We provide Linux to the World

ON AMAZON:



https://www.amazon.com/Voice-Desert-Valerio-Stefano-ebook/dp/B0CJLZ2QY5/



https://www.amazon.it/dp/B0CT9YL557

We support WINRAR [What is this] - [Download .exe file(s) for Windows]

CLASSICISTRANIERI HOME PAGE - YOUTUBE CHANNEL
SITEMAP
Audiobooks by Valerio Di Stefano: Single Download - Complete Download [TAR] [WIM] [ZIP] [RAR] - Alphabetical Download  [TAR] [WIM] [ZIP] [RAR] - Download Instructions

Make a donation: IBAN: IT36M0708677020000000008016 - BIC/SWIFT:  ICRAITRRU60 - VALERIO DI STEFANO or
Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions
Vogt – Wikipedia

Vogt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dieser Artikel befasst sich mit dem Amt Vogt. Für weitere Bedeutungen dieses Begriffs siehe Vogt (Begriffsklärung).

Der althochdeutsche Begriff Vogt, auch Voigt oder Fauth (franz. bailli, engl. bailiff oder reeve ist abgeleitet vom lateinischen (ad)vocatus, der Hinzu-/Herbeigerufener, siehe „Rechtsbeistand“) bezeichnet allgemein einen herrschaftlichen, meist adligen Beamten des Mittelalters und der frühen Neuzeit, der als Vertreter eines Feudalherrschers in einem bestimmten Gebiet im Namen des Landesherrn regiert und richtet. Er hat den Vorsitz im Landgericht und er muss die Landesverteidigung organisieren. Im Krieg führte er das Lehensaufgebot des Landes.Der Machtbereich eines Vogts und sein Amtssitz (meist eine landesherrliche Burg) werden als Vogtei bezeichnet.

Das durch einen Vogt vertretene Rechtsprinzip leitet sich sowohl von spätrömischen Beamten, den vorgenannten advocati, als auch von der germanischen Munt ab und ist ein Schutzverhältnis, das auch Gewalt- und Vertretungsrecht einschließt.

Speziell seit den Karolingern ist der Vogt ein staatlicher Beamter, der als Stellvertreter von kirchlichen Würdenträgern (z. B. Bischöfe oder Äbte) oder Institutionen diese in weltlichen Angelegenheiten, insbesondere bei weltlichen Gerichten vertritt (advocatus ecclesiae). Der Kirche waren seit der Spätantike solche Vertreter vorgeschrieben, da sie keine weltlichen Geschäfte ausüben sollte. Der Vogt stellt daher im Immunitätsbereich z. B. eines Klosters oder Bistums eine Art Schutzherr dar und führt meist auch dessen Heeraufgebot (Schirmvogtei). Außerdem übt er die hohe Gerichtsbarkeit (anstelle des Grafen) aus (Vogteigericht). Bei Eigenklöstern besetzt häufig der Eigenklosterherr selbst das Vogtamt. Die Schirmvogtei wurde bald auf die ganze Kirche übertragen und führte mehrfach zu einem helfenden Eingreifen (wie unter Heinrich III.), andererseits aber zu dem das gesamte Mittelalter durchziehenden Streit um die Vorherrschaft zwischen Staat und Kirche.

Karl der Große lässt ab 802 in den Grafschaften Vögte in klösterlichen und bischöflichen Immunitäten einsetzen. Im 11./12. Jahrhundert entwickelt sich dieses Amt zu einem erblichen Lehen des Hochadels und wird von diesem als eine Form der Macht- und territorialen Expansion genutzt. Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation verlieren auch die Vogteien ihre Bedeutung. Im modernen Staat ist der Gedanke der Schirmvogtei im staatsrechtlichen Prinzip der Aufsicht der Kirchen und Religionsgesellschaften aufgegangen.

Die mittelalterlichen Markgenossenschaften ernannten Schutzvögte zu ihren Vertretern.

In den Küstenregionen von Nord- und Ostsee waren Deichvögte für den Zustand der Deiche und Strandvögte für die Bergung von gestrandetem Schiffsgut zuständig.

Heute noch heißt an vielen Orten in der Schweiz der Verantwortliche für den Alpbetrieb "Alpvogt", er stellt das Alppersonal ein, organisiert die Besetzung mit Vieh, alle Arbeiten, rechnet ab etc.

In Großbritannien gibt es noch zwei Gebiete, die offiziell den Status einer Vogtei (engl. Bailiwick, frz. Bailliage) haben, die Kanalinseln Guernsey und Jersey. Ihnen steht allerdings kein Vogt vor, sondern sie sind als Kronbesitz direkt der britischen Krone unterstellt.

In Polen wird der Titel Vogt (Wójt) weiterhin von den Bürgermeistern der Dorfgemeinden geführt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Landvögte in den Lausitzen

Besonders lange hielt sich die mittelalterliche Institution der Landvogtei in den beiden Markgraftümern Ober- und Niederlausitz. Im 14. Jahrhundert von den brandenburgischen Askaniern eingeführt, waren die Landvögte auch unter den böhmischen Königen (bis 1620/35) und unter den sächsischen Kurfürsten die höchsten Beamten der Landesherren. Ende des 17. Jahrhunderts verlor das Amt aber an Bedeutung und wurde zu einem bloßen Titel der sächsischen Kurprinzen (Thronfolger).

vgl. Liste der Landvögte der Oberlausitz

[Bearbeiten] Landvogt in der Schweiz

In der Schweiz erschien der Titel Landvogt erst nach 1415. Er wurde von der habsburgischen Herrschaftsorganisation übernommen. Der Landvogt war Regent in den Landvogteien anstelle des landesherrlichen Stadt- oder Landkantons der alten Eidgenossenschaft. Er stand der gesamten Verwaltung vor und bestellte die lokalen Beamten, soweit ihn lokale Freiheitsrechte nicht in seiner Amtsgewalt einschränkten. Dazu gehörte auch die Finanzverwaltung, d.h. der Einzug der Gefälle und Bußen sowie die Rechnungsführung. Je nach der Lage der Privilegien der Landvogtei war der Landvogt Richter in Fällen der niederen und der hohen Gerichtsbarkeit und stand dem Landgericht vor. Weiter war er Kommandant des militärischen Aufgebotes der Landvogtei, Vollstrecker obrigkeitlicher Befehle und richterlicher Verfügungen. Es gab noch viele andere Bezeichnungen für dieselbe Funktion, so Kastlan, Obervogt, Gubernator und weitere in den französisch- und italienischsprachigen Gebieten (Podesta, balivo, landfogto, capitano reggente, commissario etc.)

In der alten Eidgenossenschaft bestanden unterschiedlichste Formen von Landvogteien, in denen die Rechte und Pflichten des Amtsinhabers jeweils durch alte Freiheiten und Privilegien der Landvogtei mehr oder weniger festgesetzt waren. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen den Landvogteien einer einzigen Stadt oder Landschaft und den sog. gemeinen Herrschaften, in denen mehrere Kantone gemeinsam regierten und in einem festen Turnus jeweils für zwei Jahre den Landvogt stellten. In besonders privilegierten Gebieten durften die Untertanen den Landvogt sogar selbst wählen wodurch dieser auch als Vertreter der politisch unmündigen Untertanen auftrat. Dies betraf besonders die sog. Munizipalstädte oder wenige Landschaften wie das bernische Oberhasli. Der Landvogt residierte meist auf einer landesherrlichen Burg innerhalb der Landvogtei, außer spezielle Privilegien verwehrten ihm den Aufenthalt in der Landvogtei, wie in der Grafschaft Uznach.

Die Einkünfte des Landvogtes bestanden hauptsächlich aus den Bußen, die er als vollstreckende Gewalt einziehen durfte sowie zum kleineren Teil aus festen Abgaben aus Grund und Boden oder Gewerbe. Eine feste Besoldung war unbekannt. In manchen Kantonen wurden die Landvogteien regelrecht versteigert – der Landvogt musste dann zusehen, dass er innerhalb seiner Amtsdauer die Ausgaben wieder decken konnte. Als besonders ruchlos galten in diesem Zusammenhang die Landvögte der gemeinen Herrschaften. Es gab jedoch auch immer wieder Bemühungen, Missbräuche durch eine strenge Aufsicht zu verhindern. Das Amt eines Landvogtes galt jedenfalls als einträglicher Posten, der nur den regimentsfähigen Familien der Stadt oder der Landschaft vorbehalten war.

Die territorialen Grenzen der Landvogteien waren nicht immer klar zu ziehen, da die Grenzen der Amtsgewalt der hohen und der niederen Gerichtsbarkeit sowie der Heerbann nicht überall übereinstimmten. Dazu kamen noch eine ganze Reihe minderer Rechte, die sich nicht mehr geographisch darstellen lassen. Innerhalb der Landvogteien konnten außerdem Private die Amtsgewalt des Landesherrn und damit auch des Landvogtes einschränken, da sie gewisse Rechte durch Kauf erworben hatten oder von alters her besassen. In erster Linie handelte es sich dabei um Klöster und sog. Freiherren, die nur den Landesherrn über sich anerkannten. Sie konnten die hohe oder die niedere Gerichtsbarkeit besitzen und seltener sogar den Heerbann. Daneben gab es die Inhaber der Twingrechte, die vor allem die niedere und die mittlere Gerichtsbarkeit innehielten, aber auch Private, welche Fischereirechte, Jagdrechte oder das Recht zum Bezug niederer Gefälle und Bussen besassen. So war die Amtsgewalt des Landesherrn und damit auch des Landvogtes in Realität an den meisten Orten stark eingeschränkt und bildete einen unübersichtlichen Flickenteppich, der auch für die Zeitgenossen nur schwer überblickbar war, aber dem Zeitgeist des Ancien Regime entsprach.

In der Helvetischen Republik wurde das Amt des Landvogtes 1798 abgeschafft, da mit dem Begriff viele negative Assoziationen mit dem Ancien Régime einhergingen. Aus diesem Grund wurde er auch später nicht wieder eingeführt. An seine Stelle trat im Kanton Bern die Bezeichnung „Oberamtmann“, in anderen Kantonen wurden andere Strukturen oder andere Bezeichnungen geschaffen.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

Static Wikipedia 2008 (March - no images)

aa - ab - als - am - an - ang - ar - arc - as - bar - bat_smg - bi - bug - bxr - cho - co - cr - csb - cv - cy - eo - es - et - eu - fa - ff - fi - fiu_vro - fj - fo - frp - fur - fy - ga - gd - gl - glk - gn - got - gu - gv - ha - hak - haw - he - ho - hr - hsb - ht - hu - hy - hz - ia - id - ie - ig - ii - ik - ilo - io - is - it - iu - jbo - jv - ka - kab - kg - ki - kj - kk - kl - km - kn - ko - kr - ks - ksh - ku - kv - kw - ky - la - lad - lb - lbe - lg - li - lij - lmo - ln - lo - lt - lv - map_bms - mg - mh - mi - mk - ml - mn - mo - mr - ms - mt - mus - my - mzn - na - nah - nap - nds - nds_nl - ne - new - ng - nn - -

Static Wikipedia 2007 (no images)

aa - ab - af - ak - als - am - an - ang - ar - arc - as - ast - av - ay - az - ba - bar - bat_smg - bcl - be - be_x_old - bg - bh - bi - bm - bn - bo - bpy - br - bs - bug - bxr - ca - cbk_zam - cdo - ce - ceb - ch - cho - chr - chy - co - cr - crh - cs - csb - cu - cv - cy - da - de - diq - dsb - dv - dz - ee - el - eml - en - eo - es - et - eu - ext - fa - ff - fi - fiu_vro - fj - fo - fr - frp - fur - fy - ga - gan - gd - gl - glk - gn - got - gu - gv - ha - hak - haw - he - hi - hif - ho - hr - hsb - ht - hu - hy - hz - ia - id - ie - ig - ii - ik - ilo - io - is - it - iu - ja - jbo - jv - ka - kaa - kab - kg - ki - kj - kk - kl - km - kn - ko - kr - ks - ksh - ku - kv - kw - ky - la - lad - lb - lbe - lg - li - lij - lmo - ln - lo - lt - lv - map_bms - mdf - mg - mh - mi - mk - ml - mn - mo - mr - mt - mus - my - myv - mzn - na - nah - nap - nds - nds_nl - ne - new - ng - nl - nn - no - nov - nrm - nv - ny - oc - om - or - os - pa - pag - pam - pap - pdc - pi - pih - pl - pms - ps - pt - qu - quality - rm - rmy - rn - ro - roa_rup - roa_tara - ru - rw - sa - sah - sc - scn - sco - sd - se - sg - sh - si - simple - sk - sl - sm - sn - so - sr - srn - ss - st - stq - su - sv - sw - szl - ta - te - tet - tg - th - ti - tk - tl - tlh - tn - to - tpi - tr - ts - tt - tum - tw - ty - udm - ug - uk - ur - uz - ve - vec - vi - vls - vo - wa - war - wo - wuu - xal - xh - yi - yo - za - zea - zh - zh_classical - zh_min_nan - zh_yue - zu -
https://www.classicistranieri.it - https://www.ebooksgratis.com - https://www.gutenbergaustralia.com - https://www.englishwikipedia.com - https://www.wikipediazim.com - https://www.wikisourcezim.com - https://www.projectgutenberg.net - https://www.projectgutenberg.es - https://www.radioascolto.com - https://www.debitoformativo.it - https://www.wikipediaforschools.org - https://www.projectgutenbergzim.com