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Wegerecht (Straßenverkehrsrecht) – Wikipedia

Wegerecht (Straßenverkehrsrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Wegerecht im Straßenverkehrsrecht gestattet bestimmten Kraftfahrzeugen das Recht auf „freie Bahn“ auf öffentlichem Verkehrsgrund. Das Wegerecht im engeren Sinne wird auch als Straßen- und Wegerecht bezeichnet.

[Bearbeiten] Deutschland

Im deutschen Straßenverkehrsrecht ist das Wegerecht das Recht, von anderen Verkehrsteilnehmern „freie Bahn“ zu verlangen. Dies wird durch gemeinsame Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn (Sondersignal) angezeigt. Die rechtliche Grundlage bildet § 38 StVO.

Das Wegerecht ist also eine unmittelbare verkehrsrechtliche Anordnung, die Anspruch auf sofortige Befolgung hat (Verstoß kann als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden). Die Befolgung dieser Anordnung durch den Verkehrsteilnehmer verpflichtet im Umkehrschluss allerdings nicht dazu, sich selbst oder eigenes bzw. fremdes Eigentum zu gefährden, zu beschädigen oder Verkehrsverstöße zu begehen (z. B. Reifenschaden durch Ausweichen auf den Bordstein, überhöhte Geschwindigkeit um aus der Fahrbahn zu gelangen).

Vom Wegerecht zu unterscheiden sind verkehrsrechtliche Sonderrechte, die Angehörigen bestimmter Organisationen (z. B. Bundeswehr, Feuerwehr, Polizei) ein Abweichen der Regeln der StVO erlauben, aber keine Anordnung an andere Verkehrsteilnehmer darstellen.

Das Wegerecht kann unter oben genannten Voraussetzungen von jedem mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestatteten Fahrzeug in Anspruch genommen werden. Die Fahrzeuge, die mit blauem Blinklicht ausgestattet werden dürfen, sind in § 52 StVZO abschließend genannt. Es handelt sich dabei um folgende:

Nach § 70 StVZO kann im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller nach eine Ausnahme zugelassen werden und der Kreis somit erweitert werden.

„(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen‘. “

– Auszug aus § 38 StVO

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich gibt es im Straßenverkehr den Begriff Wegerecht nicht. Es gibt aber sinngemäß ähnliche Regelungen. Der Status „Einsatzfahrzeug“ wird bereits durch Blaulicht alleine erreicht, eine gleichzeitige Verwendung des Folgetonhorns ist nicht erforderlich.

„(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. […]
(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hierbei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
[…]
(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren. “

– Auszug aus § 26 StVO

[Bearbeiten] Weblinks

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