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Amt (Kommunalrecht) – Wikipedia

Amt (Kommunalrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Ämter sind Gemeindeverbände in den deutschen Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Ein Amt besteht aus mehreren Gemeinden und hat eine gemeinsame Verwaltung. Größere Gemeinden, die eine eigene Verwaltung haben, nennt man amtsfrei. Ein Amt ist keine Gebietskörperschaft, sondern eine Bundkörperschaft.

Es existieren 119 Ämter in Schleswig-Holstein, 79 Ämter in Mecklenburg-Vorpommern sowie 54 Ämter in Brandenburg (Stand November 2005). Bis zum Inkrafttreten der Gebiets- und Verwaltungsreformen 1970 in Rheinland-Pfalz, 1974 im Saarland bzw. 1975 in Nordrhein-Westfalen gab es auch dort Ämter.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte

Ämter wurden ursprünglich in verschiedenen mittelalterlichen Territorien zur Landesverwaltung angelegt und halten sich teilweise bis in die Gegenwart. Zudem waren Ämter meist auch die unterste Gerichtsinstanz. Die Territorialgliederung durch Ämter löste die mittelalterliche Struktur der Zentgerichte ab.

[Bearbeiten] Königreich Hannover

Das Königreich Hannover war bis zur Annexion durch Preußen in Ämter eingeteilt. 1885 wurden die Ämter aufgelöst und Kreise gebildet, vielfach wurden die Ämter direkt zu Kreisen oder aus mehreren Ämtern (oder Teilen der Ämter) wurde ein Kreis gebildet.

[Bearbeiten] Mecklenburg

Das ständische Mecklenburg (bis 1918) bestand aus landesherrlichen und ritterschaftlichen Ämtern sowie den (landtagsfähigen) Städten und deren Landbesitz. Nur im Bereich der landesherrlichen Ämter (dem Domanium) war der (Groß)Herzog unumschränkter Landesherr. Im übrigen Land teilte er die Macht mit der Ritterschaft und den städtischen Bürgermeistern.

[Bearbeiten] Württemberg

In Württemberg wurden in der frühen Neuzeit Ämter als Verwaltungseinheiten zwischen der Landesherrlichkeit und den Gemeinden eingeführt. 1758 wurde die Bezeichnung der Ämter in Oberamt geändert, wobei ein Oberamt mehrere Unterämter unter sich begreifen konnte; letztere wurden im Laufe des 19. Jahrhunderts nach und nach abgeschafft. Als der Zuwachs des württembergischen Territoriums zu Beginn des 19. Jahrhunderts eine Verwaltungsneugliederung erforderlich machte, wurden die Oberämter 1806 und nochmals 1810 neu eingeteilt. Mit der Anpassung der Verwaltungsstrukturen in Württemberg an das übrige Reich wurde 1934 die Bezeichnung „Landkreis“ eingeführt. 1938 wurden die Landkreise neu eingeteilt. Siehe auch Verwaltungsgliederung Württembergs.

[Bearbeiten] Schleswig-Holstein

In vorpreußischer Zeit bildeten seit dem 15. Jahrhundert die landesherrlichen Ämter in Holstein die unteren Verwaltungseinheiten und schlossen mehrere Gemeinden zusammen. Sie hatten rechtliche, fiskalische und behördliche Aufgaben wahrzunehmen. An der Spitze der Verwaltung des Amtes stand der Amtmann, meist ein Adliger, der als Stellvertreter des Landesherrn alle obrigkeitlichen Rechte wahrnahm und auch Gerichtsherr erster Instanz war. In den amtsangehörigen Dörfern wurde die bäuerliche Selbstverwaltung durch einen Bauernvogt gewährleistet.

Mit Einführung preußischen Rechts 1867 wurden die Holsteinischen Ämter (und ihre schleswigschen Gegenstücke) unter neuer Grenzziehung in die heutigen Kreise umgewandelt, die 1889 als Untergliederungen – neben Städten und größeren Gemeinden – Amtsbezirke als Zusammenschluss kleinerer Gemeinden erhielten, nachdem die schleswigschen Hardesvogteien und die holsteinischen Kirchspielsvogteien abgeschafft worden waren.

Nach Bildung des Landes Schleswig-Holstein wurden 1948 die Amtsbezirke aufgelöst und Ämter als neue Verwaltungseinheiten für Gemeinden unter 1.000 Einwohnern geschaffen, wobei jedes Amt mindestens 5.000 Einwohner haben sollte (Ämterordnung von 1947). Ab 2008 sollen die Einheiten mindestens 9.000 Einwohner umfassen, was zu einer Welle von Zusammenschlüssen und Verwaltungsgemeinschaften geführt hat.

[Bearbeiten] Struktur

Der Aufbau der Ämter ist in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in der jeweiligen Amtsordnung geregelt. Die Amtsverwaltung besteht zumeist aus mehreren Fachämtern (zum Beispiel Hauptamt, Ordnungsamt, Bauamt und Kämmerei).

[Bearbeiten] Amtsausschuss

Oberstes Gremium und Vertretungskörperschaft des Amtes ist der Amtsausschuss.

Er ist keine Volksvertretung im eigentlichen Sinne, da er keine gewählte Vertretung ist. Vielmehr ist er ein kollegiales Vertretungsorgan, dessen Mitglieder von den amtsangehörigen Gemeinden entsandt werden. Die Entsendung erfolgt dabei teils qua Amt (Bürgermeister) und teils durch die Gemeindevertretung.

In Brandenburg setzt sich der Amtsausschuss aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden sowie jeweils einem zusätzlichen Mitglied der jeweiligen Gemeindevertretung zusammen.

[Bearbeiten] Amtsdirektor / Amtsvorsteher

Leiter des Amtes ist der hauptamtliche Amtsdirektor (Brandenburg, Schleswig-Holstein) oder der ehrenamtliche Amtsvorsteher (Mecklenburg-Vorpommern,Schleswig-Holstein).

Der brandenburgische Amtsdirektor ist hauptamtlicher Chef der Amtsverwaltung und Repräsentant des Amtes. Außerdem gibt es noch die Position des „Vorsitzenden des Amtsausschusses“.

[Bearbeiten] Ämter in Mecklenburg-Vorpommern (MV)

Ämter sind Personenkörperschaften (§ 125 (1) Satz 1 KV M-V). Mitglieder sind die amtsangehörigen Gemeinden (Gebietskörperschaften).

Gesetzlicher Vertreter des Amtes ist der Amtsvorsteher.

[Bearbeiten] Arten von Ämtern (MV)

  1. Amt mit eigener Verwaltung (Regelfall)
  2. Amt mit einer geschäftsführenden Gemeinde (Amt nutzt die Verwaltung einer amtsangehörigen Stadt)
  3. Amt ohne eigene Verwaltung (Verwaltungsgemeinschaft mit einer nicht-amtsangehörigen Stadt)

[Bearbeiten] Organe des Amtes

  1. Amtsausschuss (oberstes Willensbildungs- u. Beschlussorgan)
  2. Amtsvorsteher

(Rechtsgrundlage: § 131 KV M-V)

[Bearbeiten] Der Amtsausschuss

Ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Amtes. Er besteht aus allen amtsangehörigen Bürgermeistern sowie weiteren Mitgliedern.

Weitere Mitglieder dürfen Gemeinden mit über 500 Einwohnern in den Amtsausschuss entsenden:

  • Gemeinden über 500 bis 1000 Einwohner entsenden neben dem Bürgermeister ein weiteres Mitglied.
  • Gemeinden über 1000 bis 2000 Einwohner: zwei.
  • Gemeinden über 2000 bis 2500 Einwohner: drei.
  • Gemeinden über 2500 bis 3000 Einwohner: vier.
  • Gemeinden über 3000 bis 3500 Einwohner: fünf.
  • Gemeinden über 3500 Einwohner: sechs.

(Rechtsgrundlage: § 132 (1, 2) KV M-V)

[Bearbeiten] Aufgaben des Amtsvorstehers

Der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss (§ 138 (1) KV M-V).

Er leitet die Verwaltung ehrenamtlich nach den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Mit der Amtsverwaltung bereitet er die Beschlüsse des Amtsausschusses vor und führt sie aus. (§ 138 (2) KV M-V)

Der Amtsvorsteher führt außerdem die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (z. B. Wohngeld) durch. (§ 138 (4) KV M-V) Dies ist besonders wichtig bei Ämtern mit geschäftsführenden Gemeinden. Ansonsten sind Verwarngelder bei z. B. Verstoß gegen das Parkverbot nichtig.

[Bearbeiten] Besonderheiten

Amt Neuhaus - Hier hat sich der Begriff in einem Gemeindenamen in Niedersachsen erhalten. Es liegt östlich der Elbe, gehörte zum Land Hannover, dann zur DDR und nun zu Niedersachsen.

[Bearbeiten] Siehe auch

Gebietskörperschaften:

Körperschaften des öffentlichen Rechts:

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