zu den langwierigen Debatten, die der Verabschiedung der Paulskirchenverfassung vorausgingen, gehörte auch die über die endgültige Gestalt des neu zu schaffenden deutschen Nationalstaats. Als Alternativen standen schließlich die Kleindeutsche und die Großdeutsche Lösung zur Abstimmung. Erstere sah ein Deutschland unter Ausschluss des Kaiserreichs Österreich unter preußischer Führung, letztere den Einschluss der zum Deutschen Bund gehörenden Teile Österreichs vor.

§ 1 Satz 1 der Verfassung bestimmte: „Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes.“ Zudem sah § 2 Satz 1 vor, dass ein deutsches Land, das mit einem nichtdeutschen Land dasselbe Staatsoberhaupt habe, eine von diesem nichtdeutschen Land getrennte Verfassung, Regierung und Verwaltung haben solle. Beides stand im Widerspruch zu den Interessen der kaiserlichen Regierung in Wien, die Österreich als Vielvölkerstaat erhalten wollte und es ablehnte, auf die außerdeutschen Landesteile zu verzichten. Daher entschieden sich die Abgeordneten schließlich doch für die kleindeutsche Lösung, hielten sich aber die Großdeutsche Lösung weiterhin offen. Mit der Formulierung „So lange die deutsch-österreichischen Lande an dem Bundesstaate nicht Theil nehmen […]“ regelten sie in § 87 Absatz 2 die Stimmenverteilung im vorgesehenen Staatenhaus.

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Weblinks

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