Fluglärmgesetz
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Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm |
Abkürzung: | FlugLärmG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht, Baurecht |
FNA: | 2129-4 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) |
Inkrafttreten am: | 3. April 1971 |
Neubekanntmachung vom: | 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G. v. 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
7. Juni 2007 |
GESTA: | N003 (zur grundlegenden Änderung vor Neubekanntmachung) |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, auch Fluglärmgesetz oder Gesetz gegen Fluglärm genannt (abgekürzt FluglärmG oder FlulärmG), wurde am 30. März 1971 erlassen und zuletzt am 7. Juni 2007 geändert.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist gemäß § 1,
„in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.“
Hierfür sieht es verschiedene Lärmschutzbereiche vor, die im Umkreis von Flugplätzen festgelegt werden. Die Tag-Schutzzone 1 , Tag-Schutzzone 2 und die Nacht-Schutzzone. Ihnen sind jeweils einzelne Dezibel-Werte (dB (A) )zugeordnet.
[Bearbeiten] Regelung des Gesetzes
In den Schutzzonen ist gemäß § 5 FluglärmG der Bau von lärmempfindlichen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime etc. verboten. In der Tag-Schutzzone 1 dürfen Wohnungen nicht gebaut werden. Eigentümer bestehender Wohnungen in der Tag-Schutzzone 1 haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für bauliche Schallschutzmaßnahmen (§ 9). Trifft ein Bauverbot einen Grundstückseigentümer regelt das FluglärmG die verfassungsrechtlich gebotene Entschädigung für die Einschränkung des Grundrechts am Eigentum (§ 8).
[Bearbeiten] Kritik
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Das FluglärmG wird schon seit langem kritisiert. Das hat mehrere Gründe. Die vom FluglärmG vorgesehenen dB (A) Werte werden als zu hoch angesetzt angesehen und sind mit der bestehenden Belastung an Flughäfen nicht zu vergleichen.
Strittig ist, ob mit dem FluglärmG Grenzwerte festgelegt wurden. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)[1][2] wurde in § 8 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetz (LuftVG) die Beachtung der neuen Grenzwerte des § 2 Abs. 2 des FluglärmG festgeschrieben. Bis jetzt war das BVerwG nicht dieser Meinung.
Grenzwerte aus anderen Normen sind nicht auf Fluglärm anwendbar. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat seine Anwendbarkeit auf Fluglärm ausgeschlossen.
Grund für den Ausschluss des Fluglärms hängt zum einen mit der schlechten Vergleichbarkeit des Fluglärms mit Straßen oder Anlagenlärm zusammen, andererseits am Streit der Lärmwirkungsforschung über die Wirkung von Fluglärm und ab welcher Lautstärke diese einsetzen. Vermutlich auch an der Befürchtung des Gesetzgebers, Deutschland durch zu hohe Beschränkungen des Flugverkehrs international schlechter zu stellen.
Eine Zumutbarkeitsgrenze wurde vom Bundesverwaltungsgericht aus dem § 9 LuftVG in Rechtsfortbildung entworfen.
[Bearbeiten] Literatur
- Ullrich Storost: Umweltprobleme bei der Zulassung von Flughäfen- Materielle Schutzstandards (Immissions- und Naturschutz). In Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ( NVwZ ) 2004 S. 257,
- Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.3.2006. In Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) Beilage 1 S. 20
- Michael Quaas: Der Schutz vor unzumutbarem Fluglärm in der Planfeststellung rechtliche Anwendungsprobleme nach dem Luftverkehrsgesetz. In Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ( NVwZ ) 1991 S. 16-22