Sicherheitsdienst
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Ein Sicherheitsdienst ist eine Dienstleistung, die im Auftrag bei Unternehmen und anderen Einrichtungen erfolgt. Zunehmend werden solche Aufgaben im Wege des Outsourcing an Fremdfirmen vergeben.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Dienstleistungsspektrum
Das Dienstleistungsspektrum dieses Wirtschaftszweiges und untergeordneter Berufsgruppen umfasst in der Regel folgende Sicherheitsdienstleistungen:
- Objektschutz
- Die Absicherung eines Objektes durch hierfür qualifiziertes Personal
- Veranstaltungsservice
- Einlasskontrollen, Ordner, Kassenkontrollen,…
- Brandschutz
- Brandwachen, Sprinklerproben, Feuerwehrparallelaufschaltungen,…
- Revierdienst
- Auf- und Verschluß sowie die Bestreifung von Liegenschaften durch mobile Streifendiensteinheiten
- Alarmaufschaltung
- Aufschaltung von Gefahrenmeldeanlagen und Videoüberwachungssystemen gemäß VdS-Richtlinien sowie Alarmverfolgung
[Bearbeiten] Aufgaben
Im Speziellen können verschiedene Aufgaben Bestandteil eines einschlägigen Dienstvertrags sein:
- Bewachung von Objekten (Objekt- oder Wachschutz)
- Pförtnertätigkeiten
- Kontrollaufgaben (auch mit Hilfe von Geräten zur Durchleuchtung oder mit Diensthunden)
- Personenschutz
- Geld- und Werttransporte
- Geldbearbeitung
- Sicherheitschauffeur / sondergeschützte Fahrzeuge
- Überwachung von Gefahrenmeldeanlagen (Notruf- und Serviceleitstellen)
[Bearbeiten] Der Begriff „Ordner“
Für öffentliche Veranstaltungen gibt es bestimmte Kräfte, die allgemein für Ordnung zu sorgen haben: die so genannten „Ordner“. Dazu zählen beispielsweise:
- kulturelle Veranstaltungen
- Sportveranstaltungen
- Bälle und andere Tanzveranstaltungen
- Messen und Ausstellungen
- Kongresse
[Bearbeiten] Zu schützende und befriedende Objekte/ Einrichtungen
Objekte, in denen Sicherheitsdienste tätig sein können:
- Kasernen (in der Regel sind hier aber Soldaten als Wachen tätig)
- Bürogebäude (z. B. Botschaftsgebäude, öffentliche Einrichtungen, Museen)
- Energieanlagen (z. B. Kernkraftwerke)
- Lager (meist für wertvolle Güter oder Gefahrgut, wie Sprengstoffe und leicht entzündliche Stoffe, Munitionsdepots)
- Bahnhöfe (z. B. DB Sicherheit GmbH), Bahnen (z. B. U-Bahn-Wache) und Flughäfen (Sicherheitskontrolle) usw.
- Diskotheken und Clubs
- Stadien
- Privatgebäude
- Häfen
- Museen usw.
Die Angehörigen des Sicherheitsdienstes üben im Allgemeinen die Schlüsselgewalt und das Hausrecht als Besitzdiener in den Objekten aus.
[Bearbeiten] Rechtliche Grundlage
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden sind § 34 a der Gewerbeordnung und die Bewachungsverordnung. Mitarbeitern von privaten Sicherheitsdiensten stehen nur die jedermann zustehenden Rechte der Bürger (Jedermannsrecht § 127 Abs. 1 StPO – „Vorläufige Festnahme“) wie beispielsweise Notwehr und Nothilfe, Notstand sowie dem Hausrecht zu. Ausnahmen ergeben sich aus durch die Beleihung mit hoheitlichen Rechten, in Deutschland gilt das für die Bereiche Luftverkehr, Kernkraftwerke und Bundeswehr.
In Deutschland besteht gemäß § 12 a der Bewachungsverordnung die Pflicht, als Sicherheitsdienst erkennbar zu sein. Im Klartext lautet das, dass die Wachleute eine Dienstbekleidung (Uniform) tragen müssen. Wie diese ausssieht, ist jedem Unternehmen selbst überlassen. Sie darf jedoch keinesfalls behördlichen Uniformen ähneln. Dies gilt jedoch speziell nur für Tätigkeiten, bei denen ein Betreten von Hausrechtsbereichen aus dem öffentlichen Raum erfolgt (Revierstreifendienst, Alarmverfolgung).
Durch die fortschreitende Änderung der deutschen Polizeiuniformen sehen diese vielen Dienstbekleidungen der privaten Wachdienste sehr ähnlich. Das Problem besteht aber darin, dass der Staat den Sicherheitsdiensten im Nachhinein die Verwendung ihrer vorhandenen Uniformen nicht untersagen kann.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Meister für Schutz und Sicherheit
- Fachkraft für Schutz und Sicherheit
- Bewachungsverordnung
- Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.
[Bearbeiten] Weblinks
- Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.
- Verband der Sicherheitsunternehmen Österreichs
- Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen
- Verband des schweizerischen Sicherheitspersonals
- Confederation of European Security Services
[Bearbeiten] Literatur
- Ralf Röger, Versagung der Bewaffnung des Sicherheitsgewerbes aus grundrechtlicher und gewerberechtlicher Sicht, in: Rupprecht/Stober (Hrsg.), Waffenrecht im Sicherheitsgewerbe, 2008, S. 9-25, ISBN 978-3-452-26811-2.
- Rolf Stober/Harald Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, C.H.Beck, 1. Aufl. 2004, ISBN 3-406-51053-1.