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Graf – Wikipedia

Graf

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dieser Artikel behandelt den Adelstitel Graf. Für weitere Bedeutungen, siehe Graf (Begriffsklärung).

Graf ist ein Adelstitel. Die althochdeutschen Formen grafio und gravo stammen wahrscheinlich über das mittellateinische graffio vom byzantinisch-griechischen γραφεύς (grapheus), der Schreiber. Der lateinische Begriff comes (frz. comte, ital. conte) war zu spätrömischer Zeit die Bezeichnung eines hohen kaiserlichen Finanzbeamten (comes largitionum).

Fürstentitel wie Landgraf, Markgraf sowie einige Pfalzgrafen sind im Heiligen Römischen Reich von den Grafen zu unterscheiden und stehen in dessen Ordnung über dem Grafenstand. Weiterhin existierten Standeserhöhungen in der Form gefürsteter Grafen.

1919 wurden die Adelstitel und Standesvorrechte in Deutschland und Österreich rechtlich abgeschafft. Im Gegensatz zur absoluten Abschaffung in Österreich ist in Deutschland der ehemalige Adelstitel nur noch Teil des Nachnamens, aber kein Titel mehr. Daher erfolgt seit 1919 die richtige Anrede nach dem Muster Vorname und danach der frühere Adelstitel als Teil des Nachnamens. Demgegenüber stand vor 1919 der Adelstitel noch vor dem Vornamen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist die Anrede Graf/Gräfin Soundso (unter Weglassung des „von“ sowie Herr/Frau).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Ursprünge des Grafentitels

Im Merowinger- und Frankenreich war ein Graf königlicher Amtsträger, der in einer Verwaltungseinheit (Grafschaft, Gau) die königlichen Hoheitsrechte ausübte und in bestimmten Bereichen (Mark, Königsburg, Pfalz, Königsgut) Stellvertreter des Königs/Kaisers war. Der Graf war zunächst mit Wehrhoheit, später auch mit Gerichtsbarkeit, Finanz- und Verwaltungshoheit ausgestattet. Die Grafschaftsverfassung des Frankenreichs wurde von England (county), Frankreich, Spanien, Italien und Ungarn (Komitat) übernommen.

Seit den Ottonen wandelte sich die Grafschaft vom ursprünglichen Dienstadel durch die zunehmende Erblichkeit des Grafentitels und die Einbindung ins Lehnssystem zum Geburtsadel. Bereits die Ottonen scheinen die Erblichkeit der Grafenämter und Lehen anerkannt und die gräflichen Territorialherrschaften akzeptiert zu haben. Dem salischen Versuch der Reorganisation der Grafschaft als Dienstadel war kein nachhaltiger Erfolg beschieden. Im Hochmittelalter gerieten die meisten Grafschaften und damit deren Rechte unter die Kontrolle fürstlicher Geschlechter. Der Grafentitel war daher überwiegend nicht mehr mit einer Grafschaft verbunden. Der Grafentitel als Merkmal Adelsklasse erhielt sich jedoch.

Der deutsche Adel unterteilte sich in den Hoch- und Niederadel. Grafen hatten innerhalb des Hochadels den niedrigsten Rang. Die Ehefrau eines Grafen war „Gräfin“, die Nachfahren von Grafen in der Regel ebenfalls Grafen. Die unverheiratete Tochter eines Grafen war Gräfin wurde jedoch seit dem 17. Jahrhundert „Comtesse“ (frz.:Gräfin = comtesse) angesprochen. Grafen hatten den Titel Hochwohlgeboren, regierenden und ehemals regierenden, standesherrlichen Grafen stand der Titel Erlaucht zu (siehe unter Standesherrliche Häuser im Genealogischen Handbuch des Adels).

Es gab auch den Grafentitel, die nur dem Fideikommissherrn und nicht den übrigen Mitgliedern einer Adelsfamilie verliehen wurden. Seine Nachfahren waren mit Ausnahme des Erben Freiherren bzw. Freiinnen.

[Bearbeiten] Abgeleitete Titel

[Bearbeiten] Landgraf

Siehe Hauptartikel Landgraf

[Bearbeiten] Markgraf

Siehe Hauptartikel Markgraf

[Bearbeiten] Pfalzgraf

Siehe Hauptartikel Pfalzgraf und Hofpfalzgraf

[Bearbeiten] Reichsgraf

Der Inhaber (oder ehemalige Inhaber) einer unmittelbar dem Kaiser unterstehenden Grafschaft war Reichsgraf, auch reichsunmittelbarer Graf genannt. Sitz und Stimme im Reichstag machten ihn zum standesherrlichen Grafen. 1521 gab es im Heiligen Römischen Reich 144 Reichsgrafschaften, 1792 nur noch 99. Gründe für diese Abnahme sind Standeserhebungen, Aussterben von Geschlechtern und Mediatisierung durch mächtigere Reichsfürsten.

Reichsunmittelbare, standesherrliche Grafschaften waren besonders in den so genannten königsnahen Gebieten wie Schwaben oder Franken, aber auch im Nordwesten des Reiches zu finden.

Um ihre politische Interessen wirksamer durchsetzen zu können und um ihre Unabhängigkeit zu bewahren, organisierten sich die standesherrlichen Grafen in Grafenvereinen und hielten Grafentage ab. Auf Reichstagen bildeten die standesherrlichen Grafen innerhalb des Reichsfürstenrates Grafenbänke, auch Reichsgrafenkollegien genannt.

1792 gab es vier Reichsgrafenbänke (nach Anzahl der intern stimmberechtigten Mitglieder):

  1. (Niederrheinisch-)Westfälische Grafenbank (33)
  2. Wetterauische Grafenbank (25)
  3. Schwäbische Grafenbank (24)
  4. Fränkische Grafenbank (17)

Mit Auflösung und Ende des heiligen römischen Reiches deutscher Nation um 1806 fielen die meisten reichsunmittelbaren Grafschaften an benachbarte größere deutsche Staaten. Die betroffenen bis dahin reichsunmittelbaren, standesherrlichen Grafen behielten nach den Abmachungen des Wiener Kongresses jedoch ausdrücklich ihren Rang als Standesherren und galten damit den regierenden Häusern als ebenbürtig. Wenige Ausnahmefälle bestanden innerhalb des Rheinbundes einige Jahre länger, meist nach Erhebung zu Fürstentümern durch Napoleon, und wurden spätestens 1815 durch den Wiener Kongress mediatisiert. Dieses Datum überdauerten wiederum nur die ehemaligen Reichsgrafschaften Lippe, Reuß (mehrere Linien) und Schaumburg-Lippe, die als Fürstentümer bis 1918 weiterbestanden.

[Bearbeiten] Burggraf

Der Burggraf (lat. praefectus, castellanus oder burggravius) ist ein Amt aus dem Lehnswesen des Mittelalters. Der Herrschaftsbereich eines Burggrafen hieß Burggrafschaft (lat. prefectura). Der Begriff Burggraf kann sehr unterschiedliche Aspekte umfassen. Burggrafen konnten entweder dem König, einem Bischof oder einem Landesherren unterstehen, wobei sie administrative, militärische und/oder jurisdiktionelle Aufgaben wahrnahmen. Die Spannbreite reicht von Burggrafen, die tatsächlich nur das militärische Kommando über eine Burg innehatten, bis zu Burggrafen, die ihre Herrschaft über ein größeres Territorium ausdehnen konnten.

Der erste Burggraf im Deutschen Reich wird für Regensburg erwähnt. Arnold von St. Emmeram nennt in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts einen gewissen Burchard als prefectus Ratisbonensis. Die Gründung der Burggrafschaft erfolgte zwischen 953 und 972, vielleicht zum Jahreswechsel 960/61. Nach Burchard kamen die Burggrafen seit ca. 980 aus der Familie der Babonen. Nach deren Aussterben kurz vor 1200 gelangte die Burggrafschaft an Herzog Ludwig I. von Bayern. Der Charakter der Burggrafschaft war lange umstritten. Neue Forschungen haben ergeben, dass es sich bei der Burggrafschaft Regensburg um eine Stadtgrafschaft handelte. Die Burggrafschaft war demnach nicht der Grafschaft im westlichen Donaugau nachgeordnet oder eingegliedert, sondern eine eigenständige Grafschaft, deren Inhaber gräfliche Rechte (Jurisdiktion, Militärverwaltung, Administration) aus eigener Kraft ausübten.

Daneben gab es – vor allem in Süd- und Ostdeutschland – im 11. bis 12. Jahrhundert zahlreiche Burggrafen – erwachsen aus dem älteren Amt des (Burg-)Vogtes – die nur der militärische Befehlshaber einer Reichs- oder Bischofsburg, einer Königs- oder Bischofsstadt waren und damit Übergeordnete der Burgmannen.

Ab Mitte des 12. Jahrhunderts schuf König Konrad III. eine neue Qualität des Burggrafen während der deutschen Ostkolonisation. Sie wurden Schützer und Verwalter von umfangreichem Königsgut im Umkreis der bedeutenden Reichsburgen und erhielten hier auch das Richteramt. Sie traten auch selbst als Kolonisatoren auf und schufen sich damit eigene Herrschaften. Mit dem Erstarken der Wettiner in der Markgrafschaft Meißen, dem späteren Sachsen, verschwanden sie in diesem Teil des Reiches im Verlauf der nächsten 200 Jahre.

Wie die anderen Ämter des Lehnsstaats wurde auch der Burggraf bald erblich, dann auch für landesherrliche Burgvögte benutzt, und war manchmal sogar nur ein reiner Titel.

Besonders bekannt sind die (bischöflichen) Burggrafen von Mainz, Magdeburg und Würzburg, sowie die hohenzollernschen (königlichen) Burggrafen von Nürnberg und die ostdeutschen meinheringer Burggrafen von Meißen, die Verwalter und Richter waren, aber nur in der Burg das militärische Kommando hatten.

  • Karl August Eckhardt: Präfekt und Burggraf, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 46 (1926), S. 163-205.
  • Joachim Friedl: Die Burggrafschaft Regensburg. Militärkommando oder Stadtgrafschaft?, in: Verhandlungen des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg 146 (2006), S. 7-58.
  • Aloys Meister: Burggrafenamt oder Burggrafentitel?, in: Historisches Jahrbuch 27 (1906), S. 253-265.
  • Siegfried Rietschel: Das Burggrafenamt und die hohe Gerichtsbarkeit in den deutschen Bischofsstädten während des frühen Mittelalters, 1905, ND 1965.
  • Hans Schulze: Burggraf, -schaft, in: Lexikon des Mittelalters 2, 2002, Sp. 1048–1050.
  • André Thieme: Die Burggrafschaft Altenburg. Studien zu Amt und Herrschaft im Übergang vom hohen zum späten Mittelalter, 2001.
  • Siehe auch: Burggrafenamt

[Bearbeiten] Reichsgrafen ohne Reichsstandschaft

Neben den reichsunmittelbaren Grafen gab es im Heiligen Römischen Reich auch Titulargrafen ohne Sitz und Stimme in den Grafenkollegien. Die Verleihung eines Grafentitels diente zuweilen auch zu Standeserhebungen im Falle von morganatischen Verbindungen d.h. gegen Entrichtung einer Gebühr war der Kaiser in bestimmten Fällen bereit, eine Angehörige des niederen Adels zur Reichsgräfin zu erheben, ehe sie eine Ehe mit einer fürstlichen Person einging. Erhebungen in den Grafenstand, die nicht durch den Kaiser vorgenommen wurden, galten hingegen grundsätzlich nur auf den Ländereien des nobilitierenden Landesherrn. Demgegenüber war eine Erhebung in den Grafenstand durch den Kaiser, soweit nicht ausdrücklich anders vorgesehen, im ganzen Reich anerkannt und bedurfte keiner weiteren Naturalisierung durch die reichsunmittelbaren Fürsten.

[Bearbeiten] Erbgraf

Als Erbgraf wird der erstgeborene Sohn bzw. Erbe eines Grafen bezeichnet (vergleichbar etwa einem Kronprinz).

[Bearbeiten] Vizegraf

Die Bezeichnung Vizegraf ist die unübliche deutsche Übersetzung des französischen Adelstitel Vicomte, wird aber gelegentlich in historischer Literatur noch verwendet. In England entspricht er dem Titel eines Viscount bzw. eines Sheriff, in den Niederlanden dem eines Burggrafen.

[Bearbeiten] Raugraf, Wildgraf, Rheingraf

Während Markgraf, Pfalzgraf oder Reichsgraf Titel sind, handelt es sich bei den in ihrer Wortbildung und grammatischen Verwendung analogen Raugrafen, Wildgrafen und Rheingrafen um die Namen dreier reichsgräflicher Familien im Mittelalter. Die Rheingrafen beerbten die Wildgrafen und nannten sich fortan Rhein- und Wildgrafen, später auch Grafen zu Salm.

Nachdem die Besitzungen der Raugrafen nach Erlöschen des Geschlechts an die Pfalz gekommen waren, erhob Kurfürst Karl Ludwig von der Pfalz 1667 seine morganatische Gemahlin Marie Luise von Degenfeld (1634–1677) zur „Raugräfin“; ihre dreizehn gemeinsamen Kinder erhielten den selben Titel.

[Bearbeiten] Nichtadelige Grafen

Auch einige nichtadelige Amtsträger werden traditionell als Graf bezeichnet:

[Bearbeiten] Deichgraf

Bei einigen Deichgenossenschaften trägt der Obmann die Bezeichnung Deichgraf.

[Bearbeiten] Freigraf

Der durch den Gerichtsherrn (Stuhlherrn) eingesetzte Vorsitzende eines Femegerichts wurde als Freigraf bezeichnet. Jeder unbescholtene Freie konnte Vorsitzender oder Schöffe eines Femegerichtes werden.

[Bearbeiten] Gograf, Zentgraf

Der von den Landbewohnern gewählte und vom Landesherrn bestätigte Bauernrichter eines größeren Bezirks hieß in Norddeutschland Gograf und in Hessen sowie in Südwestdeutschland Zentgraf.

[Bearbeiten] Holzgraf

Vorsitzender für das Forstwesen. Er wurde von den Markgenossen gewählt.

[Bearbeiten] Hansegraf, Hansgraf

Das historische Amt des Hansegrafen oder Hansgrafen ist erstmals 1184 in Regensburg belegt und war je nach Stadt verschieden ausgestaltet; meist handelte es sich um Beamte für Hanse-, Markt- oder Handelsangelegenheiten.

[Bearbeiten] Geo-, Karto-, Logograf und weitere

Bei diesen Begriffen handelt es sich nicht um alte Adelstitel, sondern um Berufe, deren Suffix -graf sich vom griechischen „Graphòn“ (Schrift) ableitet. Ein Kartograf ist also eine Person, die „Karten schreibt“.

[Bearbeiten] Verwandte Themen

  • Adel
  • Count ist in England der Titel des nichtenglischen Grafen.
  • Earl wird häufig als das britische Pendant zum Grafen bezeichnet.
  • Dunkelgraf und -gräfin sind ein mysteriöses Paar, das im 19. Jahrhundert bei Hildburghausen lebte.
  • Graf Koks war ursprünglich eine Figur von Kurt Tucholsky und ist heute ein Spottname für Angeber.

[Bearbeiten] Weblinks

Wiktionary
 Wiktionary: Graf – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik

[Bearbeiten] Literatur

  • Manfred Mayer: Geschichte der Burggrafen von Regensburg. 1883.
  • Pütter, Johann Stephan: Anleitung zur juristischen Praxi wie in Teutschland sowohl gerichtliche als außergerichtliche Rechtshändel … verhandelt und in Archiven beygeleget werden – Theil 2: Zugaben: insonderheit von der Orthographie und Richtigkeit der Sprache und vom teutschen Canzley-Ceremoniel, 5. Auflage, Göttingen: Vandenhoeck, 1802
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