Beleihung
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Durch die Beleihung werden Hoheitsrechte auf Privatpersonen übertragen. Es handelt sich um einen Fall der mittelbaren Staatsverwaltung.
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[Bearbeiten] Zweck der Beleihung
Die Beleihung führt dazu, dass Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) Verwaltungsaufgaben selbstständig wahrnehmen; ihnen werden Entscheidungskompetenzen übertragen (anders: Verwaltungshelfer). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur Beamte und Angestellte der öffentlichen Verwaltung hoheitliche Befugnisse ausüben können. Somit ist die Beleihung eine wesentliche Frage, die einer Absicherung durch ein Gesetz bedarf. Außerdem müssen weiterhin sehr strenge Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der beleihende Hoheitsträger den Beliehenen beherrschen können; es muss eine jederzeitige Kontrolle möglich sein.
Da der Beliehene unmittelbar hoheitlich tätig wird, können Amtshaftungsansprüche gegen den Staat entstehen, falls der Beliehene Amtspflichten verletzt.
[Bearbeiten] Praktische Beispiele
In der Praxis sind zum Beispiel die Ingenieure der technischen Überwachungsvereine (TÜV) und Ingenieure anderer Prüfgesellschaften bei der regelmäßigen Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen beliehene sowie die Prüfingenieure für Bautechnik, Bezirksschornsteinfeger, Notare (wenn sie nicht sogar Amtsnotare sind) und Fleischbeschauer beliehene natürliche Personen. Sie treffen auf Grund der Beleihung durch die Verwaltung selbst die Entscheidung über hoheitliche Maßnahmen.
[Bearbeiten] Toll Collect
Im Wege der Beleihung hat das Bundesamt für Güterverkehr die Toll Collect GmbH mit der Erhebung und Überwachung der LKW-Maut in Deutschland beauftragt.
[Bearbeiten] Flug- und Schiffskapitäne
Auch der Flugkapitän ist nach § 12 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes Beliehener, soweit er "für die Sicherheit und Ordnung an Bord des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges" sorgt, ebenso der Schiffskapitän nach § 106 Seemannsgesetz.
[Bearbeiten] Hoheitliche Aufgaben bei Berufsverbänden
Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen wurde in § 71 der Fahrerlaubnisverordnung mit der Aufgabe der amtlichen Anerkennung verkehrspsychologischer Berater beliehen.[1] Allerdings wurde diese staatliche Beleihung kontrovers diskutiert, da angeblich eine explizite gesetzliche Ermächtigung hierfür fehle.
[Bearbeiten] Referenzen
- ↑ Kögel, M 2002 Die Sektion Verkehrspsychologie im BDP e.V. : neues gesetzliches Beispiel eines „beliehenen Unternehmers“ (§ 71 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV)
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