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Verbraucherschutz – Wikipedia

Verbraucherschutz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Verbraucherschutz (österr. und schweiz. Konsumentenschutz) bezeichnet die Gesamtheit der Bestrebungen und Maßnahmen, die Menschen in ihrer Rolle als Verbraucher von Gütern oder Dienstleistungen schützen sollen. Dieses Schutzbedürfnis beruht auf der Annahme, dass Verbraucher gegenüber den Herstellern und Vertreibern von Waren und gegenüber Dienstleistungsanbietern strukturell unterlegen sind, das heißt infolge mangelnder Fachkenntnis, Information und/oder Erfahrung leicht benachteiligt werden können. Dieses Ungleichgewicht sinnvoll auszugleichen ist Anliegen und Aufgabe des Verbraucherschutzes.

In einem weiteren Sinne wird der Begriff auch gebraucht, um den von gesetzlichen Vorschriften gewährleisteten Schutz vor Gesundheitsgefahren zu bezeichnen (siehe Sicherheitshinweis), die Verbrauchern typischerweise drohen (z. B. durch Verunreinigungen im Trinkwasser). Insoweit ist der Sprachgebrauch uneinheitlich; manche sprechen von Verbraucherschutz, manche von Gesundheitsschutz oder auch „gesundheitlichem Verbraucherschutz“.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Leitbild des Verbraucherschutzes

Das traditionelle ökonomische Leitbild unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Beide sollen „mündig“, selbst zu Entscheidungen willens und in der Lage sein (Homo oeconomicus).

Hingegen zeichnet das Verbraucherleitbild ein anderes Bild. Denn legt man Studien über das tatsächliche Verbraucherverhalten zugrunde, so merkt man, dass der Verbraucher nicht nur auf Informationen des Unternehmers angewiesen ist, sondern auch nur eine bestimmte Menge an Information verarbeiten kann (information overload) und zudem auch nicht immer rational handelt. Diese Erkenntnisse nutzt die Anbieterseite, indem sie in ihrer Werbung nicht umfassend und objektiv über ihre Produkte informiert, sondern unter Nutzung psychologischer Erkenntnisse bestrebt ist, sachlich nicht begründete Kaufanreize unterschwellig zu transportieren.

Aus Sicht des Verbaucherschutzes begründet sich das Leitbild des schutzbedürftigen Verbrauchers, weil dieser den Anbietern von Produkten und Dienstleistungen strukturell unterlegen sei. Dieses Leitbild hat sich auch in der Arbeit des Gesetzgebers weitgehend durchgesetzt(s.u.).

Das Treffen bewusster Verbraucherentscheidungen hängt weiterhin weitgehend davon ab, dass Entscheidungskriterien, also Informationen, für Verbraucher verfügbar und für diesen transparent sind ("informierter Verbraucher"). In einigen Bereichen wird versucht, dies durch Gesetze zu gewährleisten, z. B. bei den Inhaltsangaben, die für verpackte Lebensmittel vorgeschrieben sind; in anderen Bereichen - z. B. bei Textilien - wären für viele Verbraucher weitergehende Informationen wünschenswert.

[Bearbeiten] Verbraucherrecht

Im deutschen Recht gibt es kein gesondertes "Verbraucherschutzgesetz", das alle Fragen des Verbraucherrechts regeln würde. Rechtsnormen, die hauptsächlich oder „nebenbei“ Zielen des Verbraucherschutzes dienen, gibt es in sehr vielen Einzelgesetzen. Oft überschneidet sich die Zielsetzung des Verbraucherschutzes auch mit anderen Zielsetzungen. Dies liegt daran, dass der Konsument nur in bestimmten sozialen Zusammenhängen als „Verbraucher“ betrachtet wird. Die gleichen Personen können der gleichen Gefährdung auch in einem anderen Zusammenhang ausgesetzt sein, z. B. als Arbeitnehmer. Eine Vorschrift, die den Umgang mit einer Chemikalie regelt, kann deswegen sowohl dem Arbeitsschutz dienen als auch dem Verbraucherschutz und womöglich auch noch dem Umweltschutz. Als Rechtsgebiet ist der Verbraucherschutz nicht eindeutig abgrenzbar. Die folgende Aufzählung von Verbraucherschutzvorschriften des deutschen Rechts ist deshalb nicht abschließend und enthält insbesondere im öffentlichen Recht auch Normen, die zugleich andere Zielsetzungen verfolgen.

  • Im Bürgerlichen Gesetzbuch die Vorschriften über Haustürgeschäfte (§§ 312, 312a), Fernabsatzverträge (§§ 312b-d), Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e), den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474-479), Time-Sharing-Verträge (§§ 481-487) den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491-498), über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 499-504), Ratenlieferverträge (§ 505), sogar die Vorschriften über die Wohnraummiete (§§ 549-577a) zählen zum Verbraucherrecht im weiteren Sinn. Viele weitere Vorschriften des Bürgerlichen Rechts lassen sich nicht eindeutig dem Verbraucherschutz zuordnen, weil sie den Ausgleich typischer Interessengegensätze zwischen Vertragsparteien bezwecken und damit nicht ausschließlich Schutznormen zugunsten des Verbrauchers sind, sondern generell den Vertragspartner schützen wollen. Zu diesen Vorschriften gehören z. B. diejenigen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310).
  • Viele Formvorschriften sind auch vom Verbraucherschutz motiviert, z. B. die Notwendigkeit, einen Grundstückskaufvertrag von einem Notar beurkunden zu lassen. Damit soll für Verträge, die typischerweise zu hohen Summen und mit der Absicht dauerhaften Eigentumserwerbs geschlossen werden, die fachkundige Beratung durch den beurkundenden Notar sichergestellt werden. Daneben bestehen eindeutig dem Verbraucherrecht zuzuordnende Formvorschriften wie z. B. die Schriftform für Time-Sharing- und Verbraucherdarlehensverträge, aber auch die Textform für Belehrungen des Verbrauchers über das bei bestimmten Vertragsarten (Verbraucherdarlehen, Time-Sharing-Verträge) bzw. Vertriebswegen (z. B. Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge) bestehende Widerrufsrecht.
  • Viele Vorschriften des öffentlichen Rechts, die auf zahlreiche Gesetze verstreut sind, dienen dem (meist gesundheitlichen) Verbraucherschutz. Diese Gesetze verpflichten in der Regel Hersteller und Händler von Waren zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards im Hinblick auf Rohstoffe, sonstige Ausgangsmaterialien oder Zusatzstoffe oder auch im Hinblick auf Herstellungsverfahren oder Verpackungen. Im deutschen Recht ist die wichtigste derartige Rechtsnorm das Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - LMBG) bzw. dessen Nachfolgeregelung, das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Aufgrund dieses Gesetzes wurden zahlreiche Verordnungen mit sehr detaillierten Vorschriften erlassen, z. B. die Kosmetikverordnung. Weitere wichtige Gesetze aus diesem Bereich sind beispielsweise das (inzwischen aufgehobene) Fleischhygienegesetz und das Arzneimittelgesetz.
  • Seit Anfang 1999 besteht durch Inkrafttreten der Insolvenzordnung ("InsO") eine gesetzliche Möglichkeit zur Zahlungs-Entpflichtung (Entschuldung, Schuldenbefreiung, in der InsO: "Restschuldbefreiung") durch Gerichtsbeschluss für zahlungsüberpflichtete (überschuldete) Verbraucher und Verbraucherinnen durch Beantragung eines Verbraucher-Insolvenzverfahrens bei dem Amtsgericht, welches am Ort des für den Wohnsitz der Insolvenz-Person zuständigen Landgerichts seinen Sitz hat.

[Bearbeiten] Aktivitäten im Verbraucherschutz in Deutschland

In den vergangenen Jahren hat die öffentliche Wahrnehmung des Verbraucherschutzes stark zugenommen. Lebensmittelskandale, gefährliche Haushaltsgeräte, Deregulierung ehemals staatlicher Monopole (z. B. Post, Telefon, Bahn) bzw. von Gebietskartellen (z. B. Strom), neue Vertragsformen (z. B. Mobilfunkverträge) stellen neue Herausforderungen für Verbraucher dar. Politik und Gesetzgebung in EU, Bund und Ländern wenden sich vermehrt dem Thema zu. Im Zuge von Lebensmittelskandalen wurde etwa das vormalige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2001 in ein Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft umbenannt. In den letzten Jahren entwickeln sich insbesondere auch die teilweise unseriösen Geschäftspraktiken von Telekommunikationsunternehmen zu einem Schwerpunktthema im Verbraucherschutz.

In Berlin trägt seit 2002 eine Senatsverwaltung den Begriff "Verbraucherschutz" im Namen. Die in der Stadt tätigen ca. 200 Verbraucherschutzorganisationen sind in einem "Netzwerk Verbraucherschutz" zusammengefasst und präsentieren sich in einem Verbraucherwegweiser, einer Art Gelben Seiten im Internet. Mit einer "Langen Nacht des Verbraucherschutzes", einer Publikumsveranstaltung mit Tausenden Besuchern, wurde ein Auftakt gesetzt. Seither veranstaltet die Senatsverwaltung für Verbraucherschutz regelmäßig Verbrauchermärkte zum Weltverbrauchertag, hat deutschlandweit erstmalig "Jugendverbraucherschutztage" und "Seniorenkonferenzen" veranstaltet, bringt Verbrauchereinrichtungen in Stadtquartiere mit hoher Arbeitslosigkeit und hohem Anteil an Menschen mit Migrationshintergrund und präsentiert mit dem "Berliner Verbraucherfest" eine Gesamtschau aller Beratungs- und Hilfsangebote für Verbraucherinnen und Verbraucher als Straßenfest am Kurfürstendamm, der Berliner Shoppingmeile schlechthin.

[Bearbeiten] Kritik am Verbraucherschutz

An einzelnen Konzepten und Maßnahmen des Verbraucherschutzes wird grundsätzliche Kritik geübt.

[Bearbeiten] Verbraucherschutz und Vertragsfreiheit

Vielfach beschränkt Verbraucherschutz die Vertragsfreiheit. Von bestimmten rechtlich vorgegebenen Regelungen darf nicht zu Ungunsten des Verbrauchers abgewichen werden. Beispielsweise führte der Gesetzgeber als Verbraucherschutzmaßnahme eine Gewährleistungspflicht auch für gebrauchte Waren (z. B. Gebrauchtauto) ein. Kauft ein Verbraucher Waren von einem gewerblichen Anbieter (etwa von einem Gebrauchtwagenhändler), so darf der Verkäufer dem Käufer vertraglich nicht den Verzicht auf die Gewährleistung abverlangen.

Diese Beschränkung der Vertragsfreiheit führt zu Umgehungs- und Vermeidungsprozessen: In Deutschland sind aufgrund dieser Gesetzeslage Händler bestrebt, Gebrauchtwagen nicht mehr auf eigene Rechnung zu verkaufen, da sie meinen, dass das Risiko nicht tragbar ist. Statt dessen tritt der Händler heute üblicherweise als Vermittler eines Kaufs von Privat an Privat auf. Inwieweit diese Praxis zulässig ist oder gegen das gesetzliche Verbot von "Umgehungsgeschäften" (§ 475 Absatz 1 Satz 2 BGB) verstößt, hat der Bundesgerichtshof noch nicht endgültig entschieden.

[Bearbeiten] Aushebelung des Verursacherprinzips

Die Anbieterseite beklagt, dass verbraucherschützende Gesetzesregelungen vielfach (z. B. das AGB-Gesetz, das inzwischen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen wurde) dazu führen, dass Kosten nicht mehr verursachergerecht belastet werden dürfen. So ist es verboten, dass Banken Kosten für die Rückgabe von Lastschriften oder Kosten für die Bearbeitung von Kontopfändungen dem Kunden belasten dürfen.

Diese Argumentation blendet jedoch aus, daß diese Kostenabwälzungsverbote auf Gesetzesbefehlen außerhalb verbraucherschützender Regelungen oder auf dem für alle Verträge aus dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Grundsatz der Wahrung der rechtlichen Vertragsparität beruhen und daher als Gemeinkosten in die betriebswirtschaftliche Unternehmerkalkulation einzufließen haben.

[Bearbeiten] Durchsetzung von Verbraucherrecht

Ein weiteres Problem besteht darin, das gesetzlich geregelte Verbraucherrecht juristisch durchzusetzen. Gerade wenn einem Verbraucher kein oder nur ein geringer finanzieller Schaden entsteht, lohnt sich eine Klage für ihn nicht bzw. birgt unverhältnismäßige Risiken. Da häufig keine Interessenvertretung existiert, die für Verbraucher Sammelklagen organisiert oder sie kostenlos in rechtlichen Fragen berät, bleiben Verstöße gegen das Verbraucherrecht häufig ungeahndet. Gerade Firmen in der Telekommunikationsbranche - auch die Deutsche Telekom, die sich in öffentlicher Hand befindet - setzen sich daher immer wieder über Gesetze zum Verbraucherschutz hinweg, etwa durch unerwünschte Werbeanrufe. Die Landeszentralen für Verbraucherschutz bieten teilweise nur eine kostenpflichtige Beratung an. Es sind auch Fälle bekannt, in denen die Verbraucherzentralen gar nicht auf Anfragen reagieren.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Verbraucherschutzbehörden

Landesebene

Bundesebene

Europäische Ebene

[Bearbeiten] Verbraucherorganisationen

[Bearbeiten] Sonstiges

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Deutschlandlastige Artikel
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