Wohnungseigentumsgesetz
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[Bearbeiten] Deutschland
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht |
Kurztitel: | Wohnungseigentumsgesetz |
Abkürzung: | WoEigG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
FNA: | 403-1 |
Datum des Gesetzes: | 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209) |
Inkrafttreten am: | |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 2007 (Art. 4 G vom 26. März 2007) |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) – im vollen Wortlaut: Gesetz über Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht – vom 15. März 1951 regelt im Falle einer entsprechenden formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung das Eigentum an den einzelnen Wohnungen oder Gebäuden (Wohnungseigentum), an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Flächen (Teileigentum) und das Gemeinschaftseigentum am gemeinsamen Gebäude oder Grundstück.
Das Bürgerliche Gesetzbuch weist eigentumsrechtlich alle auf einem Grundstück errichteten Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstücks dem Eigentümer dieses Grundstücks zu (§ 94 BGB), so dass an Gebäuden und erst recht Wohnungen eigentlich kein selbständiges Eigentum bestehen kann. Diese Regelung erwies sich aber als zu unflexibel. Nach dem Zweiten Weltkrieg zwang der Wohnraumbedarf dazu, Formen zu finden, wie Wohnraumsuchende an dessen Finanzierung beteiligt, zugleich aber auch einen realen Gegenwert erhalten konnten. Diese Möglichkeit wurde durch das Gesetz geschaffen.
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt insbesondere:
- die Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 bis 9)
- die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander (§§ 10 bis 19)
- die Verwaltung des Wohnungseigentums (§§ 20 bis 29)
- Besonderheiten für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang Wohnungseigentum (§§ 43 bis 50, seit Juli 2007 gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der streitigen Gerichtsbarkeit, nicht mehr die der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Die zuvor schon von der Rechtsprechung ausgesprochene Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat der Gesetzgeber mit der Novellierung zahlreicher Vorschriften mit Wirkung zum 1. Juli 2007 festgeschrieben (§ 10 Abs. 6 WEG).
[Bearbeiten] Österreich
Das Wohnungseigentumsgesetz ist ein Bundesgesetz. Es regelt die Voraussetzungen, die Begründung, den Erwerb und das Erlöschen von Wohnungseigentum, die Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers und Wohnungseigentumsbewerbers, des Wohnungseigentumsorganisators und des Verwalters, die Verwaltung der Liegenschaft, die Eigentümergemeinschaft, den Ausschluss von Wohnungseigentümern, das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers der Liegenschaft und das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Wohnungseigentumsgesetz 2002 |
Voller Titel: | Bundesgesetz über das Wohnungseigentum |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
Gültigkeitsbereich: | Republik Österreich |
Abkürzung: | WEG 2002 |
Aktuelle Fassung: | 1. Juli 2002 |
[Bearbeiten] Weblinks
- Text des deutschen Wohnungseigentumsgesetzes
- Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
- Die wichtigsten Neuregelungen - in Deutschland
- Österreichisches Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) in der jeweils geltenden Fassung (BKA RIS, im Feld 'Kurztitel/Abkürzung' Suchbegriff eingeben: Wohnungseigentumsgesetz)
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