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Kindergeld – Wikipedia

Kindergeld

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dieser Artikel erläutert das deutsche Kindergeld bzw. die österreichische Familienbeihilfe bzw. die schweizerische Kinderzulage. Das umgangssprachlich als Kindergeld bezeichnete österreichische Kinderbetreuungsgeld wird unter Kinderbetreuungsgeld erläutert.

Kindergeld (Deutschland) bzw. Familienbeihilfe (Österreich) bzw. Kinderzulage (Schweiz) ist eine staatliche Zahlung an die Erziehungsberechtigten, die in Abhängigkeit von der Zahl und dem Alter der Kinder geleistet wird.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Kindergeld in Deutschland

Das Kindergeld beträgt in Deutschland gemäß § 66 Abs. 1 EStG für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind 179 Euro monatlich (Stand: 20. Dezember 2007). Deutsches Kindergeld ist heute zu bedeutenden Teilen keine Sozialleistung, sondern ein Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und dementsprechend im Einkommensteuergesetz geregelt. Nur der über den Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums hinausgehende Teil ist für die Eltern eine Familienförderung. Dieser Teil ist umso größer, je niedriger das zu versteuernde Einkommen ist. Soweit das Kindergeld eine Sozialleistung darstellt, soll es der Familienförderung dienen.

Rechtsgrundlage für das Kindergeld ist für unbeschränkt Steuerpflichtige das Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und 62 ff. EStG), für beschränkt Steuerpflichtige [mit weiteren Voraussetzungen] das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

[Bearbeiten] Allgemein

Kindergeld kann in der Regel nur bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die Vergütungsstelle zugleich Familienkasse.

[Bearbeiten] Nachweis

Das Vorhandensein der Kinder ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen, wie beispielsweise Lebensbescheinigung, für außerhalb des Haushalts lebende Kinder, oder die Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin der Eltern-Wohnort angegeben ist.

[Bearbeiten] Voraussetzungen Eltern

Grundsätzlich kann Kindergeld erhalten, wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder im Ausland wohnt, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Wenn die Eltern in Deutschland ihren Wohnsitz haben, aber im Ausland beschäftigt sind (Grenzgänger) gilt das Kindergeldrecht des Beschäftigungsstaates! Ausnahme Schweiz (bilaterales Abkommen): Solange ein versicherungspflichtig beschäftigtes Elternteil in Deutschland lebt wird das Kindergeld diesem gezahlt.

[Bearbeiten] Verwandtschaftliche Beziehung

Als Kinder werden im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder berücksichtigt (leibliche und adoptierte Kinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat sowie Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Anspruch auf Kindergeld haben die Eltern, nicht die Kinder. Eine Ausnahme besteht nur bei Vollwaisen oder bei unbekanntem Aufenthalt der Eltern. Der Kindergeldanspruch kann jedoch von den Eltern an die Kinder abgetreten werden, so dass diese das Kindergeld selbst geltend machen können.

[Bearbeiten] Wohnsitz Kind

Es werden grundsätzlich nur Kinder mit einem Wohnsitz in Deutschland, der EU oder dem EWR berücksichtigt. Es bestehen Ausnahmen.

[Bearbeiten] Altersgrenzen

Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Vollendung erfolgt am Vorabend des Geburtstages) gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet und die Einkommensanrechnung (siehe unten) nicht greift. Kindergeld kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, wenn es bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) arbeitsuchend gemeldet ist und keine mehr als geringfügige Tätigkeit ausübt.

In Einzelfällen wird gemäß § 32 Abs. 5 EStG über das 25. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind während der Schul- oder Berufsausbildung oder des Studiums den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet oder eine vom Grundwehrdienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat.

Problematisch ist die Verpflichtung im Katastrophenschutz wie der Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr. Solche Fälle müssen von der Familienkasse geprüft werden.

Die 27-Jahre-Grenze wird gemäß § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG in Stufen auf 25 Jahre gesenkt:

  • Geburtsjahr bis 1981: Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
  • Geburtsjahr 1982: Kindergeld bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres
  • Geburtsjahr ab 1983: Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Mit der Änderung der Altersgrenzen entfällt für die betroffenen Personen ggf. auch die Möglichkeit der Beihilfeberechtigung im Beamtenrecht.

[Bearbeiten] Kindergeld für Menschen mit Behinderung

Ist ein Kind aufgrund seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahr festgestellt worden ist (z.B. durch Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Behindertenausweis, Rentenbescheid, Bescheinigung / Zeugnis des behandelnden Arztes, ärztliches Gutachten), derart eingeschränkt, dass es sich nicht selbst unterhalten kann, wird auch über die Vollendung des 25. Lebensjahrs hinaus ohne Altersbegrenzung Kindergeld bezahlt. Dieser Anspruch entfällt, wenn die Behinderung nicht mehr vorliegt oder wenn das Kind selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Mindestens ein Elternteil muss noch leben.

Übergangsregel: Für Kinder bei denen eine Behinderung vor dem 1. Januar 2007 festgestellt wurde und die zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gilt weiterhin als Altersgrenze die Vollendung des 27. Lebensjahrs. (§52 Abs. 40 EStG)

[Bearbeiten] Einkommensanrechnung mit 18

Eigene Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes können zum Verlust des Kindergeldes führen.

Ab 2004 beträgt die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge jährlich gem. § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 7.680 Euro (2001: DM 14.040, 2002 und 2003: je 7.188 Euro). Besteht der Kindergeldanspruch nur während eines Teiles des Kalenderjahres, wird die Einkommensgrenze nach vollen Kalendermonaten berechnet (ab 2004 pro Monat 640 Euro). Ebenfalls nach Monaten (also Zwölfteln) bemessen werden der Arbeitnehmerpauschbetrag (soweit berücksichtigt) und die Kostenpauschale.

Zu den eigenen Einkünften des Kindes zählen alle Einkünfte des Kindes. Einkünfte sind steuerpflichtige Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus einer der sieben steuerlichen Einkunftsarten. Eigene Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu versteuern sind. Die eigenen Bezüge dürfen, analog zum Arbeitnehmerpauschbetrag, um eine Kostenpauschale von 180 € gekürzt werden.

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes abgezogen[1]. Ebenso verhält es sich mit Beiträgen eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung.

Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Abzug der genannten Beiträge höher sind als die Einkommensgrenze von 7.680 €, ist das Kindergeld verloren.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten sich das Kindergeld dadurch zu erhalten, dass man die Einkünfte oder Bezüge rechtzeitig reduziert. Hierbei empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters.

[Bearbeiten] Antragsverfahren

Kindergeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Der Kindergeldanspruch verjährt gemäß SGB 1 §45 vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung[2]. Zur Antragstellung für behinderte Kinder über 27 Jahren werden ein gültiger Schwerbehindertenausweis und das Attest eines Arztes über den Beginn der Behinderung benötigt.

Die Familienkasse der Agentur für Arbeit prüft in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der richtigen Höhe gezahlt wird. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist die Personalstelle der Beschäftigungsdienststelle zuständige Familienkasse.

Nach § 60 Sozialgesetzbuch I ist der Kindergeldempfänger verpflichtet, Änderungen zu melden.

[Bearbeiten] Vom Kindergeld abhängige Zulagen und Vergünstigungen

Vom Kindergeldbezug sind weitere Zulagen abhängig (Kinderadditive). Wer pro Kalenderjahr für mindestens einen Monat Kindergeld bekommt, hat auch Anspruch auf die Kinderzulagen bei der Riester-Rente.

Für jeden Monat, in dem Kindergeld gezahlt wird, erhalten Beamte oder nach BAT bezahlte Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes einen entsprechenden Zuschlag zum Ortszuschlag, Beamte erhalten zusätzlich den Familienzuschlag. Mit der Einführung des TVöD wird ein Kinderzuschlag bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst nur noch für Kinder, die vor dem 1. Januar 2006 geboren wurden, als Besitzstandszulage gewährt.

In den meisten Bundesländern und Gemeinden wurde vom Vergütungssystem BAT auf TV-L gewechselt. Dieses Tarifsystem berücksichtigt keinen Zuschlag mehr für Kinder.

An bayerischen Hochschulen müssen Studenten, deren Eltern für mindestens drei Kinder Kindergeld zusteht, keine Studiengebühren zahlen.

[Bearbeiten] Steuerfreibetrag

Deutschland ist europaweit das einzige Land, das Kindergeld in erster Linie zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums gewährt – vgl. § 31 EStG und im Merkblatt Kindergeld (PDF). Dieses Existenzminimum darf von Verfassung wegen nicht besteuert werden. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der steuerliche Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger ist ("Günstigerprüfung") und gewährt den Freibetrag, wenn die Steuerentlastung aus dem Kinderfreibetrag das Kindergeld übersteigt. Praktisch wird also während des Jahres das Kindergeld ausbezahlt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird dann geprüft, ob der Abzug der Freibeträge günstiger ist als der Anspruch auf das Kindergeld. Ist der Freibetrag günstiger, erhöht sich die Einkommensteuer um den Anspruch auf das Kindergeld. Seit 2004 genügt für diese Anrechnung auf den Kinderfreibetrag der Anspruch auf Kindergeld, unabhängig davon, ob es wirklich ausbezahlt wurde; seit 2007 werden auch etwaige ausländische Ansprüche angerechnet.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis für zulässig erklärt: Der Gesetzgeber dürfe die Steuerfreistellung des Existenzminimums auch durch die Zahlung von Kindergeld gewährleisten.

Damit ist nur derjenige Teil des Kindergeldes, der höher ist als die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag, eine echte Förderung der Familien. Dieser Anteil "echter" Förderung sinkt exponentiell: bei einem zu versteuernden Einkommen von 25.000 Euro beträgt er für Steuerpflichtige, die nach der Splittingtabelle besteuert werden, nur noch ein Drittel (von 154 Euro Kindergeld sind also nur 50 Euro echte Förderung). Komplett verschwunden ist der Förderanteil ab einem Einkommen von rund 58.000 Euro bei Verheirateten und 30.000 Euro bei Alleinerziehenden.

[Bearbeiten] Unterhaltsansprüche

Wer zur Zahlung von Unterhalt für eines oder mehrere Kinder verpflichtet ist, kann die Hälfte des (dem anderen Elternteil ausbezahlten) Kindergeldes von dem zu zahlenden Kindesunterhalt abziehen, soweit er nicht noch selbst Kindergeldempfänger ist.

Dies ergibt sich aus der Anlage zur Düsseldorfer Tabelle.

[Bearbeiten] Kindergeld und Arbeitslosengeld II

Das Kindergeld rechnet bei Empfängern von Arbeitslosengeld II zum Einkommen, wenn es nicht von den Kindern selbst zur Deckung ihres eigenen Bedarfs (Lebensunterhalt) benötigt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind ausreichende Unterhaltsleistungen erhält. Diese Regelung gilt nur für minderjährige Kinder, so dass bei volljährigen Kindern das Kindergeld immer Einkommen der Eltern (bzw. des Kindergeldberechtigten) darstellt. Für volljährige Kinder gibt es allerdings eine Ausnahme in § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V (Verordnung zum Arbeitslosengeld II). Leben volljährige Kinder nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen und wird das für diese Kinder gezahlte Kindergeld nachweislich an sie weitergeleitet, wird es nicht als Einkommen angerechnet.

[Bearbeiten] Historische Entwicklung

Das Kindergeld wurde in Deutschland zur Zeit des Nationalsozialismus eingeführt. Seit 1936 erhielten Arbeiter- und Angestelltenfamilien, die ein Monatseinkommen unter 185 Reichsmark hatten, ab dem fünften Kind monatlich 10 Reichsmark. Ab 1938 gab es dieses Kindergeld bereits ab dem dritten Kind.

Ab 1954 begannen in der Bundesrepublik Deutschland die bei den Berufsgenossenschaften angesiedelten Familienausgleichskassen damit, für das dritte und jedes weitere Kind ein Kindergeld von 25 DM auszuzahlen. Finanziert wurde dieses durch Arbeitgeberbeiträge. 1955 wurde dieses von den Arbeitsämtern auch an Arbeitslose ausgezahlt. Ab 1961 bekamen Familien bereits für das zweite Kind Kindergeld, das nun aus Bundesmitteln finanziert und von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlt wurde. Nachdem 1964 die Familienkassen aufgelöst wurden, wurde die Zuständigkeit für das Kindergeld vollständig der Bundesanstalt übertragen.

Später wurden die Freibeträge angehoben und die Zahlungen auch auf das erste Kind ausgedehnt. Demgegenüber wurde das Existenzminimum von Kindern von jeher versteuert. Das änderte sich erst 1996 mit der Einführung eines Kinderfreibetrages für das Existenzminimum. Zeitgleich wurde allerdings das erwähnte Anrechnungsverfahren geschaffen.



 

Entwicklung des Kindergeldes pro Kind in den letzten Jahren

Jahr 1. Kind 2. Kind 3. Kind weiteres
Kind

Freibetrag

1975 50 DM 70 DM 120 DM 120 DM  ? DM
1976 50 DM 70 DM 120 DM 120 DM  ? DM
1978 50 DM 78 DM 150 DM 150 DM  ? DM
1989 50 DM 100 DM 220 DM 240 DM 3024 DM
07.1990 50 DM 130 DM 220 DM 240 DM 3024 DM
1991 50 DM 130 DM 220 DM 240 DM 3024 DM
1992 70 DM 130 DM 220 DM 240 DM 4104 DM
1993 70 DM 130 DM 220 DM 240 DM 4104 DM
1994 70 DM 130 DM 220 DM 240 DM 4104 DM
1995 70 DM 130 DM 220 DM 240 DM 4104 DM
1996* 200 DM 200 DM 300 DM 350 DM 6264 DM
1997* 220 DM 220 DM 300 DM 350 DM 6912 DM
1998* 220 DM 220 DM 300 DM 350 DM 6912 DM
1999* 250 DM 250 DM 300 DM 350 DM 6912 DM
2000* 270 DM 270 DM 300 DM 350 DM 6912 DM
2001* 270 DM 270 DM 300 DM 350 DM 6912 DM
seit 2002* 154 EUR 154 EUR 154 EUR 179 EUR 3648 EUR

* 1996 wurde erstmals die Anrechnung auf den Freibetrag eingeführt, das Kindergeld ist von hier an teilweise Steuerrückerstattung und hat mit dem früheren Kindergeld nur noch den Namen gemeinsam!

Welches Kind bei einem Elternteil erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind, allerdings kann sich durch ein sog. Zählkind eine andere Zählweise für Kinder aus verschiedenen Beziehungen ergeben.

[Bearbeiten] Familienbeihilfe in Österreich

Die Familienbeihilfe wird abhängig vom Alter des Kindes an die Eltern ausbezahlt und steigt um die sogenannte Geschwisterstaffel mit der Anzahl der Kinder. Sie ist unabhängig vom Einkommen der Eltern. Sie wird bis zur Berufstätigkeit des Kindes, höchstens jedoch bis zum 26.Lebensalter, jeden zweiten Monat ausbezahlt. Leben beide Elternteile gemeinsam, so wird der Betrag an die Mutter ausbezahlt. Bei getrennt lebenden Elternteilen ist der jenige anspruchsberechtigt, bei dem das Kind lebt.

Nicht bezahlt wird die Familienbeihilfe für Kinder, die den Grundwehrdienst oder Zivildienst absolvieren.

Finanziert wird die Familienbeihilfe, die früher Kinderbeihilfe bezeichnet wurde, aus dem Familienlastenausgleichsfond, in dem die Unternehmen abhängig von der Lohnsumme als Lohnnebenkosten einzahlen.

[Bearbeiten] Kinderzulagen in der Schweiz

Mit Kinderzulage bezeichnet man in der Schweiz eine von mehreren Familienzulagen. Die Kinderzulage ist eine monatliche Geldleistung pro Kind im Alter bis 16 Jahre. Nähere Informationen siehe unter Familienzulage.

[Bearbeiten] Internationaler Vergleich

Bei Vergleichen der folgenden Zahlen ist wegen unterschiedlicher Rahmenbedingungen Vorsicht geboten. Wirklich beurteilen lassen sich familienpolitische Leistungen eines Staates nur in der Gesamtschau mit anderen Maßnahmen aus dem Steuer- und Sozialrecht.

In Deutschland z.B. wird durch das Kindergeld die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung des Existenzminimums für Kinder gewährleistet. Deshalb ist hier das Kindergeld nominell vergleichsweise hoch. Zieht man die einbehaltenen Steuern ab, so ergibt sich eine familienpolitische Leistung von durchschnittlich etwa 50 € pro Kind, den man als "faktisches Kindergeld" bezeichnen könnte. Im Einzelfall hängt der Anteil der familienpolitischen Leistung vom Einkommen der Eltern ab: bei Kindern von Geringverdienern liegt er erheblich über dem genannten Schätzbetrag, ab einem gewissen Einkommen tendiert er gegen Null. Ein Kindergeld im Sinne einer freiwilligen familienpolitischen Leistung lässt sich also nicht allgemeingültig angeben!

In anderen Ländern kann es anders geartete Einschränkungen geben, die den Verfassern dieser Übersicht nicht bekannt sind.

Für Belgien ist anzumerken, dass es je nach sozialem Status (z. B. pensionierter, arbeitsloser oder invalider Elternteil) einen Aufschlag auf das Kindergeld gibt. So gibt es einen Aufschlag von 84,40 € für das erste, 24,31 € für das zweite und 4,27 € ab dem dritten Kind, wenn der bezugsberechtigte Elternteil Invalide und angestellt ist.


Flagge von Belgien Belgien           Flagge von Dänemark Dänemark           Flagge von Deutschland Deutschland
Kinderzahl Kindergeld     Kinderzahl Kindergeld     Kinderzahl Kindergeld
1 Kind 77,05 €   jedes Kind von 0-3 Jahren 145 €   1 Kind 154 €
2 Kinder 219,63 €   jedes Kind von 3-7 Jahren 131 €   2 Kinder 308 €
3 Kinder 432,50 €   jedes Kind ab 7 bis 18 Jahren 103 €   3 Kinder 462 €
jedes weitere Kind 212,87 €         jedes weitere Kind 179 €
               
               
Flagge von Griechenland Griechenland           Flagge von Frankreich Frankreich           Flagge von Irland Irland
Kinderzahl Kindergeld     Kinderzahl Kindergeld     Kinderzahl Kindergeld
1 Kind 5,87 €   1 Kind                           --- €   1 Kind 160 €
2 Kinder 18 €   2 Kinder 111,26 €   2 Kinder 320 €
3 Kinder 40 €   3 Kinder 253,81 €   3 Kinder 515 €
4 Kinder 48 €   4 Kinder 396,36 €   Bei Drillingen
und Vierlingen:
1,5-faches K.geld
jedes weitere Kind 8,07 €   5 Kinder 538,90 €      
      6 Kinder 681,45 €      
      jedes weitere Kind 142,55 €      
               
               
Flagge von Island Island           Flagge von Italien Italien           Flagge von Luxemburg Luxemburg
Kinderzahl Kindergeld     Kinderzahl Kindergeld     Kinderzahl Kindergeld
1 Kind 1.383 €
jährliche Zahlung für
verheiratete Eltern
  Jahreseinkommen der
Eltern bis 11.422,98 €
250,48 €   1 Kind 185,60 €
2 Kinder
und mehr
1.646 €
jährliche Zahlung für
verheiratete Eltern
  Jahreseinkommen zwischen
27.693,04 und 30.403,39 €
38,73 €   2 Kinder 440,72 €
Alleinerziehende
Eltern:
2.303 € und
2.362 €
  Jahreseinkommen
ab 43.962,05 €
keine Zahlungen
mehr
  3 Kinder 802,74 €
            4 Kinder und mehr 344,39 €
               
               
Flagge von Niederlande Niederlande           Flagge von Norwegen Norwegen           Flagge von Österreich Österreich
Kinderzahl Kindergeld     Kinderzahl gezahlter Betrag
für ab dem 1. Jan.
1995 geb. Kinder
    Kinderzahl Familienbeihilfe
Kinder unter
6 Jahren
58,11 €   für jedes Kind NOK 972 (121 €)   1 Kind 105,40 €
Kinder von
6-11 Jahren
70,57 €   in Gebieten im äußersten
Norden des Landes
zusätzlich
NOK 316 (43 €)
  ab 3.Lebensjahr 112,70 €
Kinder von
12-17 Jahren
82,02 €         ab 10.Lebensjahr 130,90 €
            ab 19.Lebensjahr 152,70 €
            bei 2 Kindern:
ab 3 Kindern:
+ 12,80 €
+ 25,50 € pro Kind
               
               
Flagge von Finnland Finnland           Flagge von Schweden Schweden           Flagge von Vereinigtes Königreich Verein. Kgr.
Kinderzahl Kindergeld     Kinderzahl Kindergeld     Kinderzahl gezahlter Betrag
für Kinder unter
10 Jahren
erstes Kind 100 €   1 Kind                               104 €   erstes Kind 105 €
zweites Kind 110,50 €   2 Kinder 104 €   jedes weitere Kind 70 €
drittes Kind 131 €   für 3.Kind 132 €      
viertes Kind 151,50 €   für 4.Kind 187 €      
jedes weitere Kind 172 €   für 5. Kind und weitere 208 €      
               
               
Flagge Liechtensteins Liechtenstein           Flagge von Spanien Spanien           Flagge von Schweiz Schweiz
Kinderzahl Kindergeld     Kinderzahl Kindergeld     Kinderzahl Kinderzulage
1 Kind CHF 260
(179 €)
  Kinder <18 Jahren 24,25 € Nicht-Behinderte
48,47 € Behinderte
  1 u. 2 Kinder
(Talgebiet)
CHF 165 (114 €)
Zwillinge oder
über 3 Kinder
CHF 310
(213 €)
  Kinder >18 Jahren Behind.grad >65%: 260,79 €
Behind.grad >75%: 381,19 €
  1 u. 2 Kinder
(Berggebiet)
CHF 185 (127 €)
über 10 Jahre grdstzl. CHF 310
(213 €)
        ab 3 Kinder CHF 170 (117 €)
bzw. CHF 190 (131 €)
            Je nach Kanton
und Kinderzahl
CHF 150 bis CHF 344
(103 € bis 237 €)


[Bearbeiten] Verwandte Themen

[Bearbeiten] Weblinks

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