Bodenreform in Deutschland
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Dieser Artikel behandelt Geschichte und Akteure der Bodenreform in Deutschland.
[Bearbeiten] Bodenreformideen
In Deutschland gab es zu Ende des 19. Jahrhunderts eine Bodenreformbewegung, die sich auf den amerikanischen Bodenreformer Henry George stützte. 1888 wurde von Michael Flürscheim, dem Gründer und Direktor der Gaggenauer Eisenwerke, der Deutsche Bund für Bodenbesitzreform gegründet.
Siehe auch: Bodenreformbewegung
[Bearbeiten] Freiwirtschaftliche Bodenreform
Siehe Bodenreform in den Artikeln Silvio Gesell und Freiwirtschaft.
[Bearbeiten] Die Bodenreformideen Adolf Damaschkes
Publiziert 1913, Grundlage des Bodenreformgesetzes von 1920, siehe Damaschke als Bodenreformer im Personenartikel zu Adolf Damaschke.
[Bearbeiten] Bodenreform im Nationalsozialismus
siehe u. a. Reichserbhofgesetz
[Bearbeiten] Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone ab 1945
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Die früheren Eigentümer verloren nicht nur ihr Land, sondern auch sämtliches sonstiges Eigentum, von Wohnhäusern und Geldvermögen bis hin zu Mobiliar und Kleidung wurde ihnen alles entzogen. Trotz herrschender Wohnungsnot wurden einzelne Herrenhäuser und Gutshöfe gesprengt oder abgebrochen, um jede Erinnerung an die früheren Eigentümer auszulöschen. Widerstand gegen die Bodenreform insbesondere von Seiten der Kirchen und der LDP blieb größtenteils erfolglos. Staatliche Domänen wurden nur in sehr beschränktem Maße aufgeteilt. Kirchlicher Landbesitz sollte der Bodenreform nicht unterfallen, wurde verschiedentlich aber dennoch entzogen und an „Neubauern“ verteilt (vgl. Möhlenbrock, Kirche und Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) 1945–1949, Frankfurt (M.) 1997. (Kirchenland: S. 113 ff.) (Deportationen von Enteigneten aus Sachsen: S. 291 ff.) ).
Eine private Nutzung der Ländereien durch die Neubauern wurde jedoch schon recht bald unterbunden, indem praktisch alle Neubauern in die neu gegründeten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPGs) nach dem sowjetischen Vorbild der Kolchose gedrängt, de facto gezwungen wurden, in die sie ihr Land als Produktivvermögen einzubringen hatten. Formal blieben die Genossenschaftsmitglieder jedoch Eigentümer an ihren Ländereien.
Zur Landwirtschaft in der DDR siehe dort.
[Bearbeiten] Folgen der Bodenreform 1945 nach der Wiedervereinigung
Nach der politischen Umwälzung in der DDR wurden zunehmend Forderungen nach Auskopplung dieser privaten Ländereien aus den LPG-Nutzungen laut (und später teilweise auch vollzogen). Im sog. Modrow-Gesetz vom 16. März 1990 (Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform) wurden alle Verfügungsbeschränkungen bezüglich dieser Grundstücke aufgehoben und den Betroffenen die vollen Eigentumsrechte inklusive Vererbbarkeit übertragen.
Angeblich war die Beibehaltung der Bodenreformergebnisse Bedingung für die Wiedererlangung der vollen Souveränität Deutschlands in den sogenannten 2+4-Verträgen. Die Rückgängigmachung der Bodenreform war hingegen von der deutschen Regierung in den folgenden Jahren nicht gewünscht. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Bodenreform ziehen sich hingegen teilweise bis heute hin.
In einem Beispiel wird die Widersprüchlichkeit und Schwierigkeit der Materie deutlich: Das Dorf Römnitz (in der Nähe von Ratzeburg), das erst im November 1945 nach einer Übereinkunft der Alliierten von der sowjetischen in die britische Besatzungszone wechselte, hatte die Bodenreform ebenfalls durchgeführt. Teilweise gezwungenermaßen, gaben in der Folgezeit alle Bodenreformneulandbesitzer ihre Grundstücke zurück, bis auf einen, was eine jahrelange Prozesskette nach sich zog. Erst 1961 bestätigte der Bundesgerichtshof die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Mannes, da der Gesetzgeber (in der SBZ) „den landarmen Bauern nicht nur Besitz, sondern Eigentum an Grundflächen verschaffen“ wollte. Dieses Eigentum sei „trotz gewisser, in der Bodenreformgesetzgebung vorgesehener Beschränkungen, seinem Wesensgehalt nach echtes Privateigentum“ gewesen (vgl. BGH, 17. Februar 1960, V ZR 86/58). Diese Rechtsauslegung ist nicht völlig ohne Widersprüche zu der o. a. Realität und sie änderte sich auch über die Jahrzehnte. Im Rahmen der Regelung offener Vermögensfragen nach der Wiedervereinigung wurde der Besitzer 1992 erneut enteignet. Entsprechende Beschwerdeverfahren hatten keinen Erfolg.
Die enteigneten Grundbesitzer haben auch nach dem Ende der DDR in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung. Zuletzt scheiterte Ernst August Prinz von Hannover mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Restitutionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2006 (BVerwG 8 B 121.05).
[Bearbeiten] Politische Bedeutung der Bodenreform 1945 in der Rückschau auf die Weimarer Republik
Die Bodenreform folgte einer rein politischen Entscheidung und bewirkte, wie oben erwähnt, wahrscheinlich stärkeren ökonomischen Schaden als Nutzen. Die enteigneten ostelbischen Großgrundbesitzer galten als reaktionär und republikfeindlich. Dies wurde in ihrer Rolle im Osthilfeskandal 1931–1933 deutlich, in dessen Zusammenhang zwei deutsche Reichskanzler zurücktreten mussten. Dies waren Heinrich Brüning am 31. Mai 1932 und, nachdem er durch eine Intrige gegen den ab 1. Juni 1932 amtierenden von Papen am 3. Dezember 1932 Reichskanzler geworden war, von Schleicher selber am 28. Januar 1933. Es folgte die Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 und der Beginn des sogenannten „Dritten Reiches“. (Der Vorgang wurde später „die Machtergreifung“ genannt.) Die Bodenreform bewirkte die Auflösung dieser gesellschaftlichen Gruppierung, deren Existenz als fortdauernde Gefahr für die Republik wahrgenommen wurde. Ein willkommener Nebeneffekt der Bodenreform, der die neuen Machthaber stärkte. Wenn auch milder in den persönlichen Auswirkungen für die Betroffenen, folgten auch die Alliierten in den westlichen Besatzungszonen einem ähnlichen Impuls.
[Bearbeiten] Bodenreform in den westlichen Besatzungszonen ab 1949
Die Durchführung einer Bodenreform wurde im Gesetz Nummer 32 der alliierten hohen Kommission im Jahre 1949 festgelegt. Darauffolgend wurde z. B. in Nordrhein-Westfalen am 16. Mai 1949 ein Gesetz zur Durchführung der Bodenreform erlassen. Das Gesetz bestimmte, dass ein Großgrundbesitzer (mehr als 100 Hektar) von seinen land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Ländereien nur 100 Hektar behalten darf und den übrigen Teil – gegen eine Entschädigung in Form von Schuldverschreibungen oder Tilgungshypotheken des Staates abzugeben hat. Diese wurden jedoch auf den geringen Zinssatz von 3,5 % festgelegt, welcher zumeist wesentlich niedriger war als die tatsächliche vorherige ökonomische Verzinsung der landwirtschaftlichen Flächen. Dieser Minderwert stellte somit eine um diesen Teil entschädigunglose Enteignung dar. In den Durchführungsverordnungen dieses Gesetzes war jedoch eine Unterscheidung zwischen deutschen und ausländischen Staatsbürgern, die in Deutschland land- und forstwirtschaftliche Flächen besaßen, festgelegt worden. So mussten zwar auch ausländische Staatsbürger Ländereien abgeben, sie durften diese jedoch innerhalb eines Jahres frei verkaufen und waren nicht gezwungen, dieses Land gegen geringverzinste (und somit meist unter Marktwert) staatliche Schuldverschreibungen abzugeben. Um insbesondere deutsche Adelige mit doppelter Staatsangehörigkeit den für Deutsche geltenden Härten des Bodenreformgesetzes zu unterwerfen, wurde des Weiteren von der alliierten Hohen Kommission festgelegt, dass diese unabhängig von ihrer zweiten Staatsangehörigkeit wie Deutsche zu behandeln seien (in Gesetz Nr. 32 der alliierten Hohen Kommission).
[Bearbeiten] Siehe auch
- Bodenreform in Österreich
- Bauernbewegung
- Bauernpartei
- Agrarreform
- Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen (AfA)
[Bearbeiten] Literatur
- Dahn, Daniela: Wir bleiben hier oder Wem gehört der Osten. Reinbek 1994, ISBN 3-499-13423-3
- Modrow, Hans [u.a.]: Junkerland in Bauernhand ; die deutsche Bodenreform und ihre Folgen. Berlin, 2005, ISBN 3-360-01066-3