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Mediendienst – Wikipedia

Mediendienst

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Ein Mediendienst war ein an die Allgemeinheit gerichteter Informations- und Kommunikationsdienst. Informationen werden dabei in Form von Bildern, Tönen oder Texten mittels Medien verbreitet (kommuniziert). Die Nutzung dieser Dienste kann kostenpflichtig sein. Zum 1. März 2007 wurde der Mediendienst von dem etwas weiter gefassten Begriff Telemedien, geregelt im Telemediengesetz, abgelöst.

[Bearbeiten] Mediendienst als Rechtsbegriff

In Deutschland waren Bestimmungen zu diesen Mediendiensten im Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV) geregelt, wobei der Geltungsbereich nach dem Wortlaut auf solche Mediendienste eingeschränkt war, "die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden." (§2 Abs.1 MDStV). Dabei stand ein redaktionell gestalteter Inhalt, der zur Meinungsbildung beitrug im Vordergrund. Der Übergang zum Rundfunk konnte dabei fließend sein (z. B. Internetradio, Video-Streaming). Verfassungsrechtlich werden Mediendienste von der Rundfunkfreiheit mitumfasst.

Beispiele für frühere Mediendienste:

  1. Teleshoppingangebote (reine Teleshoppingkanäle)
  2. Verteildienste für Messergebnisse und Datenermittlungen
  3. Fernsehtext, Radiotext und vergleichbare Textdienste (Videotext)
  4. Dienste für Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung (Newsletter, Online-Zeitungen)
  5. u.U. auch private Homepages (wohl auch die Wikipedia)
  6. Pay-TV Pornografie im Pay-per-View-System. Ausstrahler werden dann nicht als Fernsehsender sondern als Mediendienst angesehen.

Der Begriff Mediendienst wurde häufig mit dem des Teledienstes verwechselt. Teledienste richten sich jedoch nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen individuellen Nutzer (zum Beispiel Online-Banking).

Mediendienste waren grundsätzlich nach § 4 MDStV zulassungsfrei, das heißt, jeder konnte ohne vorherige Anmeldung oder Erlaubnis einen Mediendienst einrichten. Es musste aber ein leicht auffindbares Impressum mit den Angaben nach § 10 MDStV vorhanden sein. Eine Haftung für eigene oder fremde Inhalte richtete sich nach der Art des Dienstes gem. §§ 6-9 MDStV. Ähnlich wie bei der Haftung für Hyperlinks spielte auch hier die Frage eine entscheidende Rolle, ob und wann sich der Dienstanbieter fremde Inhalte zueigen gemacht hatte, z. B ein Betreiber einer Versteigerungsplattform oder eines Gästebuches für die von Dritten eingestellten Inhalte (vgl. Ricardo-Urteil. Für den Jugendschutz sind die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags maßgeblich. Deren Einhaltung wird durch die Landesmedienanstalten, bzw. die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), ggf. auch schon im Vorfeld durch Einrichtungen der Freien Selbstkontrolle (FSK) und das jugendschutz.net gesichert.

Der Mediendienstestaatsvertrag der Länder ist zwischenzeitlich durch den Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien abgelöst worden. Weitere Informationen dazu findete man unter Staatsvertrag über Mediendienste

[Bearbeiten] Mediendienst als Dienstleister im Medienwesen

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Mediendienst auch für einige Diensteanbieter verwendet. Man bezeichnet so zum Beispiel Service-Agenturen die andere Medienvertreter mit Informationen versorgen, etwa in Deutschland die Deutsche Presseagentur (DPA). International sind Nachrichtenagenturen wie Reuters zu nennen. Die von diesen Mediendiensten kostenpflichtig beschafften Informationen dienen in der Regel als Basis für die öffentliche Berichterstattung in Zeitungen, Radiosendungen sowie in den verschiedenen Nachrichtenmagazinen im Fernsehen. Es handelt sich also in der Regel um Informationen, die nicht jeder Medienvertreter selbst recherchieren kann. Diese werden dann durch eigene Informationen und lokale Nachrichten ergänzt.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


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