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Subvention – Wikipedia

Subvention

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Subventionen (von lat. subvenire = zu Hilfe kommen) sind materielle Vorteile ohne unmittelbare Gegenleistung, die von einem Staat an private Haushalte, an private Unternehmen oder andere Staaten geleistet werden.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Keine einheitliche Definition

Die obige Begriffsbestimmung entspricht ungefähr derjenigen in § 12 des deutschen Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes.[1] Es gibt jedoch keine allgemein verbindliche und/oder anerkannte Definition dessen, was als Subvention anzusehen ist. In der Volkswirtschaftslehre wird überwiegend ein eher weiter Begriff der Subvention zugrundegelegt, der auch Steuervergünstigungen und Gebührenermäßigungen oder -befreiungen und Sozialleistungen umfasst. In der politischen Diskussion werden unterschiedliche Subventionsbegriffe oft zum Instrument der Argumentation gemacht, was dem Gebot politischer Redlichkeit nur dann entspricht, wenn die jeweilige Argumentationsbasis offengelegt und begründet wird.

Im strafrechtlichen Gebrauch wird die Subvention im Tatbestand des Subventionsbetruges als

1.„eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll.“

2.„eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.“

(§ 264 Abs. 7 StGB).

Im Europarecht wird für Subvention der Begriff Beihilfe verwendet. In Art. 87 EG-Vertrag ist das Beihilfenverbot nach Europarecht geregelt.

[Bearbeiten] Subventionsarten

  • Subventionen i. e. S. (Direkt-Subventionen, Finanzhilfen): Finanzielle Zuwendungen an private Unternehmen
    • Zuschuss (geschenkt)
    • Kredit (muss zurückgezahlt werden)
    • Bürgschaft (z. B. Staat steht als Bürge ein)
  • Subventionen im weiteren Sinne (Indirekte Subventionen; Reduzierung der Forderung)
    • Steuererlass, Steuerbefreiung, Steuerermäßigung, Steuerbegünstigung
    • Zollbefreiungen (= Steuerbefreiung)
    • Rückvergütungen (Verzicht/Erstattung, Beispiel: Agrardieselrückvergütung bei der es sich um eine Rückzahlung bereits gezahlter Mineralölsteuern handelt)
    • Erstattungen (z. B. Produktions- und Ausfuhrerstattungen aus dem Bereich der Agrarmarktordnungen)
    • Nicht berücksichtigte Umweltverschmutzungen bei der Berechnung des Bruttoinlandsproduktes (z. B. keine Berücksichtigung des Kohlendioxidausstoßes bei der Verbrennung von Erdöl oder Erdgas)
    • Sonstige Abgaben (Verzicht)
    • Es gibt keine Volkswirtschaft auf der Erde, die eine reine Marktwirtschaft in idealisierter Form umgesetzt hat. Somit kann davon ausgegangen werden dass es den freien Preis bezogen auf Waren und Dienstleistungen, der sich durch Angebot und Nachfrage ohne Subventionen am Markt bilden würde, in der Praxis nicht vorkommt. Bedeutet: Alle Waren oder Dienstleistungen sind mehr oder weniger subventioniert, wenn der Gesetzgeber auch nur den Marktrahmen durch Gesetze ordnet. Dabei sind die Übergänge zur Subventionierung fließend und können in vielen Fällen nicht klar abgegrenzt werden.

Nach der Zielsetzung lassen sich 3 Arten von Subventionen unterscheiden:

  • Förderungssubventionen: Förderung von (z. B.) Unternehmensneugründungen
  • Anpassungssubventionen: Vereinfachung von Anpassungsprozessen, denen Betriebe ausgesetzt sein können
  • Erhaltungssubventionen: Erhaltung wirtschaftlicher, kultureller und landeskultureller Strukturen, zum Beispiel in der Landwirtschaft und im Bergbau.

Nach der Methode der Subventionierung lassen sich unterscheiden:

  • Finanzhilfen: Der Subventionsempfänger erhält Geldzahlungen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
  • Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen: Der Subventionsempfänger muss bestimmte Steuern nur zu einem ermäßigten Steuersatz oder gar nicht bezahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
  • Kreditverbilligungen: Der Subventionsempfänger erhält für bestimmte Zwecke Kredite von Banken unter öffentlichem Einfluss, deren Kreditzinsen unterhalb der marktüblichen liegen.
  • Übernahme externer Kosten: Vom Subventionsempfänger verursachte externe Kosten werden von der Allgemeinheit getragen. Dieser Aspekt spielt vor allem in der Umweltpolitik eine Rolle.

Andere ordnungspolitische Eingriffe des Staates (wie beispielsweise staatliche Preisfestsetzungen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz) oder die deutsche Filmförderung sind keine Subventionen im Sinne der Definition des ersten Satzes, haben jedoch eine subventionsgleiche Wirkung.

[Bearbeiten] Beurteilung

  • Einkommen: Subventionen stützen das Einkommen oder die Produktion.
  • Eingriff in das Marktgeschehen: Durch Subventionen lassen sich Marktpreise senken. Wenn unwirtschaftliche Betriebe zu ihrer Erhaltung subventioniert werden, wird das gesamte Angebot am Markt größer (Verschiebung der Angebotskurve nach rechts unten), als es in der freien Wirtschaft wäre und deshalb sinkt der Marktpreis. Die Subventionen greifen also in das natürliche Marktgeschehen ein und bringen es aus dem Gleichgewicht. Es entstehen Nettowohlfahrtsverluste. Wirtschaftlich arbeitende Unternehmen werden demotiviert, weil sie ihre unwirtschaftlichen Konkurrenten über Steuern mitfinanzieren. Subventionsnehmer haben keinen Anreiz, wirtschaftlich zu sein, weil sie ohnehin Geld bekommen. Durch den gesunkenen Marktpreis werden Gewinne wirtschaftlich arbeitender Unternehmen geschmälert und der Subventionsbedarf zur Erhaltung ohnehin unwirtschaftlicher Unternehmen am Markt erhöht. Da die nicht subventionierten Unternehmen zum gesunkenen Preis nicht oder nur weniger anbieten können, werden Arbeitsplätze gestrichen. Allerdings werden Arbeitsplätze in subventionierten Unternehmen erhalten.
  • Politischer Zweck: Durch Subventionen lässt sich ein politisch erwünschter Zweck fördern.
  • Wettbewerb: Subventionierte Unternehmen haben im Wettbewerb Vorteile den anderen gegenüber.
  • Standortbindung: National subventionierte Unternehmen bekommen einen Anreiz ihren Standort nicht ins Ausland zu verlegen.
  • Verschwendung: Durch Subventionen werden Unternehmen am Leben gehalten, deren Produkte vom Markt nicht (mehr) gewünscht werden. Steuergelder werden verschwendet.
  • Modernisierung: Subventionen verhindern, dass veraltete Industrien absterben und moderne Industrien wachsen können. Hohe Subventionsausgaben in Deutschland sind dafür mitverantwortlich, dass dem Staat Geld für seine Kernaufgaben (Bildung, Infrastruktur, Sicherheit, Rechtsprechung) fehlt.
  • Fehlsteuerung: Oftmals werden Subventionen weiter gezahlt, wenn der ursprüngliche politische Zweck nicht mehr gegeben ist (z. B. Subventionen für den Wohnungsbau, während gleichzeitig Wohnungen wegen Leerstandes abgerissen werden, was unter der Bezeichnung Rückbau ebenso subventioniert wird).
  • Übernahme externer Kosten: Vom Subventionsempfänger verursachte externe Kosten oder sein etwaiger Konkurs werden von der Allgemeinheit getragen (z. B. Beschäftigungsgesellschaften), Gewinne aber privatisiert. Dieser Aspekt spielt auch in der Umweltpolitik eine Rolle. Der Kreis der Steuerzahler entspricht nicht dem Kreis der Begünstigten. Dies verstößt gegen das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz.
  • Reformen: Im Zuge der Reformierung des Sozialstaates müssen staatliche Gelder eingespart werden, Eigenverantwortung wird auch von Unternehmen eingefordert.
  • Globalisierung: Unternehmen, die an andere Standorte abwandern, zahlen erhaltene Subventionen nicht zurück.
  • Fehlleitungsquote: Eine erhebliche Menge der von den Steuerzahlern aufgebrachten Subventionsmitteln erreicht nicht das projektierte Ziel, weil die Vergabebürokratie über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen getäuscht wird, ineffizient arbeitet oder unter politischem Einfluss unzweckmäßige Entscheidungen trifft.
  • Höhe: Ein Problem stellt häufig die Feststellung der optimalen Höhe der Subventionen dar.
  • Lobbyismus: Lobbys verschaffen sich ungerechtfertigte Zahlungen.

[Bearbeiten] Rechtliche Problematik

Der unter den Contra-Argumenten genannte Eingriff in das Marktgeschehen, der durch Subventionen bewirkt wird, wird dann zum rechtlichen Problem, wenn der Freihandel rechtlich gesichert ist, wie es innerhalb der Europäischen Union und zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsunion (WTO) der Fall ist. Deswegen enthält Artikel 87 des EG-Vertrages ein grundsätzliches Verbot von Subventionen (im Sprachgebrauch der Europäischen Union: Beihilfen), das jedoch durch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen durchbrochen wird (Europäisches Beihilfenrecht). Gewährt ein Mitgliedstaat Subventionen, die diesem Verbot zuwiderlaufen, schreitet die Europäische Kommission ein. Innerhalb der Welthandelsorganisation schränkt das „Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen“ [2] die Zulässigkeit von Subventionen einschließlich steuerlicher Subventionen stark ein. Sowohl innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wie auch zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation kommt es häufig zu Konflikten über Exportsubventionen, die von einzelnen Staaten gewährt werden, um ihrer heimischen Wirtschaft Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Einen Sonderfall bilden dabei solche Exportsubventionen, die in Steuergesetzen enthalten sind.

[Bearbeiten] Weitere Gesichtspunkte

  • Neben Subventionen stellen ungleiche gesetzliche Vor- und Abgaben auf einem bestehendem (zunehmend globalen) Markt einen Eingriff in das Marktgeschehen dar.
  • Bei einigen heute so genannten „Subventionen“ (die ursprünglich einen Ausgleich für gesetzlich gewährte Ansprüche „der Allgemeinheit“ an das grundgesetzlich geschützte „Eigentum“ darstellten) übersteigt der Verwaltungskontrollaufwand bei weitem das, was heute beim „Subventionsempfänger“ ankommt. (Problem der Wohlfahrtsmaximierung)

[Bearbeiten] Subventionsbericht der Bundesregierung

Die Bundesregierung ist nach dem Stabilitäts- und Wachstumsgesetz verpflichtet, im Abstand von zwei Jahren über die Subventionen des Bundes dem Bundestag zu berichten.[1]

Wahlperiode von-bis BT-Drucksache Subventionsbericht
16 2005–2008 16/6275 21. Subventionsbericht der Bundesregierung
16 2003–2006 16/1020 20. Subventionsbericht der Bundesregierung
15 2001–2004 15/1635 19. Subventionsbericht der Bundesregierung
14 1999–2002 14/6748 18. Subventionsbericht der Bundesregierung

Hinweis: Die Begriffsbestimmung um den Begriff „Subvention“ wird auch im 20. Subventionsbericht thematisiert.

[Bearbeiten] Quellen

  1. a b § 12 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes
  2. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1994 Nr. L 336 S. 156

[Bearbeiten] Siehe auch

Wiktionary
 Wiktionary: Subvention – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik
Static Wikipedia 2008 (March - no images)

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