Römisches Bürgerrecht
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Das Römische Bürgerrecht beinhaltete im antiken Rom das aktive und passive Wahlrecht der freien Männer in der Volksversammlung. Es war mit einer Verpflichtung zum Kriegsdienst verbunden und erlaubte das Tragen der Toga.
Angehörige des römischen Herrschaftsbereichs (imperium Romanum), die das römische Bürgerrecht nicht besaßen, unterlagen einer härteren Rechtsprechung, mussten mehr Steuern zahlen, durften nicht in den Legionärsdienst eintreten, hatten kein Wahlrecht in Rom und konnten nicht in den Ritter- oder Senatorenstand aufsteigen.
In der römischen Republik gab es verschiedene Möglichkeiten, mit Besiegten umzugehen:
- die Inkorporierung in das römische Staatswesen (eine Integration, die aktives und passives Wahlrecht sowie Kriegsdienstpflicht beinhaltet),
- die Einverleibung der Gebiete (Vertreibung und Versklavung der Bevölkerung),
- die Einrichtung von Civitates sine suffragio, also die Verleihung eines eingeschränkten Bürgerrechts (kein Stimmrecht, aber Kriegsdienstpflicht; als Gegenleistung Beteiligung an der Beute), und die
- Abschließung eines Vertrags zwischen Siegern und Besiegten (meist theoretische Gleichrangigkeit mit Rom, aber tatsächliche Dominanz Roms).
Im Zuge der Errichtung von Coloniae in Italien wurde ein neues Bürgerrecht geschaffen, das so genannte latinische Bürgerrecht.
An der Frage des Bürgerrechts für Bundesgenossen entzündete sich zum Ende der Republik der Bundesgenossenkrieg (91–88 v. Chr.), der durch die Lex Plautia Papiria beendet wurde, die allen Bewohnern Italiens südlich des Po mit Ausnahme von Frauen und Sklaven das römische Bürgerrecht verlieh.
Im Lauf der römischen Kaiserzeit erhielten immer mehr Personen und Personengruppen das römische Bürgerrecht, bis es durch die Constitutio Antoniniana des Jahres 212 fast allen freien Reichsbewohnern verliehen wurde.