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Sicherheitsdienst – Wikipedia

Sicherheitsdienst

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dieser Artikel behandelt den Sicherheitsdienst als Wirtschaftszweig; für den Sicherheitsdienst als Teil der SS siehe Sicherheitsdienst Reichsführer-SS.

Ein Sicherheitsdienst ist eine Dienstleistung, die im Auftrag bei Unternehmen und anderen Einrichtungen erfolgt. Zunehmend werden solche Aufgaben im Wege des Outsourcing an Fremdfirmen vergeben.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Dienstleistungsspektrum

Das Dienstleistungsspektrum dieses Wirtschaftszweiges und untergeordneter Berufsgruppen umfasst in der Regel folgende Sicherheitsdienstleistungen:

Objektschutz
Die Absicherung eines Objektes durch hierfür qualifiziertes Personal
Veranstaltungsservice
Einlasskontrollen, Ordner, Kassenkontrollen,…
Brandschutz
Brandwachen, Sprinklerproben, Feuerwehrparallelaufschaltungen,…
Revierdienst
Auf- und Verschluß sowie die Bestreifung von Liegenschaften durch mobile Streifendiensteinheiten
Alarmaufschaltung
Aufschaltung von Gefahrenmeldeanlagen und Videoüberwachungssystemen gemäß VdS-Richtlinien sowie Alarmverfolgung

[Bearbeiten] Aufgaben

Im Speziellen können verschiedene Aufgaben Bestandteil eines einschlägigen Dienstvertrags sein:

[Bearbeiten] Der Begriff „Ordner“

Für öffentliche Veranstaltungen gibt es bestimmte Kräfte, die allgemein für Ordnung zu sorgen haben: die so genannten „Ordner“. Dazu zählen beispielsweise:

[Bearbeiten] Zu schützende und befriedende Objekte/ Einrichtungen

Objekte, in denen Sicherheitsdienste tätig sein können:

Die Angehörigen des Sicherheitsdienstes üben im Allgemeinen die Schlüsselgewalt und das Hausrecht als Besitzdiener in den Objekten aus.

[Bearbeiten] Rechtliche Grundlage

Deutschlandlastige Artikel
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden sind § 34 a der Gewerbeordnung und die Bewachungsverordnung. Mitarbeitern von privaten Sicherheitsdiensten stehen nur die jedermann zustehenden Rechte der Bürger (Jedermannsrecht § 127 Abs. 1 StPO – „Vorläufige Festnahme“) wie beispielsweise Notwehr und Nothilfe, Notstand sowie dem Hausrecht zu. Ausnahmen ergeben sich aus durch die Beleihung mit hoheitlichen Rechten, in Deutschland gilt das für die Bereiche Luftverkehr, Kernkraftwerke und Bundeswehr.

In Deutschland besteht gemäß § 12 a der Bewachungsverordnung die Pflicht, als Sicherheitsdienst erkennbar zu sein. Im Klartext lautet das, dass die Wachleute eine Dienstbekleidung (Uniform) tragen müssen. Wie diese ausssieht, ist jedem Unternehmen selbst überlassen. Sie darf jedoch keinesfalls behördlichen Uniformen ähneln. Dies gilt jedoch speziell nur für Tätigkeiten, bei denen ein Betreten von Hausrechtsbereichen aus dem öffentlichen Raum erfolgt (Revierstreifendienst, Alarmverfolgung).

Durch die fortschreitende Änderung der deutschen Polizeiuniformen sehen diese vielen Dienstbekleidungen der privaten Wachdienste sehr ähnlich. Das Problem besteht aber darin, dass der Staat den Sicherheitsdiensten im Nachhinein die Verwendung ihrer vorhandenen Uniformen nicht untersagen kann.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Literatur

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