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Hermann Weinkauff – Wikipedia

Hermann Weinkauff

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Hermann Karl August Weinkauff (* 10. Februar 1894 in Trippstadt, Pfalz; † 9. Juli 1981 in Heidelberg) war ein deutscher Jurist. Er wirkte vornehmlich in verschiedenen Richter-Positionen und war der erste Präsident des Bundesgerichtshofs.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Leben

Weinkauff besuchte des Gymnasiums in Speyer und studierte danach der Rechtswissenschaft in München, Heidelberg, Würzburg und Paris. Die erste juristische Staatsprüfung legte er 1920 ab, die zweite 1922. Im gleichen Jahr wurde er zum Gerichtsassessor im Staatsministerium der Justiz ernannt und arbeitete dort bis 1923. Von 1924 bis 1926 war er als Staatsanwalt am Landgericht München tätig, danach als Amtsrichter am Arbeitsgericht München bis 1928. Von 1928 bis 1929 studierte er französisches Recht in Paris.

Von 1930 bis 1932 wer er Oberamtsrichter am Arbeitsgericht Berchtesgaden, von 1932-1937 Direktor am Landgericht München, ab 1935 I. Hilfsrichter am Reichsgericht. 1937 ernannte man ihn zum Reichsgerichtsrat. Er wurde 1938 mit dem nationalsozialistischen „Silbernen Treudienst-Ehrenzeichens“ ausgezeichnet.

Nach dem Krieg internierte man ihn mehrere Monate in einem amerikanischen Lager. Danach trat er zunächst eine Stelle als Präsident des Landgerichts Bamberg an, bevor er ab 1949 Oberlandesgerichtspräsident wurde. Anfang Oktober 1950 beförderte ihn Bundespräsident Theodor Heuss zum ersten Präsidenten des Bundesgerichtshofs.

Am 1. März 1960 ging er in den Ruhestand. Ausgezeichnet wurde er hernach mit dem Großen Bundesverdienstkreuz mit Stern und Schulterband. Die Universität Heidelberg verlieh ihm 1961 die Ehrendoktorwürde. Weinkauff verfasste während seines Ruhestands mehrere Bücher und Artikel in rechtswissenschaftlichen Zeitschriften. Er starb im Alter von 87 Jahren in Heidelberg.

[Bearbeiten] Werk

Weinkauff vertritt in seinem Buch „Die deutsche Justiz und der Nationalsozialismus“ die These Gustav Radbruchs, der Rechtspositivismus habe die deutsche Justiz im Dritten Reich „wehrlos“ gegen nationalsozialistisches Unrecht gemacht. Folgerichtig vertritt Weinkauff stattdessen die Lehre eines religiös geprägten Naturrechts, welches er auch in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einzubinden versuchte.

Die sog. Wehrlosigkeitsthese ist umstritten. Sie besagt, die Juristen hätten sich dem rechtspositivistischen Grundsatz „Gesetz ist Gesetz“ verpflichtet gefühlt und deswegen nichts gegen an sich unrichtige (also unmoralische) Gesetze der Nationalsozialisten unternommen.

Von den Gegnern der Wehrlosigkeitsthese wird vorgebracht, es seien kaum neue Gesetze in der Zeit von 1933-1945 entstanden. Die Richter hätten sich vielmehr schon in der Weimarer Republik vom Rechtspositivismus losgelöst und Gesetze entgegen dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers ausgelegt.

Auf gleiche Weise wären die Richter auch während der nationalsozialistischen Herrschaft verfahren, in dem sie deren, mitunter menschenverachtende, Ideologie unter bestehende Gesetze ausgelegt hätten. Dies wiederum würde eher an eine naturrechtliche Verhaltensweise erinnern. Die Wehrlosigkeitsthese wäre folglich nicht haltbar. Die Justiz im Dritten Reich hätte teilweise aktiv, zumindest jedoch nicht auf Grund einer rechtspositivistischen Lehre, Unrecht im Dritten Reich verwirklicht.

Weinkauff machte in seiner Funktion als Präsident des Bundesgerichtshofes vor allem im Jahre 1953 von sich reden, als er ein kurz zuvor ergangenes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, welches immerhin Gesetzeskraft hatte (vgl. § 31 BVerfGG), scharf kritisierte und sich weigerte, der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtes zu folgen, ein bis dato einmaliger Vorgang richterlicher Auflehnung in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht über eine Klage von 34 ehemaligen Gestapo-Beamten zu entscheiden, die auf Grundlage des Art. 131 GG und des dazu ergangenen Bundesgesetzes einen Rechtsanspruch auf Wiedereinsetzung in den Beamtenstatus in der Bundesrepublik Deutschland geltend machten. Das Verfassungsgericht hatte die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, dass alle Beamtenverhältnisse aus der Zeit des Dritten Reiches am Tage der bedingungslosen Kapitulation, dem 8. Mai 1945, erloschen seien. Dementsprechend stünde den ehemaligen Beamten des Deutschen Reiches kein Anspruch auf Wiedereinstellung in der Bundesrepublik zu. Die Reaktion der damals ganz überwiegend aus ehemaligen Nationalsozialisten bestehenden westdeutschen Juristenschaft war ein nahezu einhelliger Protest, dem sich auch Weinkauff anschloss. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgezählten, umfangreichen Unrechtsakte der nationalsozialistischen Richter- und Beamtenschaft, u.a. die maßgebliche Beteiligung an den politischen Verfolgungen von Regimegegnern, den Euthanasieaktionen, der Rassenschande-Justiz und den Stand- und Sondergerichten im damaligen Deutschen Reich sowie in den besetzten Gebieten tat Hermann Weinkauff als bloße „Zierrate“ ab, die die eigentliche Arbeit der Beamtenschaft nicht nennenswert beeinflusst hätten. Dabei berief sich Weinkauff peinlicherweise auf die Spitzen der deutschen Nachkriegs-Rechtswissenschaft, die weitgehend identisch mit denen der Nazi-Jurisprudenz waren. Deshalb hielt das Bundesverfassungsgericht dem Großen Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (unter dem Vorsitz seines Präsidenten Hermann Weinkauff) in einem späteren Urteil zu Art. 131 GG entgegen, was dieselben Autoren während des Dritten Reiches geschrieben hatten und sah keinen Grund, „ihren damaligen Ausführungen weniger wissenschaftlichen Ernst zuzuerkennen als den heutigen.“

[Bearbeiten] Schrifttum

  • „Französische Justizreform“
  • „Naturrecht in evangelischer Sicht“
  • „Richtertum und Rechtsfindung in Deutschland“
  • „Die Militäropposition gegen Hitler und das Widerstandsrecht“
  • „Große Justizreform“
  • "Über das Widerstandsrecht“
  • „Die Vollmacht des Gewissens“
  • „Die deutsche Justiz und der Nationalsozialismus“

[Bearbeiten] Literatur

  • Dreier, Ralf (Hrsg.) „Recht und Justiz im Dritten Reich“
  • Kaul, Friedrich Karl „ Geschichte des Reichsgerichts“
  • Müller, Ingo „ Furchtbare Juristen“
  • Schorn, Hubert „Der Richter im Dritten Reich“
  • Godau-Schüttke, Klaus-Detlev, Der Bundesgerichtshof - Justiz in Deutschland -, Berlin 2005


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