Meier
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Der Ausdruck Meier (Mehre, Meyer, Maier, Mäher, Mäger, Major, Meiur, aus lat. maior) bezeichnet ursprünglich einen Verwaltungsbeamten eines adligen oder geistlichen Grundherrn.
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[Bearbeiten] Allgemeine Formen des Meierwesens
Belegt sind:[1]
- Hausmeier (majordomus)
- Pfalzmeier (major palatii)
- Pferdemeier (major equorum)
- Stadtmeier (major urbis, französ. Maire, engl. Mayor, heute „Bürgermeister“)
- Klostermeier (major monasterii)
[Bearbeiten] Der Meier in der Landwirtschaft
Ein Verwalter einer Landwirtschaft hieß Meier, entweder in der Bedeutung als Vogt, Aufseher des hörigen Gesindes (villici), oder in der Bedeutung als Gutsverwalter, der Abgaben und Zinsen eintrieb und das Hofrecht ausübte (Frondienst).(Pächter) Er gab jeweils den zehnten Teil ab.
Der Gutsverwalter verwandelte sich, indem der von ihm zu entrichtende Vertrag seiner Verwaltung fixiert wurde, in einen Bauer (colonus) Das Gut hieß dann Meierei oder Meiergut (Kolonat), der Hof Meierhof oder Fronhof. Aus dieser bäuerlichen Berufs- und Stellungsbezeichnung bildete sich der entsprechende häufige Familienname Meier.
[Bearbeiten] Das Meierrecht
Das Meierrecht (belegt seit 1290[2]) bedeutet das örtlich spezifische Besitz- und Verwaltungsrecht der in Verwaltung gegebenen Höfe, das sich von einem Hypothekenverbot meist zu einem vererblichen und veräußerlichen Nutzungsrecht und dann infolge historischer Agrargesetzgebung ebenso wie das Erbpacht-, Erbzinsrecht usw. in Eigentum verwandelt hat.[1] Der Meier gehörte also dem freien Bauerntum an.
- Vergleiche hierzu auch das mittelalterliche Versepos Meier Helmbrecht
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ a b Eintrag Meier. In: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890
- ↑ Eintrag Meierrecht. In: Deutsches Rechtswörterbuch, DRW Online, Heidelberger Akademie der Wissenschaften
[Bearbeiten] Siehe auch
- Meyer, Mayer, Maier, Mayr, Meyerowitz, Meierhofer