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Kindeswohl – Wikipedia

Kindeswohl

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem Familienrecht bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen als auch seine gesunde Entwicklung umfasst.

In den meisten westlichen Ländern darf der Staat nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten. Diese Gefährdung als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der Auslegung durch die Rechtsprechung. Im Kern geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, sei es durch die Vernachlässigung des Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Minderjährigen. Besonders brisant ist die Bewertung der Kindeswohlgefährdung bei Verfahren, in denen das Sorgerecht strittig ist, etwa nach Scheidungen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Auslegung im Wandel der Zeiten

Die Gefährdung des Kindeswohl wurde im Laufe der Zeit immer wieder anders ausgelegt. Die Frage, inwieweit die Anwendung von körperlicher Gewalt durch Eltern akzeptiert wird, wurde früher meist sehr verschieden zu heute beantwortet und war die letzten Jahrzehnte über strittig. Heute wird wiederkehrende oder erhebliche körperliche Gewalt durch die Sorgeberechtigten als Kindeswohlgefährdung angesehen.

Darüber hinaus räumt seit der Reform des deutschen Kindschaftsrechts von 1998 das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, dem entspricht in Österreich das ABGB) den Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung ein und präzisiert dies seit dem Jahr 2000 in § 1631 Abs. 2 BGB so: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen, psychische Beeinträchtigungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." Damit sind auch leichte Ohrfeigen oder Klapse nicht mehr als "pädagogische Maßnahme" vertretbar oder als Bagatelldelikte abzutun.

Das Kindeswohl beinhaltet auch das Bedürfnis der Minderjährigen, soziale Kontakte pflegen zu können. Insbesondere gilt es als Kindeswohlgefährdung, wenn der Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen (beispielsweise nicht sorgeberechtigter Elternteil, Großeltern oder Geschwister) durch die Sorgeberechtigten verhindert wird. Siehe hierzu als Rechtsgrundlage § 1685 BGB.

Weitere wichtige rechtliche Bestimmungen zum Kindeswohl finden sich in § 1626 BGB (Grundsätze elterlicher Sorge), § 1666f. BGB (Kindeswohlgefährdung) und § 1697a BGB (Entscheidungsmaxime des Gerichtes). Außerdem im Strafrecht § 171 StGB (Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht).

[Bearbeiten] Kriterien des Kindeswohls

Wichtige Kriterien des Kindeswohls sind:

  1. Bindungsprinzip (siehe auch Familie)
  2. Förderungsprinzip I: Pflege, Betreuung, Versorgung
  3. Förderungsprinzip II: Erziehung
  4. Kontinuitätsprinzip

[Bearbeiten] Kindeswohl versus körperliche Strafen

Von der Antike bis zum 19. Jahrhundert wurden meist die Aspekte 1 und 4 etwas stärker betont als heute, doch gibt es auch zahlreiche Ausnahmen wie Kinder von Sklaven, religiöse Minderheiten oder außerhäusliche Erziehungsmodelle wie etwa in Sparta. In vielen Kulturen (aber keineswegs bei allen Naturvölkern) wurden Formen der Körperstrafe akzeptiert oder ausdrücklich gutgeheißen, in Europa teilweise bis etwa 1960. Beispielhaft dafür ist der von konservativen Seiten manchmal zitierte Spruch "Wer seinen Sohn liebt, züchtigt ihn" (Anm.: gemeint ist wohl manchmal). Indirekt kommt hier zum Ausdruck, dass das Kindeswohl bei zu sanfter Erziehung leiden könnte. Der Spruch beruht auf Modellen, wie sie mehrfach z.B. im Alten Testament formuliert werden, etwa im Buch der Sprichwörter:

  • Wer die Rute spart, hasst seinen Sohn, / wer ihn liebt, nimmt ihn früh zur Zucht. (Spr 13,24 nach der Einheitsübersetzung), oder
  • Für die Zuchtlosen stehen Ruten bereit / und Schläge für den Rücken des Toren. (Spr 19,29; ähnliches zum Knaben in Spr 23,13).

Mit Beginn der Neuzeit wurde diese Sicht des Kindeswohls zunehmend hinterfragt, und mit der erneuten Ausbreitung der europäischen Demokratie kamen Gegenmodelle in den Vordergrund, die seit etwa der Mitte des 20. Jahrhunderts fast allgemeine Zustimmung finden. Gleichzeitig wurde die Bedeutung positiver Motivation anstelle von Strafe bewusster, was in der Bildungspolitik allerdings auch zu Übertreibungen auf Kosten anderer Erziehungsziele (obige Aspekte 3 und 4) führte.

[Bearbeiten] Familienrecht und Kindeswohl

Die Aufgabe des staatlichen Wächteramtes bei Kindeswohlgefährdungen haben das Jugendamt (§ 8a SGB-VIII), aber auch die Gerichte (Familiengericht, Vormundschaftsgericht).

Heute wird bei Kindeswohlgefährung vom Familiengericht meist eine Hilfe angeregt, die aus dem Katalog der Hilfen zur Erziehung (in der BRD § 27 ff SGB-VIII (KJHG) stammen. Wichtige solcher Hilfen sind die Erziehungsbeistandschaft, die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH),die Unterbringung bei Pflegeeltern, die Heimerziehung oder Formen von betreutem Wohnen. In der Regel versucht das Jugendamt bereits im Vorfeld diese Hilfeleistung der Familie anzubieten. Zu beachten ist, dass dem Familiengericht gegenüber dem Jugendamt kein Weisungsrecht zusteht. D. h., das Jugendamt kann vom Familiengericht nicht zur Finanzierung einer Leistung verpflichtet werden. Dies ist seit der Einführung des § 36a SGB VIII nicht mehr strittig.

Die heutige Gesellschaft ist gegenüber dem Kindeswohl einerseits sensibilisierter als früher, andererseits gibt es nach wie vor Fälle, in denen aufmerksam gewordene Nachbarn nichts unternehmen. In Konfliktfällen gibt die Rechtsordnung der meisten Industriestaaten dem Kindeswohl Vorrang gegenüber anderen Prinzipien des Familienrechts, doch ist z.B. eine sorgfältige Abwägung gegen das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 GG) vorzunehmen.

Bei Bekanntwerden krasser Verstöße - wie etwa Unterernährung oder Vernachlässigung - reagieren die Medien meist sehr stark, bzw. führen solche Fälle manchmal zu Anlassgesetzgebung. Beispielsweise wurde der Fall Jessica von Hamburg zum Anlass genommen, ein schon länger geplantes Nottelefon oder den Modellversuch "Baby im Bezirk" einzuführen. Andere solcher Anlassgesetze können über das Ziel hinausschießen, etwa wenn das Strafmaß für Vergehen aus Anlass extremer Fälle erhöht wird, wodurch die Balance des Strafrechts beeinträchtigt werden kann.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Katharina Parr: Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB. Dissertation, Universität Würzburg 2005 (Volltext)
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