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Besoldung – Wikipedia

Besoldung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Redundanz
Die Artikel Bundesbesoldungsordnung und Besoldung überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Bitte äußere dich in der Diskussion über diese Überschneidungen, bevor du diesen Baustein entfernst. Wo st 01 (2007-09-18 18:42 CEST)

Als Besoldung werden in Deutschland die Amtsbezüge (Bezahlung) der Richter der staatlichen Gerichtsbarkeiten und Beamten bezeichnet. Dabei handelt es sich um laufende Bezüge, die monatlich ausbezahlt werden. Sie werden ggfs. durch Sonderzahlungen ergänzt. Auch bei Berufs- und Zeit-Soldaten der Bundeswehr wird es Besoldung genannt. Bei Grundwehrdienstleistenden und Freiwillig-längerdienenden Soldaten nennt es sich hingegen Wehrsold (Sold).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Reichweite des Bundesbesoldungsrechtes

Die Besoldung ist derzeit noch für alle oben genannten Personen einheitlich durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Im Rahmen der Föderalismusreform ist jedoch das Recht der Besoldung für die Beamten und Richter der Länder (und Kommunen) in die alleinige Länderzuständigkeit gegeben worden, wie es bis zu einer Reform des Besoldungsrechtes, die zwischen 1975 und 1978 stattfand, bereits war. Bundesrecht gilt für diese Personen nur solange weiter, bis der jeweilige Landesgesetzgeber abweichende Regelungen getroffen hat.

[Bearbeiten] Besoldung als Teil der Alimentation

Die Besoldung ist ein wesentlicher Teil der durch das Beamtenrecht seitens des Dienstherrn zu sichernden amtsangemessenen Alimentation, der die Treuepflicht der Beamten gegenübersteht.

Im Gegensatz zur Besoldung spricht man bei Angestellten von Vergütung und bei Arbeitern vom Lohn. Für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ist die Unterscheidung durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. TV-L aufgehoben worden. Jetzt heißt es dort Entgelt.

[Bearbeiten] Grundzüge des Besoldungsrechtes

Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsordnung, der Besoldungsgruppe und innerhalb der Besoldungsgruppe nach der Altersstufe, außerdem nach dem Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder (Familienzuschlag). Ggf. kommen auch noch andere Zulagen hinzu. Bei der Bemessung des Bruttogehalts werden Sachbezüge des Besoldungempfängers wirtschaftlich berücksichtigt.[1]

Die Besoldung der Soldaten, Bundesrichter, Bundesbeamten sowie derzeit (Mitte 2007) auch noch Landesbeamten und Landesrichter richtet sich in Deutschland nach den Bundesbesoldungsordnungen

Außerdem gibt es die auslaufenden/abgeschafften Besoldungsordnungen

  • AH (wissenschaftliche Assistenten/Ingenieure, Oberassistenten/Oberingenieure an Hochschulen und Ärzte an Universitätskliniken, ehemals in Baden-Württemberg)
  • C (Hochschullehrer, ohne Rektoren) und
  • H (Hochschullehrer, nicht bundesweit).

Die Länder können Landesbesoldungsordnungen für zusätzliche Ämter schaffen, so z. B. in Baden-Württemberg die Straßenmeister oder die Sattelmeister des Haupt- und Landesgestüts.

[Bearbeiten] Sonderzahlungen

Weitere Bestandteile der Besoldung (Sonderzuwendung, sogenanntes Weihnachtsgeld) werden auf spezialgesetzlicher Grundlage (Sonderzahlungsgesetze des Bundes und der Länder) regional unterschiedlich erbracht. Hier sowie beim inzwischen aufgehobenen Urlaubsgeld haben in den vergangenen Jahren erhebliche Kürzungen stattgefunden. So wurde z. B. die Höhe der Sonderzuwendung für Bundesbeamte von ehemals 8,33 % ab 2004 auf 5 % und ab 2007 auf 2,5 % der jeweiligen Jahresbezüge reduziert.

Die Ministerialzulage wird den Bediensteten der obersten Bundes- und seit einigen Jahren nur noch den der obersten Landesbehörden in Bayern gewährt. Sie beträgt ca. 10 % des Grundgehaltes, je nach Einkommen 70 € bis fast 300 € pro Monat.[2]

Des Weiteren gibt es als Teil der Bezüge für verdiente Beamte Amtszulagen (Z) sowie je nach Bundesland Leistungszulagen (LZ), letztere fortlaufend oder einmalig. Eine Amtszulage ist ein dauernd gewährter, in der Höhe jedoch stets unveränderter Aufschlag auf die Dienstbezüge als Zwischenstufe zur nächsten Besoldungsgruppe. Es ist jedoch entgegen der allgemeinen Auffassung kein Bestandteil der Amtsbezeichnung, z. B. Polizeihauptmeister mit Amtszulage (PHMZ).

[Bearbeiten] Pensionsfonds

Durch die Besoldungsreform im Jahre 1957 mussten Beamte auf 7 % ihrer Grundbesoldung verzichten. Dieser Prozentsatz – der damalige halbe Beitragsatz zur gesetzlichen Rentenversicherung – sollte dem Staat als Einsparung für zukünftige Pensionszahlungen (Pensionsfonds) dienen. Die Gehaltsanteile flossen in die öffentlichen Haushalte. Pensionszahlungen werden bis heute (2005) aus den Haushalten des Bundes bzw. der Länder beglichen und sind nicht durch angesparte Fondgelder gedeckt. Mit Verabschiedung des Etatentwurfs 2007 sollen für neu eingestellte Beamte des Bundes zusätzlich zur Besoldung Beiträge in einen Pensionsfond gezahlt werden, der von der Bundesbank verwaltet wird. Gehen diese Beamten in Pension, sollen deren Pensionen aus dem Fond bezahlt werden. Ähnliche Pläne verfolgen auch einige Bundesländer. Das Bundesland Bayern plant für jeden neu eingestellten Beamten 500 € aus Haushaltsgeldern zusätzlich in einen Fond einzuzahlen (Stand 2006).

Die Sicherung der Pensionszahlungen stellt eine äußerst dringliche Aufgabe dar. Betrachtet man die Pensionsverpflichtungen der Landesbeamten als verdeckte sogenannte „implizite“ Schulden ergibt sich für die Bundesländer eine im Schnitt um den Faktor fünf höhere Pro-Kopf-Verschuldung gegenüber der tatsächlich ausgewiesenen Verschuldung (Stand 2001), wie eine Studie der Universität Freiburg unter Mitarbeit von Bernd Raffelhüschen feststellte.[3] Nach heutigem Stand ergibt sich für den Stadtstaat Hamburg die prekäre Lage, dass 2020 mehr als jeder vierte Euro der Einnahmen für die Pensionszahlung ausgegeben werden muss. Weiter verschärft wird die Situation durch zusätzliche Aufwendungen wie z. B. Beihilfeausgaben der Pensionäre. Sie betragen laut Versorgungsbericht des Bundesministerium des Innern 2005 ein Achtel der Versorgungsausgaben. Für den Aufbau eines Pensionsfonds ist es geboten, die Aufwendungen nicht durch Aufnahme zusätzlicher neuer Schulden zu finanzieren („Schuldenfalle“).

[Bearbeiten] Aktuelle Gesetzesentwicklung

Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2006 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Grundgesetzänderungen zur Umsetzung der Föderalismusreform zugestimmt. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 ebenfalls die Zustimmung erteilt. Die Beschlussfassung bedeutet für das Dienstrecht, dass für Landes- und Kommunalbeamten die Bundesländer für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht zuständig sind.

Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Bundesländer eigenständig das Recht erhalten, unter Beachtung verfassungsrechtlicher Normen, Regelungen zur Besoldung, zur Laufbahn sowie zur Versorgung zu treffen. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Dies ist durch das Beamtenstatusgesetz mit Wirkung vom 1. April 2009 erfolgt. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten. Ab Anfang 2008 haben zahlreiche Bundesländer durch eigenständige Regelungen Abweichungen gegenüber der bisher bundeseinheitlichen Besoldung vorgenommen.

Die Anhebung der Beamtenbesoldung in der Folge des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst (Bund/Kommunen) vom 31. März 2008 (Sockelbetrag von 50,-- Euro zuüzüglich lineare Besoldungserhöhung von 3,1 % rückwirkend ab 1. Januar 2008) wird nicht parallel für die Landes- und Kommunalbeamten übernommen. Im Bundesbereich wird sie übernommen, jedoch findet - anders als im Tarifbereich - gleichzeitig eine Kürzung von 2,5 % des Jahresgehalts (Weihnachtsgeldreduzierung um 50%) statt.

Die jüngste Reform des Tarifrechts hat das Einkommensniveau der Berufsanfänger verschlechtert, obwohl der öffentliche Dienst angesichts der demographischen Entwicklung zunehmend mit der Privatwirtschaft als Arbeitgeber konkurrieren muss.[4]

[Bearbeiten] siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Quellen

  1. § 10 BBesG Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
  2. [1]
  3. [2]
  4. Peter Carstens: Beamte müssen mit weiteren „Nullrunden“ rechnen. In: FAZ vom Januar 2007.


Wiktionary
 Wiktionary: Besoldung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik
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