Metropolit
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Titel des Metropoliten bezeichnete im frühen Christentum einen Oberbischof, der einem Verbund von Bistümern vorstand und seinen Sitz in einer Provinzhauptstadt (Metropolis, altgr. μητρόπολις, „Mutterstadt einer Kolonie“) hatte.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Orthodoxe Kirchen
[Bearbeiten] Ursprung
μητρόπολις bezeichnete im östlichen Teil des Römischen Reiches die Hauptstadt einer provincia (ἔπαρχία). Der politische Begriff wurde in die kirchliche Terminologie übernommen und bezeichnete den Zusammenschluss mehrerer Bistümer (ἐνορία, ἐπισκοπή) unter der Leitung eines Oberbischofs.
Der Metropoliten-Titel beruht auf der sogenannten kirchlichen Metropolitanverfassung, deren Ursprung bis in das 2. Jh. zurückreicht, und die bis zum 4. Jh. voll ausgeprägt war. In diesem Zeitraum hatten sich im Römischen Reich christliche Bistumsverbände (Metropolien) gebildet, deren Umfang an die politische Gliederung des Reiches angelehnt war und die zum damaligen Inbegriff der Ortskirche wurden. Da die christliche Mission meist von den Städten ausging, erstreckte sich die Autorität des Metropolitanbischofs auch auf die umliegenden Gebiete.
Bei der Synode von Antiochia war eine Tendenz zur Angleichung von kirchlichen und staatlichen Verwaltungseinheiten erkennbar (Kan. 9). In den Akten des I. Ökumenischen Konzils von Nikaia (325) werden μητρόπολις (Kan. 7) und μητροπολίτης (Kan. 4, 6) erwähnt, wobei die Metropolie der politischen Provinz (ἔπαρχία) entspricht (Kan. 4, 5, 6). Die Übereinstimmung zwischen kirchlichen und staatlichen Verwaltungsstrukturen wurde im Konzil von Chalkedon (Kan. 17) und beim Trullanum II (Kan. 38) bekräftigt.
[Bearbeiten] Aufgaben
Den Metropoliten oblag die disziplinare Aufsicht ihrer Provinz, sie waren die zweite Instanz nach dem Bischofsgericht und die erste Instanz bei Streitigkeiten der Bischöfe untereinander. Weiterhin oblagen ihnen die Aufsicht und Bestätigung der Wahl von Suffraganbischöfen, sowie die Leitung und Einberufung von Metropolitansynoden, die ursprünglich zweimal im Jahr, zu Ostern und im Herbst, stattfinden sollten.
Im Zuge der Ausbildung der Patriarchalverfassung im 5. Jahrhundert verloren die Metropoliten an Bedeutung, wirkten jedoch weiterhin an der Patriarchatsverwaltung mit, indem sie an der Endemusa-Synode sowie an der Wahl des Patriarchen und der Metropoliten teilnahmen. In unseren Tagen besteht die bedeutendste Aufgabe der Metropoliten darin, den traditionellen Segen „Habedere“ zu sprechen.
[Bearbeiten] Archiepiskopoi
Einige Metropoliten der Ostkirchen führten den Titel archiepiskopos (ἀρχιεπίσκοπος), z. B. Athen, Thessaloniki und Ephesos. Der Patriarch von Alexandria ist wahrscheinlich der erste Oberbischof, der vor dem 4. Jh. den Titel archiepiskopos führte. Der Titel war im Illyricum verbreitet und dürfte dort der Begriffswelt der römischen Kirche (Erzbischof) entnommen worden sein. Auch Metropoliten von Städten, die sich auf einen apostolischen Ursprung beriefen, führten den Archiepiskopos-Titel.
Im Unterschied zu Archiepiskopoi hatten die autokephalen Erzbischöfe (ἀρχιεπίσκοποι αὐτοκέφαλοι) einen Rang zwischen Metropoliten und Bischöfen inne. Dies waren meist Bistümer, die im Laufe der Geschichte durch einen günstigen Zufall von ihren Metropolien unabhängig geworden waren; im Unterschied zu Metropolien waren ihnen üblicherweise keine Suffraganbistümer unterstellt. Sonst waren die autokephalen Erzbischöfe Metropoliten gleichgestellt und etwa an der Endemusa teilnahmeberechtigt. Die autokephalen Erzbischöfe bildeten oft eine politische Stütze der Patriarchen gegen die Interessen der Metropoliten.
Im Gegensatz zu den kleinen autokephalen Erzbischöfen waren die Erzbischöfe einiger großer autokephaler Erzbistümer wie Ohrid (Bulgarien), Kypros und Kiev de facto Patriarchate ohne Patriarchentitel. Ab dem 13. bzw. 14. Jh. waren auch das serbische Erzbistum Žiča (Peć) und das bulgarische Erzbistum Trnovo zeitweise als Patriarchate anerkannt.
[Bearbeiten] Rang
Der Rang von Metropoliten, Archiepiskopoi und Bischöfen innerhalb ihrer Kategorien war vom Rang ihrer Bistümer bestimmt, der vom 4. bis zum 15. Jh. in mehreren Bistumslisten (Klesis, Notitiae episcopatuum) niedergeschrieben wurde. Der Metropolit von Kaisareia, als ranghöchster Metropolit des Patriarchats von Konstantinopel, wurde als protothronos des Patriarchats bezeichnet. Analog dazu war das ranghöchste Suffraganbistum einer Metropolie deren protothronos.
[Bearbeiten] Wahl
Die Wahl des Metropoliten glich ursprünglich einer gewöhnlichen Bischofswahl und oblag der Metropolitansynode. Im Patriarchat von Konstantinopel ging man jedoch etwa ab dem 7. Jh. dazu über, die Metropoliten von der Patriarchalsynode (Endemusa) vorschlagen und vom Patriarchen auswählen zu lassen. Die Endemusa schlug dem Patriarchen drei Kandidaten vor, von denen der Patriarch einen zum Metropoliten bestimmte. Der Kaiser reservierte sich ein Vetorecht gegen den Dreiervorschlag.
Die Wahl zum Patriarchen von Konstantinopel erfolgte nach dem gleichen Muster: die Endemusa schlug drei Kandidaten vor, von denen der Kaiser einen zum Patriarchen wählte.
[Bearbeiten] Quellen
- Hermenegild Maria Biedermann: Metropolit. In: Lexikon des Mittelalters, Bd. VI. Studienausg., Metzler, Stuttgart/Weimar 1999. Sp. 584–585.
- Aristeides Papadakis: Metropolitan. In: Oxford Dictionary of Byzantium, Bd. 2. Oxford University Press, New York/Oxford 1991, S. 1359.
- Hans-Georg Beck: Kirche und theologische Literatur im byzantinischen Reich. (Handbuch der Altertumswissenschaft Bd. XII.2.1). Beck, München 1959, S. 27ff., 40, 61, 67ff., 70, 94, 185.
[Bearbeiten] Römisch-katholische Kirche
[Bearbeiten] Kirchenprovinzen
In der römisch-katholischen Kirche ist der Metropolit der Vorsteher einer Kirchenprovinz. Er ist immer gleichzeitig der Diözesanbischof eines Bistums der Kirchenprovinz. Der Metropolit ist immer auch gleichzeitig der Erzbischof seiner Diözese (CIC 1983, c. 435). Der Papst bestimmt den Metropolitansitz (Bistum des Metropoliten) oder erkennt diesen an (CIC 1983, c. 435).
[Bearbeiten] Befugnisse
Gegenüber den Diözesanbischöfen der zu seiner Kirchenprovinz gehörenden Bistümer hat der Metropolit folgende zusätzliche Rechte:
- Er soll darüber wachen, dass Glaube und kirchliche Disziplin gewahrt werden und eventuelle Missbräuche dem Papst mitteilen.
- Er soll eine kanonische Visitation durchführen, wenn ein Suffraganbischof dieses unterlassen hat; der Grund hierfür muss jedoch vorher vom Apostolischen Stuhl anerkannt werden.
- Er soll bei Vakanz eines Bischofsstuhls den Diözesanadministrator ernennen, wenn dieser nicht innerhalb von acht Tagen rechtmäßig gewählt wurde oder die vom Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt. (CIC 1983, c. 436 § 1).
- Das Gericht des Metropoliten fungiert in seiner Kirchenprovinz üblicherweise als Gerichtshof zweiter Instanz (CIC 1983, c. 1438, § 1, n. 1)
Wenn besondere Umstände dies erfordern, können dem Metropoliten vom Apostolischen Stuhl besondere Aufgaben und Vollmachten zugewiesen werden, die rechtlich genau zu fassen sind (CIC 1983, c. 436 § 2). Andere Leitungsgewalten kommen dem Metropoliten nicht zu; er kann aber in allen Kirchen seiner Kirchenprovinz geistliche Handlungen ausüben wie ein Bischof in seiner eigenen Diözese, in einer anderen Bischofskirche allerdings nur nach vorheriger Verständigung des Bischofs (CIC 1983, c. 436 § 3).
Metropoliten haben das Recht, innerhalb ihrer Kirchenprovinz während liturgischer Handlungen das Pallium zu tragen, das sie als besonderes Zeichen vom Papst ausgehändigt bekommen haben.
[Bearbeiten] Metropoliten im deutschsprachigen Raum
Metropolitanbistümer in Deutschland sind: Erzbistum Berlin, Erzbistum Bamberg, Erzbistum Freiburg, Erzbistum Köln, Erzbistum München und Freising, Erzbistum Hamburg und Erzbistum Paderborn.
Metropolitansitze in Österreich sind Erzbistum Wien und Erzbistum Salzburg.
Die Schweiz hat keine Metropolitansitze, da die Eidgenossenschaft die Errichtung von Kirchenprovinzen als gegen den egalitären Geist der Kantone gerichtet ansieht. Auch Luxemburg und Liechtenstein haben keine Kirchenprovinzen, sondern bestehen jeweils aus einem Erzbistum, das unmittelbar dem Heiligen Stuhl untersteht. Die Erzbischöfe sind daher nicht Metropolitan-Erzbischöfe und tragen auch nicht das Pallium.
Die mehrheitlich deutschsprachige Diözese Bozen-Brixen gehört zum italienischen Metropolitanbistum Trient.
[Bearbeiten] Erzbistümer, Erzbischöfe und Metropoliten
Erzbistümer sind nicht zwangsläufig auch Metropolitanbistümer. Es gibt Kirchenprovinzen mit mehreren Erzbistümern. Einige Bistümer bzw. Erzbistümer gehören keiner Kirchenprovinz an; entsprechend gibt es für sie keine Metropoliten, sie sind direkt dem Heiligen Stuhl unterstellt (intermediate (Erz-)Bistümer).
Ein Bischof kann auch den Titel eines Erzbischofs als „Ehrentitel“ tragen, und zwar auf den Namen eines untergegangenen, meist antiken Erzbistums – ohne Bezug zu einem aktuellen Erzbistum. Solche Ehrentitel werden meist an Bischöfe im diplomatischen Dienst vergeben, die selber keine Diözese leiten. Die Titulatur auf ein untergegangenes Bistum rührt vom ursprünglichen Prinzip her, dass es keinen Bischof ohne Gemeinde und damit ohne Bischofssitz geben kann.
Beispiele:
- Intermediate Bistümer: Erzbistum Vaduz, Erzbistum Luxemburg, Erzbistum Monaco sowie alle Bistümer in der Schweiz.
- Erzbistum nicht gleich Metropolitanbistum: Sowohl die Erzdiözese Urbino als auch die Erzdiözese Pesaro sind Teil der Kirchenprovinz von Pesaro; nur der Erzbischof von Pesaro ist der Metropolit dieser Kirchenprovinz mit dem Recht, das Pallium zu tragen.
- Erzbischof als Ehrentitel: Der verstorbene Erzbischof Dyba, Bischof von Fulda. Den Titel Erzbischof trug er bereits, bevor er (Diözesan-)Bischof von Fulda wurde. Fulda ist kein Erzbistum. Ebenfalls wurde dem verstorbenen Bischof Josef Stimpfle von Augsburg mit der Annahme seines Rücktrittsgesuchs von Papst Johannes Paul II. der Ehrentitel Erzbischof verliehen.
[Bearbeiten] Literatur
- Ernst Haiger: Königtum und Kirchenorganisation. Erzbistumsgründungen im Hochmittelalter. In: Zeitschrift für Kirchengeschichte 112 (2001), S. 311–329.