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Kommunales Unternehmen – Wikipedia

Kommunales Unternehmen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dieser Artikel beschäftigt sich mit kommunalen Unternehmen im weiteren Sinne. Für das Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Art. 89 der Bayerischen Gemeindeordnung, siehe Kommunalunternehmen

Ein kommunales Unternehmen ist ein wirtschaftlicher Betrieb, der von einer Gemeinde betrieben wird. Das kommunale Unternehmen ist eine Unterform des öffentlichen Unternehmens. Abzugrenzen sind kommunale Unternehmen von den öffentlichen Einrichtungen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Tätigkeitsfelder

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung der kommunalen Unternehmen ist eine große Aufgabenvielfalt erkennbar.

Oft nehmen sie Ver- und Entsorgungsaufgaben (Stadtwerke, Entsorgungsbetriebe) wahr. Aber auch infrastrukturelle (Nahverkehr), strukturpolitische (Wirtschaftsförderungsgesellschaften), soziale (Behindertenarbeitsbetriebe, Krankenhäuser, Pflegeheime, Wohnraumvermittlungsgesellschaften), wirtschaftspolitische (Beteiligung an Sparkassen), technische (Datenverarbeitungszentren) und ökologische (Gartenbaubetriebe) Aufgaben werden durch kommunale Unternehmen abgedeckt. Oft nehmen kommunale Unternehmen eine Tätigkeit wahr, die gemeinhin mit dem Begriff Daseinsvorsorge charakterisiert wird.

In den Kommunalordnungen aller deutschen Bundesländer finden sich jedoch Vorschriften, die im Anschluss an § 68 der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) von 1935 der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen Grenzen setzen (z. B. § 108 Nds. GO; § 107 GO NW; § 87 Bay GO). Die hierbei zentrale Voraussetzung ist die Bindung an einen öffentlichen Zweck. Rein erwerbswirtschaftliche Betätigung, bei der die Gewinnerwirtschaftung der einzige Zweck ist, ist den kommunalen Unternehmen damit untersagt. In den heutigen Zeiten knapper Kassen ist dies eine von der Kommunalwirtschaft scharf kritisierte und oft missachtete Voraussetzung.

[Bearbeiten] Rechtsform

Die Rechts- und Organisationsformen der kommunalen Unternehmen sind sehr vielgestaltig. Sie können in den öffentlich-rechtlichen Rechtsformen eines Regiebetriebs, Eigenbetriebs oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts (siehe auch Kommunalunternehmen), aber auch in den privatrechtlichen Rechtsformen einer GmbH, einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) organisiert sein. In neuerer Zeit ist der Stellenwert den privatrechtlichen GmbH stark gestiegen. Die Wahl der Rechtsform ist eine originär kommunalpolitische Entscheidung im Rahmen der Gemeindeautonomie, die auch von der Aufsichtsbehörde nur begrenzt überprüftbar ist.

[Bearbeiten] Einflusssicherung

Da die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden von einem örtlich radizierten Gemeinwohlzweck beherrscht sein muss, muss die Aufgabenverantwortung bei der Gemeinde verbleiben. Diese muss unabhängig davon, welche Rechtsform gewählt wurde, sich einen angemessen Einfluss auf die Tätigkeit des kommunalen Unternehmens sichern. Diese sog. Ingerenzpflicht ergibt sich auch aus dem Demokratieprinzip, denn schließlich operieren Kommunalunternehmen mit öffentlichen Geldern, über deren Verwendung der Steuerzahler mittels seiner demokratisch legitimierten Entscheidungsträger Rechenschaft verlangen und Einfluss ausüben können muss. Hier ergeben sich nicht selten Problembereiche, wenn als Rechtsform eine privatrechtliche GmbH gewählt wurde und auch private Anteilseigner beteiligt werden. Der auf den öffentlichen Zweck ausgerichtete Gesellschaftszweck muss jedenfalls im Gesellschaftsvertrag genannt werden.

[Bearbeiten] Betriebswirtschaftliche Aspekte

Bei kommunalen Unternehmen darf im Gegensatz zu rein privaten Unternehmen die Gewinnerzielung nicht nur Hauptzweck der Betätigung sein. Auch sie unterliegen aber grundsätzlich dem Wirtschaftlichkeitsprinzip. Dabei besteht eine Wechselwirkung, aber auch eine Spannung zwischen dem Unternehmensziel der Erfüllung öffentlicher Aufgaben einerseits und dem Wirtschaftlichkeitsprinzip andererseits. Kommunale Unternehmen sind daher dazu angehalten, ein vorgegebenes Ziel mit einem möglichst geringen Aufwand an Mitteln zu verwirklichen.

Kommunale Unternehmen wirtschaften letztlich mit öffentlichen Geldern; das Wirtschaften im öffentlichen Raum beinhaltet daher eine besondere Verantwortung, die sich darin ausdrückt, dass deren Finanzgebaren besonderer Regelungen der Rechnungslegung und Kontrolle, aber auch einer gewissen Transparenz unterliegt.

Hinsichtlich der Besteuerung der kommunalen Unternehmen ist zwischen Unternehmen in öffentlicher und Unternehmen in privater Rechtsform zu unterscheiden. Für die Besteuerung von kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform gilt das für Private geltende Recht entsprechend. Bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen ist nicht die Organisationsform, sondern die Art der Tätigkeit von entscheidender Bedeutung. Sie unterliegen dann der Körperschafts- und Umsatzsteuer, wenn sie als Betrieb gewerblicher Art (BgA) zu qualifizieren sind.

[Bearbeiten] Haftung und Insolvenz

Die Städte und Gemeinde einschließlich ihren Eigen- und Regiebetriebe sind in Deutschland in aller Regel nicht insolvenzfähig. Die Kommune haftet daher grundsätzlich uneingeschränkt für alle Verbindlichkeiten. Kommunale Unternehmen in privater Rechtsform unterliegen dagegen dem Insolvenzrecht und sind insolvenzfähig. Inwiefern die Gemeinden für ihre Kommunalunternehmen in privater Rechtsform unmittelbar oder im Sinne einer Durchgriffshaftung haften, ist im einzelnen umstritten.

Kommunale Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform sind nicht insolvenzfähig, weil ihre kommunalen Rechtsträger für sie haften müssen (sogenannte Gewährträgerhaftung). Das führt bei den öffentlich-rechtlichen Sparkassen angeblich zu Wettbewerbsverzerrungen auf europäischer Ebene, weil damit das Rating der öffentlich-rechtlichen Sparkassen besser ist als das der privatwirtschaftlich organisierten Banken. Die öffentlich-rechtlichen kommen deshalb angeblich zu günstigeren Refinanzierungsbedingungen. Aus diesen europarechtlichen Wettbewerbsgesichtspunkten wird für die Sparkassen und Banken in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft die Gewährträgerhaftung demnächst abgeschafft.

[Bearbeiten] Personalfragen

Die Beantwortung der Fragen des Personal-, Dienst-, und Arbeitsrechts öffentlicher Unternehmen hängt auch von der jeweiligen Organisationsform ab. In arbeitsrechtlicher Hinsicht unterliegen Kommunalunternehmen in Deutschland meist dem BAT, was aber nicht zwingend ist. Auch bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen ist eine Personalvertretung nach Maßgabe der Personalvertretungsgesetze vorgeschrieben.

[Bearbeiten] Privatisierung

In den letzten Jahren ist sowohl aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen als auch aus Sparzwängen eine fortschreitende Privatisierung öffentlicher Aufgaben zu beobachten. Dieser Trend wird aus liberaler bzw. neoliberaler Sicht zwar begrüßt, stößt aber aus etatistischer und sozialstaatlicher Sicht auch auf Kritik. Letztlich ist es aber auch aufgrund europarechtlicher Vorgaben oft unausweichlich, die kommunalen Unternehmensbeteiligungen abzubauen und aufgrund der schwachen Finanzlage sind die Kommunen gezwungen, sich von stark verlustbringenden Unternehmen zu trennen.

Neben dem Privatisierungsschub seit den neunziger Jahren ist aber auch zu beobachten, dass die Gemeinden, bzw. ihre Unternehmen zunehmend mit rein privaten Unternehmen zusammenarbeiten, sie mit als Anteilseigner und Geldgeber aufnehmen, ihnen besondere Infrastrukturprojekte überlassen oder in sonstigen Formen des sog. Public Private Partnership kooperieren. Auch darin kann teilweise eine Privatisierung gesehen werden, wenn etwa ein vormals öffentlich-rechtliches Unternehmen als GmbH ausgestaltet wird und private Geldgeber als Anteilseigner aufgenommen werden und dadurch auch gewissen Einfluss auf das Unternehmen gewinnen.

[Bearbeiten] Literatur

  • Ulrich Cronauge: Kommunale Unternehmen, 3. Aufl., Berlin 1997
  • Helmut Brede: Grundzüge der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre, München 2001
  • Rolf Stober/Hanspeter Vogel (Hrsg.) Wirtschaftliche Betätigung der öffentliche Hand, Köln, Berlin, Bonn, München 2000
  • Thomas Mann: Öffentliche Unternehmen im Spannungsfeld von öffentlichem Auftrag und Wettbewerb, in: JZ 2002, S. 819 ff.
  • Alfred Katz: Kommunale Wirtschaft, Kohlhammer, Stuttgart 2004, ISBN 3-17-017938-1

[Bearbeiten] Weblinks


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